Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4597/2010
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Alevit kurdischer Ethnie aus B._______,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und
gelangte am 27. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im
C._______ um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung fand
am 4. Mai 2010 im C._______ und die Anhörung zu den Asylgründen
gleichenorts am 18. Mai 2010 statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei am (…) festgenommen und der Antiterrorabteilung
übergeben worden. Eine Woche lang sei er gefoltert und am (…) unter
dem Vorwurf der Beihilfe für die TKP/ML – TIKKO (Türkiye Komünist
Partisi/Marksist-Leninist – Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu) vom
D._______ zu (…) Monaten Haft verurteilt worden. Das Urteil sei vom
Kassationsgericht bestätigt worden. Am (…) sei er entlassen worden,
doch habe ihn die Gendarmerie direkt zur Aushebung gebracht. Er habe
zwei Monate Zeit erhalten, um sich für den anstehenden Militärdienst
gesundheitlich zu erholen. Alle drei oder vier Tage sei er vom örtlichen
Posten wegen des Militärdienstes unter Druck gesetzt und zur
Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden.
B.b Der Beschwerdeführer habe deshalb seine Heimatregion Ende (…) verlassen. Wegen seiner kranken
Eltern sei er im (…) des gleichen Jahres in sein Heimatdorf zurückgekehrt, worauf ihn eine Spezialeinheit
festgenommen und auf den Gendarmerieposten E._______ abgeführt habe. Der Grund sei gewesen, dass
sich das Gerücht verbreitet habe, er habe sich der Guerilla angeschlossen, und jemand Anzeige gemacht
habe. Nach der Übergabe an das Militär hätten (…) Tage lang Verhöre stattgefunden, in welchen man ihn
wegen seiner Haftstrafe sowie seiner kurdisch-alevitischen Herkunft unter Druck gesetzt und mit dem Tode
bedroht habe. Wegen derselben Gründe sei er auch von seinen Vorgesetzten beim anschliessenden
Militärdienst schlecht behandelt und mit dem Tode bedroht worden. Mit einem Hauptmann sei es zu einer
Schlägerei und in der Folge zu einem immer noch hängigen Militärstrafverfahren gekommen. Deshalb sei
er im (…) aus dem Militär desertiert. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in F._______ versteckt gehalten.
Ende (…) oder Anfang (…) hätten die Behörden in seinem Wohnquartier G._______ eine Razzia
durchgeführt und dabei auch seine Wohnung kontrolliert. Weil er dem anhaltenden psychischen Druck
nicht mehr gewachsen gewesen sei, habe er sich nach (…) Jahren zur Ausreise entschlossen.
B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Einvernahmeprotokoll des Friedensstrafgerichts
B._______ vom (…), ein Urteil des D._______ vom (…), ein Urteil der (…). Strafkammer des
Kassationshofes vom (…) und ein Schreiben des Dorfvorstehers von H._______ vom 2. März 2010 ein.
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C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Am 25. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. In materieller Hinsicht beantragte er –
unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die persönliche
Anhörung zum neu geltend gemachten Sachverhaltselement der
Guerillatätigkeit.
In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel ein "Erlebnisbericht" des Beschwerdeführers aus seiner
Zeit bei der Guerilla, eine Ausweiskopie eines Zeugen und zwei aus dem Internet bezogene Berichte über
Angriffe der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) in der Türkei vom 19. Juni 2010 und 25. Juni 2010.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Einreichung einer
Fürsorgebestätigung gut und forderte ihn bei deren Unterlassung
mangels Nachweises der Bedürftigkeit zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses auf. Dieser ging innert der angesetzten Frist beim
Gericht ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 führte das Bundesamt
aus, es würden keine Hinweise bestehen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zumutbar
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und möglich ge-wesen wäre, die neu auf Beschwerdeebene geltend
gemachte Zeit bei der Guerilla offenzulegen. Seine Begründung, er habe
befürchtet, die Schweiz verfolge gegenüber Mitgliedern der PKK die
gleiche Wegweisungspraxis wie Deutschland, werde als
Schutzbehauptung eingestuft. Erfahrungsgemäss würden Asylsuchende,
welche in der Türkei aufgrund ihrer realen Mitgliedschaft zu einer
Gruppierung wie der PKK tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchteten,
bereits bei der erstbesten Gelegenheit alle wesentlichen Gründe
schildern, die sie zum Verlassen des Heimatstaates bewogen hätten.
Bezüglich der im "Erlebnisbericht" erstmals geschilderten Guerilla-
Tätigkeit sei zudem anzumerken, dass solche Inhalte mitsamt
Realkennzeichen und detaillierten Angaben leicht den unterschiedlichsten
Medien entnommen und Vorbringen daraus abgeleitet und konstruiert
werden könnten. Die erst auf Beschwerdeebene angerufenen Asylgründe
würden daher als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert.
G.
Mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 18. August 2010 reichte
der Beschwerdeführer ein Schreiben des Zentrums I._______ vom 2. Juli
2010 samt deutscher Übersetzung ein, welches bestätigt, dass er sich am
(…) zur Heilung und Rehabilitation chronischer Folterauswirkungen im
Institut gemeldet habe und in der Folge nebst der Verabreichung von
Medikamenten mit einer Physio- und Psychotherapie begonnen worden
sei.
H.
In der Replik vom 7. September 2010 führt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers aus, die Erfahrungen des BFM mit anderen PKK-Mit-
gliedern seien ohne Belang, gelte es doch zu klären, ob sein Mandant
seine eigenen, individuellen Motive für das anfängliche Verschweigen der
PKK-Mitgliedschaft glaubhaft machen könne. Dies sei der Fall, weil dieser
in Kenntnis der Wegweisungspraxis von Deutschland habe annehmen
müssen, dass die Schweiz ähnlich verfahren würde, zumal ihm die
tatsächliche Praxis nicht bekannt gewesen sei. Was den "Erlebnisbericht"
betreffe, so gebe es keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es
sich um eine konstruierte Darstellung handle. Wenn nun
Realkennzeichen und Detailreichtum für die Glaubhaftmachung der
Vorbringen nicht mehr genügten, sondern im Gegenteil – wie vom BFM
gemacht – als Indizien dafür verstanden würden, dass diese konstruiert
und den Medien entnommen worden seien, werde den Asylsuchenden
die Glaubhaftmachung verunmöglicht. Die Vorbringen seien in einer
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einlässlichen Befragung zu überprüfen und könnten auch nur so wirklich
überprüft werden.
Als neues Beweismittel wurde ein Schreiben eines Verwandten des Beschwerdeführers vom 30. August
2010 samt deutscher Übersetzung eingereicht, welches die Vorbringen des Letzteren bestätige.
I.
Mit Telefaxschreiben vom 22. September 2010 stellte der
Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste
J._______ in Aussicht, welcher am 19. Oktober 2010 beim Gericht
einging und dem als Diagnose eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung zu entnehmen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
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AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid mit der Verneinung
der Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Asylgründe. Als unglaubhaft
und realitätsfremd gewertet wurde zudem die Aussage des
Beschwerdeführers, er habe – trotz der geltend gemachten Verfolgung –
(…) Jahre in F._______ untergetaucht gelebt und dort an diversen Stellen
gearbeitet und er sei erst kürzlich ausgereist, weil ihm nun der psychische
Druck zu gross geworden wäre.
4.
Auf Beschwerdeebene erklärt der Beschwerdeführer seine
unsubstanziierten Angaben zur Zeit von (…) bis zur Ausreise im (…)
damit, dass er in dieser Zeit in Tat und Wahrheit bei der Guerilla gewesen
sei und dies aus Furcht, deswegen in die Türkei abgeschoben zu werden,
bisher verschwiegen habe. Als Beweismittel reichte er behelfsmässig
einen angeblich selbst verfassten "Erlebnisbericht" aus dieser Zeit ein
und beantragte gleichzeitig, diesbezüglich vom BFM nochmals angehört
zu werden.
5.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt stellt auch das Gericht fest,
dass der eingereichte "Erlebnisbericht" über die Zeit bei der Guerilla
substanziiert und detailreich abgefasst ist. Ob er jedoch vom
Beschwerdeführer selbst verfasst wurde und tatsächlich von ihm Erlebtes
wiedergibt, steht nicht fest. Weil aber der Frage, ob der
Beschwerdeführer in der Zeit von (…) bis zur Ausreise tatsächlich bei der
Guerilla gewesen ist, bei der Prüfung der Asylrelevanz eine
entscheidende Bedeutung zukommt und seine Begründung für das
bisherige Verschweigen dieses Sachverhaltselementes zumindest nicht
abwegig erscheint, muss der Sachverhalt und die Beweislage zum
jetzigen Zeitpunkt als zu wenig erstellt bezeichnet und die Entscheidreife
verneint werden. Eine ergänzende Anhörung als weitere
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Beweismassnahme drängt sich bei der vorliegenden Konstellation auf;
diese ist aufgrund der personellen Kapazitäten und der dem Bundesamt
zur Verfügung stehenden Infrastruktur vom BFM durchzuführen. Es
rechtfertigt sich daher, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zwecks Ermittlung des Sachverhaltes durch eine ergänzende
Anhörung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet.
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Weil der notwendige Vertretungsaufwand im
vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt
werden kann, wird auf das Einholen einer Kostennote verzichtet und die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1200.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 10 und Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer
vom Gericht zurückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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