Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E461/2012
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Juni 2001 verliess und über Malta nach Italien gelangte, wo er sich bis
zur Weiterreise in die Schweiz aufhielt,
dass er am 17. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte und unter der im
Rubrum erwähnten Identität um Asyl nachsuchte,
dass er sich nicht auszuweisen vermochte und angab, sein Pass befinde
sich zwecks Verlängerung auf dem tunesischen Konsulat in Italien,
dass er am 24. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) zu seinem Asylgesuch befragt wurde,
dass er dabei ausführte, er habe im Heimatland mit den Behörden
keinerlei Schwierigkeiten gehabt,
dass er zu seinem Aufenthalt in Italien ausführte, er habe sich an
verschiedenen Orten (Rom, Neapel, Palermo und Milano) aufgehalten
und gelegentlich auch gearbeitet,
dass er sich, als er keine Arbeit gehabt habe, in Milano an die Caritas
gewandt habe,
dass er während seines jahrelangen Aufenthalts in Italien wiederholt
daktyloskopiert und auch – mittels "foglio di via" weggewiesen worden
sei,
dass er in Italien unter der Identität B._______, geboren (…), Algerien,
registriert gewesen sei,
dass er in Italien keinen Aufenthaltstitel gehabt habe und ihm ein Anwalt
im Jahre 2005 gesagt habe, nach Erhalt eines "foglio di via" könne er in
Italien kein Asylgesuch mehr stellen,
dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er in Italien weder Arbeit noch
Pflege noch Unterkunft erhalte,
dass er sich erhoffe, in der Schweiz eine bessere wirtschaftliche Situation
vorzufinden,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 24. Oktober
2011 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien eingeräumt
wurde,
dass er daraufhin wiederholte, er habe in Italien weder Asyl noch Arbeit
noch eine Unterkunft,
dass das BFM am 10. November 2011 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin
IIVerordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte,
dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine
Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2012 – eröffnet am 19.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine
allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zudem möglich sei und
der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und
den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer die materiellen Begehren damit begründete,
er habe in Italien schwierige Jahre erlebt und fühle sich in der Schweiz
endlich wieder als richtiger Mensch,
dass er alles tun würde, um hier leben zu dürfen,
dass er keine Gefahr sei für die Schweiz und er sich an das Gesetz und
die Regeln halten würde, weshalb ihm eine Chance zu geben sei,
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dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Januar
2012 den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der vorinstanzlichen
Akten und einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung aussetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
nachstehendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen,
dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2011 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über
den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
hinaus erweitert wird,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nämlich vor
seiner Einreise in die Schweiz seit dem Jahr 2001 ununterbrochen unter
anderer Identität in Italien aufgehalten hat, wo er angeblich kein
Asylgesuch gestellt hat,
dass gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend Italien für
die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers
zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im
Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und selbst ein dort
bereits durchlaufenes Asylverfahren oder ein Wegweisungsentscheid
keine Gründe darzustellen vermöchten, um ein Asylgesuch in der
Schweiz materiell zu behandeln,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
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dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur in der Tat gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien nebst den bereits
erwogenen, erschwerten Lebensbedingungen keine weiteren Einwände
erhoben hat,
dass er auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was die
Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen vermöchte,
dass die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das
Aufenthaltsrecht ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates
sind,
dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem
Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat und es damit zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
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1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als
Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der
Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag des
Beschwerdeführers, es sei darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren, hinfällig ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb
darüber nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 10
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: