Abtei lung V
E-4597/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Verweigerung der
Einreise; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4597/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo mit schriftlicher Eingabe vom 26. September 2005 um Gewäh-
rung von Asyl respektive um Migration in die Schweiz. Sein Gesuch
begründete er im Wesentlichen damit, er sei seit zehn Jahren Mitglied
der LTTE gewesen. Er habe diese Gruppierung vor einem Jahr verlas-
sen und werde seither von deren Angehörigen bedroht und gesucht.
Zur Stützung seiner Eingabe reichte er mehrere Registerauszüge in
Kopie, zwei mit dem Emblem der LTTE versehene Schreiben vom (...)
und (...), ein Flugblatt der „Tamil National Force“ sowie zwei
Zeitungsausschnitte (jeweils mit englisch-sprachiger Übersetzung) ein.
B.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 bestätigte die Schweizerische
Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuches. Der Beschwer-
deführer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen schriftlich
festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 14. November
2005 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte er an sei-
nem Asylgesuch festhalten.
C.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 führte der Beschwerdeführer aus,
er habe in seiner ersten Eingabe bereits dargelegt, weshalb er die
Schweiz um Schutz ersuche. Er sei Mitglied der LTTE gewesen und
habe nach der Abspaltung der Karuna-Faktion diese Gruppierung ver-
lassen. Seither werde er von der „Praba group“ verfolgt. Er sei deshalb
gezwungen, sich zu verstecken, wobei seine Familie in ständiger
Angst um sein Schicksal bange. Er habe seiner Eingabe ein Flugblatt
der Karuna-Gruppe beigelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ka-
runa-Faktion gegen die Praba-Gruppe vorgehe. Aus einem weiteren
Beweismittel gehe hervor, dass er von der LTTE-Praba-Gruppe vorge-
laden worden sei, in ihrem Büro in B._______ zu erscheinen. Er sei
dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Im Jahr 1992 habe er an-
lässlich einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit den Sicherheits-
kräften Schussverletzungen erlitten, worauf er sich in Spitalpflege ha-
be begeben müssen. 1994 habe er bei einem Artilleriegranatenangriff
Verletzungen erlitten und weise entsprechende Narben am Bein auf.
Da er in den Augen der LTTE als wichtige Person gelte und sich einer
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Zusammenarbeit entziehe, trachte die LTTE nach seinem Leben.
Dieser Eingabe wurde ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers am
26. Oktober 2005 verfasstes Schreiben beigelegt, in welchem bestätigt
wird, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde. Am 16. und 19. Okto-
ber 2005 seien drei bewaffnete Männer zu Hause erschienen und hät-
ten den Beschwerdeführer gesucht.
Im weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Kopie seines srilanki-
schen Identitätsausweises, eine Farbfoto sowie ein Schreiben des
Friedensrichters von C._______ (Ostprovinz) vom (...) zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer
von der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu einer Befragung
am 9. Januar 2006 eingeladen.
E.
Am 9. Januar 2006 wurde eine Befragung des Beschwerdeführers zu
seinem Asylgesuch durchgeführt beziehungsweise begonnen.
Einleitend wurde festgehalten, die Aussichten des Beschwerdeführers
auf eine Einreise in der Schweiz seien sehr klein. Anschliessend wur-
de der Beschwerdeführer zu seinen Personalien, zum familiären Um-
feld und zum beruflichen Hintergrund befragt.
Gemäss den schriftlich festgehaltenen Aussagen gab er dabei an, er
sei Tamile und stamme aus der Ostprovinz. Nachdem er diverse Fra-
gen zur Person, seiner familiären Situation, Schulbildung und Berufs-
tätigkeit beantwortet hatte, führte er weiter aus, er sei von 1986 bis
1999 Mitglied der LTTE gewesen und habe die Funktion eines (Grad)
inne gehabt. Er habe eine sechsmonatige Waffenausbildung
absolviert. Er habe im Jahr 1992 als Kombattant bei Angriffen in
Mullaitivu respektive 1994 bei Armeeangriffen in Trincomalee teilge-
nommen. Nachdem er seine Frau kennengelernt habe, habe er (im
Jahr ...) um eine Entlassung aus dem Dienst der LTTE ersucht, welche
nicht bewilligt worden sei. In der Folge habe er zur Strafe drei Monate
lang Küchendienst verrichten müssen. Danach sei ihm gestattet
worden, die Bewegung zu verlassen, worauf er als
(Berufsbezeichnung) gearbeitet habe. Nach (Jahreszahl) habe er an
keinerlei politischen Aktivitäten der LTTE teilgenommen, habe sich
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jedoch mit LTTE-Mitgliedern in friedlicher Art getroffen. Mit den LTTE-
Vanni habe er keine Probleme gehabt. Die Frage nach weiteren
Schwierigkeiten mit tamilischen Gruppen oder Parteien verneinte er.
Nach diesen Ausführungen wurde die Befragung des Beschwerdefüh-
rers abgebrochen. Die im Protokollgerüst vorbereiteten Fragen zur Ver-
folgung durch staatliche Akteure, zu gerichtlichen Verfahren und zu
einer allfälligen landesinternen Flucht- oder Aufenthaltsalternative
wurden nicht gestellt und dementsprechend vom Beschwerdeführer
nicht beantwortet. Die - bis zum Abbruch der Befragung - schriftlich
festgehaltenen Angaben wurden weder dem Beschwerdeführer rück-
übersetzt noch wurden die protokollierten Ausführungen von ihm als
vollständig und korrekt unterschriftlich bestätigt worden.
F.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er
sei am 9. Januar 2006 zum Interview durch die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo erschienen. Ihm seien mehrere Eingaben unterbrei-
tet worden, welche als divergierend und mit Schreibfehlern versehen
(„The letters were seen differen and mistakenly typed“) erachtet
worden seien. Ihm sei zugesichert worden, dass die Schweizer Vertre-
tung den Beschwerdeführer zu einer weiteren Befragung einlade res-
pektive mit diesem telefonischen Kontakt aufnehme. Er werde von der
Karuna-Faktion bedroht. Seine Ehefrau sei gewarnt und ihr sei mitge-
teilt worden, dass der Beschwerdeführer erschossen werde, falls er
gefasst werde. Nach diesem Vorfall habe er sich stets im Waldgebiet
des LTTE-Territoriums im Versteckten aufgehalten. Er sei aufgefordert
worden, bei der LTTE-Bewegung wieder mitzumachen. Nun könne er
nirgends in Sri Lanka ohne Gefahr leben. Unbekannte Personen hät-
ten auch seine Ehefrau weiterhin behelligt. Zudem habe er als „polling
agent“ anlässlich der kürzlich abgehaltenen Präsidentschaftswahl teil-
genommen und dabei das - kürzlich umgebrachte - Parlamentsmitglied
D._______ unterstützt. Der Beschwerdeführer sei informiert worden,
dass alle dieses Parlamentsmitglied unterstützenden Personen getötet
würden.
In Ergänzung dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente nach:
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- Schreiben des Sekretariats des (Name)-Tempels vom (...)
- Schreiben der E._______ vom (...)
- Dokument „Parliamentary Elections; Appointment of Polling Agents“
vom (...)
- Auszug aus dem First Information Book der F._______
Polizeistation vom (...) (unterzeichnet am [...])
- Kopie Adresskarte eines IKRK-Delegierten
- eine Handnotiz.
G.
Am 10. März 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo die Akten des Asylgesuches ans BFM (Eingang: 21. März
2006). Ergänzend führte der zuständige Mitarbeiter der Botschaft aus,
der Beschwerdeführer sei am 9. Januar 2006 zu einer Befragung vor-
geladen worden, welche auf den Vorbringen in seinen Eingaben vom
26. September 2006 und 31. Oktober 2005 basiert habe. Bereits zu
Beginn der Befragung sei festgestellt worden, dass die Fakten aus den
Eingaben des Beschwerdeführers vollständig von seinen Angaben an-
lässlich der Befragung differiert hätten („we found that the facts given
in his letters differed entirely from the answers he gave to our ques-
tions“). Daher sei die Befragung abgebrochen worden. In der Folge
habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2006 Aus-
führungen deponiert, welche lediglich eine Erklärung darstellten,
weshalb er gewisse Informationen zurückbehalten habe. Sie – die
Botschaft – könne diese Erklärungen nicht akzeptieren und sei der
Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit sage. Schliess-
lich wird das BFM um Mitteilung gebeten, falls dem Beschwerdeführer
eine weitere Möglichkeit zur Befragung zu gewähren sei.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 10. März 2006 führte der Beschwerde-
führer aus, er habe seitens der Schweizerischen Botschaft keine Rück-
meldung auf seine Eingabe vom 12. Januar 2006 erhalten. In der Zwi-
schenzeit habe er einen Drohbrief der „Tamil National Forces“ erhal-
ten, in welchem ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen worden sei.
Er gehe davon aus, dass die Verfasser mit der srilankischen Armee zu-
sammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer halte sich nur im Ver-
steckten auf und könne seine Probleme nicht bei der Polizei anzeigen.
Er gehe davon aus, dass diese auch in entsprechende Aktivitäten
verwickelt sei. Zudem habe er ein Schreiben der Karuna-Faktion erhal-
ten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich zu ergeben. Im Wei-
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teren verweist der Beschwerdeführer auf seine prekäre Situation und
ersucht eindringlich um Schutzgewährung und Einreise in die Schweiz.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der „Tamil Makkal Viduthalai Pulikal“ (TMVP) vom (...), ein
Schreiben der „Tamil National Forces“ vom (...) inklusive Übersetzung
sowie ein undatiertes Schreiben der LTTE nach.
Diese Unterlagen leitete die Schweizer Botschaft mit Begleitschreiben
vom 15. März 2006 an das BFM weiter.
I.
In weiteren Schreiben vom 3. April, 26. Mai und 3. August 2006 hielt
der Beschwerdeführer fest, dass er von 1986 bis 1998 - also zwölf
Jahre - bei der LTTE mitgemacht habe, was in der Befragungsnotiz
falsch notiert worden sei. Im Weiteren verwies er auf seine äusserst
schwierige Situation. Er sei vier- bis fünfmal von bewaffneten Angehö-
rigen der Karuna-Gruppe gesucht und - wegen seiner Abwesenheit -
sei seine Familie bedroht worden. Zudem sei er von der LTTE zum
erneuten Beitritt aufgefordert worden.
Diese Eingaben wurden mit Begleitschreiben vom 10. August 2008
dem BFM übermittelt.
J.
Mit Eingabe vom 6. September 2006 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer wieder an die Schweizer Botschaft und führte aus, er habe sich an
die Sri Lanka Monitoring Mission gewandt, nachdem er keine Rück-
meldungen auf seine Eingaben erhalten habe. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte er eine Bestätigung der Sri Lanka Monitoring Mis-
sion („Acknowledgement of Receipt of Complaint“ vom 18. Mai 2006,
zwei weitere Schreiben der LTTE vom (...) sowie ein Schreiben der
TMVP vom (...) ein.
Diese Unterlagen wurden am 13. September 2006 an das BFM weiter-
geleitet.
K.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wandte sich der Beschwerdeführer
an die - bis Ende 2006 - für die letztinstanzliche Beurteilung von
Asylgesuchen zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) und verwies auf seine mehrfachen Eingaben an die Schweizeri-
Seite 6
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sche Vertretung in Colombo. In Ergänzung seiner Eingabe reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR in Colombo vom 15. De-
zember 2006 ein, aus welchem hervorgeht, dass das UNHCR in Sri
Lanka kein Mandat zur Bestimmung und Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft von srilankischen Staatsangehörigen habe. Diese könnten
nur von ausserhalb des Landes beim UNHCR um die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ersuchen. Ferner wurde eine Anzeige des
Beschwerdeführers bei den Sicherheitskräften in F._______,
G._______ vom (...) nachgereicht, aus welcher hervorgeht, dass sich
der Beschwerdeführ mehrfach an die srilankischen Polizeibehörden
wandte, um die erlittenen Behelligungen und Einschüchterungen durch
bewaffnete Milizen anzuzeigen.
Diese Eingabe ist am 12. Februar 2007 beim - seit 1. Januar 2007
zuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 leitete das Bundesver-
waltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar
2007 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das
BFM weiter, nachdem im vorliegenden Fall noch keine erstinstanzliche
Verfügung ergangen sei.
M.
Mit per Telefax an das BFM übermittelter Eingabe vom (...) richtete
sich der Friedensrichter H._______ von F._______ an die ARK und
verwies auf die schwierige Lage des Beschwerdeführers.
N.
Mit Eingaben vom 30. April und 27. Juni 2007 richtete sich der Be-
schwerdeführer an die Schweizerische Vertretung in Colombo und ver-
wies auf seine unbeantworteten Eingaben. Zudem hielt er fest, dass
seine Ehefrau ein zweites Kind geboren habe und ersuchte um Schutz
vor den Bedrohungen. Im Weiteren reichte er ein Bestätigungsschrei-
ben der „I._______“ vom (...) sowie ein weiteres, undatiertes
Drohschreiben der Militärdivision der TMVP nach.
Diese Eingaben wurden mit Begleitschreiben vom 9. Mai und 6. Juli
2007 dem BFM weitergeleitet.
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E-4597/2008
O.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch wegen Widersprüch-
lichkeit seiner Vorbringen ab. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo vom 30. Mai 2008 zugestellt.
P.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 (Eingang: 30. Juni 2008) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM
vom 9. Mai 2008 und die Gewährung von Asyl. Ergänzend zu seinen
bisherigen Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein
weiteres Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo
deponiert (No. 4151), nachdem seine bisherigen Eingaben unerwidert
geblieben seien. Nach September 2007 hätten die von ihm erlittenen
Bedrohungen zugenommen und er habe sich gezwungen gesehen,
beim UNHCR in Bangkok/Thailand ein Asylgesuch einzureichen. Er sei
zu einem Interview durch das UNHCR eingeladen worden und habe
deshalb am 7. Februar 2008 Sri Lanka verlassen und sei mit einem 2-
Monats-Visum nach Bangkok gereist. Das bei der Schweizerischen
Vertretung in Bangkok deponierte Asylgesuch sei noch nicht beantwor-
tet worden. Nachdem er nicht habe in Thailand bleiben können, sei er
nach Sri Lanka zurückgereist und halte sich bei einem Freund in
J._______ auf.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
seines Reisepasses, ein Zertifikat des UNHCR in Bangkok vom
12. Februar 2008, ein Schreiben von K._______, Parlamentsmitglied
des L._______, vom(...), eine Terminkarte betreffend Interview vom
12. August 2008, zwei weitere Schreiben der TMVP vom (...) sowie
eine weitere Farbfoto nach.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2008 überwies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Akten dem
BFM zur Einholung einer Vernehmlassung.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2008 beantragte das
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E-4597/2008
BFM die Abweisung der Beschwerde und führte ergänzend aus, es sei
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht
nach Bangkok nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wenn er sich dort
wirklich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das neue Verfahrensrecht
an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hängigen
Asylverfahren gelten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getre-
tenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember
2005 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde durch die Schweizerische
Vertretung in Colombo am 30. Mai 2008 mit eingeschriebener
Poststendung dem Beschwerdeführer weitergeleitet (vgl. A18/1). Somit
wurde mit Rechtsmittelschrift vom 18. Juni 2008 (Eingang: 30. Juni
2008) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 25. September 2008 wurde dem
Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine
vorgängige Stellungnahme des Beschwerdeführers kann angesichts
des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden
(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Vernehmlassung wird dem
Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweize-
rische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem
Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen
Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizeri-
sche Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundes-
amt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
haltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
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Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher an-
gesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.3 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfü-
gung vom 9. Mai 2008 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich sei-
ner schriftlichen Eingabe vom 30. September 2005 angeführt, er sei ab
2005 von verschiedenen LTTE-Gruppierungen belästigt und bedroht
worden und sei von diesen vorgeladen worden, wozu er auch zwei
entsprechende Vorladungen eingereicht habe. Bei der Befragung
durch die Schweizerische Vertretung in Colombo habe er jedoch ange-
geben, keinerlei Bedrohungen oder Belästigungen seitens der LTTE
Vanni oder anderer LTTE-Gruppierungen ausgesetzt worden zu sein.
Er habe vielmehr geltend gemacht, von Unbekannten, die wiederholt
sein Haus aufgesucht hätten, mit dem Tod bedroht worden zu sein.
Dieser Widerspruch sei derart krass, dass ihm nicht geglaubt werden
könne, dass er wirklich bedroht worden sei. Diese Einschätzung werde
dadurch gestützt, dass er als freischaffender Klempner seiner Arbeit
nachgegangen sei. Andererseits würden auch die eingereichten Be-
weismittel darauf hindeuten, dass er seine Verbringen konstruiere und
mit falschen Beweismitteln zu untermauern versuche. Die eine Vorla-
dung im Original, welche mit dem Datum vom 24. September 2002 ver-
sehen sei, weise in der beglaubigten Übersetzung das Datum 24. Sep-
tember 2005 auf.
4.4 In der Beschwerdeeingabe verwies der Beschwerdeführer auf den
Umstand, dass seine mehrfach eingereichten Eingaben unbeantwortet
geblieben seien. Dies habe ihn dazu veranlasst, ein zweites Asylge-
such zu deponieren. Im Weiteren habe er sich an das UNHCR in
Bangkok gewandt, sei nach Thailand gereist und sei noch vor Ablauf
seines 2-Monatevisums wieder nach Sri Lanka, nach J._______, zu-
rückgekehrt.
4.5 In seiner Vernehmlassung beurteilt das Bundesamt den Umstand,
dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Thailand wieder
in sein Heimatland zurückgekehrt ist, als Hinweis auf die fehlende Ge-
fährdungslage des Beschwerdeführers.
5.
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5.1 In einem Auslandverfahren führt die schweizerische Vertretung im
Ausland - wie unter Ziffer 4.1 bereits festgehalten - mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der
schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Anhörung des Gesuch-
stellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu ge-
währen, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu be-
gründen. Neben der zuverlässigen Sachverhaltserstellung soll auch
garantiert werden, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Be-
troffenen hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Er-
gehen eines negativen Entscheides stellt einen Teilbereich des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar und ist als solches formeller Natur:
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Durchführung der An-
hörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat oder nicht.
Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbegründeten
Asylgesuchen stattzufinden (vgl. BVGE 2007 Nr. 30 E. 5.5 mit weiteren
Verweisen auf WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990,
S. 255; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 214).
5.2 Im vorliegenden Verfahren hat keine vollständige, einlässliche Be-
fragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattgefunden.
Nachdem der befragende Mitarbeiter der Botschaft in Colombo anläss-
lich des Interviews vom 9. Januar 2006 angebliche Widersprüche zwi-
schen den mündlich deponierten Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Verfolgung durch LTTE-Angehörige und den bisher von ihm
eingereichten, schriftlich festgehaltenen Asylgründen festgestellt ha-
ben will, hat dieser die Fortsetzung der Befragung abgebrochen. Die
effektiv durchgeführte Befragung hat lediglich die Fragen zur Person,
zur familiären Situation, zum schulischen und beruflichen Hintergrund
des Beschwerdeführers, die Frage nach seinen politischen Verbindun-
gen sowie das Thema der Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure
beinhaltet (vgl. A5, S. 1-5). Die weiter vorgesehenen Fragenkomplexe
zur Verfolgung durch staatliche Funktionsträger, zu allfälligen Gerichts-
verfahren und der Aspekt einer allfälligen innerstaatlichen Flucht- oder
Aufenthaltsalternative sind demgegenüber nicht Gegenstand der -
vorzeitig abgebrochenen - Befragung geworden.
5.3 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung und in der
Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerde-
Seite 12
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führers seien dermassen krass widersprüchlich ausgefallen, dass da-
von ausgegangen werden müsse, dass dieser nicht die Wahrheit sage.
Auf Grund welcher konkreter Angaben des Beschwerdeführers das
BFM diesen Schluss zieht, geht aus der angefochtenen Verfügung
nicht klar hervor. Das BFM führt hierzu lediglich aus, der Beschwerde-
führer habe im Rahmen seiner Eingabe vom 30. September 2005 eine
Verfolgung durch LTTE-Gruppierungen vorgetragen, anlässlich der Be-
fragung vom 9. Januar 2006 demgegenüber angegeben, er habe nie
Probleme mit den LTTE-Vanni oder anderen tamilischen Organisatio-
nen gehabt. Der Hinweis auf diese - auf den ersten Blick unstimmigen
- Angaben hätte indessen zwingend anlässlich der Befragung zur
Sprache gebracht werden müssen. Dem Beschwerdeführer hätte die
Gelegenheit geboten werden müssen, die von ihm geltend gemachte
Verfolgung durch tamilische Gruppierungen näher zu erläutern, nach-
dem er in seinen schriftlichen Eingaben mehrfach auf eine entsprechen-
de Verfolgung durch die von ihm mit „LTTE-Praba group“ oder „Karuna-
Faktion“ bezeichneten Organisationen hingewiesen und auch ent-
sprechende Beweismittel dazu eingereicht hat. Weshalb der befragende
Mitarbeiter der Botschaft nach seiner Protokollierung der Antwort des
Beschwerdeführers auf die Frage nach Problemen mit den LTTE („No
problems with the LTTE Vanni“) respektive der Antwort auf die Frage
nach anderweitig erlittenen Problemen mit tamilischen Gruppierungen
mit einem lapidaren „No“ abgebrochen hat, statt weitere klärende
Nachfragen zu stellen, ist unverständlich. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer während des Interviews detailliertere Angaben zu
seiner Funktion und seiner Teilnahme an konkreten Kampfhandlungen
in den Jahren 1992 und 1994 und seinen dabei erlittenen Verletzungen
gemacht hat, was zwingend weitere Nachfragen aufgedrängt hätte,
namentlich zur Frage nach den Urhebern der geltend gemachten, nach
seinem Austritt aus der LTTE-Bewegung erlittenen Behelligungen.
Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel eingereicht, die die
von ihm vorgetragenen Nachstellungen seitens LTTE-Angehöriger, der
Karuna-Faktion sowie Angehöriger der TMVP belegen sollen. Er hat im
Weiteren mit Beweismitteln untermauert, dass er sich an das UNHCR
in Colombo respektive an die Sri Lanka Monitoring Mission gewandt
hat. Er hat somit alles im damaligen Zeitpunkt in seinem Einflussbe-
reich Stehende unternommen, um seine Vorbringen mit schriftlichen
Dokumenten zu belegen und ist daher seiner Mitwirkungspflicht im
Sinne von Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 AsylG nachgekommen. Die nä-
heren Umstände der vom Beschwerdeführer in seinen schriftlichen
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Eingaben aufgeführten und mit Beweismitteln gestützten Behelligun-
gen sind während der Befragung durch den zuständigen Mitarbeiter
der Schweizer Botschaft vom 9. Januar 2006 jedoch nicht konkret an-
gesprochen worden. Der Beschwerdeführer ist auch seitens der Bot-
schaft anlässlich ihrer Schreiben vom 14. Oktober und 20. Dezember
2005 nicht darauf hingewiesen worden, welche konkreten Angaben
oder Beweismittel noch zur Vervollständigung des Sachverhaltens be-
nötigt würden. Nach der am 10. März 2006 erfolgten Übermittlung der
Akten hat auch das BFM offensichtlich darauf verzichtet, eine ergän-
zende Befragung des Beschwedeführers durch die Schweizer Vertre-
tung anzuordnen, obwohl sich eine solche auf Grund der bisherigen
Vorbringen des Beschwerdeführers und der zahlreich eingereichten
Beweismittel geradezu aufgedrängt hätte. Allein mit dem Hinweis in
der angefochtenen Verfügung auf die im Befragungsprotokoll festge-
haltene Verneinung der Frage nach Schwierigkeiten mit den LTTE oder
tamilischen Organisationen respektive auf eine offensichtliche Unge-
reimtheit zwischen dem Ausstellungsdatum eines im Original einge-
reichten Dokumentes (eingereicht als Beilage des Asylgesuches vom
26. September 2005) vermag das BFM angesichts der grossen Anzahl
anderweitiger Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka
drohende Gefährdungslage den Schluss auf die offensichtliche Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise den soforti-
gen Abbruch der Befragung vom 9. Januar 2006 nicht zu rechtfertigen.
Dies gilt umso mehr, als das betreffende Protokoll dem Beschwerde-
führer nie rückübersetzt wurde und er nie Gelegenheit erhielt, die Voll-
ständigkeit und Korrektheit der vorgenommenen Protokollierung mit
seiner Unterschrift zu bestätigen, so dass auch nicht ausgeschlossen
werden kann, dass der Beschwerdeführer die - in der englischen Spra-
che gestellten - Fragen falsch verstanden hat oder dass seine diesbe-
züglichen Antworten falsch festgehalten wurden.
5.4 Dem BFM ist im Rahmen der Vernehmlassung Gelegenheit ein-
geräumt worden, sich zu den seit Erlass der angefochtenen Verfügung
eingereichten Eingaben und Beweismitteln sowie der Beschwerdeein-
gabe zu äussern.
Das BFM hat sich namentlich nicht zum mittlerweile als BVGE 2007
Nr. 30 publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. No-
vember 2007 i.S. M. geäussert, welches sich einlässlich zum Ausland-
verfahren und den Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht aus-
spricht. So stellt der Verzicht auf eine Befragung laut Asylverordnung 1
- wie unter E. 5.1 bereits erwähnt - den Ausnahmefall dar. Verzichtet
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werden darf nur in zwei Fällen, nämlich erstens bei Unmöglichkeit der
Befragung, wobei sich die Unmöglichkeit aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der Vertretung, aus faktischen Hin-
dernissen im betreffenden Land oder aus beim asylsuchenden liegen-
den, persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. a.a.O., E. 5.2 und 5.3);
da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient, ist die gesuchstellende Person bei Unmög-
lichkeit der Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufor-
dern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O., E. 5.4). Zwei-
tens kann sich eine Befragung oder eine schriftliche Sachverhaltsab-
klärung dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erscheint. Zu dieser Ein-
schätzung ist der asylsuchenden Person jedoch das rechtliche Gehör
zu gewähren (vgl. a.a.O., E. 5.7). In jedem Fall ist der Verzicht auf eine
Befragung vom BFM zu begründen (a.a.O., E. 5.6 und 5.7).
Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2008 kei-
nerlei Bezug auf die Frage eines korrekten Verfahrensablaufs im vorlie-
genden Auslandsgesuch genommen. Es hat sich ebenfalls nicht dazu
geäussert, ob es im Kompetenzbereich eines Mitarbeiters der Schwei-
zerischen Vertretung vor Ort steht, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
eines Asylsuchenden zu beurteilen und von dieser Frage die vollstän-
dige Durchführung einer Befragung abhängig zu machen. Das BFM
hat zudem nicht ergänzend dargelegt, auf Grund welcher konkreter
Umstände es die in BVGE 2007 Nr. 30 publizierten und ihm daher be-
kannten Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine vollständige, ein-
lässliche Befragung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet,
sondern sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu qualifizieren und ihnen die Asylrelevanz abzu-
sprechen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nie im Rahmen
eines individualisierten Schreibens mittels konkreter Fragen aufgefor-
dert worden, seine Asylgründe im oben dargelegten Sinn schrifltich
festzuhalten respektive fehlende Angaben nachzureichen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der BFM-Entscheid
in Missachtung der unter E. 5.1 dargelegten Verfahrensgrundsätze er-
gangen ist. Das BFM hat dem des hiesigen Asylverfahrens unkundigen
Beschwerdeführer weder das bei einem Verzicht auf eine vollständige
Befragung notwendige, individualisierte Schreiben zugestellt, noch hat
es im Entscheid seine Vorgehensweise mit der geforderten Begrün-
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dung versehen. Eine Begründung geht auch aus der Vernehmlassung
nicht hervor.
Da aus den bisherigen Eingaben weder die konkrete Urheberschaft,
die näheren Umstände noch die Häufigkeit und Intensität der Behelli-
gungen des Beschwerdeführers hervorgehen und auch die Fragen
nach einer allfälligen innerstaatlichen Flucht- oder Aufenthaltsalternati-
ve bisher nicht gestellt worden sind, wäre das Bundesamt gehalten ge-
wesen, den Sachverhalt mittels erneuter respektive ergänzender Be-
fragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft
genauer abzuklären. Bei einer allfälligen Unmöglichkeit einer Befra-
gung hätte der Beschwerdeführer jedenfalls mit gezielten Fragen zur
Darlegung des gesamten, asylrelevanten Sachverhaltes aufgefordert
werden müssen. Ein Auslassen einer vollständigen, zu Ende geführten
Befragung hätte das BFM im Entscheid sodann begründen müssen.
Die Missachtung dieser Verfahrensschritte stellt – wie bereits festge-
stellt - eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Be-
schwerdeführers dar. Zudem erweist sich beim heutigen Aktenstand
der Sachverhalt als nicht vollständig erstellt.
5.6 Eine Heilung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Frage, weil
der Sachverhalt nach wie vor nicht hinlänglich erstellt ist und die ver-
säumte Handlung (Begründung des Verzichts auf eine Befragung) vom
BFM bisher nicht nachgeholt worden ist (vgl. zur Voraussetzung für
eine Heilung generell EMARK 2004 Nr. 38, mit weiteren Hinweisen).
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter über die Verweigerung
der Einreisebewilligung durch die Vorinstanz zu befinden. Es hat zu
prüfen, ob aus den Akten eine derartige Gefährdung hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens in die Schweiz
einreisen müsste. Diesbezüglich gelangt es zum Schluss, dass auf-
grund der heute bestehenden Aktenlage eine aktuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt ist. Gemäss Beschwerde-
schrift lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig bei einem Bekannten in
J._______, West Provinz. Dass er dort in akuter Gefahr wäre, macht er
nicht geltend. Auch die allgemeine Sicherheitslage in J._______ stellt
sich nicht derart dar, dass deswegen eine Einreisebewilligung sofort
zu erteilen wäre. Allerdings wäre auch die bisher offen gebliebene Fra-
ge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau und
zwei Kindern auf Dauer der Weiterverbleib in J._______ als innerstaat-
liche Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
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6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz im vor-
liegenden Fall dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die Schwei-
zer Vertretung vor dem erstinstanzlichen negativen Entscheid nicht
umfassend befragt respektive die begonnene Befragung aus nicht
nachvollziehbaren Gründen abgebrochen wurde, den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung der Gehörsverletzung
vorliegend nicht in Frage kommt, wird der Entscheid aufgehoben und
zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 9. Mai 2008 aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache neu zu entschei-
den.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dieser anwaltlich nicht vertreten
war, ist nicht vom Entstehen derartiger Kosten auszugehen. Folglich ist
keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo; mit Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 25. September 2008 zur Kenntnisnahme)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf Ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte, das Urteil dem
Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu
eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht
zuzustellen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref. N_______), zur Fortsetzung des Verfahrens
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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