Abtei lung V
E-4608/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Jean Oesch, Avocat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4608/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 10. Januar 2005 und gelangte am 16. Januar 2005 illegal
in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am
21. Januar 2005 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung
statt, und am 25. Januar 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er sei türkischer Staatangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ und stamme aus
D._______ (Bezirk E._______ in F._______). Am 20. Januar 2000 sei
er nach G._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Dort habe er
zusammen mit zwei Freunden in einer gemeinsamen Wohnung gelebt.
Am 27. Januar 2000 – als er auf der Arbeit gewesen sei – habe die
Polizei in der genannten Wohnung eine Razzia durchgeführt, wobei
sein Nüfus beschlagnahmt worden sei. Grund der Hausdurchsuchung
sei die zuvor erfolgte Festnahme eines anderen Freundes gewesen,
welcher Mitglied der "Türkiye Komünist Emekçi Partisi" (Kommunisti-
sche Arbeiterpartei der Türkei, TKEP) gewesen sei, und der im
Rahmen eines polizeilichen Verhörs seinen Namen verraten habe.
Daher habe ihn die Polizei verdächtigt, ebenfalls Mitglied der TKEP zu
sein, wobei er in Tat und Wahrheit bloss Anhänger dieser Partei
gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei am (...) 2000 in der
Regionalzeitung H._______ – wenn auch falsch geschrieben – sein
Name publiziert worden. Aus Angst, von der Polizei gefunden zu
werden, sei er am 27. Januar 2000 nach C._______ geflüchtet, wo er
bis Dezember 2004 gelebt und gearbeitet habe. Dort habe er
schliesslich einen Schlepper kennengelernt, mit dessen Hilfe er sein
Heimatland verlassen habe.
Der Beschwerdeführer gab seinen türkischen Führerausweis zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvoll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Beschwerde in französischer Sprache vom 28. Feb-
ruar 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des
BFM vom 28. Januar 2005 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
erteilen. Eventualiter sei er unter Beachtung des Grundsatzes der
Nichtrückschiebung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, bis er in
der Türkei keiner erheblichen Gefährdung mehr ausgesetzt sei. Des
Weiteren seien die Akten N (...), N (...) und N (...) beizuziehen. Als
Beschwerdebeilage wurde das Urteil der ARK vom 16. Februar 2004
in der Beschwerdesache seiner Schwester und deren Familie (N [...])
in Kopie ins Recht gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2005 erhob der ehemals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
und zog antragsgemäss die Asylverfahrensakten der in der Schweiz
lebenden Schwester I._______ (...) und von deren Ehemann
J._______ (N [...]) sowie diejenigen der ebenfalls in der Schweiz
lebenden Brüder seines Schwagers, K._______ (N [...]) und
L._______ (N [...]), bei. Zudem wurde festgestellt, dass das
vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt werde.
E.
Am 14. März 2005 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgemäss.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2005 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 29. September 2005 replizierte der Beschwerde-
führer.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 brachte das nunmehr zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die ihm zuge-
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gangenen Abklärungsergebnisse hinsichtlich der vorliegend massgeb-
lichen Nachsilbenregelung von Wortbildungen in der türkischen Spra-
che zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, hierzu innert Frist Stellung
zu nehmen und die behaupteten verwandtschaftlichen Verhältnisse mit
amtlichen Originaldokumenten zu belegen.
I.
Innert der am 21. Juli 2009 erstreckten Frist nahm der Beschwerdefüh-
rer am 17. August 2009 zu den Abklärungsergebnissen Stellung und
reichte einen Nüfus sowie einen Auszug des Protokolls der
Empfangsstellenbefragung seiner Schwester I._______ (N [...]) zu den
Akten.
J.
Mit Eingabe vom 19. August 2009 reichte der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie unter verschie-
denen Gesichtspunkten unstimmig ausgefallen seien. So seien seine
Aussagen bezüglich seines Freundes und dessen Festnahme ober-
flächlich und vage geblieben. Auch seine Verfolgungsgeschichte im
Zusammenhang mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der TKEP
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sei in keiner Weise glaubhaft. Insbesondere vermöge seine
Behauptung, wonach er wegen seiner Parteizugehörigkeit in einer
Lokalzeitung namentlich erwähnt worden sei, nicht zu überzeugen,
zumal er weder den sinngemässen Inhalt dieser Veröffentlichung habe
wiedergeben können noch der publizierte Name – M._______ –
seinem eigenen entspreche. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Polizei seinen Nüfus beschlagnahmt habe und diese somit
seinen korrekten Name habe kennen müssen, lägen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade der Beschwerdeführer mit
diesem Zeitungsbericht gemeint gewesen sei.
Im Übrigen könne das Verfolgungsinteresse an seiner Person aufgrund
seines politischen Profils und seiner politischen Tätigkeit nicht nach-
vollzogen werden, da er eigenen Angaben zufolge bloss Sympathisant
dieser Partei gewesen sei und diese einzig durch den Kauf von Bü-
chern unterstützt habe. Für erhebliche Zweifel an der geltend gemach-
ten landesweiten Verfolgung seitens der Behörden spreche schliess-
lich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seit
fünf Jahren in C._______ habe leben und arbeiten können, ohne je
behelligt worden zu sein.
3.2 In Ergänzung hierzu führte das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 12. September 2005 aus, aus den antragsgemäss beigezogenen
Akten seiner Schwester I._______, seines Schwagers J._______
(beide N [...]) und von dessen Brüdern K._______ (N [...]) und
L._______ (N [...]) vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal sich weder hieraus noch aus seinen
Aussagen konkrete Hinweise ergäben, dass seine mit jenen
Verfolgungsgeschichten zusammenhinge. Im Gegensatz zu den
letztgenannten Brüdern habe er seine Verfolgungssituation weder
substanziiert noch plausibel darzulegen vermocht. Zudem hätten die
Brüder die Türkei unmittelbar im Anschluss an die Publikation des
fraglichen Zeitungsartikels verlassen, während er fünf Jahre zugewar-
tet habe. In Würdigung aller Unstimmigkeiten sowie der unsubstanzi-
ierten Aussagen des Beschwerdeführers könne daher allein aufgrund
des Zeitungsartikels nicht abgeleitet werden, dass er die dort genann-
te, von den türkischen Behörden gesuchte Person sei.
3.3 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
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ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ-
LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor,
das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.
3.4.1 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Freund
N._______ und dessen Festnahme anbelangt, kann der Feststellung
des BFM, diese seien oberflächlich und vage ausgefallen, uneinge-
schränkt beigepflichtet werden. Weder vermochte der Beschwerdefüh-
rer über die Festnahme oder das Schicksal seines Freundes Substan-
zielles zu berichten, noch war er in der Lage, anzugeben, woher er
gewusst haben will, dass dieser unter Folter seinen Namen
preisgegeben habe (A4 S. 6 f.). Auch gab er an, nichts unternommen
zu haben, um etwas über dessen Verbleib herauszufinden (A4 S. 7),
was mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar erscheint, zumal
der Beschwerdeführer die eigene Verfolgungssituation direkt von jener
von N._______ ableitet.
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3.4.2 Der Feststellung des BFM, wonach der Name der gemäss dem
Bericht der Regionalzeitung H._______ vom (...) 2000 gesuchten
Person (M._______) mit jenem des Beschwerdeführers (A._______)
nicht übereinstimmen würde, wird in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen gehalten, die fehlende Übereinstimmung sei auf eine Missschrei-
bung ("erreur d' orthographe") des Journalisten respektive auf dessen
Hinzufügung des Suffixes "(...)" ([...]) zurückzuführen.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Polizei bei der Haus-
durchsuchung den Nüfus des Beschwerdeführers beschlagnahmt ha-
ben soll (A4 S. 5 f.) und demgemäss seinen korrekten Namen kennen
musste, kann eine simple Missschreibung durch den Verfasser des
Artikels nahezu ausgeschlossen werden, zumal seine Informationen
von der Polizei erhalten haben muss. Auch im Falle einer telefonischen
Namensübermittlung würden die Termini "(...)" und "(...)" schon laut-
malerisch kaum eine Verwechslungsgefahr in sich bergen.
Auch ist vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen nicht
einsehbar, weshalb der Journalist die fragliche Endung eigenmächtig
angefügt haben sollte. Eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag
gegebene Botschaftsanfrage hat zum – dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebrachten – Ergebnis geführt, dass es sich bei "[...]" und
"[...]" um unterschiedliche Familiennamen handle. Mit dem Einwand in
der Replik, wonach gemäss dem genannten Bericht derselbe
Familienname mit oder ohne die Nachsilbe "[...]" angetroffen werden
könne, wird eine unzulässige Verkürzung des Abklärungsergebnisses
vorgenommen, indem ein einziger Satz aus dem Zusammenhang
gerissen und zitiert wird. Der wahre Sinngehalt der nämlichen
Textstelle – welche für sich betrachtet durchaus dahingehend
interpretiert werden könnte, bei "[...]" und "[...]" handle es sich um frei
wählbare Ausdrucksformen ein und desselben Familiennamens – wird
jedoch erst im Zusammenhang mit dem nachstehenden
Gedankengang deutlich, welcher anhand der Familiennamen "(...)" und
"(...)" unzweideutig herausstreicht: "(...)" et "(...)" font référence alors à
deux familles distinctes et donc à deux personnes différentes. In
seinem Gesamtzusammenhang lässt damit das Abklärungsergebnis
die einzige Lesart zu, dass die Namen "(...)" und "(...)" zwar historisch
auf denselben Namensstamm zurückgehen könnten, jedoch keine frei
austauschbare Bezeichnungen darstellen, sondern sich klarerweise
auf unterschiedliche Personenkreise beziehen.
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Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der
Bericht der Regionalzeitung H._______ vom (...) 2000 nicht geeignet
ist, zu beweisen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen
Behörden gesucht werde.
3.4.3 Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM lässt
sich die angebliche jahrelange Suche nach dem Beschwerdeführer
seitens der türkischen Behörden weder mit dessen politischem Profil
noch mit seiner Parteitätigkeit rechtfertigen.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer lediglich Sympa-
thisant der TKEP und hat von diesen nur Bücher gekauft (A4 S. 9 f.),
was nicht auf ein exponiertes politisches Engagement seinerseits
schliessen lässt. Vielmehr ist mit dem BFM festzustellen, dass er ent-
gegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift in keiner – nicht ein-
mal in untergeordneter Weise – für die TKEP tätig war. Die erstmals in
der Beschwerdeschrift implizierte ("l' appartenance du recourant au
mouvement TKEP") und mit Eingabe vom 29. September 2005
schliesslich explizit behauptete ("...ce dernier était comme lui membre
du TKEP") Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers, ist mit dessen
vorstehend aufgeführten Aussagen anlässlich der Bundesanhörung
nicht in Einklang zu bringen, weshalb sie als nachgeschobene – und
deshalb nicht zu berücksichtigende – Sachverhaltsanpassung zu wer-
ten ist.
Darüber hinaus ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers an
anderer Stelle, wonach er ein engagierter Sympathisant der TKEP
gewesen sei, in Zweifel zu ziehen, zumal seine Parteikenntnisse nicht
über Allgemeinplätze wie etwa die rudimentären Umrisse der sozialis-
tischen Idee hinausreichen (vgl. etwa A 4 S. 10: "Jeder wird gleich
behandelt").
3.4.4 Als unbehelflich erweist sich sodann der Beizug der Verfahrens-
akten seiner Schwester I._______ und seines Schwagers J._______
(N [...]) respektive jenen seiner mutmasslichen Wohngenossen
K._______ und L._______ (N [...] und N [...]). Weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den beigezogenen Akten
ergeben sich konkrete Hinweise, dass seine Verfolgungsgeschichte mit
jenen in einem engen Zusammenhang stünde. Insbesondere ist
festzustellen, dass seine Schwester und sein Schwager, mit denen der
Beschwerdeführer die engsten verwandtschaftlichen Bande unterhält,
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sich bereits seit dem (...) 1998 in der Schweiz aufhalten und somit
zum Zeitpunkt der Ereignisse, die ihn aussagegemäss zur Flucht
veranlasst haben, namentlich zur Zeit der im Januar 2000
durchgeführten Razzia und der kurz darauf erfolgten Publikation des
Zeitungsartikels, längst ausser Landes waren.
Auch aus der Flüchtlingseigenschaft der Gebrüder (...) kann der
Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Zunächst weisen sein
Schwager und dessen Brüder ein im Vergleich wesentlich exponierte-
res politisches Profil auf. Sein Schwager J._______ (N [...]) war
Gründungsmitglied der "O._______" ([...]) und verfasste seit den
frühen Neunzigerjahren oppositionelle Schriften, weshalb er
nachweislich Repressalien und Misshandlungen ausgesetzt war (vgl. N
[...], C6 S. 1 ff.). L._______ (N [...]) war schon seit Mitte der
Siebzigerjahre politisch aktiv, (...). Im Zuge seiner fortwährenden
Tätigkeit für die Partei verbrachte er insgesamt (...) Jahre in politischer
Haft, während der er wiederholt gefoltert wurde (vgl. N [...], A16 S. 1
f.). Auch die ausdrückliche Behauptung in der Beschwerdeschrift,
P._______ (N [...]), der dritte der Gebrüder, sei lediglich Sympathisant
der TKEP gewesen, weshalb dessen Situation mit jener des
Beschwerdeführers vergleichbar sei, erweist sich klarerweise als
aktenwidrig. (...). Allen drei Brüdern ist überdies gemein, dass sie – im
Gegensatz zum lediglich verschwägerten Beschwerdeführer – aus
einer politisch ausserordentlich aktiven Familie mit einer Vielzahl von
(...) stammen.
3.4.5 Der Deutungsversuch in der Stellungnahme vom 29. Septem-
ber 2005, wonach die Gefahr einer Verfolgung völlig unabhängig vom
politischen Profil einer Person sei, sofern diese mit der TKEP in
Verbindung gebracht werde ("...qu' elle soit sympathisante ou militante
beaucoup plus active ou même dirigeant important"), geht schliesslich
völlig an den tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei vorbei. Dass
eine formelle Mitgliedschaft bei einer verbotenen Partei seitens der
Sicherheitsbehörden ein ungleich grösseres Verfolgungsinteresse her-
vorruft, ist evident und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
3.4.6 Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene zu Unrecht eine dro-
hende Reflexverfolgung geltend gemacht, indem ausgeführt wird, der
Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, deren mehrere Mitglie-
der aktiv für die TKEP gekämpft ("milité de manière active)" hätten.
Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen nämlich stets angege-
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ben, seine Familie habe die Partei "unterstützt" (A4 S. 9). Andernfalls
wäre auch nicht einsehbar, weshalb die übrigen Familienmitglieder –
angeblich im Gegensatz zum Beschwerdeführer – offenbar weiterhin
unbehelligt in der Türkei leben könnten. Die Gebrüder (...) können in
diesem Zusammenhang nicht zu seiner Kernfamilie gezählt werden,
zumal er mit diesen lediglich verschwägert ist.
3.4.7 Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Be-
schwerdeführer mit seiner Ausreise fünf Jahre zugewartet haben
sollte, wäre er tatsächlich verfolgt gewesen. Der diesbezügliche Erklä-
rungsversuch in der Eingabe vom 29. September 2005, wonach ihm
zunächst die Mittel gefehlt hätten, vermag in keiner Weise zu
überzeugen. Zudem ist nicht einsehbar, weshalb er sich im Falle einer
Verfolgung ausgerechnet in C._______ – mithin nur 69 km von
G._______ entfernt – versteckt gehalten hätte, und das erst noch bei
Familienangehörigen, wo erwartungsgemäss zuallererst nach ihm
gesucht würde. Immerhin wären sicherere, landesinterne
Aufenthaltsalternativen denkbar gewesen. So beträgt die Distanz zu
seinem Herkunftsort F._______ immerhin 330 km und nach
Q._______, wo der Beschwerdeführer während zweier Jahre gelebt
haben will (A4 S. 3), gar 939 km.
3.4.8 Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer auch die
angebliche, jahrelange polizeiliche Suche nach ihm nicht anschaulich
zu schildern. So wusste er etwa nicht, ob die Behörden seiner Familie
etwas Schriftliches zugestellt oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet
hätten (vgl A4 S. 10 f.).
3.4.9 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwal-
tungsgericht im Ergebnis zum Schluss kommen, dass das BFM zu
Recht und mit zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Es kann an
dieser Stelle auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und
Vernehmlassung verwiesen werden, ohne noch näher auf die
Entgegnungen auf Beschwerdeebene einzugehen, welche am
Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen.
Im Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im
Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnte.
3.5 Infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers ist eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätz-
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lich entbehrlich. Der Vollständigkeit halber ist dennoch zu erwähnen,
dass die geltend gemachte Verfolgungssituation auch bei Wahrunter-
stellung keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf-
weist.
Der Beschwerdeführer hat, wie aufgezeigt (vgl. Ziff. 3.8.8), keine seit
2000 persönlich erlebten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht.
Mithin ist festzustellen, dass die Ereignisse, die ihn aussagegemäss
zur Flucht veranlasst haben, nämlich die Razzia am 27. Januar 2000
und die Publikation des genannten Zeitungsartikels am (...) 2000, zum
Zeitpunkt der Ausreise am 10. Januar 2005, bereits rund fünf Jahre
zurücklagen. Dabei ist von einer abgeschlossenen Verfolgung
auszugehen, da der Beschwerdeführer keine weitergehenden
Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Wenngleich in der Rechts-
mitteleingabe neu ausgeführt wird, die Ausreise sei erfolgt, da die
Eltern ihn 2004/2005 informiert hätten, dass er wieder gesucht werde,
hat der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung unzweideutig zum
Ausdruck gebracht, Anfang 2005 ausgereist zu sein, weil er einen
Schlepper kennengelernt habe (A4 S. 12).
Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfol-
gung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet, wenn
der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei
der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff
und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf
Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete
Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Hand-
buch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/
Stuttgart 1991, S. 107). Da solche plausiblen Gründe vorliegend nicht
ersichtlich sind (vgl. Ziff. 3.3.7), ist auch der geforderte zeitliche
Zusammenhang zwischen abgeschlossener Behelligung und Ausreise
nicht gegeben, womit die Asylrelevanz der nämlichen Vorfälle zu
verneinen ist.
3.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor
dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch
die Gesetzesänderung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei auch unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
[Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil weder
die politische noch die humanitäre Lage der Türkei dagegen sprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in
die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die
momentan angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht
relativiert. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, nach C._______
zurückzukehren, wo er gemäss eigenen Angaben von 2000 bis 2004
gelebt hat. Sollte er nicht nach Q._______ zurückkehren wollen, ist es
ihm unbenommen, sich in seiner Heimatprovinz oder an einem
anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Der noch junge und gemäss
Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide
Schulbildung und über Arbeitserfahrung als (...). Er verfügt in der
Türkei über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (A1 S. 2), welches
ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, in verschiedener
Hinsicht behilflich sein kann. im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der
Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen beziehungsweise
geschäftliche Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Wegweisungsvollzug erweist
sich somit unter individuellen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten
als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 14. März
2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 14. März 2005 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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