Abtei lung V
E-4613/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Guinea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4613/2009
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben aus Conakry, Guinea,
stammend und der Ethnie der Susu zugehörend, zu ihrem am 29. Juni
2008 in der Schweiz gestellten Asylgesuch anlässlich der Anhörungen
im Wesentlichen geltend machte, ihr Schwager, bei dessen Familie sie
zusammen mit einer weiteren Schwester gelebt habe, sei für das Mili-
tär tätig gewesen und eines Tages unvermittelt verschwunden, ohne
dass jemandem der Grund hiezu bekannt gewesen sei,
Seite 2
E-4613/2009
dass eines Nachts Angehörige des Militärs erschienen seien und die
Beschwerdeführerin geschlagen und vergewaltigt hätten,
dass einer Schwester die Flucht gelungen sei, während sie und die an-
dere Schwester in ein Militärcamp gebracht worden seien,
dass ihr nach zirka einer Woche ein Wärter zur Flucht verholfen und
ihr Geld mitgegeben habe,
dass sie nach einem längeren Aufenthalt in (...) ein Kind geboren
habe,
dass sie mit Hilfe eines weissen Mannes ihr Heimatland Richtung El-
fenbeinküste habe verlassen können und auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin im
Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bisher keine Identi-
tätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführe-
rin habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben und zum Fehlen solcher Papiere keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft machen können,
dass sie auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland der Beschwerdefüh-
rerin durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
Seite 3
E-4613/2009
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2009 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 10. Juli 2009 einreichte und beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzu-
treten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu erteilen
und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in formeller Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht der Einforderung eines Kostenvor-
schusses ersucht wird,
dass zudem beantragt wird, der Beschwerdeführerin eine rechtskundi-
ge Person als Rechtsvertretung beizuordnen,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb der
entsprechende Antrag gegenstandslos ist,
Seite 4
E-4613/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass jedoch die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht
einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
Seite 5
E-4613/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdefüh-
rerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einrei-
chen von Identitätspapieren geltend und zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die blosse Entgegnung in der Rechtmitteleingabe, sie wolle sich
nun um deren Beschaffung bemühen, für das vorliegende Verfahren
nicht hilfreich erscheint,
dass sie auch nicht hinreichend zu erklären vermag, dass sie sich bis
anhin ernsthaft um die Beschaffung von tauglichen Identitätspapieren
bemüht hätte,
Seite 6
E-4613/2009
dass aufgrund dieser Situation die Identität der Beschwerdeführerin
nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.6.6.), zumal sie in Bezug auf ihre angeblichen Erlebnisse in zent-
ralen Aspekten weitgehend substanzlose, realitätsfremde und mithin
unglaubhafte Angaben gemacht hat,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung abgestellt werden darf, sowohl in Bezug auf die
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsichtlich der
fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz,
dass daran die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe im Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass in Würdigung der gesamten Aktenlage das Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, sie leide seit ihren schrecklichen Erlebnissen an
einer Art Traumatisierung, habe oft Mühe, sich gedanklich geordnet zu
orientieren und könne sich nicht dagegen wehren, was ihr auch an-
lässlich der Anhörungen widerfahren sei, nicht zu überzeugen vermag,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es anlässlich
der Anhörungen Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe, nicht
gehört werden kann, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der
Erstbefragung zu Protokoll gab, den Dolmetscher sehr gut verstanden
zu haben (A4/9 S. 7), beziehungsweise anlässlich der zusätzlichen Be-
fragung erklärte, diesen gut zu verstehen (A14/14 S. 2) und zudem je-
Seite 7
E-4613/2009
weils die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle unterschriftlich
bestätigte,
dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdschrift ange-
führten Korrekturen von Protokollstellen in entscheidwesentlicher Hin-
sicht nicht stichhaltig erscheinen,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass ihre Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe of-
fensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerde-
führerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
Seite 8
E-4613/2009
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
rerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der zusätzlichen Anhörung
geltend machte, sie leide an einer chronischen Sinusitis (A14/14
S. 12),
dass die Beschwerdeführerin der Rechtsmitteleingabe ein "CONSTAT
MEDICAL" der Genfer Universitätsspitäler (HUG) vom 16. Juli 2009
beilegt, in dem festgehalten wird, sie leide seit mehreren Jahren an ei-
ner chronischen Krankheit mit akut verlaufenden Episoden, befinde
sich deshalb in regelmässiger Behandlung und es sei eine Kontrollkon-
sultation in etwa einem Monat vorgesehen,
dass im Weiteren als Beilage die Einladung der Kontrolluntersuchung
auf den 27. August 2009 beim Service ORL (d'Oto-rhino-laryngologie)
der HUG zu den Akten gereicht wird,
dass aufgrund dieser medizinischen Unterlagen nicht auf ein Wegwei-
sungshindernis im Sinne eines unzumutbaren Vollzuges geschlossen
werden kann,
Seite 9
E-4613/2009
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch das BFM
vom 1. Juli 2009 ausführte, sie habe manchmal Kopfweh auf der gan-
zen Seite und immer eine verstopfte Nase, müsse oft niessen und
habe machmal auch Schwierigkeiten beim Atmen,
dass sie manchmal in Genf zur Kontrolle gehe, aber bisher diese Leu-
te ihr noch keine Medizin gegeben hätten (A14/14 S. 12),
dass jedoch eine fachärztliche Verschreibung geeigneter Medikamente
zu erwarten wäre, falls von einer die Beschwerdeführerin konkret ge-
fährdende Krankheit ausgegangen werden müsste,
dass diesfalls auch im Rahmen des eingereichten "CONSTAT MEDI-
CAL" ein entsprechender Hinweis des ärztlichen Personals zu erwar-
ten gewesen wäre, zumal sich die Beschwerdeführerin schon mehr-
mals in diesem Zusammenhang in ärztliche Kontrolluntersuchungen
begeben habe,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), was sie im Rah-
men der Rechtsmitteleingabe denn auch zugesichert hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG er-
sucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Partei nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht aussichtslos erschei-
nen,
Seite 10
E-4613/2009
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der geltend gemachten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos ist,
dass mit vorliegendem Urteil auch die Anträge 6 und 7 der Rechtsmit-
teleingabe gegenstandslos sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-4613/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 12