B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4608/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 29. Oktober 2014 zusammen mit seinen
Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz ein und suchte am 6. November
2014 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. März 2015 verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug wurde zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil E-2287/2015 vom 29. April 2015 ab.
B.
Am 30. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als Wie-
dererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragte, die Verfü-
gung vom 11. März 2015 sei aufzuheben und es sei wiedererwägungs-
weise die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen, unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Als Beweismittel reichte er einen Strafregisterauszug vom (…) 2017 ein.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das
SEM Gelegenheit zur Klärung offener Fragen bezüglich seines Gesuches
eingeräumt.
D.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 weitere Aus-
führungen zu seinem Gesuch und reichte einen Postkontoauszug für den
Zeitraum vom 30. April 2018 bis 1. Mai 2018 sowie die Kopie eines an ihn
adressierten Briefumschlages als weitere Beweismittel ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 nahm das SEM die Eingabe des Be-
schwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen,
wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 11. März 2015 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
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F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird dar-
über hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt
(vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 in fine und
Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 11. März 2015 ange-
ordnete vorläufige Aufnahme durch das vorliegende Verfahren nicht tan-
giert ist. Der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung ist daher gegenstandslos.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um eine Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
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6.
6.1 In seinem Gesuch vom 30. Mai 2018 macht der Beschwerdeführer gel-
tend, es sei ihm gelungen, amtliche Dokumente zu beschaffen, welche be-
weisen könnten, dass er und sein Vater aufgrund der Flucht vor dem Mili-
tärdienst im Heimatland zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden
seien. In seinem Falle handle es sich dabei um einen Strafregisterauszug
vom (…) 2017 aus dem hervorgehe, dass er mit Urteil vom (…) 2017 ver-
urteilt worden sei. Es sei glaubhaft gemacht, dass er vor der Einberufung
in den syrischen Militärdienst geflüchtet und deswegen zu einer langen
Haftstrafe verurteilt worden sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
altungsgerichts sei die drohende Bestrafung wegen Desertion unverhält-
nismässig streng und darüber hinaus politisch motiviert, weshalb ihm eine
flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
6.2 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit der Begrün-
dung ab, der eingereichte Strafregisterauszug sei leicht käuflich erhältlich
und weise keine genügenden Sicherheitsmerkmale auf. Deshalb komme
ihm nur geringe Beweiskraft zu. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er das Dokument erst jetzt und somit mehrere Jahre nach seiner angebli-
chen Wehrdienstverweigerung und Ausreise eingereicht habe. Auch mute
es seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar den Strafregisterauszug,
nicht aber das Urteil als solches eingereicht habe. Weiter sei es nicht lo-
gisch, dass der Vater für seine angebliche Anstiftung zur Desertion des
Bruders wesentlich härter bestraft werde als der Beschwerdeführer für
seine behauptete Desertion.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die von der Vorinstanz vor-
genommene Beweiswürdigung widerspreche der diesbezüglichen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ferner sei bekannt, dass Ab-
wesenheitsurteile wegen Wehrdienstverweigerung erst nach zwei Jahren
Abwesenheit ergehen würden. Die weiteren Ausführungen betreffen den
Erhalt und Inhalt des eingereichten Strafregisterauszugs.
7.
7.1 Vorab stellt sich, unabhängig der Ausführungen in der Beschwerde, die
Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 30. Mai 2018 zu Recht als Wie-
dererwägungsgesuche im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand genom-
men hat.
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7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bishe-
rige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwä-
gungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch
(vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klas-
sische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nach-
träglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen
nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei
nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche
Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asyl-
gesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5).
Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um
Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung
ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet
wird. Ein Mehrfachgesuch liegt hingegen dann vor, wenn die gesuchstel-
lende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft.
7.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Gesuch vom 30. Mai 2018
die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung um Asyl. Zur Begründung führt er aus, aufgrund des neu ein-
gereichten Strafregisterauszuges vom (…) 2017 sei glaubhaft, dass er vor
der Einberufung in den syrischen Militärdienst geflüchtet und deswegen mit
Urteil vom (…) 2017 und damit nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens, in Syrien zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Da
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Dienstverweige-
rung von den syrischen Behörden als Regimefeindlichkeit aufgefasst
werde, sei die damit zusammenhängende Strafe politisch motiviert und be-
gründe somit die Flüchtlingseigenschaft.
7.4 Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer neue Tatsachen
geltend, welche seine Flüchtlingseigenschaft betreffen. Es liegt somit of-
fensichtlich ein Mehrfachgesuch vor. Die Vorinstanz hat folglich die Ein-
gabe vom 30. Mai 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die
Hand genommen. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung,
dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art.
111c AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache an die Vorinstanz zurück, mit der Anweisung, die Eingabe als Mehr-
fachgesuch entgegenzunehmen.
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Seite 7
7.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen im
Einzelnen einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfü-
gung vom 12. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Eingabe vom 30. Mai 2018 als
Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nachträglich
gegenstandslos geworden ist.
9.2 Dem vertretenenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit
wird auch der Antrag auf Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG nachträglich gegenstandslos.
In der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Honorarnote vom 13. Au-
gust 2018 wird ein Aufwand von insgesamt 4.95 Stunden zu einem Stun-
densatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 6.30 in Rechnung gestellt.
Aufgrund der Konnexität zum inhaltlich weitgehend identischen Verfahren
E-4605/2018 erweist sich der deklarierte Stundenaufwand als zu hoch und
wird auf 4 Stunden reduziert. Die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung ist daher auf insgesamt Fr. 1‘300.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor