Abtei lung V
E-4609/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4609/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. September 2002 wies das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 15. September 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in Rechts-
kraft, nachdem die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom
25. September mit Urteil vom 10. Dezember 2002 vollumfänglich ab-
gewiesen hatte.
B.
Am 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM durch
seine Rechtsvertreterin eine als "2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe
ein und beantragte sinngemäss die Feststellung der Unzumutbarkeit
des verfügten Wegweisungsvollzuges und die damit einhergehende
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei psychisch krank
und leide an einer (schwere psychische Erkrankung). Verbunden mit
einem übermässigen Alkoholkonsum habe er mehrmals notfallmässig
in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die psychische Erkrankung
sei erst im Verlaufe des Aufenthaltes in der Schweiz manifest ge-
worden und im ersten Asylverfahren noch kein Thema gewesen, wes-
halb eine neue und wesentliche Tatsache geltend gemacht werde.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet am 27. Juni 2009 – wies
das BFM das als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommene
Gesuch des Beschwerdeführers unter Auferlegung einer Gebühr von
Fr. 600.– ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin am 17. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli (recte: Juni)
2009 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Für den Aufwand der Beschwerde sei eine angemessene Ent-
schädigung auszurichten.
Zur Untermauerung der Rechtsbegehren wurden der Beschwerde eine
"Auskunft der SFH-(Schweizerische Flüchtlingshilfe) Länderanalyse"
(DRC: Psychiatrische Versorgung) vom 10. Juni 2009 und eine über
das Internet abgerufene Studie zur Armut in Kinshasa als Beweismittel
beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen aus und teilte dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter dem Vorbehalt der Ein-
reichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz eingeladen, sich innert angesetzter Frist zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
F.
In der Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte unverändert die Abweisung der Be-
schwerde. Für die Begründung wurde auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen.
G.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wurde die Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung der B._______ vom 31. Juli 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung ab-
geleitet (BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist (EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt hin-
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gegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der
beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt
werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem
ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können (EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
2.2 Wie von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt
und von der Vorinstanz nicht bestritten, fand im ersten Asylverfahren
– weil dazu offenbar kein Anlass bestand – im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung keine Auseinandersetzung mit der Gesundheit des
Beschwerdeführers statt. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorgebrachten
psychischen Probleme stellen somit eine nachträglich veränderte
Sachlage dar, weshalb das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Nachfolgend gilt es zu
prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ab-
gewiesen hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2).
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
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meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
insbesondere auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar er-
weisen. Im Sinne einer Interessenabwägung sind für die Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sämtliche individuellen
Gründe, welche aus humanitären Überlegungen gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen, dem öffentlichen Interesse der Rück-
führung des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat gegenüberzu-
stellen.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
dass gestützt auf allgemeine Erkenntnisse davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland – entgegen seinen
Aussagen – über ein familiäres Beziehungsnetz. Im vorliegenden
Länderkontext komme dem Familienverband nämlich eine äusserst
wichtige Bedeutung zu. Auch Angehörige ausserhalb der Kernfamilie
gehörten zum Familienclan, weshalb erwartet werden könne, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Aufnahme im Kreis des
Familienverbandes finden und nicht auf sich allein gestellt sein werde.
Zwar seien beim Beschwerdeführer verschiedene psychische Er-
krankungen und ein Alkoholproblem diagnostiziert worden. Angesichts
dessen, dass sich sein Gesundheitszustand trotz einer über einein-
halbjährigen Behandlung nicht verbessert habe, rechtfertige sich ein
weiterer Verbleib in der Schweiz aber nicht. Es sei vielmehr davon
auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in
sein gewohntes Umfeld stabilisiere, zumal er bei seiner Ankunft in der
Schweiz gesund gewesen sein soll. Es werde nicht abgestritten, dass
das Niveau der Behandlung in der Demokratischen Republik Kongo
weit unter demjenigen in der Schweiz liege. Dies allein vermöge in-
dessen gemäss ständiger Praxis kein Bleiberecht in der Schweiz zu
begründen. Art. 83 Abs. 4 AuG stelle nämlich eine restriktiv aus-
zulegende Ausnahmebestimmung dar. Der Beschwerdeführer habe
zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.2 In der Beschwerde hält die Rechtsvertreterin der Argumentation
der Vorinstanz Folgendes entgegen: Selbst wenn sich nach (...) Jahren
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Landesabwesenheit noch eine entfernte Verwandte auffinden liesse,
sei nicht davon auszugehen, dass diese in der Lage wäre, für den
Kranken aufzukommen und ihm die nötige medizinische Behandlung
zu finanzieren. Es sei nicht das erste Mal, dass die Rechtsvertreterin
das von der Vorinstanz angeführte Konstrukt von der heilenden
Wirkung der gewohnten afrikanischen Umgebung lese. Indessen sei
es ja nicht die Schweiz als Umfeld, welche den Beschwerdeführer
krank mache, sondern der totale Ausschluss aus der Teilnahme am
Alltagsleben, das Arbeitsverbot und die Perspektivlosigkeit als ab-
gewiesener Flüchtling. Der Zugang zu einer adäquaten Behandlung
der psychischen Krankheit sei dem Beschwerdeführer in Kinshasa
verwehrt. Da die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate be-
schränkt sei, würde sie lediglich eine kurzfristige Erleichterung dar-
stellen und daher für eine Rückkehr nicht genügen. Bei den aktuellen
Verhältnissen im Heimatland würde der Beschwerdeführer in absolute
Armut verfallen und keinen Zugang zu einer psychiatrischen Ver-
sorgung erhalten. Sein Überleben wäre damit in Frage gestellt. Die
Reaktion auf auffällig psychisch Erkrankte sei in der Bevölkerung zu-
dem häufig schlecht; psychotisches Verhalten werde mit Magie und
Hexerei in Verbindung gebracht.
5.
5.1 Für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo
kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil,
welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lage-
analyse enthält, verwiesen werden. Im Jahr 2005 wurde die für die
Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforder-
liche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die
Präsidentschaftswahlen fanden im darauffolgenden Jahr statt. Im
November 2006 erklärte der Oberste Gerichtshof Joseph Kabila zum
Sieger der Stichwahl, in der Folge wurde er als Staatspräsident ver-
eidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer
wieder, gerade auch in jüngster Zeit, aufflammende Unruhen unter-
schiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der
westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und
Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Mili-
zen forderten im März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer.
Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt
Kinshasa keine schwerwiegenden Zwischenfälle mehr gemeldet, und
es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell
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von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis
der ARK kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen
Republik Kongo nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen
als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohn-
sitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere,
über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war,
oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien er-
scheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Ab-
wägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar,
wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für
mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter
oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder
wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (a.a.O. E. 8.3. S. 237 f.)
5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in C._______
geboren und aufgewachsen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach
dem Gesagten nur dann nicht zumutbar ist, wenn individuelle Gründe
dagegen sprechen. Da es sich beim (...)-Jährigen um einen noch recht
jungen und alleinstehenden Mann handelt, fallen vorliegend vor allem
medizinische Gründe in Betracht. Diese führen jedoch grundsätzlich
nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wenn eine
wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich ist. Der Umstand
allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen
im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz,
reicht praxisgemäss nicht aus.
5.3 Dem sich in den Vorakten befindenden Bericht des Psychiatrie-
zentrums D._______ vom 8. April 2009 (B 1/15) ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom
und an einer psychotischen Erkrankung leidet, die rezidivierend auftritt
und mit starken Angst- und Erregungszuständen und wahnhaften Vor-
stellungen einhergeht. In diesen Episoden würden regelmässig
suizidale Gedanken auftreten. Gemäss der Beurteilung der be-
handelnden Ärzte handelt es sich um zwei schwere und be-
handlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen, welche eine eng-
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maschige Behandlung erforderlich machen. Eine prognostische Ein-
schätzung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Im ebenfalls vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten
Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 30. April
2009 (B 1/15) werden als Diagnosen eine rezidivierende akute
vorübergehende psychotische Störung unter psychosozialen Be-
lastungssituationen sowie ein sekundärer Alkoholmissbrauch an-
gegeben. Zur diagnostischen Einordnung seien weitere ethno-
psychiatrische Konsile und eine Stabilisierung im stationären Rahmen
unter gegebener Medikation erforderlich.
5.4 Mit den obgenannten Arztberichten ist belegt, dass der Be-
schwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und unter einem
Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet. Ebenfalls steht fest, dass
zwingend eine medizinische Behandlung notwendig und eine eng-
maschige Betreuung erforderlich ist. Es stellt sich somit die Frage, ob
der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in der
Schweiz angewiesen ist oder ob er die Behandlung auch in seinem
Heimatland fortsetzen könnte.
5.5 Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel eingereichten Auskunft der
SFH vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in der Demo-
kratischen Republik Kongo ist zu entnehmen, dass das Centre Neuro-
Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba und das von
katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA in Kinshasa
psychologische/psychiatrische Behandlungen anbieten. Die SFH stützt
sich hierbei auf einen Bericht des Foreign and Commonwealth Office
(United Kingdom) vom 19. August 2005, welcher indessen ergänzend
ausführt, dass Schizophrenie und stressbedingte Depressionen aus
Kapazitätsgründen nicht behandelt werden können.
Gemäss mehreren Quellen bedeutet eine medizinische Behandlung
für den Grossteil der Bevölkerung der Demokratischen Republik
Kongo, inklusive Kinshasa, eine finanzielle Last, welche die be-
grenzten ökonomischen Ressourcen übersteigt (statt vieler Quellen
IRIN, Democratic Republic of Congo (DRC) Humanitarian Country
Profile, Februar 2007). Dem vorerwähnten Bericht der SFH ist zudem
zu entnehmen, dass ein beim CNPP behandelnder Arzt im März 2007
erklärt ha-be, die Arbeitsbedingungen seien sehr schwierig, da es
keine Medikamente gebe und die Patienten selbst, beziehungsweise
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deren Angehörige, die Medikamente beschaffen und finanzieren
müssten.
5.6 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
ausgewiesenermassen unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und
unter einer psychotischen Störung leidet, welche zwingend behandelt
werden muss und eine engmaschige Betreuung erfordert, ist ein
Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo als un-
zumutbar einzustufen. Selbst wenn sich eine auf den Beschwerde-
führer zugeschnittene Therapie in seiner Heimat finden liesse – was
jedoch nach der vorstehend zitierten Feststellung, wonach
Schizophrenie aus Kapazitätsgründen nicht behandelt werden könne,
äusserst fraglich ist – , wäre ihm der Zugang mangels genügender
finanzieller Mittel verwehrt. Wie in der Beschwerde denn auch zu-
treffend festgehalten, kann ohne entsprechende Abklärungen nicht
einfach davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in
seiner Heimat über (allenfalls entfernte) Familienmitglieder, welche
diesen unterstützen könnten. Es ist im Gegenteil sogar davon auszu-
gehen, dass selbst bei Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat
diese nicht in der Lage wären, für seine medizinischen Belange auf-
zukommen. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen, vermag an der Ein-
schätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern. Wie in der Be-
schwerde entgegengehalten, ist die medizinische Rückkehrhilfe ge-
mäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) auf maximal sechs
Monate befristet. Da eine zuverlässige Aussage zum Krankheitsverlauf
nicht gemacht werden kann und Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit
ausgeschlossen sind, vermag die in Aussicht gestellte Rückkehrhilfe
die längerfristig benötigte medizinische Behandlung nicht zu gewähr-
leisten.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ver-
fügungen vom 25. Juni 2009 sowie vom 24. September 2002 bezüglich
der Dispositivziffern 4, 5 und 6 aufzuheben. Des Weiteren ist das BFM
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anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
Seite 11
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hat eine Parteientschädigung in der Höhe ihrer
Auslagen von Fr. 200.– beantragt und eine entsprechende Kostennote
eingereicht. Das BFM wird in Anerkennung der geltend gemachten
Auslagen angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 200.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 25. Juni 2009 und vom 24. September
2002 bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.– auszurichten und eine allfällig bereits be-
zahlte Gebühr zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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