B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4607/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Dr. Oliver Brunetti,
substituiert durch lic. iur. Angelika Stich,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben anfangs 2011 und reiste via Iran und Türkei nach Griechenland. Nach
einem dortigen viermonatigen illegalen Aufenthalt reiste er weiter via Ma-
zedonien und Serbien nach Rumänien, wo er im Dezember 2011 ein
Asylgesuch einreichte. Im Mai 2013 verliess er Rumänien und reiste
durch verschiedene Länder nach Ungarn, wo er "erwischt" und in ein
Camp gebracht worden sei. Dieses verliess er und gelangte über Öster-
reich am 5. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte und das Personalienblatt (Akten BFM A1/2) ausfüllte. Das BFM
befragte ihm am 18. Juni 2013 zur Person (BzP). Dabei machte er gel-
tend, er sei minderjährig.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 8. August 3013 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Rumä-
nien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei. Das BFM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zu-
ständig zu erachten und auf dieses einzutreten. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbst-
eintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden sei-
en im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die rumäni-
schen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen. Die Zu-
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ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
liege somit bei Rumänien.
4.2 Anlässlich der Gesuchseinreichung habe der Beschwerdeführer sein
Geburtsdatum mit Oktober 1994 angegeben. Während der BzP habe er
zu Protokoll gegeben, sein richtiges Geburtsdatum sei der 5. Oktober
1996. Als Beweis habe er nachträglich ein afghanisches Identitätszertifi-
kat (Taskara) eingereicht. Taskaras würden indes nicht als Altersnachweis
gelten, da diese leicht zu fälschen seien und käuflich erworben werden
könnten. Hinsichtlich der Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung angegeben, sein Vater habe ihm 2012 sein Ge-
burtsdatum mitgeteilt. Auf Nachfrage habe er sein Geburtsdatum nicht
nach dem afghanischen Kalender angeben können. Sodann seien seine
Angaben zum Lebenslauf und den Familienverhältnissen ungenau und
unsubstantiiert. Auch habe er nicht gewusst, wann er volljährig werde.
Sodann sei er in Rumänien als volljährig registriert worden. Es sei des-
halb von seiner Volljährigkeit auszugehen.
Die Dublin-II-VO bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaaten nach
festgelegten Prinzipien, wobei individuelle Präferenzen keine Beachtung
finden würden. Es lägen keine Hinweise vor, dass Rumänien seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Namentlich
komme Rumänien auch seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht
nach.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Min-
derjährigkeit fest.
5.1.1 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e
VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte
der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein
und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass,
dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel
von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit
muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil E-5580/2012 vom
18. Dezember 2012 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.1.2 Aus den allgemeinen Ausführungen zu Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), zur Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden, zum Beweiswert von Knochenaltersana-
lysen und zum äusseren Erscheinungsbild einer asylsuchenden Person
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.1.3 Zur Erklärung der unterschiedlichen Altersangaben verweist der Be-
schwerdeführer auf seine starke Kurzsichtigkeit. Er habe deshalb keine
Schule besuchen können und könne nur rudimentär lesen sowie schrei-
ben. Aufgrund dieser Beeinträchtigung habe in der Empfangsstelle je-
mand anders für ihn das Personalienblatt ausgefüllt. Dieses Vorbringen
ist offensichtlich aktenwidrig. Auf dem Personalienblatt ist eine Rubrik
"wird durch das Logenpersonal ausgefüllt" aufgeführt. Unter anderem ist
anzugeben, ob das Blatt vom Asylsuchenden "selbständig ausgefüllt"
oder "nicht selbständig ausgefüllt" wurde. Gemäss den vorliegenden An-
gaben auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer dieses selb-
ständig ausgefüllt (Akten BFM A1/2). Sein Geburtsjahr hat er – jeweils
klar und deutlich in arabischen Zahlen – auf der Vorderseite mit 1994 und
auf der Rückseite mit 1996 angegeben. Somit liegen eindeutig unter-
schiedliche Angaben über das Geburtsjahr des Beschwerdeführers vor.
Bei dieser Sachlage ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach eine Drittperson das Blatt ausgefüllt habe und es zu einer Fehlin-
terpretation der äthiopisch geschriebenen Jahreszahlen gekommen sei,
die Grundlage entzogen. Weiter ist der Beschwerdeführer in Rumänien
unter zwei Identitäten, namentlich mit zwei unterschiedlichen Geburtsda-
ten verzeichnet. Einerseits hat er dort sein Geburtsdatum mit dem 5. Sep-
tember 1995, andererseits mit dem 16. März 1990 angegeben (Akten
BFM A19/1). Damit liegen weitere, offensichtlich mit den in der Schweiz
angegebenen Geburtsdaten unvereinbare Angaben zum Alter des Be-
schwerdeführers vor. Als Beleg für seine Minderjährigkeit hat der Be-
schwerdeführer eine Taskara eingereicht. Zum "Geburtsdatum/Alter" ist
nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, der 5. Oktober 1996
vermerkt, sondern es wird dazu festgehalten "gemäss Aussehen im Jahr
1389 (gregorianischer Kalender 2010, Anm. Gericht) 14 Jahre alt". Die
Angabe ist demnach eine blosse Mutmassung der ausstellenden Person.
Zudem können nach den Erkenntnissen des Gesichts solche Dokumente
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in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht wer-
den. Demzufolge ist die Taskara vorliegend als Beleg für das geltend ge-
machte Alter des Beschwerdeführers nicht geeignet. Insgesamt ist es
dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Minderjäh-
rigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe zur Minderjährigkeit und zur Verlet-
zung der Begründungspflicht einzugehen. Die Vorinstanz ist für das vor-
liegende Verfahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen.
5.2 Nachdem von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, besteht keine Veranlassung, auf die Ausführungen zu Art. 6 Dublin-II-
VO und in diesem Zusammenhang zum Selbsteintrittsrecht der Schweiz
zufolge des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers einzugehen.
5.3 Weiter richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unter
Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts B._______
vom 2. April 2012 sowie den Country Report on Human Rights Practices
– Romania des United States Department of State vom 2. April 2013 ge-
gen die Aufenthaltsbedingungen in Rumänien. Weder der ausländische
Entscheid noch der Bericht sind für die schweizerischen Behörden bin-
dend und somit für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Ver-
fahren ohne Belang. Der Beschwerdeführer vermag somit daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
Sodann ist festzustellen, dass Rumänien Signatarstaat der der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
ist, und es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass sich Rumänien im
konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle
Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst
ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte
dafür vorzubringen hat, dass die zuständige Behörden in seinem konkre-
ten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
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würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Eu-
ropäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-
411/10 und C-493). Vorliegend macht der Beschwerdeführer solches in
Bezug auf seine Person nicht geltend. Er beruft sich einzig auf seine an-
geborene Sehschwäche. Diesbezüglich hat er ein ärztliches Zeugnis des
C._______ vom 18. Juli 2013 eingereicht. Gemäss den ärztlichen Ausfüh-
rungen wurde beim Beschwerdeführer im Jahre 2010 eine Linsenoperati-
on am rechten Auge vorgenommen; die entsprechende Operation am lin-
ken Auge sei noch ausstehend. Weiter führt die Ärztin aus, der Be-
schwerdeführer brauche möglichst viel Licht, um die maximale visuelle
Leistung erbringen zu können. Aufgrund der subjektiven Beschwerden
von brennenden Augen sei eine Tropfentherapie initiiert worden. Es steht
fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt ist.
Diese Beeinträchtigung stellt indes offensichtlich keinen Grund dar, von
einer Wegweisung nach Rumänien abzusehen. Rumänien verfügt über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um das Ausgenbrennen
des Beschwerdeführers bei Bedarf zu behandeln. Laut seinen Ausführun-
gen hat der Beschwerdeführer in Rumänien auch Augentropfen erhalten.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Bezahlung der Kosten für
die Augenoperation hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Demnach
stehen auch keine humanitären Gründe einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Rumänien entgegen (Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311). Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht auch unter diesem
Aspekt keine Veranlassung.
Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Rumänien seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK nach Afghanistan zurückschaffen würde.
5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Rumäniens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
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Seite 8
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: