B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4609/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (…).
E-4609/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara
mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 20. November 2015 und reiste über verschiedene europä-
ische Länder am 3. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Dezember
2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl. Er wurde am 14. Dezember 2015 summarisch zu seiner Person,
seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 12. August
2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in Kabul geboren zu sein und auch mehrheitlich dort
gelebt zu haben. Von 1991 bis 2002 habe er mit seiner Familie als Flücht-
ling in Pakistan gelebt und in C._______ zehn Jahre lang die Schule be-
sucht. Er habe sodann einen Englischkurs absolviert und sei als (…) tätig
gewesen. Im Jahre 2002 seien er und seine Familie nach Kabul zurückge-
kehrt, wo er für weitere zwei Jahre als (…) gearbeitet habe. Im Jahre 2004
sei er dank der Vermittlung seines (…) als Chauffeur von D._______ (nach-
folgend: E._______), einem ehemals hohen afghanischen Beamten, ein-
gestellt worden. Ab 2009 sei er zusätzlich dem Sicherheitsdienst von
E._______ zugeordnet, und ab 2011 vom afghanischen Sicherheitsamt als
offizieller Sicherheitschef von E._______ angestellt worden. E._______ sei
unter der Regierung von Hamid Karzai (…) gewesen. Mit der Abwahl Kar-
zais und der Wahl des neuen Präsidenten sei E._______ aus seinem Amt
entlassen worden. Seither sei E._______ als (…) tätig. Der Beschwerde-
führer sei seinerseits weiterhin für den Schutz von E._______ tätig gewe-
sen und habe auch seinen Lohn weiterhin von der nationalen Sicherheits-
direktion erhalten. Bis zu seiner Ausreise habe er für E._______ gearbeitet
und sei mithin mehr als elf Jahre in dessen Dienst tätig gewesen. Im Jahre
2013 sei er erstmals telefonisch bedroht worden, wobei von ihm verlangt
worden sei, er soll seinen Job aufgeben. Die ihn bedrohenden Personen
hätten E._______ einen Sünder genannt, der für die Amerikaner arbeite.
Falls er seinen Beruf im Dienste von E._______ weiter ausführe, habe er
seinen eigenen Tod zu befürchten. Zusätzlich zu weiteren telefonischen
Drohungen habe er, datiert vom 1. Juli 2014, einen Drohbrief mit ähnlichem
Inhalt erhalten. Darin sei erneut auf seine berufliche Tätigkeit für
E._______ Bezug genommen und gedroht worden, man werde ihn umbrin-
gen, sollte er seine Beschäftigung nicht einstellen. Er habe sich aber zu-
nächst nicht von den Drohungen einschüchtern lassen. Im Weiteren sei es
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im Jahre 2014 zu zwei Zwischenfällen gekommen: Zum einen sei eines
Tages das Auto, welches im Dienst stets hinter ihm gefahren sei, angehal-
ten worden. Die betreffenden Personen hätten den Fahrer zwar wieder wei-
terfahren lassen, er gehe aber davon aus, dass sich die Kontrolle eigentlich
gegen ihn gerichtet habe. Zum anderen sei er etwas später ebenfalls mit
dem Dienstauto unterwegs gewesen, als er von einem Auto mit vier Perso-
nen in Polizeiuniformen angehalten worden sei. Einer dieser vermeintli-
chen Polizisten habe versucht, die Autotür seines Dienstwagens zu öffnen.
Es sei ihm aber gelungen, wegzufahren. Er habe daraufhin Anzeige erstat-
tet, beziehungsweise zwei Briefe an die Polizei und einen Brief an seinen
Arbeitgeber, die Sicherheitsdirektion, gerichtet. Es seien aber keine ent-
sprechenden Ermittlungen eingeleitet worden. Als im Jahre 2015 sein Vor-
gesetzter E._______, der bislang in seiner unmittelbaren Nähe gewohnt
habe und dessen Haus ständig bewacht worden sei, in einen anderen
Stadtteil umgezogen sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Er habe
deshalb, auch um seine Familie, namentlich seine Ehefrau und seine drei
Kinder zu schützen, beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Auch seine
Ehefrau habe mit den drei gemeinsamen Kindern Afghanistan zwischen-
zeitlich verlassen, sei dann aber wieder zurückgekehrt, da auch dort die
Situation für sie und die Kinder prekär gewesen sei und sie sich auch dort
nicht sicher gefühlt hätten. Mittlerweile halte sich seine Familie in Pakistan
auf.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
nen afghanischen Dienstpass, seine afghanische Tazkera, diverse Zutritts-
ausweise, ein Beförderungs- beziehungsweise Dankesschreiben, eine Be-
förderungsanfrage, eine Erlaubnis zum Tragen einer Uniform, diverse
Schulzeugnisse und Kursteilnahmebestätigungen, einen Lebenslauf (in
deutscher Sprache), eine Anzeige gegen Unbekannt, einen Drohbrief so-
wie diverse Fotos, die unter anderem ihn und E._______ zeigen (alle Be-
weismittel im Original), zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer – han-
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Seite 4
delnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – am 17. August 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsge-
mäss MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtbeiständin eingesetzt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Die am 22. September 2017 eingereichte Vernehmlassung (datierend vom
25. September 2017, recte: 21. September 2017) wurde dem Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 22. September 2017 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer eine CD
mit zwei Videos, welche ihn an seinem letzten Arbeitstag mit seinem Vor-
gesetzten E._______ zeigen, als weiteres Beweismittel zu den Akten rei-
chen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde die Vorinstanz im
Hinblick auf das mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 eingereichte neue Be-
weismittel sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul zu ei-
ner erneuten Stellungnahme eingeladen.
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Seite 5
I.
Die Vernehmlassung vom 6. November 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik am 8. November 2017
zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 23. November 2017 nahm der Beschwerdeführer unter
Einreichung weiterer Beweismittel (Fotos aus dem Facebook-Profil seines
Vorgesetzten E._______, Fotos, gefertigt anlässlich einer TV-Aufzeich-
nung) replizierend zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Eingereicht
wurde sodann die Honorarnote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend, indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die von ihm
geltend gemachten, gegen seine Person gerichteten Drohungen, welche
per Telefon und per Brief erfolgt seien, einzig mit der Begründung als un-
glaubhaft qualifiziert habe, dass der Zeitpunkt dieser Drohungen nicht plau-
sibel sei. Dies komme einer willkürlichen Würdigung gleich. Zudem wird
gerügt, dass die Vorinstanz es offensichtlich unterlassen habe, den im Ori-
ginal eingereichten Drohbrief zu übersetzen, zu prüfen und zu würdigen.
Insgesamt habe die Vorinstanz schliesslich den herabgesetzten Beweisan-
forderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.
3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorlie-
gend Verfahrensrechte verletzt wurden. Vielmehr betreffen die erhobenen
„formellen“ Rügen Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Es
wird vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, ins-
besondere an der Einschätzung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin
und die Einschätzung der Beweistauglichkeit der eingereichten Beweismit-
tel geübt. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung
auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbrief Bezug genommen
und diesen als beweisuntauglich erachtet. Die materielle Würdigung bildet
Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen.
4.3 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Be-
trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das
Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein.
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die beiden erst in der einlässlichen Anhörung vorge-
brachten Vorfälle im Zusammenhang mit der (versuchten) Kontrolle seines
Dienstautos beziehungsweise des jeweils hinter ihm fahrenden Autos,
seien nachgeschoben und daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe
im Rahmen der BzP diese beiden Ereignisse weder im freien Bericht noch
auf konkrete Fragen hin erwähnt und lediglich von einer schriftlichen und
mehrfachen telefonischen Drohungen berichtet. Auf diese Unstimmigkeit
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angesprochen habe er in der Anhörung ausgeführt, er sei während der BzP
von der Dolmetscherin gehalten worden, sich kurz zu fassen, woraufhin er
lediglich die ersten Ereignisse, mithin die Drohungen, geschildert habe.
Wer jedoch Angst vor einer Wegweisung in den Verfolgerstaat habe, gebe
erfahrungsgemäss die prägendsten Erlebnisse an. Dies habe der Be-
schwerdeführer gerade nicht getan, indem er an der BzP die weniger dras-
tischen Verfolgungsmassnahmen, die telefonischen und schriftlichen Dro-
hungen, als Fluchtgrund angegeben habe. In Bezug auf die als Beweismit-
tel eingereichte Anzeige, die der Beschwerdeführer bei den afghanischen
Behörden erhoben haben will, führte das SEM aus, dass solchen Schrei-
ben nur ein geringer Beweiswert zukomme, weil zum einen eine Überprü-
fung der Authentizität nicht möglich sei und zum anderen solche Doku-
mente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden könnten. Die ein-
gereichten Beweismittel seien somit nicht geeignet, die vorgebrachte Ver-
folgung zu belegen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wieso die Drohungen
der Regierungsgegner gerade im Jahre 2013 begonnen haben sollten,
nachdem der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren für
E._______ tätig gewesen sei. Ferner datiere der Drohbrief auf das Jahr
2004, die telefonischen Anrufe hätten jedoch im Jahre 2013 begonnen,
was nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren auch
nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Verfolger zu identifizieren.
5.2 In Bezug auf die Asylrelevanz führte die Vorinstanz aus, der Beschwer-
deführer habe sich eigenen Angaben gemäss an seinen Arbeitgeber, die
afghanische Sicherheitsdirektion, beziehungsweise an die Polizei ge-
wandt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Behörden hätten je-
doch keine Unterstützung geboten, da diese nur aktiv würden, wenn man
über Beziehungen verfüge oder ein Paschtune beziehungsweise ein Tad-
schike sei, sei dem zu entgegnen, dass die Sicherheitslage in Kabul auch
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relativ stabil sei.
Es könne sowohl von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der
afghanischen Behörden ausgegangen werden. Ohnehin sei keine fakti-
sche Garantie für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung möglich. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funkti-
onierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe und für
den Betroffenen zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Hin-
weis auf seine Ethnie eine Diskriminierung geltend gemacht, welche jedoch
in Anbetracht dessen, dass er bei den Sicherheitsbehörden und mithin
beim afghanischen Staat angestellt gewesen sei, auszuschliessen sei. Da
der Beschwerdeführer seine Verfolger nicht habe identifizieren können, sei
es durchaus nachvollziehbar, dass auch die Polizei Schwierigkeiten gehabt
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habe, die Täter zur Verantwortung zu ziehen. Zudem hätte der Beschwer-
deführer seinem Anliegen mehr Nachdruck verleihen müssen. Es seien
folglich keine Hinweise ersichtlich, dass die Behörden in Kabul nicht
schutzfähig oder -willig gewesen wären.
5.3 Des Weiteren sei auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht von einer
gezielten Verfolgungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer auszuge-
hen. Die von ihm geschilderten Fahrzeugkontrollen würden aufgrund der
schlechten Sicherheitslage in Kabul immer wieder stattfinden. Zudem sei
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Opfer eines kriminellen
Akts ohne politisch motivierten Hintergrund geworden sei, zumal die Krimi-
nalität in Afghanistan für alle Zivilsten gleichermassen ein Sicherheitsprob-
lem darstelle.
5.4 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei
Videos ein, welche ihn und seinen früheren Vorgesetzten E._______ zei-
gen sollen. In der zweiten Vernehmlassung vom 6. November 2017 nahm
das SEM zur Beweismitteleingabe Stellung und führte aus, dass zwar
grundsätzlich nicht an der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für
E._______ gezweifelt werde. Dass die Videos ein Beweis dafür seien, dass
ihn die Taliban problemlos identifizieren könnten, da im Internet etliche sol-
cher Videos kursieren würden, sei mangels eines Belegs für deren tatsäch-
liche Verbreitung als reine Behauptung werten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
vor, der vom 1. Juli 2014 datierende Drohbrief stamme vom „Islamischen
Emirat Afghanistans“ und somit von den Taliban. Wie bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren geschildert, sei es nebst den telefonischen Ein-
schüchterungen und der schriftlichen Drohung zu zwei Vorkommnissen ge-
kommen, als er als Fahrer unterwegs gewesen sei. Daraufhin habe er sich
mit einem Schreiben vom 16. Juli 2015 an die Polizei gewandt und Anzeige
gegen Unbekannt erstattet. Die Polizei habe ihm jedoch etwa 20 Tage spä-
ter bei einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass sie nichts unterneh-
men könne und habe ihm die Anzeige wieder ausgehändigt. Zudem habe
er sich, ebenfalls erfolglos, mit einem von E._______ mitunterzeichneten
Schreiben an seinen Arbeitgeber, das staatliche Sicherheitsamt, gewandt.
Da jedoch auch von dieser Seite nichts in der Angelegenheit unternommen
worden sei, habe er sich von den Behörden im Stich gelassen gefühlt und
seinen Heimatstaat verlassen. In Bezug auf den Vorwurf der Vorinstanz,
die beiden Vorfälle, die er als Fahrer erlebt habe, seien nachgeschoben,
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erklärte der Beschwerdeführer, er sei anlässlich der Befragung zur Person
nur nach einer groben Zusammenfassung seiner Fluchtgründe angehalten
worden und man habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, alle Vorfälle zu
erwähnen. So habe er an der Befragung die Ereignisse chronologisch ge-
schildert und daher zunächst von den telefonischen Drohungen berichtet
und sodann den Drohbrief erwähnt. Anschliessend sei er von der Dolmet-
scherin unterbrochen und darauf hingewiesen worden, dass er seine
Gründe einlässlich in der Anhörung schildern könne, er solle nicht so de-
tailliert erzählen. Entsprechend habe er auf Ausführungen zu den weiteren
Vorfällen verzichtet. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er die Drohun-
gen per Telefon und Brief erwähnt habe, da sich diese Vorfälle zeitlich frü-
her ereignet hätten und er bezüglich der schriftlichen Drohung auch ein
Beweismittel vorweisen könne. Die Ansicht der Vorinstanz, es würde sich
bei den vermeintlichen Fahrzeugkontrollen um markantere Ereignisse han-
deln, weswegen er diese als erstes hätte erwähnen sollen, sei eine subjek-
tive Einschätzung, die er nicht teile. Die gegen ihn gerichteten telefoni-
schen und schriftlichen Drohungen habe er als schwerwiegender empfun-
den, zumal ihm jeweils mit dem Tod gedroht worden sei. Ebenfalls sei nach-
vollziehbar, dass er die Frage an der BzP, ob er alle Fluchtgründe genannt
habe, bejaht habe. Für ihn gebe es nur die eine Bedrohung durch die Re-
gierungsgegner, welche sich in verschiedenster Weise – durch telefonische
Drohungen, einen Drohbrief und die beiden Ereignisse, welche ihm als
Fahrer widerfahren seien, – manifestiert habe. Dies habe er auch so zu
Protokoll gegeben.
6.2 Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz der als Beweis-
mittel eingereichten Anzeige jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen
habe, ohne sie auf das Bestehen von Fälschungs- beziehungsweise
Echtheitsmerkmalen überprüft zu haben. Zudem sei auf dem Schreiben ein
Stempel der zuständigen Polizeibehörde ersichtlich, so dass im Ergebnis
seine Vorbringen durch das Beweismittel gestützt würden.
6.3 Soweit die Vorinstanz die Frage stelle, wieso die Drohungen der Re-
gierungsgegner zu besagtem Zeitpunkt hätten beginnen sollen und er
mehrere Jahre unbehelligt für E._______ habe arbeiten können, hält der
Beschwerdeführer dem in der Beschwerde entgegnet, dass er erst seit
dem Jahre 2011 in der Position als Sicherheitschef tätig gewesen sei. Zu-
dem habe sich die allgemeine Situation in Afghanistan nach dem Abzug
der internationalen Truppen im Jahre 2013 verschärft und die Taliban, wel-
che er als Urheber der Drohungen verdächtige, seien dadurch erstarkt. Es
sei mithin plausibel, dass er im Jahre 2013 zum ersten Mal bedroht worden
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sei. Zudem habe er durch das Einreichen des Drohbriefes glaubhaft ma-
chen können, dass die Taliban hinter den Drohungen stünden. So sei be-
kannt, dass die Taliban die Bezeichnung „Islamisches Emirat Afghanistans“
verwenden würden, so wie dies auch dem Drohbrief zu entnehmen sei. Die
Vorinstanz habe es auch in dieser Hinsicht unterlassen, den Drohbrief ei-
ner Überprüfung zu unterziehen. Dass sie dennoch die Drohungen alleine
aufgrund des Zeitpunkts (Jahr 2013) als unglaubhaft erachte, sei stossend
und willkürlich, zumal sie keine weiteren Unglaubhaftigkeitselemente habe
nennen können.
6.4 In Bezug auf die Asylrelevanz verwechsle die Vorinstanz fälschlicher-
weise die Frage der Sicherheit in Kabul für Personen, welche nicht verfolgt
würden, mit der Frage des Schutzes von verfolgten Personen. Da der Be-
schwerdeführer eine Verfolgung geltend mache, könne nicht auf die von
der Vorinstanz genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul verwiesen wer-
den. Vielmehr habe das Gericht in seiner konstanten Rechtsprechung fest-
gehalten, dass für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikopro-
fil in Afghanistan keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
bestehe. Dies gelte auch für die teilweise als sicherer geltenden Städte
Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif. Die Vorinstanz bringe keine Gründe vor,
die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würde. Zu-
dem habe sich die allgemeine Lage in Afghanistan weiterhin verschlech-
tert. So hätten die Taliban an Macht gewonnen und die Schutzfähigkeit der
afghanischen Behörden habe durch den Abzug der internationalen Trup-
pen gelitten. Die Ansicht der Vorinstanz, die Behörden hätten nachvollzieh-
barerweise Schwierigkeiten gehabt, gegen die Bedrohung vorzugehen, da
der Beschwerdeführer Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, könne
nicht gefolgt werden, zumal die Polizei die Ermittlungen gar nicht erst auf-
genommen habe. Mit dem Hinweis, er sei kein Paschtune oder Tadschike,
habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Polizei bei ein-
flussreichen Personen, welche über die notwendigen finanziellen Mittel
und die richtigen Beziehungen verfügen würden, eher tätig werde. Er habe
damit nicht eine Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie geltend machen
sondern auf die herrschende Korruption hinweisen wollen. Ohnehin stehe
fest, dass sowohl die Polizei als auch das Sicherheitsamt mehrere Monate
lang auf seine Beschwerden hin nicht tätig geworden seien und damit ihren
fehlenden Willen beziehungsweise ihre fehlende Fähigkeit bekundet hät-
ten, einer verfolgten Person Schutz zu bieten.
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Seite 12
Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Schutzmassnahmen er noch hätte
ergreifen müssen. Ein effektiver Schutz durch die afghanischen Behörden
sei somit nicht gegeben.
6.5 Schliesslich hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumen-
tation, im vorliegenden Fall würde es an der Gezieltheit der Verfolgung feh-
len und die Autokontrollen seien auf die verschärfte Sicherheitslage Kabuls
zurückzuführen, entgegen, er habe in seiner Anhörung genügend klarge-
stellt, dass es sich mitnichten um eine normale Polizeikontrolle gehandelt
habe und auch das Vorliegen eines rein kriminellen Akts ausgeschlossen
werden könne. Er sei aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit für
E._______ von den Taliban bedroht und verfolgt worden. E._______ sei
(…) des ehemaligen afghanischen Präsidenten Karzai gewesen und weise
somit seinerseits eindeutig ein besonderes Risikoprofil auf. Auch er sei als
Mitarbeiter beziehungsweise Unterstützer der Regierung einem besonde-
ren Risiko ausgesetzt. Die Taliban seien bekannt dafür, regierungsnahe
Personen mittels Drohungen und Entführungen einzuschüchtern, um sie
auf diese Weise zur Abkehr von der Regierungstätigkeit oder gar zum An-
schluss an die Opposition beziehungsweise die Taliban zu bewegen.
7.
7.1 Auszugehen ist bei der nachfolgenden Prüfung von folgendem Sach-
verhalt, den auch die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat:
Der Beschwerdeführer war seit dem Jahre 2004 als Chauffeur für
E._______ tätig. E._______ seinerseits ist eine öffentlich bekannte Person
in Afghanistan. Als ranghoher und einflussreicher Beamter der Regierung
Karzais war er unter anderem (…). Nach der Wahl von Ashraf Ghani im
Jahr 2014 amtierte E._______ weiterhin als (…) der (…) sowie als (…) (vgl.
[…]). Ab 2009 arbeitete der Beschwerdeführer nebst seiner Chauffeurtätig-
keit zusätzlich als Sicherheitsbeamter für E._______, bis er im Jahre 2011
vom afghanischen Sicherheitsamt offiziell als Sicherheitschef von
E._______ angestellt wurde. Er war aufgrund seiner mehr als elf Jahre
dauernden beruflichen Tätigkeit offenbar eine wichtige Bezugsperson und
in vielen Bereichen ein Vertrauter von E._______ Insbesondere bestand
E._______ auch nach der Beförderung des Beschwerdeführers zum Si-
cherheitsverantwortlichen darauf, dass dieser weiterhin als Fahrer für ihn
tätig ist, weil er sonst niemandem vertrauen würde (vgl. act. A12/25 F55).
Die diesbezüglichen realitätsnahen, in sich stimmigen und detaillierten
Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. act. A12/25 F44 ff.) sprechen
für die berufliche Tätigkeit und Bedeutung derselben genauso wie die ein-
gereichten zahlreichen Beweismittel, insbesondere die Fotos und Videos,
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die den Beschwerdeführer stets in unmittelbarer Nähe von E._______ zei-
gen.
7.2 Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sind die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Gründe, die zum Entschluss der Flucht aus dem
Heimatstaat geführt haben, namentlich die von ihm geltend gemachte Be-
drohungslage, als glaubhaft einzustufen. Dies aus den folgenden Gründen:
7.2.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
von Anfang an wahrgenommen hat, was sich nicht nur an den zahlreichen
jeweils im Original eingereichten Beweismitteln, sondern auch an seiner
substantiierten und logisch nachvollziehbaren Erzählweise während der
BzP und der Anhörung zeigt. Sowohl seine Kernvorbringen als auch Ein-
zelheiten, die weniger wesentlich erscheinen (bspw. hinsichtlich des Dan-
kesschreibens, welches er von der F._______ erhielt [act. A12/25 F75]),
wirken lebensecht und weisen zahlreiche Realkennzeichen auf.
7.2.2 Seinen beruflichen Werdegang bei E._______ hat der Beschwerde-
führer an der Anhörung detailliert geschildert und auf allfällige Nachfragen
präzis und ausführlich geantwortet. So konnte er nicht nur die Namen von
weiteren Mitarbeitenden nennen (act. A12/25 F57), schildern, wie er zu die-
ser Stelle gekommen ist (act. A12/25 F58 ff.), oder den Inhalt seiner Aus-
bildung zum Sicherheitsverantwortlichen darlegen (act. A12/25 F62 ff.),
sondern er vermochte, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen,
nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die Verfolgungssituation durch eine
extremistische Gruppe schlüssig und plausibel darzulegen.
7.2.3 Dem vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe an der
Befragung zur Person die beiden Vorfälle nicht erwähnt, bei denen er sich
als Fahrer anlässlich vermeintlicher, gegen seine Person gerichteter Kon-
trollen, bedroht gefühlt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die BzP hat
im Dezember 2015 stattgefunden und dauerte gemäss Zeitangaben im
Protokoll rund zwei Stunden, was für eine summarische Befragung eine
relativ lange Dauer darstellt. Der Beschwerdeführer lieferte anlässlich der
BzP zahlreiche Informationen und Einzelheiten zu seiner Ausbildung, sei-
nen Tätigkeiten, dem Reiseweg und den familiären Beziehungen im Hei-
matstaat. Zwar wurden die asylrechtlich relevanten Gesuchgründe eher
kurz gehalten, es wurden aber vertiefende Fragen zum Erhalt des Droh-
briefes und der Drohanrufe gestellt. Angaben zu den zwei Vorkommnissen,
die der Beschwerdeführer als Fahrer erlebt haben will, finden sich im Pro-
tokoll der BzP tatsächlich nicht. Es ist aber im Gesamtkontext festzustellen,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Anhörung sehr gut dokumentiert
und in sich schlüssig und überzeugend zu seinen beruflichen Tätigkeiten,
seiner Situation aufgrund dieser Tätigkeit und seiner Furcht vor Verfol-
gungshandlungen geäussert hat. Er hat die beiden Vorkommnisse, die er
als Fahrer erlebt haben will, ebenfalls in sich kongruent und stimmig und
ohne jegliche Übertreibungen als einen Aspekt seiner Ängste geschildert.
Auf diese beiden Vorfälle beziehen sich sodann auch mehrere anlässlich
der Anhörung eingereichte Beweismittel, namentlich seine Eingaben an die
Polizei und die Sicherheitsdirektion. Angesprochen darauf, dass er die bei-
den Vorkommnisse in der BzP nicht erwähnt habe, brachte der Beschwer-
deführer ohne Zögern und sehr authentisch gegenüber dem Befrager vor,
dass er während der BzP dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen
und dass ihm versichert worden sei, er könne alle Aspekte seines Gesuchs
im Rahmen der Anhörung vorbringen. Dies scheint im vorliegenden Fall
angesichts der Dichte der Begründung auch keineswegs unplausibel. Das
Gericht geht daher nicht davon aus, dass aus dem Umstand des Nichter-
wähnens der beiden Vorfälle auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens
geschlossen werden kann.
7.2.4 Die von der Vorinstanz aufgeführte zeitliche Diskrepanz bezüglich
des Drohbriefes wurde zudem bereits an der Anhörung aufgelöst
(vgl. act. A12/25 F81). Der Drohbrief stammt unbestrittenermassen aus
dem Jahre 2014, was sich auch aus dessen Übersetzung ergibt. Die Vo-
rinstanz geht mithin in ihrer Beurteilung fälschlicherweise davon aus, dass
der Brief aus dem Jahr 2004 datiert.
7.2.5 Des Weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass das von der
Vorinstanz kritisierte Unvermögen des Beschwerdeführers, sich zur Identi-
tät der Täterschaft zu äussern, nicht zu seinem Nachteil gereichen kann.
Dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er
wisse nicht genau, wer die Täter seien, sondern diesbezüglich nur Vermu-
tungen äusserte, spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen,
zumal in Afghanistan eine Vielzahl von privaten und (unmittelbar oder mit-
telbar) staatlichen Akteuren am Konflikt beteiligt sind und es sich teils als
schwierig gestaltet, einzelne Taten einer bestimmten Gruppierung zuzuord-
nen. Ohnehin äusserte er sich dahingehend, dass der im vorinstanzlichen
Verfahren als Beweismittel eingereichte Drohbrief vom „Islamischen Emirat
Afghanistan“ stammt, mithin von den Taliban. Diesem Vorbringen kann
nach Recherchen des Gerichts und einer entsprechenden Übersetzung
des Schriftstücks grundsätzlich gefolgt werden. So enthält das Dokument
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einen Stempel des „Islamischen Emirats Afghanistans“. Ohne die Authen-
tizität und Urheberschaft des Drohbriefes endgültig abklären zu müssen,
ist der übersetzte Drohbrief zumindest ein weiteres Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Verfolgung.
7.2.6 Sofern die Vorinstanz im vorliegenden Fall gewichtig dahingehend
argumentiert, es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
jahrelangen Tätigkeit für E._______ zunächst unbehelligt blieb und erst im
Jahr 2013 erstmals bedroht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer
erst seit dem Jahre 2011 offiziell ein Staatsangestellter und hat in diesem
Zusammenhang wohl erst dadurch die Aufmerksamkeit der Regierungs-
gegner auf sich gezogen. Diese haben des Weiteren ihrerseits nach dem
Abzug der internationalen Truppen aus Afghanistan im Jahre 2013 deutlich
an Macht gewonnen. Dass die Drohungen erst zu diesem Zeitpunkt begon-
nen haben, ist folglich durchaus plausibel.
7.2.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Umstände seiner Flucht,
die rund zwei Jahre nach dem ersten Drohanruf erfolgt ist, umfassend und
plausibel geschildert. Überzeugend und ohne zu übertreiben führte er be-
reits an der BzP aus, dass er die Drohungen am Telefon zunächst nicht
ernst genommen habe, da er sich in seinem Wohnviertel und insbesondere
aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus von E._______ sicher
und, auch nachts, bewacht gefühlt habe. Als E._______ aber in einen an-
deren Stadtteil umgezogen sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und
sich um die Sicherheit seiner Familie gesorgt (act. A12/25 F97 f.). Überdies
habe er nach dem Umzug E._______‘s jeweils den Weg zu seinem neuen
Arbeitsort und zurück auf sich nehmen müssen, und dies sei, weil die Ar-
beitstage sehr unregelmässig gewesen seien und er oft bis spät abends
gearbeitet habe, besonders gefährlich gewesen (act. A12/25 F138).
7.2.8 Im Ergebnis sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe,
die zum Ausreiseentschluss geführt haben, als glaubhaft zu erachten.
7.3 Ferner sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG.
Es kann offenbleiben, ob die dem Beschwerdeführer gegenüber ausge-
sprochenen Drohungen und die vermeintlichen seiner Person geltenden
Versuche, sein Auto zu kontrollieren, bereits als genügend intensiv für die
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Bejahung einer Vorverfolgung qualifiziert werden können. Vor dem Hinter-
grund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist vorliegend nämlich in
jedem Fall eine objektiv begründete Furcht zu bejahen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante, das heisst ge-
nügend intensive und gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile drohen. Des
Weiteren liegt den drohenden Nachteilen auch ein asylrelevantes Motiv im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) zugrunde. Sie sind gegen den Beschwerdeführer als Mitar-
beitenden der afghanischen Regierung gerichtet und zielen darauf ab, ihn
zur Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit für E._______ zu zwingen und
damit die Schwächung und Unterminierung der staatlichen Strukturen vo-
ranzutreiben.
Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeiten als Chauffeur und Si-
cherheitschef von E._______ weist der Beschwerdeführer an sich bereits
ein gewisses Risikoprofil auf. In seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer
nach Überzeugung des Gerichts auch exponiert. Er trat stets an der Seite
von E._______ auf, wie auch die zahlreichen als Beweismittel eingereich-
ten Fotos und Videos vom Arbeitsalltag sowie von medienwirksamen An-
lässen mit Regierungsvertretern belegen. Soweit die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 6. November 2017 argumentiert, aus den einge-
reichten Beweismitteln ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer über
verschiedene Media identifizierbar sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Selbstverständlich bleibt angesichts des bei den Akten befindlichen Mate-
rials keine andere Möglichkeit, als darauf zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich identifizierbar ist. Die für Personen mit dem
Profil des Beschwerdeführers an sich schon zu bejahende abstrakte Ge-
fährdung hat sich durch die glaubhaft gemachten, gezielten Drohungen
und Behelligungen gegen den Beschwerdeführer, welche über die in Af-
ghanistan bestehende allgemeine Sicherheitsgefährdung hinausgeht, in in-
dividueller Hinsicht konkretisiert.
7.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in seinem Heimatstaat Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung
durch Dritte finden kann und die Sicherheitsbehörden in Kabul eine funkti-
onierende und effiziente Schutzinfrastruktur gewährleisten. Wie bereits er-
läutert, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7)
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über alle Regionen hinweg festgestellt. Auch wenn die afghanischen Si-
cherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans
besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres
Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von
Personengruppen mit einem Risikoprofil wie dem des Beschwerdeführers
keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stel-
len können.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer in einem anderen Landesteils Afgha-
nistans eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative offenste-
hen würde, muss aufgrund der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage in
anderen Landesteilen Afghanistans ebenfalls desaströs präsentiert und der
Beschwerdeführer ohnehin keinen Bezug zu einem anderen Landesteil
vorweisen kann, verneint werden.
7.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine ob-
jektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch ext-
remistische regierungsfeindliche Akteure im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
jahen ist. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanis-
tan seit der Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr noch ver-
schlechtert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
gründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht das Asylgesuch ab-
gelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
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zuzusprechen. Die mit Replik vom 23. November 2017 eingereichte Kos-
tennote weist einen Aufwand von 15.55 Stunden bei einem Stundenansatz
von Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 46.90 auf. Der Aufwand scheint in
zeitlicher Hinsicht angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.– ist
für die Parteientschädigung als angemessen zu erachten, weswegen die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 4‘249.–
(inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) fest-
zusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben und das SEM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4‘249.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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