B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4611/2019
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (…).
E-4611/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Mai 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein. Nach einer Handkno-
chenanalyse vom 20. Mai 2016 wurde sie vom SEM als volljährig erachtet,
wozu ihr im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Mai 2016 das
rechtliche Gehör gewährt wurde. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren
wurde am 13. Juni 2016 beendet. Am 8. September 2017 fand eine erste
Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei am (…) in B._______ (gemäss Personalien-
blatt; vgl. Akte 1) beziehungsweise am (…) respektive im Monat (…) in
C._______, D._______, Zoba E._______ geboren und aufgewachsen (vgl.
BzP [Akte 9], Ziffern 1.06, 1.07 und 2.01). Ihre Eltern hätten ihr gesagt,
dass sie im (…) geboren sei (vgl. Anhörung vom 8. September 2017 [Akte
23], Antwort 11). Sie habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt.
Sie habe in F._______ die 8. Schulklasse beendet. Sie habe die Schule
weiter besuchen wollen, habe aber im März 2015 den Schulbesuch abge-
brochen, nachdem ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Als sich
die Beschwerdeführerin zur Wehr gesetzt habe, sei sie vom Vater geschla-
gen und mit einem Stein beworfen worden, wobei sie einen Zahn verloren
habe. Ihre Eltern hätten ihre Ausreise finanziert.
Anlässlich der Anhörung vom 8. September 2017 wurde die Beschwerde-
führerin darauf hingewiesen, dass sie bei der BzP die Zwangsverheira-
tungsversuche ihres Vaters nicht erwähnt habe; sie habe dort vorgetragen,
Eritrea verlassen zu haben, weil es dort keine Demokratie gebe und um
ihrer Familie zu helfen. Hierauf gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
sie habe bei der BzP «von nichts» gewusst, sei müde und in einer schlech-
ten Verfassung gewesen; sie habe Hunger gehabt, weshalb sie nicht alles
habe wahrnehmen können (A23, Antworten 71 und 72).
Aufgrund der vorgetragenen Zwangsverheiratung respektive der Geltend-
machung geschlechtsspezifischer Verfolgung wurde die Anhörung vom
8. September 2017 abgebrochen, weil die Befragungsperson und der Dol-
metscher männlichen Geschlechts waren. Das bisher Protokollierte wurde
der Beschwerdeführerin rückübersetzt.
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Die Beschwerdeführerin reichte am 18. September 2017 Kopien der Iden-
titätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, dem
SEM seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin mit und verwies
dabei auf die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom
18. September 2018.
C.
Am 21. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines rein
weiblich zusammengesetzten Befragungsteams (Befragerin, Dolmetsche-
rin, Hilfswerksvertreterin) zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei trug sie ergänzend vor, ihre Eltern hätten fast jeden Tag Streit ge-
habt, weil ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Eines Tages habe
der Vater der Beschwerdeführerin den zukünftigen Ehemann vorgestellt.
Sie habe sich geweigert, diesen Mann zu heiraten, worauf ihr Vater sie mit
einem Stein beworfen und sie einen Zahn verloren habe. Hierauf sei sie
zur Schule gegangen und mit drei ihrer Schulkollegen in Richtung der
Grenze zu Äthiopien gegangen. Sie habe vor etwa drei Monaten – im März
2019 – letztmals mit den Eltern telefonischen Kontakt gehabt; mit ihrem
Vater spreche sie nicht viel, weil sie Angst vor ihm habe. Sie sei auch an-
sonsten sehr oft von ihm geschlagen worden, weil er unbedingt gewollt
habe, dass sie heirate.
In Äthiopien seien sie zunächst nach G._______ und anschliessend nach
H._______ gebracht worden. Anschliessend seien sie ins Flüchtlingslager
I._______ verbracht worden. Sie wisse nicht, wer ihre Ausreise finanziert
habe. Von Äthiopien sei sie in den Sudan und weiter nach Libyen gereist,
bis sie die Reise auf einem Boot nach Italien angetreten habe.
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2019 – dem bisherigen Rechtsvertreter am
13. August 2019 eröffnet – wies das SEM das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 (Post-Aufgabe) reichte die Be-
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Seite 4
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine von ihr selber un-
terzeichnete Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom
12. August 2019 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen; subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme wegen der Unzu-
lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuord-
nen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2019 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
1.4 Die Beschwerdeeingabe vom 12. September 2019 hat die Beschwer-
deführerin in eigenem Namen eingereicht. Innert der 30-tägigen Beschwer-
defrist ist keine Eingabe des bisher mandatierten Rechtsvertreters, Chris-
tan Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle St. Gallen/Appenzell, eingegan-
gen.
Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete
Minderjährigkeit im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs glaubhaft darzulegen. Sie
habe keine Identitätsdokumente eingereicht und unsubstanziierte Aussa-
gen zu ihrem Alter gemacht. Ihre Angaben zu ihrer Schullaufbahn seien
ebenfalls bloss vage ausgefallen.
Ihre Vorbringen betreffend die angeblich drohende Zwangsheirat und die
Schwierigkeiten mit ihrem Vater seien als nachgeschoben, vage und ste-
reotyp zu würdigen. Die Zwangsverheiratungsversuche ihres Vaters habe
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens
vorgetragen. Nachdem es sich bei diesen Vorbringen um ihr Hauptvorbrin-
gen anlässlich der Anhörung gehandelt habe, hätte sie diese Probleme be-
reits bei der BzP erwähnen müssen. Ihre Rechtfertigung, sie habe zum
Zeitpunkt der BzP nichts gewusst und sei müde gewesen, sei unbehelflich.
Die Aussagen seien auch nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin habe
nicht konkret beschreiben können, wie ihr Vater in Bezug auf die Zwangs-
heirat Druck auf sie ausgeübt habe und habe kaum etwas über die Begeg-
nung mit der Person, die sie hätte heiraten sollen, berichten können. Sie
habe auch keine Vorstellung davon gehabt, was sie im Fall einer Rückkehr
nach Eritrea zu befürchten habe. Trotz mehrfachem Nachfragen sei sie in
ihren Antworten sehr allgemein geblieben. Im Weiteren habe sie auch un-
terschiedliche Angaben dazu gemacht, wer ihre Ausreise aus Eritrea finan-
ziert habe. Während sie bei der BzP von einer Finanzierung durch die El-
tern gesprochen habe und auch die konkreten Kosten habe nennen kön-
nen, habe sie in der zweiten Anhörung vom 8. September 2017 nicht an-
zugeben vermocht, woher das Geld für die Ausreise gekommen sei.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgetragen, was auf
eine Existenzbedrohung schliessen liesse. Sie sei jung und gesund und es
sei davon auszugehen, dass ihre Familienangehörigen in Eritrea sie bei
ihrer Rückkehr unterstützen könnten.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, ihre Ausreise aus Eritrea
sei schlimm gewesen. Als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sie
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nichts verstanden, sei sehr müde und von der Reise erschöpft gewesen.
Sie habe zunächst nicht über die ihr drohende Zwangsheirat gesprochen,
weil sie sich dafür geschämt habe und nicht habe darüber sprechen kön-
nen. Es sei plausibel, dass sie nicht schlecht über ihre Familienangehöri-
gen habe sprechen können. Sie sei sehr schüchtern und äussere sich nur
sehr zurückhaltend. Dies sei auch der Hilfswerksvertretung aufgefallen. Sie
habe alle Fragen beantwortet, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb
ihr vorgeworfen werde, zu wenig zu Protokoll gegeben zu haben.
Ihr Vater habe sie mehrfach geschlagen und sie sehr schlecht behandelt.
Er habe ihr gesagt, dass sie die Schule abbrechen müsse, was sie jahre-
lang belastet habe. Sie sei sehr wütend auf ihn gewesen, nachdem er ihr
mit einem Stein einen Zahn ausgeschlagen habe. Sie habe nicht in Eritrea
bleiben können.
Im Weiteren fürchte sie sich vor dem Militärdienst, da gerade Frauen dort
immer wieder Opfer von sexuellen und tätlichen Übergriffen würden und
wie Sklaven behandelt würden. Sie sei jung und noch nicht im Militärdienst
gewesen, werde aber mit Sicherheit in den Militärdienst geschickt. Wegen
der ihr drohenden Zwangsheirat und weil sie von der Familie nicht mehr
akzeptiert werde, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive un-
zumutbar.
6.
6.1
6.1.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt zu bestätigen sind. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich und mit zutreffender Begründung dar-
gelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage, nachge-
schoben und somit unglaubhaft sind.
6.1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eige-
nen Angaben im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung am 15. Mai 2016
minderjährig gewesen wäre. Im Verlauf des Asylverfahrens hat sie keinerlei
Beweismittel respektive Identitätspapiere eingereicht, aus welchen ihr Ge-
burtsdatum hervorgehen würde. Hieran vermögen die in Kopie eingereich-
ten angeblichen Identitätskarten ihrer Eltern nichts zu ändern. Das SEM
hat in der angefochtenen Verfügung ihre Minderjährigkeit in Abrede ge-
stellt.
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Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person
zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das
SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen
festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018
VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin machte vorliegend unterschiedliche Angaben zu
ihrem Geburtsdatum. Auf dem von ihr persönlich ausgefüllten Personalien-
blatt (A1) trug sie ein, am (…) geboren zu sein. Während der BzP gab sie
demgegenüber an zwei Stellen an, im (…) 1999 («…») respektive («…»)
geboren zu sein (A9, Ziff. 1.06). Zudem gab sie einerseits an, in B._______
(A1), andererseits in C._______ (D._______, Zoba E._______; vgl. A9,
Ziff. 1.07) geboren zu sein.
Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar und lassen bereits Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufkommen.
Die geltend gemachte Minderjährigkeit ist von ihr nicht glaubhaft gemacht
worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM folglich im vorinstanz-
lichen Verfahren von ihrer Volljährigkeit ausgegangen ist. Diese Einschät-
zung ist zudem von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
nicht weiter bestritten oder gerügt worden und sie hat sich zur Thematik
ihres – damaligen, angeblich minderjährigen – Alters nicht mehr geäussert,
weshalb sich weitere Erwägungen zur ursprünglich behaupteten Minder-
jährigkeit erübrigen.
6.1.3 Hinsichtlich der materiellen Asylgründe ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin den in den Anhörungen vom 8. September 2017 und
21. Juni 2019 geltend gemachten Hauptgrund, weshalb sie ihr Heimatland
verlassen habe – die ihr angeblich drohende Zwangsheirat und die damit
verbundenen Probleme mit ihrem Vater –, bei der BzP nicht ansatzweise
erwähnt hat. Bei der BzP gab sie vielmehr an, aus Eritrea ausgereist zu
sein, weil dort keine Demokratie herrsche und weil sie ihre Familie unter-
stützen wolle (vgl. Ziff. 7.01 und 7.02). Nachdem die Beschwerdeführerin
gemäss eigenen Angaben seit längerer Zeit und «sehr oft» vom Vater im
Zusammenhang mit einer von ihm geforderten Zwangsheirat misshandelt
worden sein soll (vgl. A28, Antworten 27 bis 34), bleibt unverständlich, wes-
halb sie diese angeblich erlittenen Behelligungen mit keinem Wort bei der
BzP angesprochen oder zumindest Probleme mit ihrem Vater erwähnt hat.
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6.1.4 Zudem gab sie einerseits in der BzP an, ihre Eltern seien für ihre
Ausreise finanziell – mit 1'500 Dollar für die Reise von Äthiopien in den
Sudan, mit 1'700 Dollar für die Reise vom Sudan nach Libyen und mit 2'200
Dollar für die Strecke von Libyen nach Italien) – aufgekommen (vgl. A9,
Ziff. 5.02), während sie anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2019 vortrug,
nicht zu wissen, wer ihre Ausreise finanziert habe (vgl. A28, Antworten 55
und 56). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
6.2
6.2.1 In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten
des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Soweit die
Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe aus Erschöpfung die ihr drohende
Zwangsheirat bei der BzP nicht erwähnt, ist festzustellen, dass die BzP-
Befragung nicht unmittelbar nach der am 14. Mai 2016 erfolgten Einreise
durchgeführt wurde, sondern 17 Tage später. Auch wenn seitens des Ge-
richts nicht verkannt wird, dass die von der Beschwerdeführerin geschil-
derte Reise von Eritrea nach Europa mit mannigfaltigen Strapazen verbun-
den gewesen sein kann, kann die geltend gemachte Erschöpfung und
Müdigkeit wegen der anstrengenden Reise nicht als plausible Erklärung für
den Umstand gewertet werden, dass sie die Hauptasylgründe in der BzP
mit keinem Wort erwähnte und vielmehr andere Gründe für ihre Ausreise
vortrug.
6.2.2 Hinzu kommt, dass sie im Anschluss an die BzP explizit angab, sich
gesund zu fühlen («sono in buona salute») und keinerlei physische oder
psychische Einschränkungen vortrug (vgl. A9 Ziff. 8.02). Die Beschwerde-
führerin wurde eingangs der BzP ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht
hingewiesen und angehalten, substanziierte Angaben zu machen (vgl.
S. 2). Bei der summarisch erfolgten Erhebung der Asylgründe wurde sie
ausdrücklich gefragt, ob sie – in Ergänzung zu den bereits protokollierten
– weitere Asylgründe vorzutragen habe, was sie explizit verneinte (vgl. A9
Ziff. 7.01, 7.02 und 7.03). Sie hat das diesbezügliche Befragungsprotokoll
eigenhändig als wahrheitsgetreu und ihren Angaben entsprechend mit ih-
rer Unterschrift bestätigt (vgl. S. 12), weshalb sie auf ihren Angaben zu
behaften ist.
6.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin auch unplausibel sind und der Logik des Handelns widersprechen. So
soll sie einerseits massive Schwierigkeiten mit ihrem Vater gehabt haben,
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nachdem dieser sie «sehr oft» geschlagen habe, weil er sie habe verheira-
ten wollen. Gleichzeitig hat sie behauptet, ihre Eltern hätten die – nicht un-
erheblichen – Kosten für ihre Ausreise finanziert. Wenn der Vater wie be-
hauptet alles darauf angelegt haben soll, die Beschwerdeführerin mit ei-
nem ihr fremden Mann zu verheiraten, erscheint nicht plausibel respektive
unrealistisch, dass er sie andererseits bei der Ausreise aus Eritrea insbe-
sondere mit namhaften Geldbeträgen finanziell unterstützt haben soll.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat weiter angegeben, niemals mit den eritre-
ischen Behörden oder mit Drittpersonen in Eritrea Probleme gehabt zu ha-
ben. Sie gab ausdrücklich zu Protokoll, nie eine Vorladung zur Einrückung
in den Militärdienst erhalten zu haben (vgl. A9, Ziff. 7.02). Sie machte an
keiner Stelle ihrer Befragungen konkrete Kontakte zu den Militärbehörden
geltend. Sie gab weiter an, nicht zu wissen, ob ihre Ausreise für ihre Eltern
irgendwelche Folgen gehabt habe (vgl. A28, Antwort 57).
Ihren Angaben sind weder eine bereits eingetretene Verfolgung mit asylbe-
achtlichem Ausmass im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine begründete
Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu entnehmen. Die vorge-
tragene blosse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer künftigen
Einziehung in den Militärdienst vermag mangels einer gemäss Art. 3 AsylG
relevanten Verfolgungsmotivation keine Asylrelevanz zu begründen. Fer-
ner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin,
die vor seiner Ausreise nie in konkretem Kontakt mit der eritreischen Mili-
tärverwaltung gestanden habe, könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea als
Dienstverweigerer eingestuft und von den eritreischen Behörden entspre-
chend behandelt werden (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 3 und die vom Bun-
desverwaltungsgericht weiterverfolgte Rechtsprechung, beispielsweise
bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl ist demnach abzuweisen.
6.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
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Seite 11
ren könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend sind neben der illegalen Aus-
reise keinerlei solcher Anknüpfungspunkte ersichtlich. Daher ist der von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Hei-
matstaat – entgegen ihrer anderslautenden Ansicht – praxisgemäss keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und mit zutref-
fender Begründung ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Beschwerdeführerin führt aus, in Eritrea herrsche keine Demokratie.
Sie befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem verweist
sie auf die seitens ihres Vaters drohende Zwangsheirat.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin wie oben darge-
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Seite 12
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018
VI/4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die
Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht
ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Einzie-
hung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.
8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-4611/2019
Seite 13
8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.3 Vorliegend sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Hin-
weise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine
junge Frau mit Schulbildung bis zur achten Klasse. Gesundheitliche
Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen
aus den Akten nicht hervor. Ferner verfügt sie in ihrer Heimat über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz (beide Eltern, eine Halb-Schwester, einen Onkel
sowie mehrere Tanten), die unter durchschnittlichen respektive guten Le-
bensbedingungen in der Heimat leben (A9, Ziff. 3.01, A23 Antworten 27 ff.
und A28, Antwort 8). Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Be-
schwerdeführerin bei ihrer Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei
ihrer Reise von Eritrea nach Europa mit namhaften Geldbeträgen von ihren
Eltern unterstützt worden ist, weshalb auch davon auszugehen ist, dass
sie bei Bedarf auch in der Heimat finanziell von ihnen unterstützt würde.
Sollte sie nicht zu ihrem Vater respektive den Eltern zurückkehren wollen,
bleibt es ihr unbenommen, auch die Geschwister ihrer Eltern um Unterstüt-
zung anzugehen.
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Seite 14
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG nicht
gegeben. Das diesbezügliche Gesuch ist daher ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4611/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: