Abtei lung V
E-4606/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
dessen Ehefrau, B._______,
und deren Kinder,
C._______, und
D._______, Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 31. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4606/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden –
ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde
F._______, Kosovo) – das damalige Serbien und Montenegro am
22. Dezember 2004 und gelangten am 24. Dezember 2004 illegal in
die Schweiz, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle G._______
um Asyl nachsuchten. Nachdem die Beschwerdeführerin am (...)
C._______ gebar, fanden am 17. Januar 2005 die Kurzbefragungen
statt, und am 4. März 2005 erfolgten die Anhörungen zu den Asyl-
gründen durch den Migrationsdienst des Kantons T._______.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei
Serbe und habe seit seiner Geburt – ab 2003 mit seiner Ehefrau zu-
sammen – im Dorf E._______ gelebt. Er habe acht Jahre die Grund-
schule und zwei Jahre die Sekundarschule besucht, bevor er eine
Ausbildung als Maschinentechniker absolviert habe. Zwischen
September 1987 und September 1988 habe er seinen Militärdienst in
H._______ und I._______ geleistet und danach von 1994 bis 1999 in
F._______ gearbeitet. Unter dem Vorwand, er müsse sich um seine
psychisch kranke Mutter kümmern, habe er während des Krieges
keinen Militärdienst geleistet. Als er sich im Juli 2003 zusammen mit
der Beschwerdeführerin auf dem Rückweg von J._______ befunden
habe, sei ihr Auto in K._______ von Schulkindern mit Steinen be-
worfen worden. Dabei seien die Scheiben des Wagens zu Bruch ge-
gangen, er sei an der rechten Gesichtshälfte verletzt worden, und
seine damals schwangere Ehefrau habe als Folge davon das un-
geborene Kind verloren. Im Zusammenhang mit einem Motorradunfall,
bei welchem er von einem Albaner angefahren worden sei und ihm
dessen Versicherung DM 7'000.– Schadenersatz bezahlt habe, sei er
vom Unfallverursacher seit März 2004 telefonisch bedroht und auf-
gefordert worden, die Versicherungssumme zurückzuzahlen. Er habe
diesbezüglich mehrmals erfolglos bei der Polizei um Schutz nach-
gesucht und sich wegen Stresssymptomen ärztlich behandeln lassen
müssen. Von Anfang September 2004 bis Ende November 2004 habe
er als Chauffeur für die United Nations Interim Administration Mission
im Kosovo (UNMIK) gearbeitet und serbische Kinder zur Schule ge-
fahren, weswegen er häufig von Albanern beschimpft und bedroht
worden sei. Nachdem ihr Haus Mitte Dezember 2004 nachts von Un-
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bekannten angegriffen und dabei eine Scheibe eingeschlagen worden
sei, hätten sie für rund eine Woche Unterschlupf bei seiner Schwester
gesucht und in der Folge Kosovo Ende Dezember 2004 verlassen. Für
den Fall einer Rückkehr in den Kosovo fürchte er um die Sicherheit
und das Leben seiner Familie. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte er eine durch die UNMIK ausgestellte Identitätskarte, mehrere
ärztliche Schreiben, einen Wahlbeobachterausweis, einen Fahrplan für
den Transport der serbischen Schulkinder und eine Heiratsurkunde zu
den Akten. Zudem führte er aus, im Heimatstaat besitze er einen
Führerausweis, eine Identitätskarte und einen abgelaufenen Reise-
pass.
A.b Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, sie sei in
H._______ geboren und habe bis zu ihrem Umzug nach E._______ im
Jahre 2003 bei ihren Eltern und Geschwistern in L._______ (Serbien)
gelebt. Nach dem Besuch der Grundschule und der Sekundarschule
habe sie im Januar 2003 ihr Studium im Bereich Zoll und Steuern an
der Hochschule in S._______ abgeschlossen. In E._______ habe sie
als Lehrerin gearbeitet und Serbisch unterrichtet. Sie bestätigte im
Wesentlichen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und brachte
ergänzend vor, sie sei in E._______ regelmässig beschimpft und
verbal belästigt worden. Ein Umzug zu ihren Eltern und Geschwistern
nach L._______ sei nicht möglich gewesen, zumal sie dadurch ihr
Haus und ihre Arbeit in E._______ hätten aufgeben müssen. Zudem
habe ihr Vater ein Alkoholproblem, die Mietwohnung ihrer Eltern sei zu
klein, und ihr Ehemann habe in ein sicheres Land ausreisen wollen.
Als Beweismittel legte sie ihr Gesundheitsbüchlein ins Recht und
machte geltend, ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde und den
Führerausweis habe sie irrtümlicherweise zu Hause gelassen.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2005 – eröffnet am 2. September 2005
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine
Rückkehr in den Kosovo erachtete die Vorinstanz als unzumutbar, die
Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet
Serbien und Montenegros (heute Serbien) jedoch als zumutbar.
Auf die Begründung wird, soweit für den vorliegenden Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung liessen die Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 26. September 2005 Beschwerde erheben
und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und vom Vollzug der Weg-
weisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden weitere Be-
weismittel in Aussicht gestellt.
Auf die Begründung wird auch hier, soweit für den vorliegenden Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2005 stellte die damalige
Instruktionsrichterin der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) fest, die Verfügung des BFM vom 31. August 2005
sei in Rechtskraft erwachsen, soweit diese die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung betreffe, und auch die Anordnung
der Wegweisung als solche sei grundsätzlich nicht mehr zu über-
prüfen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden Frist gesetzt zur
Einreichung der angekündigten ärztlichen Berichte sowie weiterer
Beweismittel. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlegte die Instruktionsrichterin auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
In der Beilage zur Eingabe vom 18. Oktober 2005 liess der Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom
27. September 2005 ins Recht legen. Die Beschwerdeführerin liess
sodann ein Schreiben der Frauenklinik des Inselspitals Bern vom
26. Mai 2005 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. N._______,
Fachärztin FMH für Innere Medizin, O._______, vom 26. September
2005 zu den Akten reichen.
F.
Am 2. November 2005 brachten die Beschwerdeführenden ein fremd-
sprachiges Bestätigungsschreiben (Potvrdu) des Popen der Gemeinde
F._______ sowie Fotografien von zerstörten Häusern aus dieser Ge-
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meinde bei. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel in Aussicht ge-
stellt. Unter Verweis auf die psychische Verfassung des Beschwerde-
führers und den in diesem Zusammenhang eingereichte Arztbericht
von Dr. med. M._______ betonten sie die Notwendigkeit einer vor-
läufigen Aufnahme und reichten gleichzeitig eine Erklärung über die
Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht zu den
Akten.
G.
Mit Eingabe vom 7. November 2005 liessen die Beschwerdeführenden
eine Übersetzung des Potvrdu und ein undatiertes Bestätigungs-
schreiben bezüglich der Kriegsdienstverweigerung des Beschwerde-
führers einreichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2005 führte das BFM in
Bezug auf die geltend gemachte Kriegsdienstverweigerung aus, das
jugoslawische Parlament habe am 26. Februar 2001 ein Amnestie-
gesetz verabschiedet, welches am 3. März 2001 in Kraft getreten sei.
Darunter würden unter anderem die Straftatbestände der Refraktion,
Desertion und Befehlsverweigerung fallen, die bis zum
7. Oktober 2000 begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe
somit wegen seiner Desertion nichts mehr zu befürchten. Die ein -
gereichten Arztberichte würden eine depressive Störung des Be-
schwerdeführers bescheinigen, welche durch den unsicheren Aufent-
haltsstatus noch verstärkt werde. Aufgrund seiner Krankengeschichte
sei eine familiäre Vorbelastung möglich. Er habe bereits vor seiner
Ausreise in Behandlung gestanden und eine Behandlung sei auch in
L._______ möglich. Möglicherweise sei eine Behandlung in Serbien
und Montenegro in der Sprache des Beschwerdeführers sogar erfolg-
reicher als in der Schweiz.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 liessen die Beschwer-
deführenden vorbringen, die Annahme einer Aufenthaltsalternative in
L._______ sei nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe seit der
Hochzeit keinen Kontakt zur Familie seiner Ehefrau pflegen können,
da er als Kriegsdienstverweigerer von seinem Schwiegervater ver-
achtet werde. Er gelte bei den Serben als Verräter und sei weder bei
der Familie seiner Frau noch bei der Bevölkerung von L._______
willkommen. Ein entsprechender Brief, welcher dies bestätige, werde
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nachgereicht. Das BFM argumentiere zu legalistisch, wenn es auf das
Amnestiegesetz verweise, zumal die Bedrohung nicht vom Staat
sondern von Landsleuten und parastaatlichen Gruppen ausgehe.
Sofern Zweifel an den eingereichten Arztberichten bestünden, sei ein
fachärztliches Gutachten zur psychischen Situation der
Beschwerdeführenden einzuholen.
J.
In der Beilage zum Schreiben vom 23. Dezember 2005 liessen die
Beschwerdeführenden ein Schreiben des Vaters der Beschwerde-
führerin samt Übersetzung ins Recht legen. Dieses zeige, wie
schwierig es für den Beschwerdeführer wäre, in der Umgebung seines
Schwiegervaters in L._______ Fuss zu fassen.
K.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin D._______.
L.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
18. September 2009 im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens
auf, dem Gericht innert Frist allfällig veränderte Verhältnisse anzu-
zeigen sowie entsprechende Beweismittel, insbesondere aktuelle ärzt-
liche Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung der be-
handelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
M.
Am 16. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, die Nachricht vom
bevorstehenden Entscheid über das Bleiberecht der Beschwerde-
führenden habe bei ihnen Rückfälle in psychischer Hinsicht ausgelöst.
Sowohl die Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung
als auch die suizidalen Risiken hätten sich beim Beschwerdeführer
verstärkt. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung zu einem
gravierenden psychischen Absturz führen würde, welcher die ganze
Familie in grosse Mitleidenschaft ziehen könnte. Die Beschwerde-
führerin ihrerseits sei infolge der Verschlechterung der psychischen
Situation ihres Ehemannes ebenfalls stark verunsichert und habe an
den psychiatrischen Notfallarzt gewiesen werden müssen. Die
psychische Traumatisierung der Beschwerdeführenden sei nach wie
vor massiv, und die Frage, ob die Krankheit im Heimatstaat behandelt
werden könne, sei nicht entscheidend, da die Belastung gerade mit
der in Kosovo erlebten Situation vor der Ausreise zusammenhänge.
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Selbst wenn eine Behandlung in Kosovo möglich sei, würde die Furcht
vor erneuter ethnischer Diskriminierung zu einer massiven Ver-
schlimmerung des Krankheitsbildes führen. Der Zugang zu serbisch
sprechenden Fachärzten in F._______ oder E._______ sei
ausgeschlossen und die Behandlung durch Ärzte albanischer Ethnie
sehr schwierig. Die Beschwerdeführenden hätten sich überdies in der
Schweiz integriert, und eine Wegweisung wäre insbesondere für den
bald fünfjährigen Sohn mit einer Entwurzelung verbunden, zumal
dieser sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht habe. Es sei
davon auszugehen, dass die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
dem Beschwerdeführer die nötige Sicherheit geben würde, um eine
seiner gesundheitlichen Situation adäquate Arbeit (50%) zu finden und
seine berufliche Position zu verbessern. Die Beschwerdeführenden
hätten keine Verwandten in Kosovo, welche sie aufnehmen könnten,
und eine Rückkehr zur Familie der Beschwerdeführerin in L._______
sei aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen nicht möglich.
Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei unter
Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte und ihrer schweren psychischen
Traumatisierung unzumutbar.
In der Beilage liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht
inklusive Entbindungserklärung des behandelnden Facharztes des Be-
schwerdeführers vom 7. Oktober 2009, ein Arztzeugnis der behandeln-
den Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2009, eine
Bestätigung der Einwohnergemeinde P._______ betreffend den
Kindergartenbesuch des C._______, ein Bestätigungsschreiben ver-
schiedener Nachbarn sowie zahlreiche Internetauszüge bezüglich der
Situation der Minderheiten in Kosovo zu den Akten reichen. Gleich-
zeitig liessen sie um Gewährung einer Nachfrist zwecks Nachreichung
eines weiteren Arztberichtes ersuchen.
N.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
einen Bericht des behandelnden Facharztes der Beschwerdeführerin
für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Q._______, Bern, vom
13. Januar 2010 ins Recht legen. Gemäss diesem leidet sie unter einer
schweren Posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierenden
mittelschweren bis phasenweise schweren ängstlich-depressiven Be-
schwerden sowie unter schweren chronisch rezidivierenden Migräne-
Attacken. Sie sei auf psychiatrische Therapie – am besten in ihrer
Muttersprache – sowie andere medizinische Massnahmen an-
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gewiesen. Eine Rückführung nach Kosovo könnte sie aufgrund des
dort Erlebten nicht verkraften.
O.
Aus einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons T._______
an die Beschwerdeführenden vom 3. Februar 2010, welches dem Ge-
richt in Kopie zugestellt wurde, geht hervor, dass diese gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die kantonalen Behörden am 25. Januar 2010 um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung ersuchten. Der Migrationsdienst vertrat in seinem
Schreiben den Standpunkt, dass die Feststellung von Schutz vor Ver-
folgung derjenigen eines Härtefalls vorgehe, weshalb erst nach einem
allfälligen negativen Entscheid der Asylbehörden über die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung befunden werde, sofern die Beschwerde-
führenden weiterhin an ihrem Gesuch festhalten sollten.
P.
Am 22. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden eine Kostennote im Umfang von Fr. 2'784.45 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
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53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2005 feststellte, richtet sich die vorliegende Beschwerde
lediglich gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug (Dis-
positivziffern 4 und 5). Die Verfügung des BFM vom 31. August 2005
blieb, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), unwidersprochen und ist demzufolge
in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositiv -
ziffer 3) ist damit nicht mehr Beschwerdegegenstand. Im Folgenden ist
zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durch-
führbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
4.1 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
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wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln.
4.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, dass eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden in F._______ noch nicht aus-
geschlossen werden könne, sie jedoch aufgrund der in L._______
lebenden Familie der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsalternative
in Serbien und Montenegro hätten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob
die Aufenthaltsalternative im heutigen Serbien für die Beschwerde-
führenden zumutbar ist.
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist
daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.).
5.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das
Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss
das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren
Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob die Beschwerde-
führenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Ge-
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fährdung ausgesetzt wären, sind demnach gemäss der in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Recht-
sprechung insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaft-
lichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort
sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen (vgl. BVGE D-
7561/2008 vom 15. April 2010, E. 8.3.3.6). Hinsichtlich der wirtschaft-
lichen Existenzsicherung sind in erster Linie die Sprachkenntnisse
sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden
Person massgebend, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen
sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der
Schweiz angeeignet hat. Je besser die Kenntnisse der Sprache am
Zufluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto
günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken. Auch allfällige Be-
ziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale
Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können
sich aus früheren Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der
betroffenen Person selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei
diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins
Gewicht fallen. Aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden
sind zu berücksichtigen, wobei bei engen verwandtschaft lichen Ver-
hältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten, je nach
soziokulturellem Hintergrund, grundsätzlich vermutet werden kann.
Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird sodann relativiert
beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Be-
ziehungen bestehen, durch überdurchschnittliche Repression gegen-
über Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist.
Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration Geschlecht,
Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der
Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse
des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine
Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation der Be-
troffenen zu beachten (vgl. BVGE D-3441/2009 vom 29. April 2010 E.
4.4.3).
5.4.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie
mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren. Die beiden Eltern
sind (...)- respektive (...)-jährig. Der Beschwerdeführer ist in
E._______ geboren und aufgewachsen. Nach dem Besuch der Primar-
und der Sekundarschule in E._______ und F._______ erlangte er sein
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Diplom als Maschinentechniker. Seinen Militärdienst leistete er von
September (...) bis September (...) in der Jugoslawischen Volksarmee
in H._______ und arbeitete danach von 1994 bis 1999 bei der Firma
R._______ in F._______. Gemäss den eingereichten Berichten des
behandelnden Arztes, Dr. med. M._______, vom 27. September 2005
und 7. Oktober 2009 leidet der Beschwerdeführer unter einer durch
eine vorbestehende depressive Störung maskierten, post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10 F62.0).
Obschon im Verlaufe der Behandlung eine psychische Stabilisierung
auf tiefem Funktionsniveau habe erreicht werden können, indem sich
die Symptome der posttraumatischen Störung gemässigt hätten, ohne
ganz zu remittieren, zeige er nach wie vor depressive Symptome mit
Antriebsstörung, Anhedonie (Unfähigkeit Freude zu empfinden) und
Interessenverlust. Aufgrund der Persistenz der depressiven Symptome
(Schlafstörung, Antriebs-, Konzentrations- und Gedächtnisminderung,
depressive Affekte), welche das Ausmass einer mittelschweren De-
pression erreichen würden, sowie der weiter vorhandenen Intrusionen
mit Derealisationen (Verlust des Kontaktes zur und der Wahrnehmung
der Wirklichkeit) sei es dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich
gewesen, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen. Das bisherige,
fast fünfjährige Darben am Existenzminimum habe die Aussichten auf
eine Besserung zudem deutlich verschlechtert. Die Eröffnung einer
möglichen Wegweisung habe beim Beschwerdeführer eine akute
psychische Krise ausgelöst und dieser denke zunehmend an die
Möglichkeit seines Todes als Ausweg, wobei auch Ideen eines er-
weiterten Suizides auftauchen würden. In der Folge sei eine akute
Verschlimmerung sowohl der latenten, teilweise durch die anhaltende
depressive Störung bedeckte chronifizierte posttraumatische Be-
lastungsstörung, wie auch der chronischen depressiven Erkrankung
mit einer aktuell schweren Episode (ICD 10 F43.1 und F33.3) fest -
gestellt worden. Zur Behandlung bedürfe es einer Krisenintervention
mit mindestens wöchentlichen Sitzungen und Intensivierung der
medikamentösen Anxiolyse, wobei eine medizinische Behandlung im
Gebiete Ex-Jugoslawiens als nicht zweckmässig erachtet wurde, da
die Behandlung ein administrativ stabiles Umfeld verlange, das dem
Beschwerdeführer ein Minimum an Sicherheit garantiere.
Die Beschwerdeführerin ist in L._______ geboren und aufgewachsen
und verfügt dort mit ihren Eltern und Geschwistern nach wie vor über
ein soziales Beziehungsnetz. Nach dem Besuch der Primar- und der
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Sekundarschule schloss sie ihr Studium (Zoll und Steuern) an der
Hochschule der Arbeit in S._______ ab. Im Januar 2003 zog sie zum
Beschwerdeführer nach E._______ und erteilte in der Folge an der
dortigen Schule Serbischunterricht für Kinder. Aus den am 26.
September 2005 und 7. Oktober 2009 eingereichten Arztzeugnissen
von Dr. med. N._______ und dem am 25. Januar 2010 ins Recht
gelegten psychiatrischen Verlaufsbericht von Dr. med. Q._______ geht
hervor, dass sie seit August 2005 beziehungsweise seit Oktober 2009
wegen Migräneattacken und einer schweren posttraumatischen Be-
lastungsstörung in regelmässiger Behandlung steht. Diagnostisch
wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden
mittelschweren bis phasenweise schweren ängstlich-depressiven Be-
schwerden im Rahmen einer chronischen posttraumatischen Be-
lastungsstörung mit andauernden Persönlichkeitsveränderungen nach
wiederholten Extrembelastungen leide (ICD-10 F43.1). Sie benötige
weiterhin und wahrscheinlich langfristig eine regelmässige ambulante
psychiatrische Behandlung in ihrer Muttersprache sowie andere
medizinische Massnahmen zur Therapie der gesundheitlichen Be-
schwerden. Gemäss Einschätzung des behandelnden Psychiaters er-
scheint eine definitive Heilung und Befreiung von den Beschwerden in
absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich. Eine ruhige, angstfreie und
existenziell sichere Lebenssituation sei enorm wichtig für die
Linderung der Beschwerden zumal diese die Erfolgsaussichten der
aktuellen Therapie entscheidend beeinflusse. Ein weiterer Verbleib der
Familie in der Schweiz sei unbedingt anzustreben, da die Be-
schwerdeführerin eine erneute, durch einen Wegweisungsvollzug be-
dingte (Re-)Integration nicht bewältigen könnte. Die Prognose ohne
adäquate psychiatrische Behandlung müsse gegenwärtig und für die
nächste Zukunft als schlecht bezeichnet werden und ein Abbruch der
aktuellen Behandlung würde bei der Beschwerdeführerin mit grosser
Sicherheit zur weiteren Eskalation der Beschwerden führen, weshalb –
zur Konsolidierung und Sicherung des bisher erreichten – die laufende
psychiatrische Therapie im bisherigen Rahmen und Kontext fortgesetzt
werden sollte.
5.4.2 Die Beschwerdeführenden sind serbischer Muttersprache, ver-
fügen über eine relativ gute Schul- und Berufsbildung sowie über
Berufserfahrung in Kosovo; seit ihrer Einreise in die Schweiz im
Dezember 2004 sind sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Bezüglich einer Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführenden in
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Serbien ist zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung in Serbien sich
aktuell mit einer schwierigen Wirtschaftslage konfrontiert sieht (hohe
Arbeitslosigkeit, Zusammenbruch des Sozialsystems, Rückgang der
internationalen Hilfe für Flüchtlinge). Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund
25%, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell
stärker betroffen sind, als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle
Wirtschaftskrise hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu
einem verstärkten Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen
den beiden Bevölkerungsgruppen geführt hat (vgl. Report of the
Representative of the Secretary-General on the human rights of
internally displaced persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009).
Gemäss Schätzungen sind zwischen 65% und 90% der sich in Serbien
aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr Ein-
kommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen.
Aufgrund dieser schwierigen Konjunkturlage und der langen Absenz
vom Arbeitsmarkt müssen die Chancen der Beschwerdeführenden, in
Serbien ein existenzsicherndes Einkommen erzielen zu können, als
relativ gering bezeichnet werden. Dies umso mehr, als der Be-
schwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes
voraussichtlich längerfristig nicht in der Lage sein wird, einer Arbeit
nachzugehen und überhaupt fraglich ist, ob und in welchem Umfang er
in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird. Der Be-
schwerdeführerin, welche zwar die meiste Zeit ihres Lebens in Serbien
verbracht hat und entsprechend mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut ist, wird es ebenfalls kaum möglich sein, ein für die
vierköpfige Familie genügendes Einkommen zu erwirtschaften, da sie
zur Zeit – und wohl bis auf Weiteres – die Verantwortung für die zwei
kleinen Kinder praktisch alleine zu tragen hat, zumal der Beschwerde-
führer ihr krankheitsbedingt kaum Unterstützung bieten kann, und sie
darüber hinaus selber gesundheitliche Probleme hat. Es muss davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle eines
Wegweisungsvollzugs nach Serbien langfristig und (nahezu) voll-
umfänglich auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen sein
werden. Den gemäss Akten einzigen in Serbien lebenden Verwandten,
den Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführerin, wird es jedoch -
selbst wenn entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden
von deren Unterstützungsbereitschaft ausgegangen würde -, nicht
möglich sein, die vierköpfige Familie der Beschwerdeführenden auf
unabsehbare Zeit finanziell zu unterstützen. Weiter ist die vorstehend
einlässlich erwogene gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führenden (insbesondere des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen,
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welche selbst vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Behandelbar-
keit psychischer Probleme in Serbien gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs spricht.
5.4.3 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist
der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und ent-
gegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu
erachten, so dass Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll -
zugs vorliegend nicht mehr zu prüfen sind. Es erübrigt sich somit auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die Beweis-
mittel näher einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. August 2005 sind aufzu-
heben, und dieses ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine Gründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen.
7.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen,
da die Begehren nicht als aussichtslos erschienen und die Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden aufgrund der eingereichten Fürsorge-
bestätigung vom 13. September 2005 belegt ist. Entsprechend sind
den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teil-
weise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerde-
führenden sind mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen. Der
Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 22. Juni 2010 einen
Aufwand von 12.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 89.30
aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des
Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens als an-
gemessen. Den Beschwerdeführenden ist deshalb unter Berück-
sichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines in
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Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 200.– eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'784.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
zusprechen, welcher vom Bundesamt zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom
31. August 2005 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'784.45 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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