B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4597/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am (…) Februar 2012 verliess und am 26. Februar 2012 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 5. März 2012 (Befragung zur Person, BzP) sowie
der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 8. August 2013 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei
kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ gewohnt,
dass sie weiter ausführte, von ihren Eltern zwangsverheiratet worden zu
sein und während der zweijährigen Ehedauer wiederholten gewalttätigen
Übergriffen des Ehemannes ausgesetzt gewesen zu sein,
dass sie sich deswegen sogar in Spitalbehandlung habe begeben müs-
sen, ihre Familie sie dennoch von einer Anzeige gegen den Ehemann
abgehalten habe,
dass sie auch nach der Scheidung im Mai 2009 weiterhin vom Ex-
Ehemann bedroht worden sei, dieser Druck auf sie und ihre Familie aus-
geübt habe, um sie (Beschwerdeführerin) zu einer Rückkehr zu ihm zu
bewegen,
dass ihre Familienangehörigen beschlossen hätten, die Beschwerdefüh-
rerin erneut zu verheiraten,
dass sie sich von (…) 2011 bis (…) 2011 zur Erholung ihrer Probleme be-
suchsweise – legal mit gültigem Reisepass und Visum – in der Schweiz
bei ihrer Schwester aufgehalten habe, danach in die Türkei zurückgekehrt
sei, sich jedoch bei ihrer anderen Schwester in C._______ versteckt ha-
be,
dass die Mutter der Schwester am Telefon mitgeteilt habe, ihr Vater und
Bruder würden sie umbringen für den Fall, dass sie nicht den ihr zuge-
dachten (zweiten) Mann heiraten sollte,
dass sie in der Folge aus Angst im Februar 2012 den Heimatstaat wieder
verlassen und in die Schweiz gereist sei,
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dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen ihre Schei-
dungsunterlagen, zwei ärztliche Atteste des (…), (je mit deutscher Über-
setzung), eine Behandlungsbestätigung vom 12. Juni 2012 und einen
ärztlichen Bericht vom 1. März 2013, jeweils ausgestellt von den Sozial-
psychiatrischen Diensten D._______, zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 16. Juli 2014 – eröffnet am 17. Juli 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsver-
treter Beschwerde erheben liess,
dass sie in formeller Hinsicht um Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A8/1,
A10/1 und A21/2 und hierzu eventuell um Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung (betref-
fend den Antrag auf vorläufige Aufnahme, Aktenstück A21/2) ersuchte,
dass ihr danach angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen sei,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung dem BFM zurückzuweisen sei,
dass festzustellen sei, im Fall einer Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung behalte die dort angeordnete vorläufige Aufnahme ihren Fort-
bestand,
dass eventualiter die Verfügung des BFM aufzuheben, ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
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dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 20. August 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2014 eine Be-
stätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit einreichen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Erlass des Kostenvorschusses und, für den Fall der Abweisung der Ge-
suche, um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus-
ses ersuchen liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgelehnt und
der Beschwerdeführerin eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses angesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 13. September 2014 fristgerecht geleistet
wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass auf die verschiedenen prozessualen Rügen und Anträge in der Zwi-
schenverfügung vom 3. September 2014 eingegangen worden ist und
vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann,
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dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
BFM – diese habe die eingereichten Beweise sie persönlich sowie einen
Cousin der Beschwerdeführerin in der Schweiz betreffend (über einen
von diesem begangenen Mord) nicht gewürdigt – vorliegend als unbe-
gründet erweist, die Vorinstanz vielmehr in Kenntnis und Berücksichti-
gung dieser Unterlagen erstens von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten familiären und ehelichen Probleme ausgegangen
ist (diese allerdings als flüchtlingsrechtlich nicht genügend gewürdigt hat)
und das BFM zweitens diesen Unterlagen letztlich im Zusammenhang mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat,
dass damit die Vorinstanz in ihrer Begründung die wesentlichen Überle-
gungen genannt hat, die zu ihrem Entscheid geführt haben, womit der
Beschwerdeführerin auch möglich gewesen ist, diesen sachgerecht anzu-
fechten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegenden
Akten den Erwägungen des BFM anschliesst,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme ehelicher
und familiärer Art von der Vorinstanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich
nicht relevant beurteilt worden sind,
dass weder die eingereichten ärztlichen Atteste/Berichte aus der respek-
tive über die Türkei sowie der Sozialpsychiatrischen Dienste D._______
noch die Beweismittel betreffend den durch einen Cousin in der Schweiz
begangenen Mord im Kontext der Frage der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss zu führen vermögen,
dass das Fehlen eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Asylgewährung
ausschliesst,
dass die Eheprobleme der im Jahr 2009 geschiedenen Beschwerdeführe-
rin schon viele Jahre zurückliegen und in der Tat davon ausgegangen
werden darf, dass die türkischen Behörden gegenüber den familiären
Nachstellungen schutzwillig und -fähig gewesen wären,
dass die Beschwerdeführerin denn auch kurz vor Stellen des Asylge-
suchs ihre Schwester in der Schweiz – sowie einen Bruder in Deutsch-
land – besucht und daraufhin ihren Angaben zufolge wieder in die Türkei
zurückgereist ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Bestimmungen von
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Art. 63 Abs. 1 Bst. b [AsylG] und Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonven-
tion, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführerin in Würdigung aller aktenkundigen Vor-
bringen und Unterlagen nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen,
dass zusammenfassend der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts oder
der vorinstanzlichen Abklärungs- oder Begründungspflicht nicht die Rede
sein kann,
dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz entsprechend in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2014
die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, womit sich praxisge-
mäss im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. auch hierzu die Zwischenverfü-
gung vom 3. September 2014 S. 3),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet wird, womit diese beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: