Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4607/2009
U r t e i l v om 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Urs Jehle, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein
afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara zugehörig, seinen
Heimatstaat im Jahre 2004, 2005 oder 2006 Richtung Iran und hielt sich
dort bis im Mai 2008 auf. Am 31. Oktober 2008 gelangte er mit Hilfe eines
Schleppers in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 8. Mai 2009
zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, habe aber bis 2003 im Iran
gelebt. Danach habe er sich während ungefähr eineinhalb bis zwei
Jahren in Kabul aufgehalten, wo er eine Koranschule besucht habe.
Eines Tages sei ihm angeboten worden, in eine Schule zu gehen, wo er
neben dem Koran noch anderes lernen würde. Ausserdem bekäme er
dort Geld, so dass er seine Familie unterstützen könnte. Er habe sich
entschieden, in diese Schule zu gehen und sei sodann nach Pakistan
gebracht worden, wo es Schüler aus allen Teilen Afghanistans gehabt
habe. Bald habe er jedoch festgestellt, dass diese Schule von den
Taliban organisiert gewesen sei und sei deshalb geflohen. Als er nach
Hause gekommen sei, habe er erfahren müssen, dass die Taliban seinen
Vater entführt hätten, welcher seither verschollen sei. Er gehe davon aus,
dass er umgebracht worden sei. Deshalb habe er mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern Afghanistan im Jahr 2004 (beziehungsweise 2005
oder 2006) verlassen und sei in den Iran zurückgekehrt. Ende 2007 sei er
dort festgenommen worden und während etwa zehn Tagen in Haft
gewesen, worauf man ihn nach Afghanistan habe ausschaffen wollen. Es
sei ihm gelungen, aus dem Autobus zu fliehen, er sei zu seiner Familie
zurückgekehrt und habe begonnen, seine Flucht vorzubereiten. Mit Hilfe
eines Schleppers sei er über die Türkei, wo er sich ungefähr sechs
Monate aufgehalten habe, und unbekannte Länder in die Schweiz
eingereist.
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen reichte der
Beschwerdeführer seine Tazkara (Original), gemäss welcher er aus der
Provinz C._______ stamme, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
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sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden
Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit
wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2009 bezüglich des Vollzugs der
Wegweisung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung
zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig verzichtete
es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 machte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom
16. Juni 2011 (E7625/2008) betreffend die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation in Afghanistan aufmerksam und setzte dieser Frist
zur Vernehmlassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2011, welche dem
Beschwerdeführer am 17. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen
Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
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G.
Mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 25. November
2011 beantragte der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und
verwies zur Begründung auf die aktualisierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint,
sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5
des Dispositivs).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten
und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
(Dispositivziffern 13). Es ist deshalb einzig die Frage zu beantworten, ob
die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
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Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden
aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der
beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
16. Juni 2011 (E7625/2008) eingehend zur Lage in Afghanistan
geäussert. Es schätzt die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
als derart schlecht ein, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von
einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
sprechen ist. Bezüglich der Hauptstadt Kabul ergibt die Lageanalyse ein
vergleichsweise besseres Bild und eine Rückkehr wird nicht als generell
unzumutbar beurteilt. Unter bestimmten, begünstigenden Umständen
kann ein Wegweisungsvollzug dorthin – auch im Sinne einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Dabei ist in einer
Einzelfallprüfung abzuklären, ob die in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen – etwa junger gesunder Mann,
tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation – erfüllt sind.
5.3. Von der Vorinstanz wurde die allgemein angespannte
Sicherheitslage in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter ging sie
davon aus, dass in gewissen Regionen die Situation nicht permanent
instabil sei, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten
Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne.
Das BFM wurde am 24. Juni 2011 auf das Grundsatzurteil aufmerksam
gemacht und zur Vernehmlassung eingeladen. In seiner Stellungnahme
vom 11. August 2011 geht es jedoch mit keinem Wort auf die neue Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ein, sondern verweist auf seine
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Erwägungen in der Verfügung vom 22. Juni 2009. Dort hat die Vorinstanz
ausgeführt, die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der
westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, sei weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Diese
Einschätzung kann angesichts der aktueller Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts keine Gültigkeit mehr haben. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug in die auf der
Tazkara des Beschwerdeführers angegebene Provinz C._______ (vgl.
vorinstanzliche Akten A16 F6 ff.) zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar.
5.4. Weiter argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
insgesamt unglaubhafte und widersprüchliche Angaben zu den
angeblichen Fluchtgründen und zum verwandtschaftlichen
Beziehungsnetz, zu seiner persönlichen familiären Situation, zu seinen
Aufenthaltsorten und zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. Es sei dem
BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation des Gesuchstellers zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Nach ständiger
Rechtsprechung der ARK sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Dieser
Argumentation kann vorliegend nicht zugestimmt werden, zumal die
Herkunft des Beschwerdeführers, welcher seine Tazkara zu den Akten
gereicht hat, von der Vorinstanz nicht grundsätzlich angezweifelt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Mitwirkungs und Wahrheitspflicht nicht in
solch grober Weise verletzt, dass es dem BFM unmöglich wäre, sich zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es ist deshalb
zu prüfen, ob die für eine Aufenthaltsalternative in einer der Grossstädte
geforderten Bedingungen erfüllt sind.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden,
jungen und gemäss Akten gesunden Mann, der den grössten Teil seines
Lebens im Iran verbracht hat. Er sei im Jahr 2003 mit seiner Familie nach
Kabul gereist und habe sich während eineinhalb bis zwei Jahren dort
aufgehalten, bis er – nach dem kurzen Besuch der TalibanSchule in
Pakistan – aufgrund von Problemen mit den Taliban wieder in den Iran
zurückgekehrt sei. Sein Vater sei verstorben oder verschollen und seine
Mutter und Geschwister seien im Iran wohnhaft (vgl. A16 F33, A1 S.3). In
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Afghanistan habe er keine Verwandten. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass er in der
Hauptstadt, welche er gemäss seinen Angaben vor ungefähr sieben
Jahren verlassen hat, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen
würde. Weiter fehlen Anhaltspunkte für eine Sicherung des
Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation bei einer
Rückkehr, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Kabul ebenfalls als
unzumutbar zu beurteilen ist. Von einer allenfalls möglichen
Aufenthaltsalternative in den beiden anderen Grossstädten MazariSharif
und Herat ist nicht auszugehen, da keine Hinweise bestehen, wonach der
Beschwerdeführer irgendwelchen Bezug hätte zu diesen Städten.
5.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Den Akten lassen sich, auch unter
Berücksichtigung der (…)verfügung wegen (…) vom 23. Februar 2010,
keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 22. Juni
2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, zumal
nicht davon auszugehen ist, dass dem bis zum 22. November 2011 nicht
vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die am 28. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangene Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters ist nicht
als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG zu betrachten, weshalb
der Beschwerdeführer dafür nicht zu entschädigen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
22. Juni 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gewährt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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