Abtei lung V
E-4616/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______, Jemen,
vertreten durch Theodor Mion, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-4616/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von (...) Jahren in Begleitung
seiner Mutter respektive Tante B._______ (alias C._______) in die
Schweiz. Dabei machte er keine eigenen Asylgründe geltend, weshalb
er in deren Asylgesuch vom 14. Juni 1999 eingeschlossen wurde. Als
Asylgrund brachte B._______ vor, sie würden die somalische Staats-
angehörigkeit besitzen und deshalb in Jemen, wo sie gelebt hätten, in
den verschiedensten Bereichen diskriminiert.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2000 wies das Bundesamt das Asylgesuch
von B._______, in welches zusätzlich zum Beschwerdeführer auch die
sich bereits in der Schweiz befindenden Kinder D._______ und
E._______ eingeschlossen wurden, ab. Gleichzeitig stellte die Vor-
instanz jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest
und ordnete für sämtliche Familienmitglieder die vorläufige Aufnahme
an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 – eröffnet am 7. Juni 2007 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte
ihm zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 29. Juli
2007 an. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton
F._______ beauftragt.
D.
Am 6. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In materieller Hinsicht beantragte er – unter Kosten und Ent-
schädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Bestätigung der mit Verfügung vom 26. Juli 2000 angeordneten
vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2007, eine Arbeitsvereinbarung zur
Leistung gemeinnütziger Arbeit vom 7. Juni 2007, Unterstützungs-
schreiben von Kollegen und Unterlagen betreffend den Besuch eines
Deutschkurses zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittel-
verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
F.
In seinen Vernehmlassungen vom 30. Juli respektive 10. August 2007
beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Irrtümlich
wurde dem Beschwerdeführer lediglich die ergänzende Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 10. August und nicht auch diejenige vom
30. Juli 2007 – unter Einräumung des Rechts zur Replik – zur Kenntnis
gebracht. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen kann jedoch auf
die Nachholung dieser Instruktionshandlung verzichtet werden.
G.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 orientierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sein
Mandant seit dem Jahr 2008 arbeitstätig und nicht mehr fürsorge-
abhängig sei. Zum Beleg reichte er drei Saison-Arbeitsverträge für die
Jahre 2008 bis 2010 und ein Zwischenzeugnis vom 24. September
2009 ein.
H.
Auf Anfrage des Gerichts vom 8. Juli 2010, ob wegen der geltend ge-
machten fortgeschrittenen Integration bei der zuständigen kantonalen
Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein-
gereicht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 26. Juli 2010 dahingehend, dass noch kein entsprechendes Ge-
such eingereicht worden sei, dies jedoch beabsichtigt werde.
I.
Eine telefonische Nachfrage des Gerichts beim G._______ vom
1. November 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem
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Zeitpunkt noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
eingereicht hatte.
J.
Am 23. November 2010 reichte der Rechtsvertreter nach einem ent-
sprechenden Hinweis des Gerichts seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
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Verfügung des Bundesamtes vom 29. Mai 2007 (Aufhebung der am
26. Juli 2000 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
geordneten vorläufigen Aufnahme).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme an, dass sie im Rahmen des Gesuches der Schwester
des Beschwerdeführers um Änderung der Personendaten zur Erkennt-
nis gelangt sei, dieser sei nicht somalischer, sondern jemenitischer
Staatsangehöriger. Der Vollzug der Wegweisung nach Jemen sei ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesamtes grundsätzlich zumutbar,
zulässig und möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit
volljährig geworden, gemäss Aktenlage gesund und mit den Verhält-
nissen im Heimatstaat vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass
er sich in herausragender Weise in die schweizerischen Verhältnisse
integriert habe, gegenteils müsse er regelmässig wegen kleinerer De-
likte zur Anzeige gebracht werden. Zudem basiere der Aufenthalt im
Rahmen der vorläufigen Aufnahme auf einer durch den Beschwerde-
führer – respektive seine Mutter – vorgebrachten falschen Identität.
Die vorläufige Aufnahme sei daher gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, der Beschwerdeführer habe Jemen bereits im Alter von
(...) Jahren verlassen und könne somit mit den Verhältnissen im Hei-
matstaat nicht sehr gut vertraut sein. Als Kind würden vor allem die
Bindungen zur Familie wichtig sein, und nicht diejenigen zu einem
Land. In der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter finde die
soziale Integration in das Gesellschaftsgefüge und in die wirtschaft-
lichen Gegebenheiten eines Landes statt. Diese Jahre aber habe der
Beschwerdeführer nicht im Heimatland, sondern in der Schweiz ver-
bracht. Auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit müsse
von einer starken Entfremdung ausgegangen werden. Der Be-
schwerdeführer habe sich wie die meisten Jugendlichen in diesem
Alter von den traditionellen Werten seines streng islamischen Heimat-
landes gelöst und die liberaleren der Schweiz angenommen. In diesem
Zusammenhang sei auch auf die Praxis/Gesetzgebung bei Ein-
bürgerungsgesuchen zu verweisen, in welcher den entscheidenden
und einschneidenden Altersjahren zwischen 10 und 20 besondere
Bedeutung zukomme und sie daher doppelt gezählt würden. Auch bei
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der Praxis der Härtefallregelung nach Art. 13 Bst. f der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO, AS 1986 1791) werde die Adoleszenz besonders berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wolle bei dieser Gelegenheit klarstellen, dass
es sich bei der Person, mit welcher er in die Schweiz gelangt sei, nicht
um seine Mutter handle, sondern um die Schwester seiner Gross-
mutter, welche er nach Familiengebrauch als Tante anspreche. Dies
habe er so auch am 3. Juli 2007 anlässlich der ersten eigenen, durch
den G._______ durchgeführten Befragung angegeben (vgl. Akten
BFM B28/6). Nach dem Tode seines Vaters im Jahre (...) habe die
Tante die elterliche Autorität übernommen, weil seine Mutter infolge
(...) Erkrankung dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dass ihn seine
Tante anlässlich des Asylverfahrens als ihren eigenen Sohn aus-
gegeben und eine falsche Staatsangehörigkeit genannt habe, könne
ihm nicht angelastet werden.
Wenn das BFM ausführe, er habe sich nicht in herausragender Weise
in die schweizerischen Verhältnisse integriert, so gelte es anzumerken,
dass für die Erlangung einer B-Bewilligung gemäss Art. 13 Bst. f BVO
laut Rundschreiben des BFM vom 21.12.2006 (gültig ab 1. Januar
2007) eine gute Integration vorausgesetzt werde; bei der Härtefall-
regelung in Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sei von fortgeschrittener Integration die Rede. Beides
müsse im vorliegenden Fall bejaht werden. Der Beschwerdeführer sei
im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen und habe annä-
hernd sein halbes Leben hier verbracht. Er habe die Schule in
H._______ besucht, spreche Schweizerdeutsch und habe ver-
schiedene Kurse beim TAST (Deutschkurs, Fachkurs für Auto-
mechaniker) belegt. Mittlerweile verfüge er über einen grossen Be-
kanntenkreis in der Schweiz, auf den er sich voll stützen könne.
Was die vom BFM angeführten kleineren Delikte betreffe, so handle es
sich ausschliesslich nur um Übertretungen und praktisch nur um
Schwarzfahren mit dem öffentlichen Verkehr. Diese Delikte würden vor
dem Hintergrund der guten Integration und der Entfremdung vom Hei-
matstaat als vernachlässigbar erscheinen, umso mehr als der Be-
schwerdeführer die Sicherheit und Ordnung der Schweiz nie im Ge-
ringsten gefährdet habe. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach
Jemen damit unzumutbar.
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3.3 In der Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 führt das BFM zur gel-
tend gemachten Entfremdung aus, der Beschwerdeführer habe seinen
Heimatstaat nicht als Kleinkind, sondern im Alter von fast (...) Jahren
verlassen. Er spreche auch heute noch die Landessprache und ver-
füge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Re-
integration nötigenfalls werde behilflich sein können. Was die falsche
Identitätsangabe betreffe, so stelle das BFM nicht in Abrede, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig und
aufgrund dessen nicht selbst befragt worden sei. Seit Erreichen der
Volljährigkeit sei er aber für sein Handeln selber verantwortlich. Er
wohne seit längerer Zeit nicht mehr bei jener Verwandten, mit welcher
er damals in die Schweiz gekommen sei, und er habe sich nicht darum
bemüht, den Behörden seine wahre Identität bekanntzugeben. Es sei
ihm zudem nicht gelungen, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen. Aus der Vielzahl der Anzeigen, die gegen ihn ausgesprochen
worden seien, müsse geschlossen werden, dass er weder willens noch
in der Lage sei, sich an die in der Schweiz geltenden Gesetze zu hal-
ten. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könne keiner Arbeit
nachgehen, weil er seine Bussen nicht bezahlen könne und diese da-
her mit gemeinnütziger Arbeit abgelten müsse, erscheine doch etwas
sehr zu Gunsten des Beschwerdeführers konstruiert. Dieser habe zwar
tatsächlich die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, aber
nur, weil er unter einer absichtlich falsch angegebenen Identität vorläu-
fig aufgenommen worden sei. Angesichts der Aktenlage, insbesondere
der Vielzahl von Anzeigen, die gegen ihn vorlägen, sowie der Tatsa-
che, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen, könne weder von einer guten Inte-
gration die Rede sein, noch seien die Härtefallkriterien nach Art. 13
Bst. f BVO erfüllt. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde be-
antragt.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt, welches Gesetz zeit-
gleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gestützt auf Art. 126a Abs. 4 AuG
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG) kommt vorliegend neues Recht und somit das AuG zur An-
wendung. Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Auf-
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hebung der vorläufigen Aufnahme – namentlich in Bezug auf Art. 14b
Abs. 2 ANAG und Art. 84 Abs. 2 AuG – durch die Gesetzesänderung
jedoch nichts geändert.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft
das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt
die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
Da die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alter-
nativer Natur sind, setzt die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
voraus, dass der Wegweisungsvollzug nunmehr sowohl zulässig und
zumutbar als auch möglich ist.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Während
Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr
in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gast-
land gemeinhin zugemutet wird, verlangt der Wegweisungsvollzug
eines langjährig an-wesenden Adoleszenten und auch eines
zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise
Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei
insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende
Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich
ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft
und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufent-
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haltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts
Rechnung zu tragen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat Jemen im (...) als Minderjähriger ver-
lassen und befindet sich nunmehr seit (...) Jahren in der Schweiz. Im
Zeitpunkt der Einreise war er (...) Jahre und (...) Monate alt und befand
sich damit mitten in der Adoleszenz. Im Ausreisegespräch vom 3. Juli
2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in der Schweiz gut
eingelebt und viel Kontakt zu Schweizern. Er wisse viel mehr über die
Schweiz als über sein Heimatland und habe vieles über sein Land
vergessen. Er respektiere das Gesetz, das Land und die Schweizer,
und er wisse, dass er hier Fehler gemacht habe.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit von November 2004 bis November 2006 mehrfach Über-
tretungen begangen hat, wobei vor allem das Reisen ohne gültigen
Fahrausweis im Vordergrund steht. Die jeweils mit Strafmandat aus-
gesprochenen Bussen wurden teilweise in Haftstrafen umgewandelt,
so dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom (...) bis (...) 2008 in
Haft befand. Ein Teil der Bussen konnte er durch das Leisten gemein-
nütziger Arbeit begleichen.
Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine neuen Delikte bekannt ge-
worden, und es scheint, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an
die gesetzliche Ordnung hält. Weiter ist es ihm in der Zwischenzeit ge-
lungen, zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie
die eingereichten Saison-Arbeitsverträge für die Jahre 2008 bis 2010
belegen. In dem zu den Akten gereichten Zwischenzeugnis vom
24. September 2009 wird der Beschwerdeführer als tatkräftiger und
einsatzstarker Mitarbeiter ausgewiesen, welcher die anfallenden Arbei-
ten zur vollen Zufriedenheit ausführe und sowohl von den Vorgesetz-
ten als auch von den Arbeitskollegen sehr geschätzt werde.
In Würdigung der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer nun-
mehr seit (...) Jahren in der Schweiz aufhält und in den letzten vier
Jahren eine positive persönliche und berufliche Entwicklung gezeigt
hat, ist eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allein aufgrund der
früher (wenn auch zahlreich) begangenen Übertretungen zum jetzigen
Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Im Rahmen der Zumutbarkeits-
prüfung zu beachten ist ausserdem, dass keine Anzeichen dafür be-
stehen, der Beschwerdeführer habe eine mit den in der Schweiz ein-
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gegangenen Bindungen – er hat sich offenbar einen eigenen
Freundeskreis aufbauen können und verfügt über nähere Verwandte in
der Schweiz – vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines
Heimatlandes unterhalten können. Er würde heute somit aus einem
Umfeld herausgerissen, welches während der letzten Jahre seine Per-
sönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag entscheidend geprägt hat.
Da er bereits seit langen Jahren im Kanton F._______ lebt und sich
seine Lebensstruktur grundlegend von derjenigen in Jemen unter-
scheiden dürfte, ist er an die hiesige Kultur und Lebensweise
assimiliert. Dies wiederum dürfte zu einer Entwurzelung im Heimat-
staat geführt haben, was unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen ist.
Nach dem Gesagten erachtet das Gericht eine Rückkehr nach Jemen
insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerde-
führer nun seit seinem (...) Lebensjahr in der Schweiz aufhält, in den
letzten vier Jahren positiv entwickelt hat und sowohl sozial als auch
wirtschaftlich etwas aufbauen konnte, aktuell als nicht zumutbar. Es ist
an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass das BFM den in
diesem Urteil erwähnten Straftaten bei einem erneuten Rückfall in die
Delinquenz mit der allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG
Rechnung tragen kann.
Weil es mit der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges bereits an einer Voraussetzung für dessen Durchführung fehlt,
erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges, und gleichzeitig fällt die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht.
6.
Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene
Verfügung daher aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde ist demnach gut-
zuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Zwischenverfügung
vom 18. Juli 2007 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Seite 10
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8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 VGKE). Der Kostennote des Rechtsvertreters ist ein Arbeitsauf-
wand von 11,15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und
Auslagen in der Höhe von Fr. 43.55 zu entnehmen, was unter Berück-
sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Ver-
fahrens als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit
eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 2806.25 (Vertretungsaufwand von 11.15 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 230.– zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 43.55
und 7,6 % Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
29. Mai 2007 wird aufgehoben.
2.
Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt bestehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmit-
telverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2806.25 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand:
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