B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-460/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Angola,
beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Bureau de
Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BU-
COFRAS),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Her-
kunftsort zusammen mit ihrer Tochter am (…); über diverse Länder seien
sie am 5. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am darauffolgenden Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuch-
ten.
Am 15. Juli 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Per-
son (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A3/12), wobei diese angab, sie
habe ihren Heimatstaat, die Demokratische Republik Kongo (RDC), zu-
sammen mit ihrer Tochter verlassen, da sie aus politischen Gründen ver-
folgt worden sei. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, sie
sei bei guter Gesundheit, habe aber manchmal Kopfschmerzen oder
Schmerzen an den Füssen.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin gleichentags das rechtliche
Gehör zu seinen Erkenntnissen, wonach sie, gemäss einem Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), über eine andere Iden-
tität (Namen und Nationalität) sowie über einen Pass mit einem von Spa-
nien ausgestellten Schengenvisum verfüge (Protokoll in den SEM-Akten:
A4/3). Dabei bestritt sie diese Vorhalte.
Auch im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör. Diesbezüglich gab die Beschwer-
deführerin an, in Spanien kenne sie niemanden, während sie in der
Schweiz Bekannte habe.
B.
Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 29. Juli, am 9. September
sowie am 6. Oktober 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem letzten Gesuch legte es neue
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Beweismittel – insbesondere Kopien der Flugtickets und einen Auszug aus
dem Reisepass der Beschwerdeführerin – bei.
Nach zweimaliger Ablehnung vom 19. August und vom 17. September
2015 akzeptierten die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am
8. Oktober 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO und ersuchten um
Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten.
C.
Am 6. Oktober 2015 informierte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter über seine Erkenntnis, wonach sie am 20. April 2015 im Rahmen
von spanischen Einreisevisa legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist seien. Gleichzeitig gab es ihnen Gelegenheit, zu dieser neuen
Beweislage sowie zur möglicherweise damit verbundenen Wegweisung
nach Spanien Stellung zu nehmen.
D.
Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 führte die Beschwerdeführerin
unter anderem aus, sie sei zwar ursprünglich kongolesischer Nationalität,
habe aber seit (…) mit ihrer Tochter in Angola gelebt, wo sie auch die an-
golanische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Nachdem sie während ih-
res Aufenthalts in der RDC anfangs 2015 festgestellt habe, dass sie und
ihre Tochter wegen den politischen Aktivitäten ihres Partners und Vaters
verfolgt seien, hätten sie mit Hilfe eines spanischen Staatsangehörigen –
mit welchem sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe – spanische
Schengenvisa erhalten. In Spanien seien ihnen dann die Reisepässe ab-
genommen, und sie seien Opfer von Zwangsprostitution geworden. Nach
Bezahlung einer hohen Geldsumme seien sie am (…) freigekommen. Al-
lerdings habe man sie bedroht für den Fall, dass sie ihre Geschichte im
Asylverfahren erzählen würden. Sie überlegten sich, ein Strafverfahren ge-
gen das spanische Netzwerk der Menschenhändler einzuleiten.
E.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
F.
Die von den Beschwerdeführerinnen am 2. November 2015 gegen diese
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Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 27. November 2015 wegen festgestellten Verfahrensmängeln
gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid ans SEM
zurück. Es wies die Vorinstanz insbesondere an, vor neuem Entscheid die
fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom
20. Oktober 2015 zu berücksichtigen.
II.
G.
Am 17. Dezember 2015 gab das SEM den Beschwerdeführerinnen das
rechtliche Gehör zur Möglichkeit, dass Spanien für die Durchführung ihres
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es teilte ihnen ferner mit,
Spanien verfüge ebenfalls über eine Gesetzgebung bezüglich Menschen-
handel sowie Schutzvorrichtungen für Opfer. Nachdem Spanien für die
Prüfung der Asylgesuche zuständig sei, obliege auch die diesbezügliche
Betreuung den spanischen Behörden. In diesem Zusammenhang bat es
um Einverständnis der Beschwerdeführerinnen zur Mitteilung an die spa-
nischen Behörden, dass sie potenzielle Opfer von Menschenhandel seien,
um die entsprechende Betreuung nach ihrer Überstellung sicherzustellen.
Gleichzeitig bezog es sich auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin-
nen vom 20. Oktober 2015 und fragte in Bezug auf das dort geäusserte
Interesse an einer Strafuntersuchung um detailliertere Informationen zur
Täterschaft und zum Tatort an.
H.
Mit Antwortschreiben vom 30. Dezember 2015 gaben die Beschwerdefüh-
rerinnen über ihren neu bevollmächtigten Vertreter das Einverständnis zur
Weiterleitung einschlägiger Informationen zu Handen der Ermittlungsbe-
hörden. Sie hielten zudem fest, während zwei Monaten Opfer eines spani-
schen Menschenhändlerringes gewesen zu sein sowie an physischen und
psychischen Folgen zu leiden, aufgrund derer sie sich in der Schweiz in
medizinischer Behandlung befänden, wobei sie sich vorbehielten, diesbe-
züglich Beweismittel nachzureichen.
I.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 15. Januar 2015 – trat
das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und
forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit
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dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
Das SEM führte zur Begründung unter anderem aus, Spanien sei für die
Behandlung der Asylgesuche zuständig und es lägen keine Gründe für ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz vor; auch humanitäre Gründe seien nicht
gegeben. Auch aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerinnen in
der Schweiz über Bekannte verfügten, lasse sich nichts zu ihren Gunsten
ableiten. In Bezug auf die Vorbringen, die Beschwerdeführerinnen seien
Opfer von Menschenhandel geworden, wies das SEM darauf hin, dass
Spanien das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Men-
schenhandels (SR 0.311.543) ratifiziert und sich entsprechend verpflichtet
habe, Opfern eine angemessene Betreuung zukommen zu lassen. Die Be-
schwerdeführerinnen könnten sich nach ihrer Überstellung sowohl an die
zuständigen spanischen Behörden als auch an verschiedene einschlägige
Organisationen wenden. Darüber hinaus werde das SEM vor der Überstel-
lung nach Spanien die diesbezüglich angezeigten Massnahmen treffen
und die spanischen Behörden über das entsprechende Vorbringen infor-
mieren.
In Bezug auf die vorgebrachten medizinischen Probleme seien keine ärzt-
lichen Berichte eingereicht worden. Sollten indes gesundheitliche Prob-
leme vorhanden sein, verfüge Spanien über ein ausreichendes Gesund-
heitssystem. Auch diesbezüglich hätten sich die Beschwerdeführerinnen
an die spanischen Behörden zu richten.
J.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ver-
fügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für das
Asylverfahren für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Prüfung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht begehrten sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es seien
provisorische Massnahmen zu erlassen beziehungsweise den Beschwer-
deführerinnen sei zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
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Zur Begründung brachten die Beschwerdeführinnen insbesondere vor, die
Täter in Spanien besässen grossen Einfluss, weshalb sie nicht dorthin zu-
rückkehren könnten, zumal sie bereits bedroht worden seien, für den Fall,
dass sie die Ereignisse publik machen würden. Die Vorinstanz habe auch
keine konkreten Garantien von Spanien für diesen besonderen Fall erhal-
ten. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich bereit erklärt, an einem Straf-
verfahren mitzuwirken, was zu einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
führen müsse. Schliesslich sei die Gefahr einer Retraumatisierung zu be-
achten und in den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin-
nen humanitäre Gründe zu sehen, welche die Schweiz zu einem Selbst-
eintritt verpflichten würden. Die Beschwerdeführerinnen würden sich auf-
grund der medizinischen Probleme in ärztlicher Behandlung befinden, wo-
bei sie in Aussicht stellten, dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches
Gutachten einzureichen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom
20. Oktober, 23. und vom 30. Dezember 2015 ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Spanien gestützt auf Art.
56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch, den Beschwerdeführerinnen sei zu erlauben, das Verfahren
in der Schweiz abzuwarten sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache gegenstandslos.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu-
stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus-
zugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
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5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grunrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdefüh-
rerinnen von den spanischen Behörden am 8. April 2015 Schengenvisa
ausgestellt wurden. Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch des
SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 8. Okto-
ber 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO schliesslich zu. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben, was von den Be-
schwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird.
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Die Beschwerdeführerinnen monieren zu Recht auch nicht, es gäbe we-
sentliche Gründe für die Annahme, in Spanien wiesen das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwach-
stellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im
konkreten vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen halten würde.
Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dass Spanien die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) er-
geben, anerkennt und schützt.
Es gibt insgesamt also keinen Grund anzunehmen, die spanischen Behör-
den würden sich weigern die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind den Akten keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr lau-
fen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. So-
weit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter medizinischer Behandlung
bedürftig wären – bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine entsprechenden
Beweismittel eingegangen – kann mit dem SEM ohne weiteres davon aus-
gegangen werden, diese sei ihnen in Spanien zugänglich.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wolle in der Schweiz blei-
ben, weil sie hier Bekannte habe, die sie unterstützen könnten, ist vorab
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Seite 10
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3), zumal offensichtlich kein Abhängigkeitsverhältnis zu die-
ser Person dargetan wird.
Die Beschwerdeführerinnen bringen dann im Wesentlichen sinngemäss
vor, in ihren spezifischen Umständen seien Gründe gegeben, von der
Überstellung abzusehen, insbesondere liefen sie Gefahr, Übergriffen sei-
tens des spanischen Menschenhändlerrings ausgesetzt zu sein, dem sie
bereits einmal entkommen seien. Unabhängig vom Umstand, dass die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin äusserst oberfläch-
lich und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, hält das SEM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter könnten sich in Spanien an die zuständigen Behörden wenden,
gegebenenfalls auch an einschlägige Opferhilfestellen. Die äusserst pau-
schale Andeutung in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2015, wonach es
sich bei den Tätern um einflussreiche spanische Staatsangehörige handle,
vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin von der
Gelegenheit, ihre Vorbringen zu konkretisieren in keiner Weise Gebrauch
gemacht hat. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, die Be-
schwerdeführinnen hätten sich – entsprechend dem Einverständnis, an ei-
nem allfälligen Strafverfahren mitzuwirken – den schweizerischen Behör-
den zur Verfügung zu halten, verkennt im Übrigen, dass sich die Anfrage
der Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 auf ein allfällig strafrechtliches Ver-
fahren in Spanien und einem diesbezüglich angestrebten behördlichen In-
formationsaustausch richtete.
Das SEM wird im Übrigen – wie in der Verfügung angekündigt – im Rah-
men der Überstellung die spanischen Behörden in Bezug auf die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen vorgängig in geeigneter Weise informie-
ren und allfälligen spezifischen Umständen insbesondere auch in Bezug
auf die (…) Tochter Rechnung tragen. Abschliessend kann auf die äusserst
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die sich als zutreffend erweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der zutreffenden
Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Um-
ständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
6.3 Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer
E-460/2016
Seite 11
nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus hu-
manitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessens-
entscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsge-
richt greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermes-
sen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen
Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet. Es liegen offensichtlich
auch keine Gründe vor, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz recht-
fertigen würden.
8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der
bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens damit den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: