Abtei lung V
E-461/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch (...),
c/o Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-461/2009
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Sri Lanka am 18. September 2007 von Colombo aus per
Flugzeug via Dubai nach Moskau. Nach einem dortigen sieben- bis
achttägigen Aufenthalt durchquerte er im Auto eines Schleppers
mehrere ihm unbekannte Länder. Am 3. Oktober 2007 reiste er illegal
in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ (EVZ) gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Befragung vom 10. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörung vom
20. Februar 2008 zu den Asylgründen durch das BFM machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei tamilischer Ethnie und in C._______ (Nordprovinz) geboren, wo
er bis am 10. Mai 2007 gelebt habe. Nach dem Abschluss der Schule
in seinem Heimatort im Jahr 2004 habe er einen Buchhaltungskurs in
Jaffna besucht, diesen aufgrund der damaligen Situation aber nicht
beenden können. Anfangs 2007 habe er während drei Monaten bei (...)
aushilfsweise als Büroangestellter gearbeitet. Während seiner Arbeit
sei er durch die LTTE ausgebildet worden; zweimal pro Woche hätten
"Kampfhandlungstrainings" stattgefunden, welche körperliches
Training sowie Propaganda der LTTE beinhaltet hätten. Abgesehen
von diesen Trainings habe er keinen Militärdienst geleistet und sei nie
politisch aktiv gewesen. Seine Arbeitsstelle bei (...) habe er
aufgegeben, weil diese Hand in Hand mit den LTTE gearbeitet habe
und letztere ihn systematisch bedrängt hätten, in Kampfhandlungen
einzutreten. Kurz vor seiner Abreise aus der Heimatstadt sei er zwecks
Zwangsrekrutierung von der LTTE zu Hause gesucht worden, habe
sich aber im Haus und anschliessend bei Tanten in der Umgebung von
seiner Heimatstadt verstecken können. Um nicht das gleiche Schicksal
wie ein Cousin zu erleiden, der von der LTTE mitgenommen worden
sei, habe ein Kollege seines Vaters ihn auf illegalem Weg nach
D._______ (Nordprovinz) zu einem anderen Cousin gebracht, wo er
am 15. (Mai 2007) angekommen sei. Am 19. Mai 2007 hätten die LTTE
an seiner Stelle seinen jüngeren kranken Bruder mitgenommen sowie
alle Familienmitglieder separat zu seinem Aufenthaltsort befragt. In
D._______ habe er aufgrund seiner in C._______ ausgestellten Identi-
tätskarte bei Kontrollen durch die srilankischen Behörden immer
wieder Probleme gehabt und es sei für ihn schwierig gewesen, dort zu
leben und sich frei zu bewegen; namentlich sei er am 14. oder 15. Juli
Seite 2
E-461/2009
2007 mitgenommen und drei Tage lang auf der Polizeistation in
D._______ festgehalten worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, den
LTTE anzugehören. Er sei jedoch nicht gefoltert worden. Als sein
Cousin interveniert und Schmiergeld bezahlt beziehungsweise sich für
ihn verbürgt habe, sei er freigelassen und aufgefordert worden, nach
C._______ zurückzukehren. Er habe sich indessen weiterhin versteckt
in D._______ aufgehalten. Sein Vater habe in der Folge einen Traktor
und ein Grundstück verkauft, um ihn mit dem Verkaufserlös mit einem
singhalesischen Schlepper ins Ausland zu schicken. Am
18. September 2007 habe er sein Heimatland via Colombo verlassen
können. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Verhaftung durch die
srilankischen Soldaten und die Verfolgung durch die LTTE.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine (...) in Colombo
ausgestellte srilankische Identitätskarte, ein Foto eines Bruders, zwei
Briefe und ein medizinisches Attest betreffend denselben Bruder, eine
Todesbestätigung eines Cousins, verschiedene Schulzeugnisse und
Zertifikate, einen in der Heimatstadt ausgestellten Studentenausweis
sowie eine Inhaftierungsbestätigung durch einen Friedensrichter zu
den Akten. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen und Beweismittel
wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 – eröffnet am 22. Dezember
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vor läufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an, da der Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2009 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung. Ferner sei in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seite 3
E-461/2009
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Februar 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen,
während das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Die Beschwerde
wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1
VwVG).
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009, welche dem Beschwerde-
führer am 1. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Seite 4
E-461/2009
(Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist zufolge der von
Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auf die Ziffern 1-3 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungs-
anordnung als solche) beschränkt. Im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sind demnach die Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung und die Wegweisung als solche zu prüfen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Seite 5
E-461/2009
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der
Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens angegeben,
die LTTE hätten ihn zwangsrekrutieren wollen und er habe sich durch
einen Wohnortswechsel nach D._______ dieser Rekrutierung
entziehen können. Seine Schilderungen würden jedoch viele
Ungereimtheiten enthalten. So habe er ausgeführt, er habe während
der ersten drei Monate des Jahres 2007 bis zum 20. April 2007 bei (...)
gearbeitet, während ihn die LTTE erstmals und dann immer wieder
Ende Februar/Anfang März 2007 für "diesen" Dienst hätten rekrutieren
wollen. Die Vorinstanz argumentierte, dass es ein Leichtes gewesen
wäre, ihn am Arbeitsplatz festzunehmen, sollte er tatsächlich für
diesen Dienst bei den LTTE bestimmt gewesen sein. Weiter ginge aus
seinen Erklärungen während der Erstbefragung hervor, dass er nie
irgendwelche militärischen Trainings bei den LTTE absolviert habe und
sich aus Angst davor zu Hause versteckt habe, während er bei der
Anhörung durch das BFM angegeben habe, er habe während drei
Monaten an "Kampfhandlungstrainings" teilgenommen. Überdies sei
sein Verhalten der angeblichen Gefährdungssituation nicht angepasst,
da er sich trotz der Bedrängung durch die LTTE seit Ende
Februar/Anfang März 2007 weiterhin bis Mitte Mai 2007 zu Hause
aufgehalten habe. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem argumentierte
die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers, die
srilankischen Behörden hätten ihn im Juli 2007 während drei Tagen
wegen seiner Herkunft aus C._______ in D._______ festgehalten,
wobei es während dieser Haft keine besonderen Vorkommnisse
(beispielsweise keinerlei Gewaltanwendungen) gegeben habe und er
nach einer Intervention eines Cousins wieder entlassen worden sei,
seien nicht asylrelevant. Diese Vorbringen würden den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe ein-
leitend, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf seine Angaben betreffend
seine Herkunft aus C._______ eine vorläufige Aufnahme gewährt und
ihn somit nicht als grundsätzlich unglaubwürdig erachtet, was bezüg-
lich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der strittigen Sachverhalte zu
berücksichtigen sei. Betreffend des Vorwurfs der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz führt er aus,
er habe während dreien Monate unter Zwang ein Trainingsprogramm
absolvieren müssen, wie es für alle Angestellten der (...) Pflicht sei.
Seite 6
E-461/2009
Das Training habe sowohl Krafttraining als auch LTTE-Propaganda
umfasst und habe darauf gezielt, geeignete Kandidaten für eine
Rekrutierung zu eruieren. Nach Abschluss des Trainings sei er zu-
nächst vergleichsweise "mild" von den LTTE dazu angehalten worden,
ein "richtiges" Kampftraining zu absolvieren, was den von der Vor-
instanz gemachten Vorwurf der Unstimmigkeit der Daten widerlege.
Bezüglich seines von der Vorinstanz als der angeblichen Ge-
fährdungssituation nicht angepasst gewerteten Verhaltens
argumentiert er, die LTTE würden Mitnahmen beziehungsweise Ver-
haftungen in den Büros der (...) aufgrund der dortigen Präsenz von
internationalen Organisationen vermeiden, weshalb er zu Beginn der
Rekrutierungsmassnahmen keiner unmittelbaren Gefahr am Arbeits-
platz ausgesetzt gewesen sei. Die unmittelbare Bedrohungslage und
damit das fluchtauslösende Ereignis sei erst entstanden, als ihn die
LTTE zu Hause gesucht hätten.
Betreffend Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft verweist er auf die bei
der Vorinstanz geschilderte Bedrohung durch die LTTE sowie die drei-
tägige Inhaftierung durch die srilankischen Behörden. Weiter würden
von seinen ursprünglich neun Tanten und Onkeln mütterlicherseits
mittlerweile nur noch fünf leben, die restlichen seien als "(vermeint-
liche) LTTE-Unterstützer" dem Krieg zwischen der tamilischen
Minderheit und der singhalesischen Regierung zum Opfer gefallen.
Diese Ereignisse seien ein starkes Indiz für die Gezieltheit seiner Ver-
folgung, handle es sich bei seiner Familie doch um einen aufgrund
bestimmter Merkmale eingegrenzten Personenkreis. Er selber werde
der LTTE-Unterstützung verdächtigt und sei deshalb zum direkten Ziel
geworden. Er könne sich weder in seinem Heimatort, welcher in-
zwischen ohnehin unter der Kontrolle der srilankischen Armee stehe,
noch in den übrigen unter der Macht der srilankischen Regierung
stehenden Gebieten aufhalten. Er sei sowohl gezielter Verfolgung
durch die LTTE als auch durch die Regierung ausgesetzt. Im Weiteren
stelle die gezielte dreitägige Verhaftung ein entscheidendes Indiz für
die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar, und bei einer
weiteren, sehr wahrscheinlichen Verhaftung würde er mit Sicherheit
keine Sonderbehandlung im positiven Sinn mehr erfahren.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 hielt die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Seite 7
E-461/2009
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar -
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Bedrängungen
durch die LTTE seien nicht glaubhaft. Diese Auffassung ist wie nach-
folgend dargelegt vom Bundesverwaltungsgericht im Resultat zu be-
stätigen.
Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zum einen damit, dass seine Aussagen bezüglich
der Rekrutierung durch die LTTE beziehungsweise durch die (...) in
zeitlicher Hinsicht widersprüchlich seien. Dieser Ansicht der Vorinstanz
kann von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden.
Aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen geht hervor, dass der
Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Büroangestellter für
die (...) von der LTTE gedrängt worden sei, sich dieser anzuschliessen
und in Kampfhandlungen einzutreten. So ist rein aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf nicht
ausgeschlossen, dass er während dreier Monate bis am 20. April 2007
bei der (...) gearbeitet haben und seit Ende Februar 2007 durch die
Seite 8
E-461/2009
LTTE bedrängt worden sein könnte. Weiter ist der Schlussfolgerung
der Vorinstanz nicht beizupflichten, wonach aus den Angaben des
Beschwerdeführers im EVZ hervorgehe, er hab nie irgendwelche
militärischen Trainings bei den LTTE absolviert, hingegen bei der An-
hörung durch das Bundesamt geltend gemacht, während dreier
Monate an "Kampfhandlungstrainings" teilgenommen zu haben. In der
Anhörung hat er zwar die Frage, ob er Militärdienst geleistet habe, be -
jaht (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 5), indessen anschliessend aus-
geführt, die Trainings hätten aus körperlichen Übungen und
Propaganda der LTTE bestanden (vgl. A8 S. 6). Hingegen ändert diese
Einschränkung in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen nichts
daran, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als
überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat zu
Recht erwogen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers viele
Ungereimtheiten enthalten würden. So mangelt es den Ausführungen
des Beschwerdeführers insgesamt an Detailreichtum und Realkenn-
zeichen und sein Aussageverhalten ist durch ausweichende Antworten
geprägt. Insbesondere hat er die Frage nach der Dauer einer
Trainingseinheit nicht auf Anhieb beantwortet können, sondern ledig-
lich auf seinen Cousin verwiesen, der direkt an den Kampfhandlungen
beteiligt gewesen sei, weshalb es für ihn (den Beschwerdeführer)
schwierig sei, diese Frage richtig zu beantworten (vgl. A8 S. 6). Hätte
der Beschwerdeführer tatsächlich an Trainings teilgenommen, so wäre
eine substanziiertere Antwort zu erwarten gewesen, zumal zweimal
pro Woche solche Trainings stattgefunden haben sollen. Ausweichend
ist auch die Antwort auf die Frage nach der behaupteten versuchten
Zwangsrekrutierung durch die LTTE ausgefallen. Die diesbezüglichen
Schilderungen des Beschwerdeführers sind äusserst vage und lassen
den objektiven Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermissen (vgl. A8
S. 8). Im Weiteren erscheint der erst nach mehrmaligem Nachfragen
geschilderte Sachverhalt wenig plausibel. Insbesondere ist als reali -
tätsfremd zu beurteilen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein
soll, sich vor den Aktivisten der LTTE im Haus seiner Familie zu ver -
stecken (vgl. A8 S. 9). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese
Zutritt zum Haus verschafft und sich nicht mit der blossen Nachricht an
den Vater begnügt hätten, der Beschwerdeführer solle sich im Büro
der LTTE melden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Be-
drängungen durch die LTTE den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Seite 9
E-461/2009
5.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst wenn von
der Wahrheit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungs-
situation ausgegangen würde, aufgrund der veränderten Situation in
Sri Lanka wohl deren Aktualität nicht mehr gegeben wäre.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der dreitägigen In-
haftierung eine Verfolgung durch die srilankischen Behörden geltend
macht, kann die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offengelassen
werden, da dieses den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG - wie nachfolgend dargelegt - nicht standzuhalten
vermag.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach -
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
rechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen,
ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter An -
lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Ein-
tritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein
vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener
oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte.
Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch
das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat
eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die
Seite 10
E-461/2009
frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum
Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer macht nebst den Bedrängungen durch die
LTTE begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die
srilankischen Behörden aufgrund seiner Inhaftierung geltend. Bei der
behaupteten und von der Vorinstanz unbestrittenen dreitägigen Haft
des Beschwerdeführers auf einem srilankischen Polizeiposten in
D._______ handelt es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit
des Beschwerdeführers. Die relativ kurze Haftdauer und die Haft-
umstände – insbesondere werden keine Eingriffe in die körperliche
Integrität geltend gemacht – vermögen jedoch keinen Nachteil von
asylbeachtlicher Intensität zu begründen.
Die dreitägige Haft stellt auch keinen objektiven Anhaltspunkt für be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des
Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände
entnehmen, welche auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zu-
kunft schliessen lassen würden. So wurde er nach der Haft ohne An-
klageerhebung mit der einzigen Auflage, in die Heimatstadt zurückzu-
kehren, entlassen, was dafür spricht, dass die srilankischen Behörden
in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko gesehen
haben, und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten hat. Die
geschilderten Umstände der Verhaftung – zwei Polizeibeamte hätten
die Identitätskarten von Passanten kontrolliert (vgl. A8 S. 10) – deuten
auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige Personenkontrolle hin, was
keine gezielte Verfolgung darstellt. An dieser Einschätzung vermag
auch der in der Beschwerde gemachte Einwand, Verwandte des Be-
schwerdeführers seien dem Krieg zwischen der tamilischen Minderheit
und der singhalesischen Regierung zum Opfer gefallen, was ein
starkes Indiz für die Gezieltheit der Verfolgung des Beschwerdeführers
sei, nichts zu ändern. Vielmehr ist dieser Einwand als nachgeschoben
zu bewerten, hat der Beschwerdeführer in der Anhörung doch lediglich
Seite 11
E-461/2009
bemerkt, von den ursprünglich neun Geschwistern seiner Mutter
würden nur noch fünf leben (A8 S. 4). Dem Beschwerdeführer kann
somit insgesamt keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung durch die srilankischen Behörden zuerkannt werden.
6.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Be-
schwerdeführers sowie auf die bei der Vorinstanz eingereichten und
von dieser zutreffend beurteilten Beweismittel einzugehen, da sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen,
weshalb sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zu-
lässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-461/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
Seite 13