Abtei lung V
E-4610/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin
Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4610/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger
aus A._______ und ethnischer Ibo – sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 4. November 2002 verliess und nach längeren
Aufenthalten in B._______ und C._______ via D._______ und
E._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Mai 2005 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 6. Mai 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Februar 2000
sei es in seinem damaligen Wohnort G._______ sowie im gesamten
Bundesstaat H._______ wegen der Schariagesetze zu Unruhen
gekommen,
dass er in G._______ ein (...) geführt habe, welches gegenüber einer
Moschee gelegen sei,
dass er zusammen mit seinem Onkel, welcher ebenfalls in G._______
gelebt habe, aufgrund der andauernden Kampfhandlungen in
G._______ am 21. Februar 2000 in eine katholische Kirche geflohen
seien,
dass er vier Tage später, als sich die Gefechte beruhigt hätten, wieder
nach Hause zurückgekehrt sei, wo er entdeckt habe, dass die
gegenüberliegende Moschee niedergebrannt geworden sei,
dass ihn die Hausa (afrikanische Volksgruppe) deshalb wegen
Anstiftung zur Brandstiftung beschuldigt habe,
dass als bei ihm zu Hause fünf bewaffnete muslimische Personen
eingebrochen seien und mit Messern, Macheten und anderen Waffen
nach ihm gesucht hätten, er aus dem Fenster zu einem Nachbar habe
fliehen können,
dass er sich vor diesem Hintergrund und auf Anraten seines Onkels
zur Flucht entschieden habe,
dass für den Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Akten und
soweit wesentlich, auf die Ergwägungen zu verweisen ist,
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dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergaben, dass der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 in E._______ bereits ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass das BFM den Beschwerdeführer in Kenntnis der Ergebnisse der
durchgeführten Fingerabdruckvergleiche (Eurodac-Treffer vom 4. Juli
2008, vom 7. Juli 2008 und vom 15. Juli 2008) setzte und ihm dazu
sowie in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
einer Wegweisung nach Italien anlässlich der Befragung vom 6. Mai
2009 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entsprechend
antwortete, es entspreche der Wahrheit, dass er sich in Italien
aufgehalten habe, zwar hätten ihn die italienischen Behörden bereits
einmal zurückgeschoben, ansonsten spreche jedoch nichts gegen eine
Wegweisung dorthin,
dass am 19. Mai 2009 das Dublin-Verfahren eröffnet worden ist,
dass das bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Gesuch
des BFM vom 19. Mai 2009 beziehungsweise vom 8. Juni 2009 um
Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben ist,
dass das BFM mangels Stellungnahme seitens der italienischen
Behörden die Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers
stillschweigend angenommen hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am 13. Juli
2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
sowie den Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung anfügte,
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli
2008 in E._______ daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass keine anderslautende Antwort seitens Italiens eingangen sei, was
als stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers
gelte (vgl. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin],
dass dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er keine Gründe geltend gemacht habe, die
gegen eine Rückführung nach Italien sprechen würden,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der
Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung
gelange, dem Beschwerdeführer in Italien keine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe und Italien einer Rückübernahme stillschweigend
zugestimmt habe,
dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Fällen von Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich verankert sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2009 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht eine in englischer Sprache abgefasste Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 22.
Juni 2009 aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise
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auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von einer Wegweisung nach
Italien sei abzusehen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer bereits nach Italien ausgeschafft wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch – abzufassen sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die in englischer Sprache abgefasste Eingabe des
Beschwerdeführers vom 17. Juli 2009 aus prozessökonomischen
Gründen und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten – ohne
präjudizielle Wirkung – trotzdem entgegenzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkung – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv des BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde (vgl. Ziff. 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den sinngemäss gestellten Antrag um Gewährung von
Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin zufolge der Erkennung als
offensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, analog
des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG eine vorsorgliche Massnahme
im Sinne der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes –
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beispielsweise eine vorsorgliche Anordnung der Bewilligung einer
Rückkehr von Italien in die Schweiz – zu verfügen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen und der
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien für
die Durchführung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO
Dublin),
dass sich betreffend diese Zuständigkeitsfrage daher weitere Prüfun-
gen und Ausführungen erübrigen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in den Drittstaat
Italien ausreisen kann (respektive konnte), welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass die Zuständigkeit Italiens Seitens des Beschwerdeführers nicht
bestritten wird, so dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug als
Regelfolge des Nichteintretens zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG),
dass nämlich vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nur dann nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass auch keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung demgemäss in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in einen Drittstaat
ausgereist ist, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt, keine konkre-
ten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus re-
sultierenden Verpflichtungen halten,
dass im Besonderen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach der Beschwerdeführer weder eine Unterkunftsmöglichkeit
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noch eine solche zur Körperhygiene habe und auch kein Taschengeld
erhalte, klarerweise keine Wegweisungsvollzugshindernisse nach
Italien darstellen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass auch kein Grund für die Annahme besteht, in den
Aufenthaltsbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, sei eine Notlage im dargestellten
Sinn zu erkennen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar war, und der vom
Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und es sich erübrigt, auf
deren weiteren Inhalt näher einzugehen, da sie am gewonnenen
Ergebnis nichts zu ändern vermag,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in I._______ und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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