B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4617/2009
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Irak,
alle vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus F._______ im Nordirak stammenden kurdischen
Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
18. November 2008 verliessen und über die Türkei sowie ihnen unbe-
kannte Länder am 30. November 2008 illegal in die Schweiz einreisten,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2008 im EVZ summa-
risch und am 2. Juni 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wur-
den,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
Anfang 2006 von islamistischen Terroristen telefonisch und brieflich auf-
gefordert worden, seine Arbeitsstelle bei einer amerikanischen Bau- und
Logistikfirma G._______ zu kündigen, andernfalls er umgebracht werde,
dass er indessen aus finanziellen Gründen bei jener Firma weitergearbei-
tet habe,
dass es zu jener Zeit mehrmals zu Bombenanschlägen und Schiesserei-
en gekommen sei, die einigen seiner Arbeitskollegen das Leben gekostet
hätten,
dass die Terroristen ihn seit Februar 2006 nicht mehr persönlich bedroht
hätten,
dass er im Mai 2008 seine Stelle beim amerikanischen Unternehmen
aufgegeben und anschliessend für eine im Nordirak tätige türkische Firma
als (…) zu arbeiten begonnen habe,
dass er dennoch befürchtet habe, die Terroristen könnten ihn wegen sei-
ner früheren Anstellung bei einer amerikanischen Firma immer noch be-
langen, weshalb er sich mit der Familie zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer Kopien zweier Drohbriefe und eines Auswei-
ses des amerikanischen Arbeitgebers zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 23. Juni 2009 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete, die Beschwerdeführenden jedoch
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufnahm,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wegen Fehlens
eines kausalen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungser-
eignissen und der Ausreise sowie mangels begründeter Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung sei den Vorbringen der Beschwerdeführenden die
flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen,
dass diese Vorbringen deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten würden und daher auch auf eine Überprüfung
der Glaubhaftigkeit der Angaben verzichtet werden könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juli 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung, die Erteilung von Asyl und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bean-
tragten,
dass sie mit Eingabe vom 3. August 2009 eine Beschwerdeergänzung
einreichten und dieser nebst einer Vollmacht der Beschwerdeführerin so-
wie einer Fürsorgebestätigung der Wohngemeinde auch einen Bericht der
Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Juli 2009 zur Situation im Irak bei-
legten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf-
schob und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. August 2009 zur Beschwer-
de sowie zu deren Ergänzung Stellung bezog, an seinen Erwägungen
vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 1. September 2009
Stellung zur Vernehmlassung bezogen, zwei Übersetzungen der beiden
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bereits eingereichten Drohbriefe als Beweismittel zu den Akten gaben
und die Edition des Aktenstücks A22/2 aus den Vorakten beantragten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2010 als wei-
teres Beweismittel die Fotokopie einer Bestätigung einer türkischen Firma
vom 15. Dezember 2009 nachreichten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig ent-
scheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 1. September
2009 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Bezug auf die zwei Droh-
briefe die Edition des Aktenstücks A22/2 beantragten, bei dem es sich um
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eine interne Dokumentenanalyse – offenbar der beiden Drohbriefe –
handle,
dass es sich beim Aktenstück A22 jedoch um zwei Analyseformulare des
BFM zur Beurteilung der eingereichten irakischen Identitätskarten han-
delt, deren Einsicht das BFM wegen überwiegender öffentlicher Geheim-
haltungsinteressen zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG),
dass die Authentizität der beiden untersuchten Dokumente in diesen bei-
den Begutachtungen nicht konkret in Frage gestellt wurde und deshalb
auch davon abgesehen werden durfte, das rechtliche Gehör zu den Ana-
lyseergebnissen ("Stempel merkwürdig, ansonsten keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale vorhanden" und "unwesentliches Fälschungsmerkmal
vorhanden") zu gewähren (vgl. Art. 28 VwVG),
dass die Rüge der Verletzung der Akteneinsicht sich nach dem Gesagten
als unbegründet erweist und der erneute Editionsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis
voraussetzt, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Landes-
flucht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 186 f., und WALTER
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STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17, je mit Hinweisen auf die publizierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK]),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge-
wiesen hat, die Beschwerdeführenden hätten zwischen Erhalt der letzten
Drohung Anfang 2006 und der Ausreise im November 2008 "relativ prob-
lemlos in F._______" leben können,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, die Familie habe dort im Ge-
genteil in beständiger Furcht vor einem Anschlag auf den Beschwerde-
führer gelebt (vgl. Beschwerde S. 4), nicht zu überzeugen vermag, zumal
die Familie diesfalls kaum fast drei Jahre lang mit der Ausreise zugewar-
tet hätte,
dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe die Arbeit bei der
amerikanischen Firma nach Erhalt der ersten Drohung aus finanziellen
Überlegungen noch bis Mai 2008 weitergeführt (vgl. Protokoll Anhörung
zu den Asylgründen S. 3 f. und 9), einerseits den Schluss nahe legt, er
habe die angeblichen Todesdrohungen selber nicht sehr ernst genom-
men,
dass andererseits die Terroristen ihre Drohung in dieser mehrjährigen
Zeitspanne zweifellos wahrgemacht hätten, wenn sie ernst gemeint ge-
wesen wäre,
dass an diesen Feststellungen auch die – in Form einer Fotokopie – zu
den Akten gereichte Kopie einer Bestätigung des Folgearbeitgebers
nichts zu ändern vermag, die erstaunlicherweise von Mitte Dezember
2009 datiert, von den Beschwerdeführenden aber erst im März 2010 zu
den Akten gereicht worden ist,
dass nach des Gesagten festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden
jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak keine begründete
Furcht vor Verfolgung hatten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen,
dass der Vollständigkeit halber überdies festzustellen ist, dass die Si-
cherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen
gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in der
Lage und willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen
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Schutz vor Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.6 f.),
dass in der Beschwerdeergänzung schliesslich auf einen dem Beschwer-
deführer bekannten Fall eines Kurden aus Mosul hingewiesen worden
war, der in der gleichen Situation einen positiven Asylentscheid erhalten
habe,
dass ein Beizug der Akten N (…) jedoch ergibt, dass die konkreten Ver-
fahrensumstände gänzlich unterschiedlich und nicht vergleichbar sind
und im Einzelnen auf die korrekten Feststellungen des BFM in seiner
Vernehmlassung verwiesen werden kann,
dass unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet werden kann,
die den Akten zu entnehmenden Unglaubhaftigkeitsindizien zu prüfen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, S. 733), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vorliegend das BFM die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich
weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs praxisgemäss
erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden jedoch ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt ha-
ben,
dass dieses Gesuch gutzuheissen ist, nachdem ihre Rechtsbegehren
zum massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9) nicht aussichtslos erschienen und aufgrund der
Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden auszugehen ist, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: