B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4612/2014
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
E-4612/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Juli 2012 verliess die Beschwerdeführerin Syrien und gelangte am
16. August 2012 in die Schweiz, wo sie am 28. August 2012 um Asyl nach-
suchte. Am 6. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 13. März
2014 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesent-
lichen geltend, ihr Sohn C._______, der für ein Koordinationsgremium der
Revolution gearbeitet habe, sei aus Syrien geflüchtet, nachdem er aus der
Haft freigelassen worden sei. Deswegen sei ihre Wohnung, in der sie zu-
sammen mit ihrer beiden Töchtern D._______ und E._______ gelebt habe,
mehrmals von Sicherheitsbeamten aus Damaskus gestürmt worden. Diese
hätten ihren Töchtern mehrfach mit Vergewaltigung gedroht. Ihr Sohn
F._______ habe für die (…) gearbeitet und sei im Sommer 2012 desertiert.
Eine Woche später sei sie zusammen mit ihren beiden Töchtern aus Syrien
geflohen, da sie Massnahmen der syrischen Behörden gefürchtet hätten.
Zudem sei ihr Sohn G._______ von den syrischen Behörden mitgenom-
men worden und sei seither verschwunden.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin
aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asyl-
verfahrens, insbesondere in die Akte 15/1 und den internen VA-Antrag zu
gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte 15/1 und zum
internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefoch-
E-4612/2014
Seite 3
tene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Als Beweismittel reichte sie den positiven Asylentscheid ihres Soh-
nes F._______ sowie die Beschwerde bezüglich ihrer Tochter D._______
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 stellte der Instruktionsrichter
eine Kopie des Aktenstücks 15/1 zu und wies die Gesuche um Einsicht in
den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
weiteres Beweismittel ein (Kopie Bestätigung der Ehefrau des Sohnes der
Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung desselben in H._______
inkl. Übersetzung). Mit Schreiben vom 16. März 2015 reichte sie eine ana-
loge Bestätigung gemäss der Beilage vom 19. Dezember 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (E. 7) einzutreten.
E-4612/2014
Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293];
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
E-4612/2014
Seite 5
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusam-
menhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 15-17), legt sie
nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr
beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien (Beschwerde Ziff. 15-17). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine
Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz
nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht
kann. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Ver-
fügung nicht erwähnt, dass ihr Sohn F._______ in der Schweiz Asyl erhal-
ten hat. Die Vorinstanz stellt nämlich in der der angefochtenen Verfügung
fest, dass ihr Sohn in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren durchlaufen
habe, und verneint eine Reflexverfolgung nach Konsultation des Dossiers
ihres Sohnes. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Ge-
mäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-
e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den
Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es
ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht. Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-4612/2014
Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, dass zwischen den Hausstürmungen, die sich gemäss
der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise ihres Sohnes C._______
ereignet hätten und der Ausreise der Beschwerdeführerin rund sechs oder
sieben Monate später kein genügend enger Kausalzusammenhang be-
stehe. Auch aufgrund der Desertion ihres Sohnes F._______, der beim (…)
gearbeitet habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie in Syrien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden
könnte.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen auf Beschwerdeebene nichts
vor, verweist jedoch auf die Beschwerde ihrer Tochter D._______, welche
eine ähnliche Argumentation aufweise.
Eine Verweisung auf eine andere Eingabe ist grundsätzlich zulässig, zumal
die Beschwerde der Tochter D._______ in der eigenen Beschwerdeschrift
abgedruckt ist. Doch es muss zumindest ersichtlich sein, auf welche Teile
der Beschwerde verwiesen wird und welche Rügen übernommen werden
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 124 Rz. 2.221; BOCHSLER/SEETHALER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 52
E-4612/2014
Seite 7
N 72). Beim Verweis der Beschwerdeführerin fehlt es an einer sachbezo-
genen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es ist
nicht Sache des Gerichts, aus der doch sehr umfangreichen Beschwerde
der Schwester den Sachverhalt und mögliche Rügen herauszusuchen, die
auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zutreffen könnten.
Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Befragung zur Per-
son und in der Anhörung sowie aus der angefochtenen Verfügung ergibt
sich jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung auf-
grund ihrer beiden Söhne, die aus Syrien geflüchtet sind, geltend macht.
Ob die Vorinstanz eine solche rechtmässig verneint hat, ist nachfolgend zu
prüfen.
5.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert
eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Um-
stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung be-
gründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
5.4 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen.
Sie macht geltend, sie sei wegen ihrer Söhne C._______ und F._______
ausgereist. C._______ sei regimekritisch aktiv gewesen und sei auch im
Gefängnis gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er ausgereist. Weil
die Behörden C._______ gesucht hätten, hätten sie mehrmals ihr Haus
gestürmt und ihren Töchtern mit Vergewaltigung gedroht. Sie hätten diese
Unterdrückung jedoch geduldet (SEM-Akten, A17/11 F22). Ihre beiden
Töchter (Verfahren E-4610/2014 und E-4611/2014) bringen übereinstim-
mend vor, dass die Belästigungen sechs oder sieben Monate vor der Aus-
reise aufgehört hätten. Schon allein deshalb sind diese Vorbringen nicht
asylrelevant. Es fehlt an einem genügend engen zeitlichen Kausalzusam-
E-4612/2014
Seite 8
menhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und den vorge-
brachten Belästigungen ihrer Töchter durch die Behörden. Zudem sind die
Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Hausstürmungen durch
die syrischen Behörden nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin wider-
spricht sich bezüglich dem Zeitpunkt, wann die Hausstürmungen begon-
nen hätten. Darauf angesprochen meint sie nur, sie wisse es nicht mehr
genau (SEM-Akten, A17/11 F56). Zudem macht sie bezüglich der Anzahl
Behördenmitglieder, die an den Hausstürmungen beteiligt waren, unter-
schiedliche Angaben und erklärt dies damit, dass sie bereits ein wenig älter
sei (SEM-Akten, A17/11 F57).
Ihr Sohn F._______ habe bei der (…) gearbeitet. Er habe nicht mehr für
die Regierung arbeiten wollen, weil er sich nicht am Töten habe beteiligen
wollen, weshalb er ausgereist sei. Eine Woche später sei sie mit ihren bei-
den Töchtern ebenfalls ausgereist, aus Angst, dass ihre Töchter wiederum
von den Behörden belästigt und dieses Mal tatsächlich mitgenommen und
vergewaltigt werden würden. Allein die Tatsache, dass ihr Sohn F._______
in der Schweiz Asyl erhalten hat, reicht noch nicht für die Annahme einer
Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit
oder der Ausreise ihres Sohnes F._______ das Interesse der syrischen Be-
hörden geweckt hätte und dass ihre Furcht vor Reflexverfolgungsmass-
nahmen begründet ist. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass ihr Sohn
innerhalb der (…) eine herausragende Stellung innegehabt hätte, die das
Interesse der Behörden nach dessen Flucht ebenfalls auf die Beschwerde-
führerin hätte lenken können. Das Schreiben der Ehefrau ihres Sohnes
G._______, das die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einge-
reicht hat, das bestätigen soll, dass auch dieser von Reflexverfolgungs-
massnahmen des syrischen Regimes betroffen sei, hat nur eine geringe
Beweiskraft und ist mangels anderer Hinweise auf den vorgebrachten
Sachverhalt als Gefälligkeitsschreiben ihrer Schwiegertochter zu betrach-
ten. Eine Reflexverfolgung liegt nicht vor.
5.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsbegehren, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) sinn-
gemäss vor, sie berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Be-
schwerde bringt sie jedoch nichts dergleichen vor. Subjektive Nachflucht-
gründe sind auch keine ersichtlich.
6.
E-4612/2014
Seite 9
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4612/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos und
darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: