B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4601/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro
Kernstrasse,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren
(Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli
2014 / N […]).
E-4601/2014
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 23. Juli
(…), reiste am 29. Juli (…) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um
Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei alevi-
tischer Kurde und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Seine
Familie sei im Heimatstaat politisch aktiv und seitens türkischer Sicher-
heitskräfte Behelligungen ausgesetzt gewesen. Auch er selbst sei Mitglied
der (…) gewesen und habe sich engagiert. Aufgrund seines Hintergrundes
sei er verschiedentlich misshandelt worden und staatlicher Verfolgung aus-
gesetzt.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die vorgebrach-
ten Vorfälle lägen entweder bereits lange zurück und stünden deshalb in
zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nicht in einem hinreichend engen Kau-
salzusammenhang zur Flucht oder wiesen die geforderte Intensität nicht
auf, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Sodann lägen keine Anhalts-
punkte vor, dass der Gesuchsteller wegen seiner Tätigkeiten für die (…)
beziehungsweise wegen des politischen Umfeldes – Freunde und Familie
– in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Re-
flexverfolgung ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein könnte.
C.
Mit Urteil E-5393/2013 vom 16. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Gesuchsteller am 25. September 2013 erhobene Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung ab.
Es hielt in seinem Urteil fest, es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller
aus der in B._______ wohnhaften Familie D._______ stamme, welche auf-
grund ihres politischen und teilweise militanten Engagements beobachtet,
behelligt und teilweise verfolgt worden sei. Trotz dieses Hintergrundes, sei
die Furcht vor einer Reflexverfolgung unter den gegebenen Umständen
unbegründet.
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Seite 3
II.
D.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht, das Urteil vom 16. Juli 2014 sei in Revision zu zie-
hen. In formeller Hinsicht beantragte er, dem Revisionsbegehren sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei dem Gesuchsteller die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der rubrizierte
Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Revisionsgrund berief sich der Gesuchsteller auf neue erhebliche Be-
weismittel, die er im bisherigen Verfahren nicht habe beibringen können.
Als solche reichte er einen Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3.
Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ sowie ei-
nen Fahndungsauftrag und einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft
E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, je in
Kopie und mit deutscher Übersetzung, ein. Damit sei belegt, dass die tür-
kischen Behörden ihn verfolgten.
Auf die weitere Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
E.
Am 19. August 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 forderte die Instruktionsrich-
terin den Gesuchsteller auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel im Ori-
ginal und zusammen mit den zugehörigen Zustellungscouverts einzu-
reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie vorläu-
fig.
G.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Gesuchsteller die drei
benannten Beweismittel in Original zu den Akten und machte geltend, sie
seien ihm von einer Vertrauensperson überbracht worden.
H.
Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Gesuchsteller zwei wei-
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tere Aktenstücke – einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Fach-
spezialist FMH in Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2014
(im Original) sowie ein undatiertes Schreiben von G._______, dem Dorf-
vorsitzenden (Muhtars) des Dorfes B._______ (im Original, samt Überset-
zung in die deutsche Sprache) zu den Akten.
Dem ärztlichen Schreiben ist namentlich zu entnehmen, der psychische
Gesundheitszustand des Gesuchstellers habe sich verschlechtert; er leide
an Konzentrationsproblemen und habe Suizidgedanken. Diagnostisch hält
der zuständige Arzt fest, der Gesuchsteller leide unter einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10; F43.1).
Das Schreiben von G._______ hält fest, dass Polizeiangestellte im Hei-
matdorf des Gesuchstellers alle zwei Monate nach ihm fragen würden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies sie ab. Gleichzeitig
setzte sie den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfah-
rens aus und stellte fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten.
Schliesslich lud die Instruktionsrichterin das damalige BFM ein, zum Revi-
sionsbegehren Stellung zu nehmen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 beantragte das BFM, das Re-
visionsbegehren sei abzuweisen. Die Vorinstanz begründete ihr Begehren
insbesondere damit, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsakten um
Totalfälschungen handle, was eine interne Dokumentenprüfung ergeben
habe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 gab die Instruktionsrichterin
dem Gesuchsteller die Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 22. Okto-
ber 2014 Stellung zu nehmen.
L.
Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Gesuchsteller ein unda-
tiertes Schreiben von H._______ in fremder Sprache und in Kopie ein. Der
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Seite 5
Gesuchsteller führte dazu aus, es handle sich beim Dokument um ein
Schreiben seines türkischen Anwalts, welches er bis heute noch nicht habe
übersetzen lassen können. Gleichzeitig ersuchte er mit Blick auf die Stel-
lungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung um Fristerstreckung,
welches die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Novem-
ber 2014 ablehnte.
M.
Mit Eingaben vom 17. November 2014 und vom 26. November 2014
reichte der Gesuchsteller eine amtliche Übersetzung des undatierten
Schreibens von H._______ sowie das Schreiben im Original nach.
Diesem ist zu entnehmen, dass in der Türkei gegen den Gesuchsteller ein
Verfahren des 3. Strafgerichts E._______ wegen (…) eröffnet worden und
er zur Verhaftung ausgeschrieben sei.
Ergänzend hielt er fest, der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung er-
hobene Fälschungsvorwurf sei nicht hinreichend begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist aus-
serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion
als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
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ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer
neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar,
sondern ist als appellatorische Kritik zu werten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Vorliegend machte der Gesuchsteller den Revisionsgrund neuer Tatsa-
chen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Dafür liess er
zusammen mit dem Revisionsbegehren einen Fahndungsauftrag des Prä-
sidenten des 3. Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft
E._______ sowie einen Fahndungsauftrag und einen Haftbefehl der
Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom
15. Mai 2014, zunächst in Kopie, später in Original, einreichen. Im Verlaufe
des weiteren Verfahrens reichte er einen ärztlichen Bericht vom 28. August
2014, ein undatiertes Schreiben von G._______ (der Dorfvorsteher seines
Heimatdorfes) und von H._______ (sein türkischer Rechtsanwalt) ein.
2.3 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten,
dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG
innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes ein-
zureichen ist. Die wesentlichen Beweismittel datieren vom 15. Mai 2014,
eingereicht hat der Gesuchsteller diese am 18. August 2014 mit dem Hin-
weis darauf, sie eben erst erhalten und umgehend an das Gericht weiter-
geleitet zu haben. Damit kann von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124
Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen werden. Auf
die Revision ist einzutreten.
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, der
Gesuchsteller sei in den Besitz von erheblichen Beweismitteln gelangt, die
seine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Dabei sei es
ihm nicht möglich gewesen, die neuen Dokumente noch während des or-
dentlichen Asylverfahrens beziehungsweise während des anhängigen Be-
schwerdeverfahrens einzureichen. Zwar sei (…) (…) von türkischen Si-
cherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib des Gesuchstellers
befragt worden. An die ständigen Heimsuchungen durch türkische Solda-
ten und Behörden gewöhnt, habe sie die Fragen der Soldaten aber nicht
als aussergewöhnlich oder besonders einschneidend empfunden. Deshalb
habe sie weder ihre Familienangehörigen noch (…) informiert. Erst als sich
dieser nach dem negativen Beschwerdeurteil bei den Angehörigen in der
Türkei erkundigt habe, ob er risikolos in die Türkei zurückkehren könne, sei
ein Anwalt für die nötigen Abklärungen engagiert worden. Erst so habe er
in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen (…)
hängig sei und daraufhin die nun vorliegenden Beweismittel erhältlich ma-
chen können.
4.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich
aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund taug-
lichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen,
welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zu-
sammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder
die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren.
4.2 Als Revisionsgründe können nur solche gelten, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, ferner sinngemäss
Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwend-
bare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der
Gesuchsteller die beiden Fahndungsaufträge sowie den Haftbefehl nicht
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bereits im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, zumal (…) of-
fenbar bereits (…) von türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach
dem Verbleib des Gesuchstellers befragt worden sei. Dass sie dies nicht
als aussergewöhnlich oder besonders einschneidend empfunden und des-
halb niemanden darüber informiert habe, vermag als Erklärungsversuch
nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre es dem Gesuchsteller –, die von ihm
zu erwartende Mitwirkung und Bemühung vorausgesetzt – möglich gewe-
sen, die neuen Umstände und Beweismittel bereits im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens einzubringen, das nach der angeblichen Entstehung
der Beweismittel noch während rund zwei Monaten anhängig war. Es lie-
gen somit keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass der Gesuchsteller
die Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bei-
brachte. Die eingereichten Beweismittel sind bereits deshalb im Ergebnis
revisionsrechtlich nicht erheblich.
4.3 Dasselbe gilt für die undatierten Schreiben des Dorfvorstehers und des
türkischen Anwalts, unabhängig von ihrem ohnehin geringen Beweiswert,
sofern sie überhaupt vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts entstanden sein sollten. Sollten sie später entstanden sein, käme
ihnen schon deshalb vorliegend keine Relevanz zu, weil nachträglich ent-
standene Beweismittel vom Gericht weder im Rahmen eines Revisionsge-
suches entgegenzunehmen noch von Amtes wegen der Vorinstanz zur
wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen sind (vgl. BVGE 2013/22
E. 3-13). Letzteres gilt schliesslich auch hinsichtlich des Arztzeugnisses
vom 28. August 2014.
4.4 Unabhängig vom unter E. 4.2 Gesagten, überzeugen die von der Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente, weshalb es
sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle
das Gericht; auf die dort im einzelnen aufgezeigten Fälschungsmerkmale
kann verwiesen werden und der Gesuchsteller nimmt bezeichnenderweise
dazu im Rahmen der Replik keinerlei Stellung. Der erst nach Ablauf der
Frist erhobene lapidare Einwand der mangelhaften Begründung des Fäl-
schungsvorwurfes verfängt offensichtlich nicht. In seiner Eingabe vom 17.
November 2014 wird darauf verwiesen, der Gesuchsteller werde weitere
Dokumente aus dem Gerichtsverfahren beschaffen und nachreichen. Dass
dies bis heute nicht geschehen ist, stützt den Fälschungsvorwurf zusätz-
lich. Die entsprechenden Dokumente sind demzufolge vom Gericht einzu-
ziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
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Seite 9
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht ge-
lungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5393/2013 vom 16.
Juli 2014 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Der am 7. Oktober 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden
Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014
gutgeheissen. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgte nach einer
summarischen Prüfung der damals bestehenden Aktenlage. Nachdem sich
die im Original eingereichten Beweismittel als Fälschung erwiesen haben,
ist die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung zu widerrufen. Die Verfahrenskosten sind demnach vom Be-
schwerdeführer zu tragen. Da davon auszugehen ist, dass die Fälschun-
gen vom Gesuchsteller zu verantworten sind beziehungsweise er darüber
bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessfüh-
rung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dement-
sprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE gegen-
über der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 2000.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der eingereichte Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3. Schwurge-
richts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______, der Fahndungs-
auftrag und der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ an die Poli-
zeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, in Original, werden vom
Gericht eingezogen.
3.
Die mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– wer-
den dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: