B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4614/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
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in Anwendung
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-DVO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 nicht auf das Asylge-
such eintrat und den Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Ver-
fahrens nach Italien wegwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2012 abwies (Beschwerdever-
fahren E-5731/2012),
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 als seit dem 28. No-
vember 2012 verschwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er in der Befragung zur Person vom 19. Juni 2013 vorbrachte, er sei
zurück nach Syrien gereist, habe sich etwa vier Monate dort aufgehalten
und sei am 10. Juni 2013 wieder in die Schweiz gelangt,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 (eröffnet am 7. August
2013) das Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und die-
ses abwies (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es feststellte, seine vom 24. Okto-
ber 2012 datierte Verfügung sei rechtskräftig und vollziehbar (Dispositiv-
Ziffer 2),
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 3),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2013 (Poststem-
pel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte,
die Verfügung vom 26. Juli 2013 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei einzutreten,
dass die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
(recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Italien festzustellen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme und Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. August 2013
den Wegweisungsvollzug vorsorglich bis zum Eingang der vorinstanzli-
chen Akten aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, es liege ein
Wiedererwägungsgesuch vor, da die Verfügung vom 24. Oktober 2012
nach wie vor gültig und die Wegweisung nach Italien vollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Zwischenzeit
nach Syrien ausgereist und vom 10.–18. Juni 2013 in der Psychiatrischen
Klinik (…) stationär behandelt worden,
dass das Bundesamt weiter ausführt, der Beschwerdeführer mache sinn-
gemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Weg-
weisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sach-
lage geltend,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegnet, sein Ge-
such hätte als zweites Asylgesuch behandelt werden müssen, weil die
Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch nach seinem siebenmonatigen
Aufenthalt in Syrien erloschen sei,
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dass für dieses zweite Asylgesuch die Schweiz zuständig sei, weshalb
ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen sei,
dass damit einerseits zu prüfen ist, ob das BFM das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 10. Juni 2013 zu Recht als Wiedererwägungsge-
such betrachtete und ob es – gegebenenfalls – das Wiedererwägungsge-
such zu Recht abwies,
dass die Schweiz Italien am 23. August 2012 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass innert zwei Monaten keine Antwort auf das Gesuch erfolgt, womit
Italien seiner Zuständigkeit für das Asylverfahren und der Aufnahme des
Beschwerdeführers implizit zustimmte (Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO),
dass das BFM Italien am 12. Dezember 2012 über das Verschwinden des
Beschwerdeführers unterrichtete und um Verlängerung der Überstel-
lungsfrist auf 18 Monate ersuchte (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO),
dass diese Mitteilung innert der ursprünglichen sechsmonatigen Überstel-
lungsfrist erfolgte (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-DVO),
dass Italien nicht auf das Gesuch antwortete und damit wiederum implizit
zustimmte,
dass die Überstellungsfrist damit, wie vom BFM richtig festgestellt, am
24. April 2014 abläuft,
dass Italien damit grundsätzlich, unter Vorbehalt eines späteren Erlö-
schens der Zuständigkeit, nach wie vor für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig und zu dessen Übernahme ver-
pflichtet ist,
dass das BFM das "Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom 10. Juni
2013 zu Recht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch behandelte,
da sich das Gesuch gegen die in der Verfügung vom 24. Oktober 2012
festgestellte Unzuständigkeit der Schweiz (und der Zuständigkeit Italiens)
richtete und zur Begründung nach dem Zeitpunkt der Verfügung eingetre-
tene Sachverhaltselemente geltend machte (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.),
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dass es sich zudem auch insofern nicht um ein erneutes Asylgesuch
handeln kann, als der Beschwerdeführer keine (neuen) Fluchtgründe gel-
tend macht,
dass allerdings die Zuständigkeit Italiens erloschen wäre, falls der Be-
schwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublinstaaten für mindestens drei
Monate verlassen hat (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im November 2012 über die
Türkei nach Syrien zurückgekehrt, wo er vier Monate geblieben sei,
dass er am 28. oder 29. Mai 2013 Syrien wieder verlassen habe und er-
neut in die Schweiz gekommen sei,
dass er angibt, er sei in Syrien wegen seiner Traumatisierung durch den
brutalen Bürgerkrieg und seiner psychischen Beschwerden zu einem Arzt
gegangen und als Beweismittel dieser Konsultation ein Schreiben dieses
Arztes einreicht,
dass er zudem auf Beschwerdeebene ein Schreiben des Dorfvorstehers
des Dorfes (…) einreicht, in dem dieser ausführt, der Beschwerdeführer
habe sich am 28. und 29. Mai 2013 in seinem Dorf aufgehalten,
dass das BFM diese Behauptung des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer sich nur sehr vage und unsubstantiiert über
seinen Aufenthalt in Syrien und insbesondere seine Reisen von der
Schweiz nach Syrien und zurück äusserte,
dass die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente einen
sehr geringen Beweiswert besitzen, da Dokumente dieser Art leicht ge-
fälscht beziehungsweise beschafft werden können,
dass zudem eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den umkämpften
Norden Syriens als sehr unwahrscheinlich angesehen werden muss und
es über eine solche Reise im gegenwärtigen Zeitpunkt zweifellos einiges
zu erzählen gegeben hätte, zumal er behauptete, der brutale Bürgerkrieg
habe ihn Traumatisierung und er leide deshalb an psychischen Leiden,
dass ihm angesichts seiner dürren Schilderung der Rückreise und seines
Aufenthalts nicht geglaubt werden kann, dass er sich während mehr als
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drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hat, und die Zu-
ständigkeit Italiens damit nicht erloschen ist,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (An-
passungsstörungen, Panikstörungen, mit Differenzialdiagnose posttrau-
matische Belastungsstörung) keine rechtsgenügenden Gründe gegen
seine Überstellung nach Italien darstellen, da davon ausgegangen wer-
den kann, dass diese in Italien angemessen behandelt werden können
und der Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste (…) vom 18. Juni
2013 keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung diagnostizierte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist aufzuzeigen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde hinsicht-
lich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 abzuweisen ist,
dass zwar die Feststellung des BFM, der Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 3), der gesetzlichen Regelung
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) widerspricht – wobei selbstverständlich im Wieder-
erwägungsverfahren die bestehende aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde nichts an der Vollstreckbarkeit der früheren rechtskräftig ge-
wordenen Verfügung ändert –, und das Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als Gesuch
um Vollzugsaussetzung i.S. von Art. 112 AsylG zu verstehen ist, welches
allerdings mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1‒3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: