B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4605/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin),
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 2),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 29. Oktober 2014 zusammen mit ih-
ren volljährigen Söhnen (bzw. Brüdern) D._______ (N […]) und E._______
(N […] in die Schweiz ein und suchten am 6. November 2014 um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung an. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2289/2015 vom 29. April
2015 ab.
B.
Am 30. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragten, es
sei wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wieder-
erwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführerin und der Be-
schwerdeführer 2 seien in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
Als Beweismittel wurde ein Strafregisterauszug vom (…) 2017 eingereicht.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden durch
das SEM Gelegenheit zur Klärung offener Fragen bezüglich ihres Gesu-
ches eingeräumt.
D.
Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 18. Juni 2018 wei-
tere Ausführungen zu ihrem Gesuch und reichten einen Postkontoauszug
für den Zeitraum vom 30. April 2018 bis am 1. Mai 2018 sowie die Kopie
eines an den Beschwerdeführer 1 adressierten Briefumschlages als wei-
tere Beweismittel ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 nahm das SEM die Eingabe der Be-
schwerdeführenden als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen,
wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 11. März 2015 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–
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und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
F.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. August 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Nach der Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird dar-
über hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt
(vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 in fine und
Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 11. März 2015 ange-
ordnete vorläufige Aufnahme durch das vorliegende Verfahren nicht tan-
giert ist. Der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung ist daher gegenstandslos.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
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Seite 5
6.
6.1 In ihrem Gesuch vom 30. Mai 2018 machen die Beschwerdeführenden
geltend, es sei ihnen gelungen, amtliche Dokumente zu beschaffen, wel-
che beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer 1 und sein Sohn
E._______ wegen dessen Flucht vor dem Militärdienst zu langjährigen
Haftstrafen verurteilt worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers 1
handle es sich um einen syrischen Strafregisterauszug vom (…) 2017 aus
dem hervorgehe, dass er mit Urteil vom (…) 2016 wegen seiner politischen
Aktivität sowie wegen Anstiftung des Sohnes zur Desertion zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Eine Verfolgung sei deshalb glaubhaft
gemacht. Diese sei darüber hinaus politisch motiviert. Aufgrund der kurdi-
schen Ethnie, der illegalen Ausreise und des Umstandes, dass der zweite
volljährige Sohn ebenfalls den Dienst verweigert habe, lägen weitere Risi-
kofaktoren für eine asylrelevante Verfolgung vor.
6.2 Die Vorinstanz nahm das Gesuch der Beschwerdeführenden als quali-
fiziertes Wiederwägungsgesuch entgegen und wies es mit der Begründung
ab, der eingereichte Strafregisterauszug sei leicht käuflich erhältlich und
weise keine genügenden Sicherheitsmerkmale auf. Deshalb komme ihm
nur geringe Beweiskraft zu. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
Dokument erst jetzt und somit mehrere Jahre nach den angeblich verfolg-
ten Handlungen eingereicht werde. Auch mute es seltsam an, dass die Be-
schwerdeführenden zwar den Strafregisterauszug, nicht aber das Urteil
eingereichten hätten. Weiter sei nicht klar, auf welchen Sohn sich die an-
gebliche Anstiftung beziehe. Es sei zudem unlogisch, dass der Beschwer-
deführer 1 für diese Tat wesentlich härter bestraft werde als der Sohn für
seine behauptete Desertion.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die von der Vorinstanz vor-
genommene Beweiswürdigung widerspreche der diesbezüglichen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ferner sei bekannt, dass Ab-
wesenheitsurteile wegen Wehrdienstverweigerung erst nach zwei Jahren
Abwesenheit ergehen würden. Die weiteren Ausführungen betreffen den
Erhalt und den Inhalt des eingereichten Strafregisterauszugs.
7.
7.1 Vorab stellt sich, unabhängig der Ausführungen in der Beschwerde, die
Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 30. Mai 2018 zu Recht als Wie-
dererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand genom-
men hat.
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7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bishe-
rige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwä-
gungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch
(vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klas-
sische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nach-
träglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen
nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei
nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche
Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asyl-
gesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5).
Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um
Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung
ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet
wird. Ein Mehrfachgesuch liegt hingegen vor, wenn die gesuchstellende
Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft.
7.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Gesuch vom 30. Mai
2018 die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung um Asyl. Neben der illegalen Ausreise und der kurdischen
Ethnie wird insbesondere geltend gemacht, aufgrund des neu eingereich-
ten Strafregisterauszuges sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 auf-
grund seiner politischen Aktivitäten sowie der Anstiftung zur Desertion am
(…) 2016 und damit lange nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens, zu
einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Da sein Verhalten von
den syrischen Behörden als regimefeindlich aufgefasst werde, sei die da-
mit zusammenhängende Strafe politisch motiviert und begründe somit die
Flüchtlingseigenschaft.
7.4 Mit diesen Ausführungen machen die Beschwerdeführenden neue Tat-
sachen geltend, welche ihre Flüchtlingseigenschaft betreffen. Es liegt so-
mit offensichtlich ein Mehrfachgesuch vor. Die Vorinstanz hat folglich die
Eingabe vom 30. Mai 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die
Hand genommen. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung,
dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art.
111c AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache an die Vorinstanz zurück, mit der Anweisung, die Eingabe als Mehr-
fachgesuch entgegenzunehmen.
E-4605/2018
Seite 7
7.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen im
Einzelnen einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfü-
gung vom 12. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Eingabe vom 30. Mai 2018 als
Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nachträglich
gegenstandslos geworden ist.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit
wird auch der Antrag auf Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG ebenfalls gegenstandslos.
In der mit der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 eingereichten Ho-
norarnote wird ein Aufwand von insgesamt 5.45 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 6.30 in Rechnung gestellt.
Aufgrund der Konnexität zum inhaltlich weitgehend identischen Verfahren
E-4608/2018 erweist sich der deklarierte Stundenaufwand als zu hoch und
wird auf 4 Stunden reduziert. Die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1‘300.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor