B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4611/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
Provinz Aleppo, Syrien ‒ reiste am (…) Oktober 2013 zusammen mit sei-
nem Onkel C._______ und dessen Familie (N […]) sowie seinem Cousin
D._______ (N […]) mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchte
am 6. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nach. Am 14. November 2013 fand die Kurzbefragung zur
Person im EVZ und am 19. Juni 2014 die Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland wegen der Bürgerkriegssitua-
tion – namentlich den Bombardierungen und der schwierigen Lebenssitu-
ation ‒ und aus Furcht vor Zwangsrekrutierung verlassen. Angehörige der
PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) hätten
ihn sowie seinen Cousin und andere Jugendliche gezwungen, an Waffen-
übungen teilzunehmen, und er habe im Juli 2013 dreimal an einem ihrer
Checkpoints nachts Wachdienste verrichten müssen. Zudem habe er be-
fürchtet, von der Regierungsarmee in den Militärdienst aufgeboten zu wer-
den.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (eröffnet am 25. Juni 2015) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2015 reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und bean-
tragte, deren Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 seien aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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E.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist (…)-jährig und damit unmündig. Es ist des-
halb vorab seine Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes
wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1).
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozess-
fähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteils-
fähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13
und 17 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters
oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss
zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar
grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch
ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung
vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit
willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl
die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem
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Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte
(vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des
Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylgründe oder auf die Erhebung der
Beschwerde Anlass geben würden. Vielmehr wird aufgrund der Akten au-
genfällig, dass der Beschwerdeführer über eine mindestens
seinem Alter entsprechende Reife verfügt.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu dem von ihm angeblich zwangsweise für
die PYD geleisteten Dienst seien sehr vage, oberflächlich und nicht detail-
liert. Zudem sei zu bezweifeln, dass die Miliz der PYD einem Minderjähri-
gen ohne entsprechende Ausbildung die vom Beschwerdeführer beschrie-
benen Aufgaben übertragen würde, und es erstaune, dass sein älterer Bru-
der nicht aufgeboten worden sei. Aus diesen Gründen seien Vorbehalte an
der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen anzubringen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bürgerkriegssituation in Sy-
rien stelle keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Zwangsrek-
rutierung durch die PYD müsse im Zusammenhang mit der allgemeinen
Kriegslage gesehen werden, und es würden keine Hinweise vorliegen,
dass von dieser Miliz gegen den Beschwerdeführer gezielte Massnahmen
aus einem gemäss Art. 3 AsylG asylrelevanten Motiv ergriffen worden wä-
ren. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Weigerung,
dem Aufgebot der PYD zu folgen, mit asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men zu rechnen gehabt hätte. Demnach komme diesen Vorbringen keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Ebenso fehle es der vom Beschwerde-
führer geäusserten Furcht vor der Rekrutierung durch die Regierungsar-
mee an der asylrechtlichen Relevanz. Er habe das wehrdienstfähige Alter
noch nicht erreicht, und es sei nicht voraussehbar, ob er zu gegebener Zeit
überhaupt ausgehoben würde. Insgesamt würden die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde
auf den Standpunkt, die Einschätzung der Vorinstanz sei nicht zutreffend.
Das Aufgebot durch die PYD sei entgegen ihrer Auffassung glaubhaft. Da
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es dieser aufgrund der Kriegssituation an Kämpfern mangle, sei sie ge-
zwungen, bisweilen auch Minderjährige einzusetzen. Hätte er sich gewei-
gert, dem Aufgebot zu folgen, wäre er mit Sicherheit bestraft, oder an ei-
nem Kriegsschauplatz eingesetzt worden. Dass er das wehrdienstpflichtige
Alter noch nicht erreicht habe, schliesse auch eine Rekrutierung durch die
Regierungsarmee nicht aus. Bekanntermassen würden diese wie auch an-
dere Gruppierungen Jugendliche zum Militärdienst einziehen und im Krieg
einsetzen. Er sei einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen, für den Mi-
litärdienst aufgeboten zu werden. Seine Vorbringen würden somit den An-
forderungen sowohl von Art. 3 AsylG als auch von Art. 7 AsylG standhalten
und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
6.
6.1 In Anbetracht der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt
es sich vorliegend, bei den Anforderungen an die Substanziierung der Asyl-
vorbringen einen herabgesetzten Massstab anzuwenden. Der Argumenta-
tion der Vorinstanz, mit welcher diese die Glaubhaftigkeit der Ausführun-
gen des Beschwerdeführers betreffend die Rekrutierung durch die PYD in
Zweifel zog, kann deshalb nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ohne ab-
schliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann jedenfalls aber festgestellt
werden, dass aus den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlos-
sen werden kann: Das Aufgebot durch die PYD zum Wachdienst stellt klar-
erweise keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. In Über-
einstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass kein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv für dieses Vorgehen der PYD erkennbar ist.
Es lassen sich den Akten ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der PYD mit Verfolgungs-
massnahmen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte, weil er sich
allfälligen weiteren Aufgeboten entzogen hat.
6.2 Ebenso fehlt es der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht vor ei-
ner Rekrutierung durch die syrische Regierungsarmee an der asylrechtli-
chen Relevanz, zumal das SEM zu Recht festgestellt hat, dass kein kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, ein Militärdienstaufgebot wäre mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit erfolgt.
Ohnehin wäre aber in einem solchen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu erblicken:
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Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorge-
sehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Vorliegend weisen indessen der Beschwerdeführer und seine Familienan-
gehörigen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem
zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den
Akten keine Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder
ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten
oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen
Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Re-
gimes identifiziert worden sein könnten.
6.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 24. Juni 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Angesichts seiner Min-
derjährigkeit und der mit einer Fürsorgebestätigung belegten Mittellosigkeit
verzichtet das Gericht in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf eine Kostenauflage (vgl.
auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Er werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain