B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4609/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Boris Banga,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Daraa. Eigenen Angaben zu-
folge verliess er Mitte September 2012 seinen Heimatstaat und überquerte
illegal die türkische Grenze. Anschliessend reiste er über Griechenland
nach Italien, von wo aus er am 16. Mai 2013 in die Schweiz gelangte und
wo er am 21. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2013 wurde er zur
Person befragt (BzP). Am 21. Oktober 2013 hörte ihn die Vorinstanz vertieft
und am 9. Juni 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an.
B.
Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, in seinem Heimatland herrsche Krieg. Es habe Schiesse-
rein gegeben und die Lebensmittel seien teuer geworden. Im Februar/März
2011 sei er für den Militärdienst ausgehoben worden und ein Jahr später
habe ein Soldat eine Vorladung für den Militärdienst überbracht, welche
sein Vater entgegengenommen habe. Sein Vater habe anschliessend er-
folgreich einen Aufschub des Militärdienstes um sechs beziehungsweise
neun Monate beantragen können. Im Juni 2012 beziehungsweise im Ok-
tober 2012 habe er eine zweite Vorladung erhalten. Nach seiner Ausreise
sei er zu Hause gesucht worden und die Behörden hätten seinem Vater
gedroht, ihn an seiner Stelle mitzunehmen. Im Juli 2013 habe seine Familie
das Haus verlassen, nachdem das Militär das Dorf umzingelt habe. Bewaff-
nete Gruppierungen hätten seiner Familie mit dem Tod gedroht und ihnen
vorgeworfen, die syrische Armee unterstützt zu haben. Seine Familie habe
sich daraufhin nach C._______ begeben. An Silvester 2014 sei sein Bruder
von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) entführt worden. Sein Vater
habe sich daraufhin beim IS nach dem Bruder erkundigt und sei vom IS zu
neun Monaten Haft verurteilt worden.
Zur Dokumentation seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren eine Faxkopie seines Militärbüchleins und einer
Vorladung vom 11. Juni 2013 ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (eröffnet am 25. Juni 2015) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
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Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführ mittels seines
Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie des Militärdienstbüchleins so-
wie eine Übersetzung davon, und eine Fürsorgebestätigung des Sozial-
amts D._______.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hielt die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu ei-
nem späteren Zeitpunkt eingegangen werde und verzichtete vorläufig auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und brachte zusätzliche An-
merkungen an. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 stellte die In-
struktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und ge-
währte ihm das Replikrecht.
G.
Nach einer einmalig erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 24. August 2015 eine Replik ein, welche die Instruktionsrichterin
mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 der Vorinstanz zur Einrei-
chung einer erneuten Vernehmlassung übermittelte.
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Seite 4
H.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 2. November 2015, dem Beschwerdefüh-
rer am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht, hielt die Vorinstanz – un-
ter Verweis auf ihre Erwägungen – an der angefochtenen Verfügung voll-
umfänglich fest.
I.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Militär-
dienstbüchlein im Original zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem aktuellen Verfahrensstand, welches von der Instruktions-
richterin mit Schreiben vom 5. Januar 2017 beantwortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Militärdienstes und des
Vorfalls mit dem IS hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Be-
schwerdeführer bezüglich der Anzahl und dem Zeitpunkt der erhaltenen
Aufgebote verschiedene Angaben gemacht. Dasselbe gelte für die Dauer
des angeblichen Aufschubs, den Ort der Rekrutierung und den Vorfall be-
treffend die Bedrohung seiner Familie durch bewaffnete Gruppierungen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Faxkopien des Militärdienst-
büchleins und der Vorladung zum Militärdienst würden aufgrund ihrer leich-
ten Manipulierbarkeit nur einen verminderten Beweiswert aufweisen. Zu-
dem stünden die Angaben im Militärdienstbüchlein im Widerspruch zu den
Aussagen des Beschwerdeführers. So habe dieser zwar angegeben, der
Aufschub des Militärdienstes sei im Militärdienstbüchlein eingetragen, er
habe jedoch nur vier kopierte Seiten des Militärdienstbüchleins eingereicht
(wo der Aufschub nicht vermerkt gewesen sei) und angegeben, die weite-
ren Seiten seien leer.
Weiter seien kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen
keine Verfolgungsmassnahmen, mithin nicht asylrelevant.
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4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass sich ein Asylsu-
chender nach einer langen und gefährlichen Flucht aus einem Kriegsgebiet
nicht exakt an alle Daten und Zeiträume erinnern könne. Er habe seine
Vorfälle jedoch glaubhaft geschildert. Fakt sei, dass das Militärdienstbüch-
lein im Jahr 2011 ausgestellt worden sei und ihm im Jahr 2012 eine Ver-
schiebung gewährt worden sei. Nur aufgrund einer Verwechslung der Jah-
reszahl könne nicht pauschal auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen wer-
den. Er habe mehrere Vorladungen erhalten, darunter verstehe man auch
persönliches Erscheinen von Armeeangehörigen mit der Aufforderung, in
das Militär einzurücken. In Syrien würden jungen Männer, trotz Aufschubs,
zu Hause abgeholt und zwangsrekrutiert. Er sei daher tagtäglich im Unge-
wissen gewesen und es habe die Gefahr bestanden, dass die Armee ihn
zwangsrekrutiere. Unter diesen Umständen könne er sich keineswegs
exakt an die Anzahl von Aufgeboten und Vorsprachen erinnern. Was den
vorgehaltenen Widerspruch betreffend die Rekrutierungsstelle angehe, so
habe sich die Frage in der BzP auf das erste Aufgebot und die Frage an-
lässlich der ergänzenden Anhörung auf die weiteren Aufgebote bezogen,
zumindest habe er dies so verstanden. Inwiefern seinen Aussagen bezüg-
lich der Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen Widersprüche zu ent-
nehmen seien, sei nicht ersichtlich. Es sei in Syrien üblich, dass mehrere
Generationen in einem Haus zusammenlebten, wenn er also ausgesagt
habe, dass seine Familie bedroht worden sei, so habe er damit seinen Va-
ter und seinen Bruder gemeint. Mit wem sich die Gruppe genau unterhalten
habe, könne er jedoch nicht sagen, da er damals nicht zu Hause gewesen
sei. Fest stehe aber, dass seine Familie von dieser Gruppe bedroht worden
sei und dass dadurch eine Gefahr für die Familie bestand und weiterhin
bestehe. Bei den Aussagen in der ergänzenden Anhörung (Bombardie-
rung/Zerstörung des Hauses) handle es sich um einen anderen Vorfall.
Die Vorinstanz habe zudem fälschlicherweise festgehalten, dass im Militär-
dienstbüchlein kein Vermerk über den Aufschub des Militärdienstes zu fin-
den sei. Inwiefern es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschun-
gen handeln solle, sei nicht ersichtlich. Schliesslich hätte der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und des Umstandes, dass
sich seine Familie bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die Ansichten des
Regimes gestellt habe, sein Vater den Militärdienstaufschub erkauft habe
und seine Familie verdächtigt worden sei, mit bewaffneten Gruppierungen
zusammenzuarbeiten, ernsthafte Nachteile erlitten, wenn er nach Ablauf
des Aufschubs das Land nicht verlassen hätte.
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4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2015 an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und merkt zusätzlich an,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur Kopien der
ersten vier Seiten seines Militärdienstbüchleins eingereicht habe mit der
Begründung, die anderen Seiten seien leer. Es sei erstaunlich, dass die
nun eingereichten Seiten nicht leer, sondern vollständig ausgefüllt seien.
Eine diesbezügliche Erklärung fehle in der Beschwerdeschrift jedoch gänz-
lich. Da aber auch auf Beschwerdeebene lediglich eine Kopie eingereicht
worden sei, seien die Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor nicht
belegt.
4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replikeingabe vom 22. September
2015 aus, dass auf Seite 11 des Militärdienstbüchleins die Verschiebung
des Militärdiensts mit dem Grund „Einreise“ vermerkt worden sei. Dabei
handle es sich nicht um eine Einreise nach Syrien, wie es die wortgetreue
Übersetzung wiedergebe. Vielmehr sei ein ordentliches Verschiebungsge-
such damals schlichtweg nicht möglich gewesen, weshalb die bestoche-
nen Militärverantwortlichen diesen Pauschal- und offenbar gängigen Ver-
schiebungsgrund vermerkt hätten. Der Beschwerdeführer sei im Vorverfah-
ren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er alle relevanten Seiten
eingereicht habe. Es sei ihm entgangen, dass Seite 11 nicht dabei gewe-
sen sei. Erst nachdem ihm in der Befragung vom 9. Juni 2015 die einge-
reichten Seiten nochmals gezeigt worden seien, sei ihm aufgefallen, dass
eventuell noch eine weitere Seite fehle. Der Asylentscheid sei jedoch be-
reits eine Woche nach der erwähnten Anhörung gefällt worden, weshalb er
die Beweismittel nicht mehr habe nachreichen können. Da im Beschwer-
deverfahren ohnehin neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue
rechtliche Begründung vorgebracht werden dürften, könne ihm aus der ver-
späteten Einreichung des vollständigen Militärdienstbüchleins kein Nach-
teil erwachsen.
4.5 Das SEM hielt mit zweiter Vernehmlassung vom 2. November 2015 an
seinen Erwägungen fest. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Be-
schwerdeführer das Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten und be-
tonte, dass er als Wehrdienstverweigerer in Syrien per se als Oppositionel-
ler verdächtigt und mit drakonischen Massnahmen bestraft werde, er er-
fülle somit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling.
4.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Wehrdienstverweige-
rung und die damit einhergehende Furcht vor Zwangsrekrutierung durch
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Seite 8
die syrischen Behörden nicht geglaubt werden können, kann aus nachfol-
genden Gründen nicht geteilt werden.
4.6.1 Bereits anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer an,
ihm sei mit 18 Jahren ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Unge-
fähr ein Jahr später habe er das erste Aufgebot erhalten. Sein Vater habe
daraufhin – gegen Bezahlung einer Geldsumme – einen Aufschub erwirken
können. Zwar hat der Beschwerdeführer die besagte Seite des Militär-
dienstbüchleins (in Kopie) erst nach Abschluss des Vorverfahrens einge-
reicht, bereits aus diesen nachgereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich,
dass ihm ein Aufschub des Militärdienstes gewährt wurde. Allfällige Zweifel
an der Beweiskraft der eingereichten Kopien und den diesbezüglichen Aus-
sagen konnte der Beschwerdeführer schliesslich ausräumen, indem er
nachträglich doch noch das Original seines Militärdienstbüchleins zu den
Akten reichte. Da dem eingereichten Dokument keine offensichtlichen Fäl-
schungsmerkmale zu entnehmen sind, erachtet das Gericht die Aussagen
des Beschwerdeführers, wonach er zum Militärdienst aufgeboten und die-
sen durch Bezahlung einer Geldsumme aufschieben konnte, als glaubhaft.
4.6.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bishe-
rige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion – wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht per
se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit
der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung
betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu
befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Re-
gime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
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Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht
vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er ein Refraktär ist
beziehungsweise dass er sich einem militärischen Aufgebot entzogen und
sich damit strafbar gemacht hat. Schon dies allein kann – insbesondere in
der gegebenen Bürgerkriegssituation – dazu führen, dass er von den syri-
schen Behörden als (potentieller) Regimegegner wahrgenommen wird.
Dies umso mehr, als er aus der Stadt B._______ in der Provinz Daraa, im
äussersten Südwesten Syriens stammt. Verschiedene Quellen halten fest,
dass Personen, welche aus Gebieten stammen, die unter Kontrolle von
regierungsfeindlichen Gruppen sind (oder waren), durch die Sicherheits-
kräfte mit besonderem Misstrauen begegnet wird (The New York Times,
For Those Who Remain in Syria, Daily Life Is a Nightmare, 15.09.2015;
Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), Syria: Forsaken IDPs
adrift inside a fragmenting state, 21.10.2014). Neben Ortschaften kann
auch die Herkunft aus der Provinz Daraa beim Passieren eines Check-
points problematisch sein (Tages-Anzeiger, Die Letzten fliehen aus dem
Schutt, 21.10.2015). In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb na-
heliegend, dass der Beschwerdeführer – im Falle einer Kontrolle bei der
Einreise oder an einem Checkpoint – als Aufständischer und somit als Re-
gimegegner betrachtet würde, sobald festgestellt würde, dass es sich bei
ihm um einen Refraktär aus Daraa handelt. Es ist daher anzunehmen, dass
die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er sei-
ner Dienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten
hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch
motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die
Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrele-
vanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Ge-
sagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwer-
deführers.
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Seite 10
5.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folg-
lich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine
Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses)
hinfällig wird.
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 1‘600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
CHF 1‘600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi