B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4611/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Im Juli 2012 verliess die Beschwerdeführerin Syrien und gelangte am
20. August 2012 in die Schweiz, wo sie am 28. August 2012 um Asyl nach-
suchte. Am 6. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 15. Novem-
ber 2013 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im We-
sentlichen geltend, ihr Bruder C._______, der für ein Koordinationskomi-
tee, das zu Demonstrationen aufgerufen habe, gearbeitet habe, sei aus
Syrien geflüchtet, nachdem er aus der Haft freigelassen worden sei. Des-
wegen sei ihre Wohnung, in der sie zusammen mit ihrer jüngeren Schwes-
ter und ihrer Mutter gelebt habe, mehrmals von Sicherheitsbeamten aus
Damaskus gestürmt worden. Diese hätten ihrer Schwester und ihr mehr-
fach mit Vergewaltigung gedroht. Ihr Bruder D._______ habe für den Luft-
waffengeheimdienst gearbeitet und sei im Sommer 2012 desertiert. Eine
Woche später sei sie zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter aus
Syrien geflohen, da sie Massnahmen der syrischen Behörden gefürchtet
hätten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin
aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asyl-
verfahrens, insbesondere in die Akte A11/1 und in den internen VA-Antrag
zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu der Akte A11/1 und
zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche
Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefoch-
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tene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Als Beweismittel reichte sie den positiven Asylentscheid ihres Bru-
ders D._______ sowie eine CD mit Film betreffend der Beerdigung von
E._______ ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 stellte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin eine Kopie des Aktenstücks A11/1 zu und wies die
Gesuche um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
weiteres Beweismittel ein (Kopie Bestätigung der Ehefrau des Bruders der
Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung desselben in F._______
inkl. Übersetzung). Mit Schreiben vom 16. März 2015 reichte sie eine
analoge Bestätigung gemäss der Beilage vom 19. Dezember 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (E. 7) einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293];
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
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3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusam-
menhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 12-17), legt sie
nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr
beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien (Beschwerde Ziff. 12-17). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine
Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz
nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht
kann. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Ver-
fügung nicht erwähnt, dass ihr Bruder D._______ in der Schweiz Asyl er-
halten hat. Die Vorinstanz stellt nämlich in der der angefochtenen Verfü-
gung fest, dass der Bruder in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren
durchlaufen habe, und verneint eine Reflexverfolgung nach Konsultation
des Dossiers ihres Bruders. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Ge-
mäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-
e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den
Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es
ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht, auch nicht bezüglich der angeblichen Nichtberücksichtigung des
positiven Asylentscheides ihres Bruders D._______ (vgl. E. 3.2) oder be-
züglich der angeblichen gerichtlichen Verfolgung wegen des Verlassens
des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin. Demnach ist der Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt.
3.5 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des Willkürver-
bots geltend, indem die Vorinstanz keinen genügenden Kausalzusammen-
hang zwischen der Flucht ihres Bruders C._______ und ihrer eigenen
Flucht erkenne. Zudem behaupte die Vorinstanz ohne Begründung, dass
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keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Diese Rügen werden anhand der
nachfolgenden Erwägungen zur Sache geprüft.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, dass zwischen den Hausstürmungen, die sich gemäss
der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise ihres Bruders C._______
ereignet hätten, und der Ausreise der Beschwerdeführerin rund sechs oder
sieben Monate später kein genügend enger Kausalzusammenhang be-
stehe. Auch aufgrund der Desertion ihres Bruders D._______, der beim
(…) gearbeitet habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie in Syrien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen erlei-
den könnte. Ihr weiteres Vorbringen, dass sie aufgrund der Aufgabe der
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Stelle bei der Schuldirektion als Verräterin angesehen werde, würde den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei bereits nach der
Flucht ihres Bruders C._______ mehrmals von den Behörden aufgesucht
worden, weshalb nach der Flucht ihres Bruders D._______ eine überaus
hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie wiederum von den Behörden
gesucht werde, zumal sie als Schwester eines (…)mitarbeiters wichtige In-
formationen über ihren Bruder preisgeben könnte. Zudem weise
D._______ als Mitglied eines (…) einen hohen Grad an Exponiertheit auf.
Die Tatsache, dass sie ohne zu kündigen ihre Stelle aufgegeben habe, sei
von asylrechtlicher Relevanz. Zudem seien ihre Identität und ihre familiä-
ren Beziehungen den Behörden bekannt. Ihr Bruder G._______ sei in Sy-
rien wegen D._______ verhaftet worden und sei immer noch in Haft. Ein
Cousin namens E._______ sei vom syrischen Regime ermordet worden,
was ebenfalls im Zusammenhang mit D._______ stehe.
5.3 Was die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen
gerichtlichen Verfolgung, weil sie ihre Stelle bei der Schule verlassen hat,
betrifft, sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wiederholung zu
vermeiden, kann dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden.
Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abge-
sehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und
Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Re-
flexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine
sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti-
ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss
durch die entsprechende Partei erbracht werden.
5.4 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen.
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Sie macht geltend, sie sei wegen ihrer Brüder C._______ und D._______
ausgereist. C._______ sei regimekritisch aktiv gewesen und sei auch im
Gefängnis gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er ausgereist. Weil
die Behörden C._______ gesucht hätten, hätten sie mehrmals ihr Haus
gestürmt und ihr und ihrer Schwester mit Vergewaltigung gedroht. Die Be-
schwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Belästigungen sechs oder sie-
ben Monate vor der Ausreise aufgehört hätten (SEM-Akten, A15/19 F58).
Schon allein deshalb sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Es fehlt an
einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der
Ausreise der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten Belästigungen
durch die Behörden. Zudem sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
bezüglich der Verfolgung ihres Bruders C._______ nicht glaubhaft. Die Be-
schwerdeführerin antwortete auf Fragen bezüglich der Tätigkeit vom
C._______ sowie dessen angeblichen Gefängnisaufenthalts stets unsub-
stantiiert und ausweichend (vgl. SEM-Akten, A15/19 F61 ff.). Widersprüche
mit den Aussagen ihres Bruders C._______ kann sie nicht erklären (SEM-
Akten, A15/19 F76 ff.).
Ihr Bruder D._______ habe beim Luftwaffengeheimdienst gearbeitet und
sei desertiert. Eine Woche später sei sie mit ihrer Schwester und ihrer Mut-
ter ebenfalls ausgereist, aus Angst, dass sie wiederum von den Behörden
belästigt und dieses Mal tatsächlich mitgenommen und vergewaltigt wer-
den würden. Allein die Tatsache, dass ihr Bruder D._______ in der Schweiz
Asyl erhalten hat, reicht nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit oder der Ausreise ih-
res Bruders D._______ das Interesse der syrischen Behörden geweckt
hätte und dass ihre Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen begründet
ist. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass ihr Bruder innerhalb des
(…) eine herausragende Stellung innegehabt hätte, die das Interesse der
Behörden nach dessen Flucht ebenfalls auf die Beschwerdeführerin hätte
lenken können. Ebenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin nicht glaub-
haft zu machen, dass bereits weitere Verwandte wegen der Ausreise von
D._______ ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Das Schreiben
der Ehefrau ihres Bruders G._______, das die Beschwerdeführerin im Be-
schwerdeverfahren eingereicht hat, das bestätigen soll, dass auch dieser
von Reflexverfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes betroffen sei,
hat nur eine geringe Beweiskraft und ist mangels anderer Hinweise auf den
vorgebrachten Sachverhalt als Gefälligkeitsschreiben ihrer Schwägerin zu
betrachten. Aus der eingereichten CD mit dem Film der Beerdigung ihres
Cousins E._______ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
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ableiten. Ist aus dem Film doch nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich
um ihren Cousin handelt, und dass ein Zusammenhang zur Desertion ihres
Bruders D._______ vorhanden ist. Aus Zitaten des Berichts des UNHCR
"International Protection Considerations with regard to people fleeing the
Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 kann die Be-
schwerdeführerin ebenfalls keine individuelle Verfolgung herleiten. Eine
Reflexverfolgung liegt nicht vor.
5.5 Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich
begründet, warum kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise des
Bruders der Beschwerdeführerin (C._______) und ihrer eigenen Ausreise
bestehe, was die obigen Ausführung bestätigen. Auch bezüglich des Nicht-
bestehens einer Reflexverfolgung ist die Begründung der Vorinstanz zu
schützen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht vor.
5.6 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsbegehren, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) vor,
sie berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt
sie jedoch nichts dergleichen vor. Sie verweist einzig auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014, was nicht ge-
eignet ist, subjektive Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Subjektive Nachfluchtgründe
sind auch keine ersichtlich.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos und
darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: