B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4616/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Lea Graber
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Äthiopien,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Tante der Beschwerdeführenden (in der Folge: die Vertreterin)
mit Schreiben vom 10. September 2012 (Eingang BFM: 26. September
2012) Asylgesuche für die in Äthiopien lebenden Beschwerdeführenden
und deren im Sudan lebende Mutter, die Schwester der Vertreterin (vgl.
[…]), einreichte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihre Schwester, und Mutter der
Beschwerdeführenden, lebe seit Jahren im Sudan, weil sie in Äthiopien
Übergriffen und Schikanen ihres (…) ausgesetzt gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden ihre Mutter vermissten und die einzige
Möglichkeit auf eine gemeinsame Zukunft in einem Drittland, wie der
Schweiz, bestehe,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus in Äthiopien Probleme
hätten, sich Papiere ausstellen zu lassen,
dass die Vertreterin am 28. Dezember 2012 die auf sie lautenden Voll-
machten der Beschwerdeführenden einreichte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 19. Mai
2014 auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba erklärten, sie würden
gerne mit ihrer Mutter, die zurzeit im Sudan lebe, zusammen sein wollen,
dass sie zudem angaben, sich die Reise in den Sudan nicht leisten zu
können, weshalb sie mit ihrer Mutter in der Schweiz zusammen sein
möchten sowie dass sie ihr Leben verändern möchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2014 die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche
ablehnte,
dass es zur Begründung festhielt, die Beschwerdeführenden würden kei-
ne Verfolgung – weder in Eritrea noch in Äthiopien – geltend machen,
sondern Nachteile vorbringen, welche auf die sozialen und wirtschaftli-
chen Lebensbedingungen zurückzuführen seien,
dass es auch darauf hinwies, dass die Voraussetzungen für eine Famili-
enzusammenführung oder eine sonstige Aufnahme in der Schweiz nicht
gegeben seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom selben Datum die Einreise der
Schwester der Vertreterin beziehungsweise der Mutter der Beschwerde-
führenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ebenfalls ab-
lehnte,
dass die Vertreterin mit einer einzigen Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Juli 2014 Beschwerde gegen beide Verfügungen er-
hob und darin beantragt, die Einreise in die Schweiz sei den Beschwerde-
führenden zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, zudem sei die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Lebens in Eritrea, Äthiopien oder Sudan
festzustellen, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in formeller Hinsicht beantragt, es seien keine Verfahrenskosten
zu erheben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass es sich aufgrund der vorliegenden Konstellation rechtfertigt, zwei
Beschwerdeverfahren zu eröffnen, das vorliegende in Bezug auf die
BFM-Verfügung betreffend die Nichte und Neffen der Vertreterin, die sich
in Äthiopien aufhalten, und ein zweites in Bezug auf die Verfügung betref-
fend die Schwester der Vertreterin, die sich im Sudan aufhält (vgl. E-
3898/2014),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Frage einer Anerkennung als Flüchtlinge, einer Wegweisung
bzw. eines Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, weshalb auf das Begehren um Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme von vorn-
herein nicht einzutreten ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äus-
serung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass das Gesetz somit für die Qualifizierung als Asylgesuch nicht auf die
Betitelung, sondern auf den substanziellen Inhalt des (mündlich oder
schriftlich) geäusserten Anliegens abstellt,
dass die Beschwerdeführenden vorliegend ihr Anliegen zwar mit "Asylge-
such" bezeichnet, in keinem Zeitpunkt aber in irgendeiner Weise um
Schutz vor Verfolgung (im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs) nachge-
sucht haben,
dass sie vielmehr wiederholt und übereinstimmend erklärt haben, einzig
zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihrer Mutter (vgl. Anhörungen in
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den BFM-Akten [A8] S. 4, [A9] S. 3, [A10] S. 3, [A11] S. 3) und mit dem
Ziel auf ein besseres Leben (vgl. Anhörungen [A8] S. 5, [A9] S. 4, [A10]
S.3 f.) ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben,
dass sie dies auch in ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigten und klarer-
weise kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt,
dass diese Feststellung eine materielle Prüfung des gestellten Anliegens
unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliesst,
dass damit der vom BFM getroffene Entscheid, das Asylgesuch abzuleh-
nen, unter unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und in Verletzung von Bundesrecht ergangen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Umstand, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ab-
schliessend kurz darauf verweist, dass die Voraussetzungen für eine Fa-
milienzusammenführung nicht erfüllt seien, nichts daran zu ändern ver-
mag, zumal es keine Begründung dazu anfügt,
dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – demzufolge
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über die Art
und Form der Anhandnahme des Anliegens der Beschwerdeführenden zu
befinden und das entsprechende Verfahren durchzuführen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG hinfällig wird,
dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, weil die Vertretung
mit keinen Kosten im Sinne des Gesetzes verbunden war (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit auf diese einzutreten ist – gutgeheissen
und die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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