B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4617/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
E-4617/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea am 1. Juli
2013. Am 2. April 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 16. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten statt. Die Vorinstanz hörte
ihn am 27. Januar 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr
2009 zum 12. Schuljahr in Sawa aufgeboten worden. Nach Abschluss der
Schule habe er für vier Monate die militärische Grundausbildung absolviert
und danach ein Jahr lang Urlaub gehabt. Er sei sodann erneut nach Sawa
aufgeboten worden. Dort eingetroffen habe man ihm vorgeworfen, aus Erit-
rea flüchten zu wollen, und ihn deshalb festgenommen. Ein Jahr und neun
Monate habe er im Gefängnis verbracht. Am 26. Juni 2013 sei ihm während
eines Transfers von Sawa nach B._______ die Flucht gelungen. Er habe
sich ein paar Tage in der Umgebung von B._______ versteckt, sei dann
nach C._______ gereist und habe Eritrea am 1. Juli 2013 illegal verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 – eröffnet am 30. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg, schob den Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der negative Ent-
scheid des SEM vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben und ihm sei politisches
Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus
der Schweiz sei festzustellen und als Folge sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos
aus seiner Militärzeit in Sawa sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2015 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2015 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Soweit in der Beschwerdeschrift diesbezüglich Aus-
führungen gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss
BVGE 2015/3 E. 5.9 gilt die bisherige Rechtsprechung weiter. Demnach
vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig,
sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz erkennt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte
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Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass es sich bei seinen Schilderungen grösstenteils um ein Sachver-
haltskonstrukt handle. Die Erzählungen des Beschwerdeführers würden
gewisse Unstimmigkeiten aufweisen, die nur bedingt nachvollziehbar
seien. So behaupte er in der BzP, er sei von sechs Soldaten festgenom-
men worden, in der Anhörung hingegen spreche er von vier Soldaten. Des
Weiteren gebe er in der BzP zu Protokoll, er habe nach seiner Flucht auf
Feldern übernachtet, in der Anhörung sage er jedoch, er habe die erste
Nacht im Wald verbracht. Seinen Aufenthalt in Sawa habe er dermassen
generell beschrieben, dass ein gewisses Mass an Misstrauen angebracht
erscheine. Andere Aspekte, wie die Haftbedingungen in der 6. Brigade in
Sawa, schildere er undifferenziert und vage. In der Anhörung habe er zu
Protokoll gegeben, die Reise von D._______ nach Sawa habe drei bis vier
Stunden gedauert. Es sei jedoch auszuschliessen, dass er die 400 Kilome-
ter lange Strecke in dieser Zeit hinter sich gebracht habe. Dass er die Orte
auf der Strecke korrekt habe aufsagen können, reiche nicht, um seine Dar-
stellung glaubhaft erscheinen zu lassen. Bei der eritreisch-äthiopischen
Grenze handle es sich um eine streng militärisch überwachte Region. Dass
er bei seiner Überquerung der Grenze auf keine Truppen gestossen sei,
würde an ein Wunder grenzen.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass eines der einge-
reichten Fotos allem Anschein nach in Sawa aufgenommen worden sei.
Man könne aufgrund der schlechten Qualität jedoch nicht abschliessend
beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem Bild zu sehen sei.
Zudem habe man in der angefochtenen Verfügung etwas voreilig in Zweifel
gezogen, dass der Beschwerdeführer kaum in vier Stunden von
D._______ nach Sawa gelangt sei. Hier könne man den Erläuterungen der
Beschwerdeschrift beipflichten. Ansonsten halte man an den Erwägungen
vollumfänglich fest.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei wissenschaftlich
bewiesen, dass kein Mensch ein Ereignis bei der Wiederholung genau
gleich erzähle, sondern dem einen oder anderen Teil mehr Gewicht gebe.
Es spiele deshalb keine Rolle, ob er von vier oder von sechs Soldaten fest-
genommen worden sei, und ob er auf einem Feld oder im Wald übernachtet
habe. Zudem habe er bei der Anhörung die Fragen nicht immer verstanden,
weshalb er nachgefragt habe, was dem Befrager überhaupt nicht gefallen
habe. Auf den eingereichten Fotos, welche er via Facebook von einem
Freund erhalten habe, sehe man ihn in Militärkleidern in einem Militärlager.
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Da er seinen Urlaub immer weiter ausgedehnt habe, bis er schliesslich wie-
der aufgefordert worden sei, sich in Sawa zu melden, sei nachvollziehbar,
dass er nach seiner Ankunft in Sawa unter dem Vorwurf der Flucht aus dem
Militärdienst festgenommen und bestraft worden sei. Bezüglich der Reise
von D._______ nach Sawa sei es zu einem Missverständnis gekommen.
Er habe nicht gemeint, dass er um neun oder zehn Uhr morgens angekom-
men sei, sondern abends. Bei der Überquerung der Grenze handle es sich
nicht um ein Wunder, sondern es würden jeden Tag viele Eritreer fliehen,
ohne geschnappt zu werden.
4.3 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt
werden. Sie führt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Auf-
enthalt in Sawa generell ausgefallen seien. Obschon einige Angaben rich-
tig seien, beweise dies noch nicht, dass er je einen Fuss auf das Gelände
des Trainingsgeländes gesetzt habe. Obwohl die Aussagen zu seinem
12. Schuljahr in Sawa nicht umfassend ausfallen, ist angesichts seiner
glaubhaften Aussagen zu seinem Gefängnisaufenthalt und der zahlreichen
Details, die der Beschwerdeführer nennen kann, von der Glaubhaftigkeit
seiner Schilderungen auszugehen. So beschreibt der Beschwerdeführer
wie die Einteilung abgelaufen ist, in welche Einheit er eingeteilt worden ist,
die Aufteilung zwischen Schule und militärischem Training, sowie dass er
nach Abschluss der Schule wegen schlechter Noten direkt die militärische
Ausbildung absolvieren musste (SEM-Akten, A20/18 F29 ff.). Dabei schil-
derte der Beschwerdeführer einen grossen Teil davon in freier Erzählung
und konnte anschliessend fast sämtliche Fragen dazu befriedigend beant-
worten, sodass der Befrager es nicht für nötig erachtet haben muss, mit
dem Beschwerdeführer weitere Details zu erörtern. Der Beschwerdeführer
reichte im Beschwerdeverfahren drei Fotos, die ihn mit Kollegen in militäri-
scher Kleidung zeigen, ein. Auf diesen Fotos ist der Beschwerdeführer er-
kennbar, womit seine Ausführungen weiter gestärkt werden. Zudem wurde
gemäss der Vorinstanz zumindest ein Foto in Sawa aufgenommen.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er nach seinem viermonati-
gen militärischen Training Urlaub bekommen habe, den er immer wieder
verlängert habe, bis er schliesslich wiederum nach Sawa aufgeboten wor-
den sei. Dort angekommen sei er kurz darauf verhaftet und eingesperrt
worden. Man habe ihm vorgeworfen, das Land illegal verlassen zu wollen.
Gemäss Vorinstanz schildere er die Haftbedingungen undifferenziert und
nur vage. Dies trifft nicht zu. So schildert der Beschwerdeführer, dass er
zuerst zwei Monate im "Enda Safa"-Gefängnis gewesen
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sei, danach im "Enda Brigade"-Gefängnis. Diese beiden Gefängnisse exis-
tieren in Sawa tatsächlich (Unosat Report in Support of OHCHR
Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea,
/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/SatelliteImages.pdf
vom 3. Juni 2015, abgerufen am 24. August 2015). Der Beschwerdeführer
weiss sogar noch, in welchem Gefängnis er in welchem Gebäude/Zimmer
gewesen ist (SEM-Akten, A20/18 F55). Den Tagesablauf schildert er zwar
nicht sehr ausführlich, jedoch darf davon ausgegangen werden, dass das
Leben im militärischen Gefängnis in Sawa tatsächlich sehr eintönig ist. So
führt er aus, er habe dort nichts gemacht. Zum Mittagessen seien sie raus
gegangen und danach zurückgekehrt. Um 15 Uhr hätten sie jeweils die
Toiletten besucht (SEM-Akten, A22/18 F54). Weiter erzählt er, dass sie
viele Leute (30 bis 35) in einem kleinen Zimmer gewesen seien und die
ärztliche Versorgung miserabel gewesen sei. Ab und zu habe er Autos mit
Lebensmitteln abladen müssen. Diese seien jeweils am Ende oder am An-
fang des Monats gekommen. Er habe dies teilweise alleine und teilweise
mit Mitgefangenen gemacht (SEM-Akten, A22/18 F58, F73 und F79 ff.).
Ihm sei es während dieser Zeit nicht gut gegangen. Er habe Blut im Urin
und Durchfall gehabt. Es falle ihm schwer, darüber zu reden (SEM-Akten,
A22/18 F128 ff.). Auch wenn die Vorinstanz korrekterweise feststellt, dass
der Befrager immer wieder nachfragen musste, um Details zu den Haftbe-
dingungen zu erhalten, ist festzustellen, dass angesichts der offenkundig
miserablen Bedingungen und des kargen Alltags für die Insassen in diesen
beiden Gefängnissen, der Beschwerdeführer doch in der Lage war, den
Sachverhalt genügend klar und präzise zu schildern. Angesichts des voll-
ständigen Fehlens von Widersprüchen, des Vorliegens von Details und Re-
alkennzeichen, ist von der Glaubhaftigkeit des geschilderten Gefängnisauf-
enthalts des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll
gegeben, die Reise von D._______ bis Sawa habe drei bis vier Stunden
gedauert. Dass er die 400 Kilometer lange Strecke tatsächlich in dieser Zeit
bewältigt habe, sei auszuschliessen. Dies stimmt so nicht. Tatsächlich
sagte der Beschwerdeführer aus, er sei morgens um sechs Uhr losgefah-
ren und habe um neun oder zehn Uhr Sawa erreicht (SEM-Akten, A20/18
F30). Auf Beschwerdeebene führt er nun aus, es habe ein Missverständnis
gegeben. Er sei zwischen neun und zehn Uhr abends in Sawa angekom-
men. Dazu sei es gekommen, weil in seiner Muttersprache das System der
2-mal-12-Stunden-Zählung vorherrsche. Tatsächlich geht aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht hervor, ob er mit der angegebenen Uhr-
zeit morgens oder abends gemeint hat. Mit seiner Richtigstellung in der
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Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer den vermeintlichen Wider-
spruch zu klären. In ihrer Vernehmlassung spricht sodann auch die Vo-
rinstanz von einem Missverständnis. Leider geht aus der Befragung nicht
hervor, mit welchem Verkehrsmittel er den Weg gefahren ist (Bus oder
Auto). Dass der Beschwerdeführer die Strecke mit öffentlichen Verkehrs-
mitteln in 15 bis 16 Stunden zurückgelegt hat, scheint jedoch nicht unrea-
listisch. Zudem kann der Beschwerdeführer sämtliche grösseren Ortschaf-
ten, an denen er auf seiner Reise nach Sawa vorbeigekommen ist, korrekt
aufzählen (SEM-Akten, A20/18 F47).
Als weiteres Element der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers bringt die Vorinstanz vor, es würde an ein Wunder grenzen, wenn
der Beschwerdeführer wie angegeben die Grenze zu Äthiopien überquert
habe, ohne auf Truppen des Asmara-Regimes zu stossen. Er müsse nur
schon ziemlich Glück gehabt haben, ohne Passierschein von B._______
nach C._______ gekommen zu sein. Es mag zwar stimmen, dass es
schwierig ist, in Eritrea ohne Passierschein zu reisen, doch unmöglich ist
es nicht. Die Vorinstanz kann daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit der
Schilderungen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise schliessen,
zumal die weiteren Aussagen dazu glaubhaft sind. So bringt der Beschwer-
deführer vor, er sei von C._______ aus zu Fuss zum Fluss E._______ ge-
laufen und habe dort die Grenze mit Hilfe eines einheimischen Hirten über-
quert. Für die Strecke habe er etwa eine Stunde gebraucht. Unterwegs
habe es Bäume gehabt (SEM-Akten, A20/18 F100 ff.). Der Fluss
E._______ existiert tatsächlich. Es handelt sich dabei um den Grenzfluss
zwischen Eritrea und Äthiopien. Ebenfalls ist die Strecke mit Bäumen ge-
säumt und eine Laufzeit von ein wenig mehr als einer Stunde ist realistisch
(Luftlinie sieben bis acht Kilometer). Dass er sich Informationen von ge-
bietskundigen Personen geholt hat, macht seine Schilderungen umso
mehr glaubhaft.
Das SEM spricht in seiner Verfügung zudem kleinere Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers an. So habe er bezüglich seiner Fest-
nahme einmal von sechs und einmal von vier Soldaten gesprochen. Zudem
sei nicht klar, ob er nach seiner Flucht auf Feldern oder im Wald übernach-
tet habe. Dabei handelt es sich um unbedeutende Widersprüche, die an-
gesichts der überwiegend glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
nicht weiter ins Gewicht fallen.
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Seite 9
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt
und damit Bundesrecht verletzt hat.
5.
5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Las-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die
dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht
(BVGE 2010/57 E. 2.5).
5.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
E-4617/2015
Seite 10
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 zum 12. Schuljahr in Sawa auf-
geboten. Nach Abschluss der Schule absolvierte er ein viermonatiges mili-
tärisches Training. Der Beschwerdeführer genoss danach Urlaub, den er
immer wieder verlängerte, bis er nach einem Jahr wieder nach Sawa auf-
geboten wurde. Dort nahm man ihn fest, weil er verdächtigt wurde, das
Land illegal verlassen zu wollen. Insgesamt 21 Monate verbrachte der Be-
schwerdeführer in Sawa in Gefangenschaft. Am 26. Juni 2013 gelang ihm
während eines Transfers von Sawa nach B._______ die Flucht. Er ver-
steckte sich einige Tage in der Umgebung von B._______ und reiste dann
nach C._______. Von dort aus überquerte er zu Fuss illegal die Grenze
nach Äthiopien.
5.3 Die Behörden haben den Beschwerdeführer ohne Angabe von Grün-
den oder allenfalls aus dem vorgeschobenen Grund, er wolle das Land il-
legal verlassen, verhaftet. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers ist aber davon auszugehen, dass er wieder in den Wehr-
dienst eingerückt ist, sonst wäre er nicht in der Militärkaserne inhaftiert ge-
wesen. Die behördliche Unterstellung, das Land illegal verlassen zu wol-
len, macht ihn aus Sicht des Regimes zum politischen Gegner. Seine
Flucht aus der Gefangenschaft während des Militärdienstes werden die
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Desertion werten und
ihn aus politischen Gründen abermals inhaftieren und bestrafen, wenn sie
seiner habhaft werden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal
grundlos inhaftiert und bestraft wurde, erscheint die Furcht vor politisch
motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG vor dem Hintergrund der
Situation in Eritrea (BVGE 2015/3 E. 5) als objektiv begründet.
5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Vo-
raussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten
ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offen-
sichtlich nicht.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren.
E-4617/2015
Seite 11
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Be-
trag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und die Vor-
instanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel