B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4605/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Oktober 2015 im Verfahrens- und
Empfangszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung vom
8. Oktober 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Ha-
zara und in B._______ geboren worden, wo er bis zur sechsten Klasse zur
Schule gegangen sei. Ab der siebten bis zur zwölften Klasse habe er in
Mazar-i-Sharif die Schule besucht. Mit circa 15 Jahren sei er nach Mazar-
i-Sharif gezogen. Dort habe er in einer Transportfirma als Fahrer und später
in einem Geschäft für Mobiltelefone gearbeitet. Sein Vater sei gestorben.
Seine Mutter und seine Geschwister lebten in B._______. Er habe Afgha-
nistan wegen des Bürgerkrieges verlassen. Zudem würden die Hazara dis-
kriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Anlässlich der Anhö-
rung vom 12. Juli 2017 gab er ergänzend an, er sei mit seinem Vater nach
Mazar-i-Sharif gezogen. Sein Vater sei dort gestorben. Vor seiner Ausreise
habe er als Fahrer in einer Kommandozentrale gearbeitet. Eines Tages
habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass er zu Hause von
Personen gesucht worden sei; sie hätten ihr in den Fuss geschossen. Da-
nach sei er von diesen Personen mehrmals telefonisch kontaktiert worden.
Sie hätten gewollt, dass er sich den Taliban anschliesse und ihnen Infor-
mationen über die Kommandozentrale liefere, ansonsten würden sie ihn
töten. Seine Mutter und Geschwister seien nach Kabul geflüchtet. Er sei
ihnen wenig später nach Kabul gefolgt und nach circa 10 Tagen aus Afgha-
nistan ausgereist. Während seines Aufenthalts im Iran habe er erfahren,
dass seine Mutter und Geschwister ebenfalls in den Iran ausgereist seien.
Er habe sie aber nicht getroffen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original und eine Militär-
karte im Original, welche das Anstellungsverhältnis als Fahrer bei der
Firma „C._______“ bescheinige, ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
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es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Mietvertrages seiner Mutter
für eine Wohnung im Iran ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe an der Befragung die allgemeine Lage in Afghanistan als Grund für
seine Ausreise angeben. An der Anhörung habe er erstmals ausgesagt, er
sei von den Taliban bedroht worden. Seine Angaben dazu seien vage und
unklar gewesen. Zudem habe er an der Befragung angeben, er habe zu-
letzt in einem Geschäft für Mobiltelefone gearbeitet, während er an der An-
hörung gesagt habe, vor der Ausreise in einer Kommandozentrale als Fah-
rer tätig gewesen zu sein. Die anlässlich der Anhörung gemachten Vorbrin-
gen seien daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizie-
ren. Die allgemeine Lage in Afghanistan und die Zugehörigkeit zur Ethnie
der Hazara seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei an der Befragung aufgefordert
worden, sich kurz zu halten. Daher habe er die Details erst an der Anhö-
rung erwähnt; was er dort gesagt habe, entspreche der Wahrheit.
4.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er sei wegen des Bür-
gerkrieges in Afghanistan geflüchtet. Zudem würden die Hazara diskrimi-
niert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Anlässlich der Anhörung er-
wähnte er erstmals, dass ihn die Taliban bedroht sowie zur Zusammenar-
beit aufgefordert hätten und dass seine Mutter von den Taliban angeschos-
sen worden sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befra-
gung die Details der vorgebrachten Asylgründe nicht genannt, vermag
nicht zu überzeugen. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerde-
führer wurde mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es den-
noch unterlassen hat, die Bedrohung durch die Taliban und die Schussver-
letzung seiner Mutter zumindest ansatzweise zu erwähnen, ist nicht nach-
vollziehbar, zumal es sich um gewichtige und prägende Ereignisse handelt.
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Zudem blieb die Schilderung dieser Ereignisse äussert oberflächlich und
er konnte nicht erklären, wieso von mehreren Fahrern, welche angeblich
für die Kommandozentrale gearbeitet haben sollen, nur er ins Visier der
Taliban geraten sein soll. Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Wider-
sprüchen bezüglich seiner Tätigkeiten und dem Aufenthaltsort seiner Fa-
milie äussert er nur in allgemeiner Weise, dass alles, was er an der Anhö-
rung gesagt habe, der Wahrheit entspreche; dies vermag nicht zu überzeu-
gen. Die Vorinstanz hat demnach den Vorfall mit den Taliban zu Recht als
nachgeschoben und somit unglaubhaft eingestuft.
4.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, als Hazara werde
er diskriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Gemäss herr-
schender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Ha-
zara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG
dar (vgl. Urteile des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016;
D-4370/2017 vom 31. August 2017 E. 2.5), da die hohen Anforderungen,
welche für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl.
BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan
nicht erfüllt sind. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass
die Sicherheitslage in Afghanistan ebenfalls nicht asylrelevant ist, da davon
grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen sind.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.4
6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Städten Kabul
(BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6
und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der
Vollzug der Wegweisung in diese Städte könne unter der Voraussetzung
begünstigender Umstände (insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz,
Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsitua-
tion, guter Gesundheitszustand) als zumutbar erachtet werden (BVGE
2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Nach einer erneuten Lageanalyse im Jahr 2016
kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der unstabilen
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Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der An-
schläge in Mazar-i-Sharif selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet
werde und als sicherste Stadt Afghanistans gelte. Die in BVGE 2011/7 fest-
gehaltene Praxis habe folglich nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des
BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2).
6.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Mutter und Ge-
schwister gemacht. Gemäss den Aussagen an der Befragung sei die Mut-
ter entweder im Heimatort B._______ oder in Pakistan. Gemäss den An-
gaben an der Anhörung lebe die Mutter im Iran, was er bereits seit seinem
Aufenthalt im Iran wisse. Der Aufenthaltsort der Familie sei demnach un-
klar. Zudem sei fraglich, ob seine Mutter ihr Land und die Tiere tatsächlich
an den in Kabul lebenden Schwiegervater der Tante verkauft habe. Er habe
angegeben, seit dem 15. Lebensjahr in Mazar-i-Sharif zu leben und zu ar-
beiten, wobei sich seine Angaben zum Quartier, in dem er gelebt haben
soll, und zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit widersprechen würden. Aufgrund
seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinem Beziehungsnetz in Afgha-
nistan sei die geltend gemachte familiäre Situation nicht glaubhaft. Es sei
nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er die Vo-
raussetzungen für eine Reintegration in Mazar-i-Sharif oder allenfalls Ka-
bul erfülle.
6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe weder ein familiäres noch
soziales Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif. Sein Vater sei gestorben. Seine
Mutter und Geschwister lebten im Iran. Im Falle einer Rückkehr würde er
von niemandem Unterstützung erhalten. Es würden demnach keine be-
günstigenden Umstände für einen Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-
Sharif vorliegen.
6.4.5 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter
und die Geschwister lebten im Heimatort B._______. An der Anhörung
sagte er dagegen aus, während seines Aufenthalts im Iran habe er erfah-
ren, dass seine Mutter und Geschwister ebenfalls in den Iran ausgereist
seien. Er habe sie aber nicht getroffen. Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht bereits an der Befragung den Iran als Auf-
enthaltsort seiner Mutter und Geschwister angab, wenn er bereits seit sei-
nem Aufenthalt im Iran davon Kenntnis gehabt haben soll. Iran als Aufent-
haltsort seiner Familie erscheint daher als fragwürdig. Daran ändert auch
die eingereichte, nicht übersetzte Kopie des Mietvertrages seiner Mutter
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für eine Wohnung im Iran nichts, da ein Mietvertrag keine amtliche Urkunde
darstellt und somit einen geringen Beweiswert aufweist. Dieser Beweiswert
wird dadurch weiter gemindert, dass es sich um eine leicht fälschbare Ko-
pie handelt. Auch der Herkunftsort B._______ erscheint als Aufenthaltsort
seiner Familie zweifelhaft. Der Beschwerdeführer gab an der Befragung
an, er sei die ersten sechs Jahre in B._______ zur Schule gegangen. Von
der siebten bis zur zwölften Klasse habe er in Mazar-i-Sharif die Schule
besucht. Dies widerspricht einerseits seiner Aussage, er sei erst im Alter
von 15 Jahren zum Arbeiten nach Mazar-i-Sharif gegangen; andererseits
ist nicht nachvollziehbar, wieso ein circa neun jähriges Kind alleine nach
Mazar-i-Sharif, das etwa sieben Fahrstunden von B._______ entfernt liegt,
zur Schule gehen sollte. Zudem ist es unplausibel, dass der Beschwerde-
führer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Mazar-i-Sharif kein so-
ziales Beziehungsnetz aufgebaut haben soll.
6.4.6 Aufgrund der obigen Erwägung sind die Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz als unglaubhaft
einzustufen. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber
für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Vorausset-
zung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn
– wie vorliegend – der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungs-
weise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über sein fami-
liäres und soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist des-
halb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-
1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwer-
deführer jung und gesund ist, über eine zwölfjährige Schulbildung sowie
mehrjährige Berufserfahrung als Fahrer in einem Transportunternehmen
und als Verkäufer in einem Geschäft für Mobiltelefone verfügt. Aufgrund
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seines mehrjährigen Aufenthaltes darf davon ausgegangen werden, dass
er in Mazar-i-Sharif über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch
angesichts der anerkanntermassen grossen Bedeutung der sozialen Be-
ziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. Es sollte ihm damit
durchaus zuzumuten sein, wieder eine Anstellung in Mazar-i-Sharif zu fin-
den und sich so seine Existenz zu sichern.
6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: