Abtei lung V
E-4602/2007
gyk/ jap
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter Monnet
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Uganda,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Uganda am 27. Januar 2007 ver-
liess und über den Sudan, Libyen und Italien am 28. Mai 2007 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom 7. Juni 2007 und anlässlich
der gleichentags erfolgten Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM im We-
sentlichen geltend machte, er stamme aus B._______,
dass am 20. November 2006 vier Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und ihn nach
seinem Namen gefragt hätten,
dass sie ihm Handschellen angelegt, im ganzen Haus herumgelaufen und sich nach sei-
nem Reisepass erkundigt hätten,
dass er geohrfeigt worden und zu Boden gefallen sei, als er sich nach dem Grund ihres
Erscheinens erkundigt habe,
dass er den Soldaten schliesslich seinen Reisepass und seine Wahlkarte ausgehändigt
habe,
dass er von den Soldaten mitgenommen und nach einer zweieinhalbstündigen Fahrt in
einem verdunkelten Fahrzeug zu einem ihm unbekannten Ort in ein ihm unbekanntes
Gebäude verbracht worden sei, wo er in einem kleinen Zimmer verhört worden sei,
dass ein Beamter in Zivil eine Wandtafel gebracht und darauf die Buchstaben PRA
(People's Redemption Army) geschrieben habe,
dass er die Frage des Zivilbeamten, ob er wisse, was das heisse, verneint habe,
dass er daraufhin von einem Soldaten getreten und mit einem Stein auf sein Ohr, hinter
welchem er ein Stück Holz angebracht habe, geschlagen worden sei,
dass er beschuldigt worden sei, ein Rebell der PRA zu sein, was er bestritten habe,
dass er nach dem Verhör ein ein anderes kleines Zimmer verbracht worden sei, wo er
zwei Wochen und vier Tage festgehalten worden sei,
dass er in der Folge von einem Mann in Zivil gefragt worden sei, ob er eine Person na-
mens C._______ kenne und geantwortet habe, dass dies sein Halbbruder sei, mit dem
er nicht zusammen aufgewachsen sei,
dass er auf entsprechende Frage gesagt habe, sein Halbbruder sei verschwunden, wor-
aufhin er geohrfeigt und ihm mitgeteilt worden sei, dass er und sein Halbbruder Rebel-
len und nun beide dinghaft gemacht worden seien,
dass er nichts über die PRA wisse und als er nach Namen von Aktivisten der Organisati-
on gefragt worden sei und nichts dazu habe sagen können, sei er getreten und ihm ein
heisses Messer gegen das rechte Schlüsselbein und später an die linke Bauchseite ge-
drückt worden,
dass er nach dem Verhör eine weitere Woche und zwei Tage in einem anderen Zimmer
festgehalten worden sei,
3dass er am 21. Dezember 2006 in einem verdunkelten Fahrzeug nach Kampala ver-
bracht und auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er sich in der Folge in D._______ bei seiner Freundin aufgehalten habe,
dass er am 18. Januar 2007, drei Tage nachdem er ein Stück Land seiner Mutter ver-
kauft habe, von einem Freund aus B._______ telefonisch erfahren habe, dass Soldaten
sein Haus umzingelt hätten,
dass er sich nach diesem Anruf bewusst geworden sei, dass er verfolgt werde,
dass ihm am 19. Januar 2007 die Ehefrau seines Halbbruders telefoniert und mitgeteilt
habe, dass Leute ihr Haus umzingelt und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
dass er schliesslich am 27. Januar 2007 an Bord verschiedener Lastwagen in den Su-
dan ausgereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausser einem Berufsausweis
der E._______ weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte und er
einer schriftlichen Aufforderung vom 28. Mai 2007 zur Beschaffung von Reise- oder
Identitätspapieren innert 48 Stunden nicht nachkam,
dass er bei der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen zur Erklärung geltend machte, er könne keine anderen Dokumente beschaffen,
sein Reisepass sei ihm von der Regierung weggenommen worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben, wofür aufgrund seiner realitätsfremden, unsubstanziierten
und tatsachenwidrigen Aussagen zur Ausreise ohne jegliche Identitätsdokumente keine
entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass es sich beim eingereichten Berufsausweis um kein amtliches Dokument handle
und darin weder die Nationalität, noch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, noch
Ausstellungsort und -datum des Ausweises aufgeführt seien, weshalb das Schriftstück
nicht rechtsgenüglich sei,
dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auf eine andere als die geltend
gemachte Art und Weise nach Europa gelangt und er ein verwendbares, gültiges Reise-
dokument mit sich geführt habe, das er den Asylbehörden zwecks Verheimlichung sei-
ner Identität absichtlich vorenthalte,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ohne jegliche Substanz und so-
mit nicht hinreichend begründet seien,
4dass seine Vorbringen zur angeblichen Festnahme vom 20. November 2006 keine Merk-
male aufweisen würden, die darauf schliessen liessen, dass er das Geschilderte auch
erlebt habe,
dass die Schilderungen stereotyp, unpersönlich seien und sich keine individuellen Ein-
zelheiten und Eigentümlichkeiten finden liessen, wie sie mehr oder weniger jedem erleb-
tem Vorgang eigen seien,
dass er seinen Tagesablauf während der Haftzeit völlig monoton beschrieben und bei-
spielsweise gesagt habe, er habe jeweils um 13 Uhr Maisbrei, Bohnen und ein Päck-
chen Zigaretten erhalten,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach der erfolg-
ten Inhaftierung seines Halbbruders lediglich aufgrund seiner verwandtschaftlichen Be-
ziehung verhaftet worden sei, ohne dass konkret etwas gegen ihn vorgelegen habe,
dass er sich eigenen Angaben zufolge nie politisch betätigt habe und seine Kontakte zu
seinem Halbbruder äusserst selten gewesen seien,
dass dieser getrennt vom Beschwerdeführer aufgewachsen sei und einen unterschiedli-
chen Familiennamen trage, weshalb vor diesem Hintergrund die geltend gemachte
plötzliche Verfolgung logisch nicht stichhaltig sei,
dass auch seine Vorbringen zur Zeit nach der Freilassung nicht zu überzeugen ver-
möchten,
dass das behauptete stümperhafte Vorgehen der Behörden, wonach der Beschwerde-
führer auf freien Fuss gesetzt worden sei, um einen Monat später nach ihm zu suchen,
realitätsfremd sei,
dass er nicht freigelassen worden wäre, wenn ein begründeter Verdacht vorgelegen
wäre,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei wohl wegen
der bevorstehenden Weihnacht und weil er ohne Reisepass nirgendwo anders habe hin-
gehen können freigelassen worden, nicht überzeugend sei,
dass schliesslich seine Vorbringen zum Halbbruder und dessen Inhaftierung äusserst
dürftig ausgefallen seien und auch Ungereimtheiten enthalten würden,
dass abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Verhaftung
seines Halbbruders unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen
habe, um die Hintergründe und Umstände der Festnahme in Erfahrung zu bringen,
dass auch das indifferente Verhalten des Beschwerdeführers nicht verständlich und
auch nicht üblich sei in einer Gesellschaft, in welcher die familiäre Bande eine zentrale
Rolle spiele,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht
erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 (Poststempel) die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
5zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutref-
fende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
6machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden, unsubstanziierten und tatsachenwidrigen Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise ohne jegliche Identitätsdokumente davon
auszugehen ist, er habe authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er
jedoch innert 48 Stunden und auch danach in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und dadurch auch seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und
den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als
haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter
Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das vorliegende, vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte Verfahren weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex ist und besondere Rechtskenntnisse
zur wirksamen Beschwerdeführung nicht erforderlich sind, weshalb auf den Vorbehalt in
der Beschwerde, einen professionellen Rechtsbeistand beizuziehen und Ergänzungen
sowie weitere Ausführungen zu machen, nicht näher einzugehen ist,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur
Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgend-
wie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem
Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerde-
führer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Recht-
7sprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369)
und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag
(EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.3. S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) - keine Grün-
de geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzli-
che Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen
würden,
dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweis-
mass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten
Vorbringen bestritten werden,
dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Be-
schwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen
Situation in Uganda oder aufgrund individueller Vollzugshindernisse einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sein (Art. 14a Abs. 4 ANAG)
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft
nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
8schen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- F._______ des Kantons G._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand am: