Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4614/2011
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom
25. August 2009 (Eingangsstempel: 5. Oktober 2009) an die
Schweizer Botschaft in Colombo gelangte und unter Hinweis auf
massive Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden – die mit der
Ausreise ihres Bruders B._______ begonnen hätten, der in Sri Lanka
ein regimekritischer Journalist gewesen und dem in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei – für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz
nachsuchte,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
14. Oktober 2009 aufforderte, eine Reihe von Fragen zum Asylgesuch
zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen
beziehungsweise zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin mit einer ausführlichen Eingabe vom
10. November 2009 (Eingangsstempel vom folgenden Tag) die geltend
gemachten Asylgründe weiter substanziierte,
dass die Botschaft die Akten dem BFM mit Begleitnotiz vom
18. Dezember 2009 zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für
das Absehen von einer Anhörung stichwortartig anführte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der
Botschaft mit englischsprachigem Schreiben vom 10. März 2011
mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als
erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft
erübrige,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in
die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu die Beschwerdeführerin sich
innert Frist äussern könne,
dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben an die Botschaft vom
7. April 2011 äusserte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2011 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, was der
Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben der Botschaft vom 19. Juli
2011 mitgeteilt wurde,
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dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe
vom 15. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihr und ihren Angehörigen in der Schweiz nach Bewilligung
der Einreise Asyl zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das
BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das
Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 VGG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen
den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Nähe der
Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen
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zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2 S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass bei Durchsicht der Vorakten eine Vielzahl formeller Mängel der
angefochtenen Verfügung und des erstinstanzlichen Verfahrens
festzustellen sind,
dass die Beschwerdeführerin erstens in jeder Eingabe an die Botschaft
erwähnt hatte, sie ersuche für sich und ihre (…) kleinen Kinder um
Schutz in der Schweiz,
dass das BFM trotzdem nur das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
(als Einzelperson) behandelt hat und dem angefochtenen
Asylentscheid namentlich keinerlei Ausführungen zur
flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Situation der drei Kleinkinder zu
entnehmen sind (worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen
wird, vgl. S. 2: "…you didn't mention anything about my children"),
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin auch für ihren Ehemann um Asyl nachsucht,
nachdem sie in ihren Eingaben verschiedene
Verfolgungsmassnahmen beschreibt, die ihr Mann, mit dem sie
offenbar in ungetrennter Ehe zusammenlebt, erlitten habe,
dass das BFM sich zweitens mit dem Hauptvorbringen der
Beschwerdeführerin, sie erleide eine so genannte Anschluss oder
Reflexverfolgung wegen ihres in der Schweiz am 29. Juli 2009 als
Flüchtling anerkannten Bruders, im Ergebnis inhaltlich nicht
auseinandergesetzt hat,
dass den Vorakten auch nicht zu entnehmen wäre, dass das BFM die
Akten des Bruders (N (…); die Botschaft in Colombo hatte in ihrem
Übermittlungsschreiben vom 18. Dezember 2009 auf diese
Dossiernummer hingewiesen) vor seinem Entscheid beigezogen hätte,
um das konkrete Risiko einer Reflexverfolgung abschätzen zu können,
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dass drittens festzustellen ist, dass das BFM mit dem Entscheid über
die Einreisebewilligung fast zwei Jahre lang zugewartet hat, was
angesichts der geltend gemachten Behelligungen durch staatliche
Organe und der Verwandtschaft zu einem von der Schweiz
anerkannten Flüchtling nicht nachvollziehbar ist,
dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Eingabe vom 7. April
2011 darauf hingewiesen hatte, sie warte bereits seit fast zwei Jahren
auf einen Entscheid über die Asylgesuche und die staatlichen
Behelligungen hätten seit Einreichung der Schutzbegehren nicht
abgenommen,
dass die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe schliesslich auch ein
Schreiben ("Letter of Remind") von ihr an die Botschaft vom 1. Februar
2010 erwähnt, das bei den amtlichen Akten nicht aufzufinden ist,
dass die Vorinstanz die behördliche Untersuchungspflicht gemäss
Art. 12 VwVG verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt hat,
dass der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben ist und die
Akten zur unverzüglichen vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
zur umgehenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sind,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen ist,
als die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2011 aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin sich für das vorliegende Verfahren nicht
hat vertreten lassen, weshalb ihr keine Parteikosten gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG erwachsen sein können und keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen und in der Sache unverzüglich neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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