B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4613/2019
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 8. August 2019 / N (…).
E-4613/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ ist gemäss seinen Angaben am 9. No-
vember 2018 von Bogotá herkommend in die Schweiz eingereist, wo er am
13. November 2018 ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung vom 27. November 2018 und der Anhörung vom
1. März 2019 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei ein
ethnischer Palästinenser, welcher in E._______ aufgewachsen sei. Mit un-
gefähr (…) Jahren habe er dank seiner Mutter, eine Kolumbianerin, neben
der (…) Staatsangehörigkeit auch diejenige von Kolumbien erhalten. Auf-
grund der ihm drohenden Militärpflicht und weil seine Familie wegen ihrer
kolumbianischen Wurzeln diskriminiert und beschimpft worden sei, sei er
als (…)-Jähriger mit seinem Vater und seinen Brüdern nach Kolumbien
emigriert, wo er lange Zeit mit seinem Vater gearbeitet habe. Ungefähr im
Jahr 2011/2012 sei dieser in seine Heimatregion F._______ zurückgekehrt.
Zuletzt habe der Beschwerdeführer auf der Basis eines mündlichen Vertra-
ges für drei Jahre bis (…) 2018 in einem Geschäft mitgearbeitet. Es sei
indes zu Schwierigkeiten mit einem Neffen des Geschäftsinhabers A. ge-
kommen, weshalb sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, aus dem
Geschäft auszusteigen. Weil A. sich geweigert habe, ihn zu entgelten, habe
der Beschwerdeführer durch einen Anwalt beim Arbeitsgericht Anzeige ge-
gen A. erstattet. Einige Tage danach habe ein Mittelsmann versucht, ihn
mit 10% bis 15% des totalen Entgelts zufrieden zu stellen, doch dies habe
er abgelehnt. Darauffolgend habe er indirekte Drohungen erhalten. Zur Po-
lizei habe er nicht gehen können, weil der Bruder seines ehemaligen Ge-
schäftspartners beziehungsweise Vorgesetzten A. als Zivilpolizist tätig sei.
Weil er sich und seine Familie in Gefahr gesehen habe, habe er im Oktober
2018 nach Palästina ausreisen wollen, doch die Israelis hätten ihn nicht
einreisen lassen.
B.
Die Beschwerdeführerin B._______ ist am 23. Mai 2019 zusammen mit ih-
ren [Kindern] in die Schweiz eingereist, wo sie tags darauf um Asyl nach-
suchte. Am 3. Juli 2019 wurde sie von der Vorinstanz zu ihren Asylgründen
angehört. Dabei brachte die in Kolumbien aufgewachsene Beschwerdefüh-
rerin vor, sie habe ihren Ehemann im (…) 2006 geheiratet. Ausser in Ko-
lumbien habe sie auch immer wieder in G._______ gelebt, wo ihr zweites
[…] auf die Welt gekommen sei, weshalb dieser auch über die venezolani-
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sche Staatsbürgerschaft verfüge. In Kolumbien habe ihr Ehemann Prob-
leme mit seinem ehemaligen Geschäftspartner (A.) bekommen; weil dieser
sehr reich und einflussreich sei, habe sie sich auch persönlich bedroht ge-
fühlt. Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe es zwar keine Drohanrufe
mehr gegeben, jedoch habe eine [Kind] aus dem Umfeld von A. sich nach
ihr erkundigt. Als sie nach dem Tod ihres Schwiegervaters Geld erhalten
habe, sei sie mit ihren Kindern aus Kolumbien ausgereist.
C.
Am 5. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] dem er-
weiterten Verfahren zugewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2019 – eröffnet am 12. August 2019 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begrün-
dete diesen Entscheid dahingehend, dass die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt sei. Ausserdem sei kein Voll-
zugshindernis ersichtlich.
E.
Mit Eingabe einer Formularbeschwerde vom 11. September 2019 beantra-
gen die Beschwerdeführenden, dass ihnen nach Aufhebung der Verfügung
als Flüchtlinge Asyl zu gewähren sei; ferner sei ein Vollzugshindernis fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen. Ausserdem sei eventualiter die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen.
F.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich unter anderem folgende Doku-
mente: vier kolumbianische Reisepässe von A._______ (No. […]) und
B._______ (No. […]) – beide ausgestellt am (…) 2015 und gültig bis am
(…) 2025 – sowie von den [Kindern] C._______ (No. […]) und D._______
(No. […]) – beide ausgestellt am (…) 2019 und gültig bis am (…) 2029;
zwei kolumbianische Identitätskarten von B._______ und C._______; eine
Kopie eines Dokuments «Refusal of Entry into Israel» mit Datum vom (…)
2018; Auszüge aus dem Geburtsregister der zwei Kindern; eine (religiöse)
Heiratsurkunde der Eltern aus H._______ und ein Strafregisterauszug der
Beschwerdeführerin vom (…) 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind in das N-
Dossier ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen worden,
weshalb für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt – einzutreten.
1.4 Weil die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1
VwVG aufschiebende Wirkung hat, ist auf das Eventualbegehren, diese sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, zu-
mal diese vom SEM auch nicht entzogen wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, den vorgebrach-
ten Verfolgungsmassnahmen bezüglich Kolumbien liege ein rein geschäft-
liches Motiv zugrunde, aus welchem keine Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG abzuleiten sei. Übergriffe Dritter aus nicht asylrelevanten Mo-
tiven seien lediglich auf Zulässigkeit der Wegweisung zu prüfen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe E._______
aufgrund des bevorstehenden Militärdienstes verlassen, führte das SEM
aus, es sei unwahrscheinlich, dass ihm in E._______ wegen seiner dama-
ligen Ausreise aus diesem Land und seiner Wehrdienstverweigerung auch
heute noch eine Strafe drohe. Abgesehen davon sei er kolumbianischer
Staatsbürger, weshalb diese Begründung ins Leere gehe.
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Seite 6
Obwohl bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf all-
fällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, verwies das SEM des Wei-
teren auf widersprüchliche Aussagen.
5.2 Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden entgegen, sie
könnten in Kolumbien keinen polizeilichen Schutz beantragen, weil der
ehemalige Vorgesetzte (A.) einflussreich und über gute Kontakte zur Poli-
zei verfüge. In Kolumbien würden ausserdem Menschen nur schon für we-
nig Geld umgebracht werden. Weil sie schon öfters telefonisch bedroht
worden seien und A. sie auch an einem anderen Aufenthaltsort finden
würde, sei ihr Leben nach einer Rückkehr nach Kolumbien in Gefahr.
5.3 Die Beschwerdeführenden fühlen sich in Kolumbien von Dritten – kon-
kret vom Umfeld von A. – bedroht, weil dieser dem Beschwerdeführer nach
Beendigung des Geschäftsverhältnisses ein Entgelt für dessen Leistungen
verweigert habe. Zudem wisse er zu viel über die Machenschaften von A.,
was ihn zusätzlich gefährde. Im Folgenden soll geprüft werden, ob die Dro-
hungen respektive die daraus resultierende Gefährdungslage flüchtlings-
rechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.
5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise diese mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausserdem setzt aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adä-
quaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2 und
2008/4 E. 5.2).
5.3.2 Vorliegend ist – wie das SEM zu Recht bereits festgestellt hat – be-
züglich der drohenden Verfolgung der Beschwerdeführenden durch das
Umfeld von A. kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder po-
litische Anschauung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) erkennbar.
5.3.3 Nachdem festgestellt wurde, dass es hinsichtlich der vorgebrachten
Gefährdungslage in Kolumbien bereits an einem asylrelevanten Motiv
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG) mangelt, kann auf die Prüfung, ob in Kolumbien ein
adäquater Schutz der betroffenen Person vorhanden ist (vgl. BVGE
2011/51 E. 7.3), verzichtet werden. Ebenso ist auf eine mögliche Verfol-
gung in E._______ im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen, da eine
solche in der Beschwerdeschrift nicht mehr erwähnt wird.
5.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der
Ausreise der Beschwerdeführenden aus Kolumbien keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestand. Die Vorinstanz hat folglich
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr
schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass die
Eltern je über eine umfassende Schulausbildung verfügen. Auch können
sie auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen: So leben die
Mutter und drei Brüder des Beschwerdeführers in Kolumbien. Zwei von
ihnen betreiben einen (…)-laden; eine Branche, in welcher auch der Be-
schwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung verfügt (A15 F5 ff.).
Ausserdem lebt eine Schwester der Beschwerdeführerin und deren Ehe-
mann in [Kolumbien], von welchen sie schon früher unterstützt wurde (vgl.
Anhörung der Beschwerdeführerin F25 und F38); die gemeinsame Mutter
lebt in [Kolumbien] (vgl. ebenda F38). Die gesundheitlichen Probleme des
[Kindes] (vgl. ebenda F60 ff.) scheinen überdies nicht derart gravierend zu
sein, als dass sie ein Vollzugshindernis darstellen würden.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden in Besitz noch gültiger Rei-
sepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren zum Zeitpunkt des Ein-
reichens der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4613/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: