Abtei lung V
E-4602/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
C._______,
Eritrea,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienasyl und Einreisebewilligung betreffend
B._______ und C._______; Verfügung des BFM vom
1. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4602/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 hiess das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gut, anerkannte ihn als Flüchtling und ge-
währte ihm Asyl in der Schweiz.
B.
Am 29. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer durch den Leiter
des Sozialamts E._______ beim BFM um Familiennachzug seiner
„Ehefrau“ B._______ und seines Kindes C._______. Gleichzeitig wies
er darauf hin, dass die Dokumente der Familienangehörigen bereits in
Besitz des BFM seien.
C.
Mit am 2. Juni 2010 eröffneter Verfügung vom 1. Juni 2010 verweigerte
das BFM die Einreise der Kindsmutter B._______ und des Kindes
C._______ und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte
das BFM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung
und der Anhörung im Rahmen seines Asylgesuchs nie geltend
gemacht, verheiratet zu sein oder eine Lebenspartnerin zu haben.
Zwar habe er seinen Sohn erwähnt und dabei ausgeführt, dieser
wohne bei seiner Mutter in F._______. Als Wohnort habe der
Beschwerdeführer aber G._______ angegeben, wo er bis zum Einzug
ins Militär in H._______ am 2. Juli 2006 gelebt habe. Die Aktenlage
lasse deshalb den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der Flucht des
Beschwerdeführers aus Eritrea zwischen der Mutter und dem
Beschwerdeführer keine Familiengemeinschaft bestanden habe, die
durch die Flucht getrennt worden wäre. Aus diesem Grund seien die
Voraussetzungen von Art. 51 (Abs. 1 und 4) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für das Asylgesuch um
Familienzusammenführung nicht erfüllt.
D.
Mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 25. Juni 2010
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 1. Juni 2010 und beantragte, diese sei aufzuheben und
das Gesuch um Einreise und Familienzusammenführung/Familienasyl
des Beschwerdeführers mit B._______ und seinem Sohn C._______
sei zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf
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die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt. Diese
Eingabe wurde mit Schreiben vom am 30. Juni 2010 ergänzt.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 hiess die zuständige Inst-
ruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2010 ohne Replikrecht zur
Kenntnis gebracht.
G.
Am 19. August 2010 teilet der Beschwerdeführer mit, dass sein Kind
krank sei, weshalb er sich grosse Sorgen mache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere
nahe Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in
das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für
die Familienvereinigung sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und
befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der
Schweiz befindenden nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in
der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2
AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne
von Art. 18 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3). Befinden sich die
Angehörigen im Ausland, ist ein allfälliges Asylgesuch nach Art. 20
AsylG zu prüfen.
4.2 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2010, die
explizit als "Gesuch um Familiennachzug“ und nicht als "Asylgesuch"
bezeichnet wurde, wurde sinngemäss einzig um Einbezug dieser bei-
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den Personen in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl ersucht.
Da eine Gefährdung der beiden im Heimatstaat weder geltend ge-
macht noch angedeutet wurde, hatte das BFM gestützt darauf keine
Veranlassung, diese Eingabe als Asylgesuch (aus dem Ausland) ent-
gegen zu nehmen und zu prüfen, ob ihnen gemäss den Kriterien von
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
gewesen wäre.
5.
5.1 Das BFM schliesst aus den bei der Vorinstanz geltend gemachten
Angaben des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt seiner Flucht
keine Familiengemeinschaft zwischen der Mutter seines Kindes und
ihm bestanden habe, welche durch die Flucht getrennt worden wäre,
weshalb Art. 51 AsylG keine Anwendung finde.
5.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber an, er sei erst mit
dreizehn Jahren zur Schule gegangen, weil es vorher keine Schulen
im Umkreis seines Wohnortes gegeben habe. Nach der obligatori-
schen Schulzeit habe er sich – als bereits 21-Jähriger – für die 9.-11.
Klasse nach F._______ begeben müssen, wohin er im September
2003 dank finanzieller Unterstützung seiner Mutter denn auch
umgezogen sei. In F._______ habe er die Kindsmutter kennengelernt,
welche bei ihrem Bruder gelebt habe, weil die Eltern verstorben seien.
Sie sei bereits nach kurzer Zeit beim Beschwerdeführer eingezogen,
weshalb er nach eritreischen Gepflogenheiten verpflichtet gewesen
sei, für sie aufzukommen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse
hätten sie aber nicht heiraten können. Nach der 11. Klasse, im Juli
2006, habe er in der Militärschule in H._______ seine Ausbildung
fortgesetzt. Seine Lebensgefährtin, welche damals von ihm schwanger
gewesen sei, sei in seiner Wohnung geblieben und von ihm und seiner
Mutter weiterhin unterstützt worden. Ihr gemeinsamer Sohn sei am 3.
November 2006 zur Welt gekommen. Folglich habe der Beschwerde-
führer von 2003 bis 2006 in eheähnlicher Gemeinschaft mit B._______
gelebt und sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Er sei
zwangsweise durch die Militärschule beziehungsweise wegen seiner
Verhaftung im Jahr 2006 von ihr getrennt worden. Seit seiner Flucht
stehe er aber wieder in Kontakt mit ihr. Dabei habe er übrigens von ihr
erfahren, dass sie und ihr Kind nach Äthiopien in das Flücht lingscamp
I._______ geflohen seien, weil die eritreische Regierung wegen der
Flucht des Beschwerdeführers von ihr Geld habe einfordern wollen.
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Gemäss der Rechtssprechung der vormals zuständigen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gelte Art. 51 AsylG auch
für Konkubinatspaare (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 24), wes-
halb seine Lebenspartnerin und ihr gemeinsames Kind die Vorausset-
zungen von Art. 51 AsylG erfüllen würden. Schliesslich wies der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2010
darauf hin, dass er bei den vorinstanzlichen Befragungen nicht zu
seinen Wohn- und Lebensverhältnissen in F._______ befragt worden
sei. Aus Frage 72 der Anhörung (vgl. A9 S. 11) gehe klar hervor, dass
er nach Beginn der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin nach
H._______ gegangen sei. Es lägen folglich ausreichende
Anhaltspunkte und Beweise vor, dass er in F._______ mit seiner
Lebenspartnerin gelebt habe.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, namentlich
dass er die Mutter seines Kindes im Jahr 2003 in F._______
kennenlernte und kurz darauf mit ihr eine Lebensgemeinschaft bildete,
bis er im Jahr 2006 – wie bereits in der Verfügung vom 12. Februar
2010 rechtskräftig festgestellt – nach H._______ in den Militärdienst
eingezogen wurde. Der gemeinsame Sohn, C._______, wurde am
3. November 2006 geboren (vgl. Kopie der Geburtsurkunde der
eritreisch orthodoxen Kirche vom 12. Dezember 2006 in den BFM-
Akten). Auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte
vom 27. Juni 2005 und dem Schülerausweis der Sekundarschule in
F._______ vom 15. November 2005 ist als Wohnort zwar J._______
beziehungsweise K._______ vermerkt. Es ist aber durchaus denkbar,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Distanz von G._______ nach
F._______ (über 35 km) seinen tatsächlichen Wohnort während seiner
Schulzeit nach F._______ verlegte, zumal er damals bereits volljährig
war, währenddessen er die offizielle Wohnadresse noch bei seiner
Mutter und seinen Geschwistern behielt. An der Anhörung vom 1.
September 2009 legte der Beschwerdeführer überdies dar, dass er mit
seiner Freundin in telefonischem Kontakt sei und sie hei raten und mit
dem Sohn zusammenleben möchte (vgl. A9 S. 11 F 72-76). Mangels
Befragung der Vorinstanz zu dessen Wohnverhältnissen in F._______
ist den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen, was dem
Beschwerdeführer angelastet werden könnte.
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5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Möglichkeiten mit B._______, seiner Lebenspartnerin,
über einige Jahre hinweg in F._______ im Konkubinat zusammenlebte
und daraus das gemeinsame Kind C._______ hervorging. Das
Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG umfasst nach der weiterhin
geltenden Rechtsprechung der ARK auch unverheiratete
Lebenspartner. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist somit
unter dem Begriff des „Ehegatten“ von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu
subsumieren (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8.e S. 170), welche durch die
Flucht des Beschwerdeführers von diesem getrennt wurde (Art. 51
Abs. 4 AsylG). Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung hat der
Beschwerdeführer schliesslich zum Ausdruck gebracht, die getrennte
Familiengemeinschaft wiederherzustellen.
6.
Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG erfüllt sind. In casu liegen auch keine besonderen Umstände
vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen wür-
den. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorins-
tanz aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise der Lebens-
partnerin und des gemeinsamen Kindes zwecks Familienasyl und
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
bewilligen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Grundsätzlich ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts
ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Da es sich bei der Rechtsvertretung um
eine amtliche Behörde handelt, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Be-
schwerdeführenden vertritt, sind diesen keine zusätzlichen Kosten
erwachsen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung
rechtfertigen würde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers und des gemeinsamen Kindes zwecks Gewährung
des Familienasyls zu bewilligen und diese in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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