B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4598/2014
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz,
Richter David Wenger, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Sarabzahab, Provinz Kirmaschan, stam-
mender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2010 und gelangte
über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 9. Dezember 2010 in die
Schweiz. Am 11. Dezember 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der im EVZ durchge-
führten Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2010 und der An-
hörung vom 12. August 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend: Er sei Mitglied der kurdischen Oppositionspartei
Hizbi Dimukrati Kurdistani Iran und als solches in einer Untergruppe von
drei Leuten aktiv gewesen. Dabei habe er Parolen und Informationen ver-
teilt oder aufgehängt. Er habe an zirka zwölf Aktionen teilgenommen. Seit
15 Jahren sei er vom Sicherheitsdienst immer wieder, d.h. drei- bis viermal
festgenommen resp. vorgeladen und während vier bis fünf Stunden fest-
gehalten und verhört worden. Er könne sich nicht an die Daten mehr erin-
nern. Man habe ihn jeweils gefragt, welcher Gruppe bzw. Partei er ange-
höre und ihn zur Kooperation aufgefordert. Er sei dabei auch geschlagen
worden. Die Behörden hätten ihn zudem schikaniert, weil er früher – seit
seiner Kindheit bis ins Jahr 1995/1996 – im Irak gewesen sei. Zudem habe
man von ihm verlangt, dass er seinem Sohn einen iranischen – nicht einen
kurdischen – Namen gebe. Zehn Tage vor seiner Ausreise sei er von der
Etelaat erneut zu Hause gesucht worden. Er habe zu dieser Zeit auf dem
Feld gearbeitet. Ein Kollege habe ihm dies per SMS mitgeteilt und ihn da-
vor gewarnt zurückzukehren. Daraufhin habe er sich versteckt. Kurz darauf
habe er eine Gerichtsvorladung erhalten, die seine Ehefrau entgegenge-
nommen habe. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei
Gerichtsvorladungen und ein Gerichtsurteil je im Original als Beweismittel
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2014, eröffnet am 18. Juli 2014,
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
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der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug in den Iran
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die bereits
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladungen und das Ge-
richtsurteil samt deutscher Übersetzung sowie einen Bericht der SFH (FIO-
RENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI
/ Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der Länderanalyse der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe [SFH], 16. November 2010) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 wies die zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. September 2014 einen Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der ange-
setzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. September 2014 fristgerecht geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aktiv für
die Oppositionspartei HDK-I gewesen zu sein, indessen über keine grund-
legenden Kenntnisse darüber verfügt. Zudem habe er nicht gewusst, wie
häufig und wann zuletzt vor seiner Ausreise er für die Partei Flugblätter und
Fotos verteilt habe. Bei der BzP habe er ferner angegeben, vom Sicher-
heitsdienst zwei- bis dreimal festgenommen worden zu sein, währenddem
er bei der Anhörung von drei bis vier Festnahmen gesprochen habe, wobei
er diesbezüglich auch keine zeitlichen Angaben habe machen können, was
jedoch von ihm zu erwarten gewesen wäre. Weiter sei seine Darstellung,
wonach seine zwei anderen Parteifreunde aus der Dreiergruppe im Iran
weiterhin auf freiem Fuss seien und nur er gesucht werde, nicht nachvoll-
ziehbar. Überdies habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht, dass ihn
die Sicherheitsleute zehn Tage vor seiner Ausreise zu Hause gesucht hät-
ten, weshalb diese Darstellung nachgeschoben und damit unglaubhaft sei.
Schliesslich könnten die eingereichten Beweismittel – zwei Gerichtsvorla-
dungen und ein Urteil – die Unstimmigkeiten nicht auflösen. Vielmehr wür-
den diese zusätzliche Unstimmigkeiten schaffen. Es wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er die erste Vorladung, die ihm gemäss Vermerk am (...) 2010
([…]1389) ausgehändigt worden sei, zu einem Zeitpunkt, in dem er sich
noch zu Hause aufgehalten habe, bereits an der BzP vorbringe. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, dass er dieses Beweismittel sowie die weitere
Vorladung, die am (…) 2011 ([…]1389) zugestellt worden sei, und das Ge-
richtsurteil, das am (…) 2011 ([…]1390) ausgehändigt worden sei, erst an-
lässlich der Anhörung am 12. August 2013 zu den Akten gegeben habe. Im
Weiteren sei das eingereichte Urteil aus dem Internet heruntergeladen wor-
den, was nicht dem behördlichen Vorgehen entspreche. Dies habe er bei
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dem ihm gewährten rechtlichen Gehör nicht erklären können. Der Vo-
rinstanz sei bekannt, dass Dokumente der eingereichten Art leicht käuflich
seien. Daher würden sie eingezogen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er
habe bezüglich der Anzahl der Parteimitglieder der PDK-I nicht irgendeine
Zahl angeben wollen, da er dies nicht wisse. Er habe sich bezüglich seiner
Aktivitäten sowie bezüglich der Anzahl Festnahmen nicht an alle Daten er-
innern können und deshalb auch nicht irgendwelche genannt. Die im Laufe
des Asylverfahrens eingereichten Beweismittel würden jedoch bezeugen,
dass er sich tatsächlich für die PDK-I engagiert habe und deswegen ge-
sucht werde. Zudem habe die Polizei nur ihn gekannt, da er bereits – u.a.
wegen seines Aufenthaltes im Irak – früher in deren Visier geraten sei, und
von seinen anderen zwei Parteikollegen nichts gewusst. Wäre er gefasst
worden, hätte man ihn zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der
Umgang des Mullah-Regimes mit Oppositionellen sei im eingereichten Be-
richt der SFH beschrieben. Im Weiteren habe er die eingereichten Beweis-
mittel bei der BzP nicht genannt, da er zur Kürze angehalten worden und
auch nicht danach gefragt worden sei. Diese habe er zudem so erhalten.
Sie seien echt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen worden ist. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. September
2014 ausführlich dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
wenig konkret, nicht nachvollziehbar und als nachgeschoben und damit als
unglaubhaft zu bezeichnen. Auch kann der summarischen Befragung ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, seine
Probleme in freier Form zu schildern, wovon er Gebrauch gemacht hat.
Zudem verneinte er die ihm gestellten Fragen nach allfälligen weiteren
Problemen mit Behörden oder Organisationen und nach Inhaftierungen
und Gerichtsvorladungen (vgl. Akte A6 S. 5 ff). Dabei wäre von ihm zu er-
warten gewesen, dass er die Gerichtsvorladung, die ihm am (...) 2010 zu-
gestellt worden sei, erwähnt hätte, zumal er seinen Aussagen zufolge zu
diesem Zeitpunkt noch zu Hause gewesen sein will. Abgesehen davon
handelt es sich dabei wie bereits in der Zwischenverfügung dargelegt, um
untaugliche Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner
dortigen materiellen Einschätzung nach eingehender Prüfung vollumfäng-
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lich fest. Daher kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer-
den, ebenso auf den vollständigen Inhalt der Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung des BFM.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
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vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet.
8.4.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar ma-
chen würde. Er verfügt über neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige
Berufserfahrung in der (…). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der na-
hezu fünfjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten kon-
frontiert sein könnte. Indessen leben seine Ehefrau und zwei Kinder sowie
seine Eltern und mehrere Geschwister in seiner Heimatprovinz (vgl. Akten
A6 S. 3 f. und A47 S. 13). Er verfügt somit im Iran über ein familiäres Be-
ziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens an-
fänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 15. September 2014 in der gleichen Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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