Abtei lung V
E-4618/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Beat Weber (Vorsitz), Walter Lang, Jean-Daniel Dubey
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Iran, alias B._______, Norwegen, alias C._______, Iran, alias D._______,
Iran,
E._______, Iran, alias F._______, Norwegen, alias G._______, Iran, alias H._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militär-
strasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Juli 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Iran am 21. Juni
2002 und hielten sich in der Folge eineinhalb Jahre in Griechenland, sechs Monate
in Norwegen, danach zirka fünf Monate wieder in Griechenland und schliesslich
vier Monate in Belgien auf. Von dort kommend reisten sie am 1. Februar 2005 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche stellten. Am 3. Februar
2005 wurden die Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel befragt. Das BFM
hörte sie am 9. Februar 2005 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien persi-
scher Ethnie und würden aus I./J. stammen. Durch ihren langjährigen Freund M.
seien sie im Jahre 2001 mit dem Christentum vertraut gemacht worden. Sie hätten
die Bibel studiert und wöchentlich an christlichen Versammlungen in Privathäusern
teilgenommen. Eines Nachts, als sie von einer Versammlung nach Hause
zurückgekehrt seien, seien sie von Ordnungshütern angehalten, zum Komitee mit-
genommen und dort nach den Gründen ihres späten nächtlichen Nach-
hausegehens befragt worden. Später sei er an seinem Arbeitsplatz mehrmals vom
Gesinnungsbüro befragt und schliesslich wegen Vernachlässigung seiner Arbeit
entlassen worden. Auch hätten ihre Familien von ihren religiösen Aktivitäten erfah-
ren, was die familiären Beziehungen gestört habe.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, sie sei ein überzeugter, fanatischer
Moslem gewesen und habe immer Gott gesucht. Durch die Bekanntschaft mit M.
hätten sie und ihr Ehemann das Christentum kennen gelernt. Später hätten sie die
Bibel gelesen und an Versammlungen teilgenommen. Auch hätten sie nachts klei-
ne Bibeln unter die Haustüren von ihnen unbekannten Personen gelegt. Einmal
seien sie nachts, auf dem Nachhauseweg von einer Versammlung, von der Polizei
angehalten und auf den Posten gebracht worden. Auch sei sie an ihrem Arbeits-
platz vom Gesinnungsbüro befragt worden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe
sie eine Prüfung über ihre islamischen Religionskenntnisse ablegen müssen. Spä-
ter hätten ihre Familien von ihrem christlichen Glauben erfahren. Ihre Familien hät-
ten damit gedroht, sie umzubringen, wenn der Staat es nicht tue. Das Komitee
habe keine Beweise dafür gehabt, dass sie Christen seien, da sie alles sehr dis-
kret gehandhabt hätten.
Weiter gaben die Beschwerdeführer zu Protokoll, aus Angst, ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt zu sein, den Iran am 21. Juni 2002 verlassen und sich nach Grie-
chenland begeben zu haben. Dort hätten sie sich bei der Polizei gemeldet. Nach
drei Monaten sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie Griechenland verlassen müss-
ten. In der Folge hätten sie sich noch weitere 15 Monate illegal in Griechenland
aufgehalten und sich während ihres dortigen Aufenthalts christlich taufen lassen.
Nachdem sie Griechenland verlassen hätten, hätten sie in Norwegen Asylgesuche
gestellt. Diese seien nicht geprüft worden, worauf sie im April 2004 nach Griechen-
land zurückgekehrt seien. Nachdem sie im Herbst 2004 erfolglos versucht hätten,
in die Schweiz zu gelangen, hätte sie sich nach Belgien begeben und dort ein wei-
teres Asylverfahren eingeleitet. Da die belgischen Behörden sie nach Griechen-
3land hätten zurückschaffen wollen, hätten sie sich zur Weiterreise in die Schweiz
entschlossen.
Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 - eröffnet am 26. Juli 2005 - stellte das BFM fest,
die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus
der Schweiz an.
C. Mit Beschwerde vom 25. August 2005 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E. Mit Schreiben vom 1. September 2005 gaben die Beschwerdeführer zwei Bestäti-
gungsschreiben des Präsidenten der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF) vom 29. August 2005, Flugblätter sowie im Internet publizierte Fotos zu exil-
politischen Aktionen vom 16. und 21. April, 1. Mai, 17. Juni und 27. August 2005
zu den Akten.
F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 13. September 2006 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 18. September 2006 stellte der Instruktionsrichter die
Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnis ohne Replikrecht zu.
G. Am 14. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer umfangreiche Beweismittel zu
ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten.
H. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das BFM dem Bundes-
verwaltungsgericht in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 unterbreitete der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme.
Innert der angesetzten Frist gaben die Beschwerdeführer die Duplik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
4verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten. Die Beschwerdeführer würden geltend machen, sie seien aus Furcht vor den
Folgen ihres Übertritts zum Christentum ausgereist. Konvertiten würden gemäss
islamischem Recht als Verräter an Gott und dem Islam gelten; die Scharia sehe für
den Tatbestand des Abfalls vom Glauben Sanktionen bis zur Todesstrafe vor. Kon-
vertiten seien jedoch nicht von vornherein einer Gefährdung ausgesetzt. Im Aus-
land erfolgte oder vollzogene Konversionen würden - soweit sie im Iran überhaupt
5publik würden - aus der Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine
politisch motivierte Verfolgung genommen. Eine potenzielle Gefährdung im Iran
wegen Konversion setze vielmehr zusätzlich voraus, dass ein Konvertit den
heimatlichen Behörden bereits vor der Ausreise wegen seiner ausgeprägten
regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Demgegenüber würden aufgrund
der Erkenntnisse des BFM keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die diskrete
Ausübung des neuen Glaubens im Iran staatliche Massnahmen nach sich ziehen
würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer bestehe kein Anlass zur
Annahme, dass den Behörden ihre Konversion bekannt geworden sei. Die
Beschwerdeführerin bestätige dies und gebe an, dass die Angelegenheit sehr
diskret und nur unter Gleichgesinnten betrieben worden sei. Zudem würden beide
Beschwerdeführer übereinstimmend angeben, dass keine Beweise gegen sie
vorgelegen hätten. Auch seien sie nie zu Hause aufgesucht worden, obwohl sie
stets an der den Behörden bekannten Adresse gewohnt hätten. Aufgrund des
bekanntermassen rigorosen Vorgehens der zuständigen Organe im Iran in
religiösen Angelegenheiten sei davon auszugehen, dass die Gesuchsteller
aufgesucht worden wären, wenn ihr Glaubensübertritt bekannt geworden wäre.
Ferner gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er nach dem
Arbeitsplatzverlust im Februar 2002 bis zur Ausreise nicht mehr behelligt worden
sei. Demnach hätten die zuständigen Behörden offensichtlich kein
Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführern. Zudem gelte aus Sicht der
iranischen Machthaber eine im Ausland vollzogene Konversion als eine auf die
Anerkennung als Flüchtling gerichtete Handlung. Insofern handle es sich nicht um
eine gegen den iranischen Staat gerichtete politische Handlung. Eine im Ausland
vollzogene Konversion lasse daher nicht darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährdet seien. Die geltend gemachte
Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung sei deshalb unbegründet.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran fest, sie würden die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht sei die Konversion nicht erst im Ausland erfolgt. Bereits vor
ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführer christliche Versammlungen besucht,
gemeinsam die Bibel studiert und gebetet. Sie seien im Iran durch eine Heiliggeist-
Taufe dem Christentum beigetreten. Erst in Griechenland sei die offizielle Wasser-
taufe erfolgt. Da der eigentliche Übertritt bereits vor der Flucht erfolgt sei, sei von
einer Konversion im Iran auszugehen. Sodann lasse die Vorinstanz bei ihren Er-
wägungen ausser Acht, dass die Beschwerdeführer von den Behörden verdächtigt
worden seien, sich vom Islam abgewandt zu haben. Die Beschwerdeführer hätten
deswegen mehrmals beim Politbüro vorsprechen müssen, beziehungsweise seien
sie von deren Angestellten am Arbeitsplatz aufgesucht worden. Während der An-
hörungen seien die Beschwerdeführer ausführlich über den Islam befragt worden.
Da sie über sehr gute Islamkenntnisse verfügen würden, hätten ihnen die Behör-
den nichts nachweisen können. Bereits die durchgeführten Anhörungen würden
ein existierendes Verdachtsmoment der Behörden gegen die Beschwerdeführer
belegen. Es sei daher von einer weiteren Überwachung der Beschwerdeführer
durch die staatlichen Organe auszugehen. Aufgrund der Anhörungen am Arbeits-
platz sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber von der Konversion Kenntnis
erhalten und den Beschwerdeführer deshalb entlassen habe. Ebenso würden die
6Familien der Beschwerdeführer über die Konversion Bescheid wissen. Da die
Konversion bereits im Iran erfolgt sei, könne entgegen der Ansicht des BFM nicht
geschlossen werden, die Beschwerdeführer hätten einzig im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling ihre Religion gewechselt. Des Weitern sei die
missionarische Tätigkeit der Beschwerdeführer im Ausland in gesteigertem Mass
fortgesetzt worden. Namentlich hätten sie iranische Konvertiten im Ausland
betreut. Nach Ansicht von amnesty international (ai) sei bei Missionsaktivitäten im
Exil die Gefahr staatlicher Zwangsmassnahmen sehr hoch. Die
Wahrscheinlichkeit, dass den iranischen Behörden eine missionarische Tätigkeit
unter iranischen Staatsangehörigen im Ausland bekannt werde, sei nach Ansicht
von ai wegen der noch geringen Zahl christlicher Iraner als verhältnismässig hoch
einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund würden die missionarischen Aktivitäten der
Beschwerdeführer sowohl im Iran als auch im Ausland zusammen mit der
Konversion eine beachtliche Gefährdung bei einer Rückkehr darstellen.
Erschwerend komme hinzu, dass sich die Beschwerdeführer in der Schweiz
exilpolitisch für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) engagieren
würden und an mehreren Kundgebungen teilgenommen hätten. Aufgrund des
missionarischen sowie politischen Engagements der Beschwerdeführer im Ausland
würden zu beachtende subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 aus, die umfangreiche
Dokumentation zu den Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz stamme
ausschliesslich von derselben Quelle. Diese sei bekannt dafür, dass sie iranischen
Asylgesuchstellern dadurch zu einem Aufenthalt in der Schweiz verhelfen wolle,
dass sie regimekritische Demonstrationen organisiere und auch dafür besorgt sei,
dass die Teilnehmenden bildlich festgehalten würden, so dass das Material ins In-
ternet gestellt werden könne. Dieses Vorgehen erwecke den Eindruck, dass Nach-
fluchtgründe konstruiert würden. Vorliegend werde dieser Eindruck dadurch be-
stärkt, dass sich die Beschwerdeführer im Iran politisch nicht betätigt hätten, we-
der parteipolitisch noch im Zusammenhang mit ihrer Konversion zum Christentum.
In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung sei darauf hinzuweisen, dass nicht ei-
gentlich die Konversion an sich, sondern insbesondere missionarische Tätigkeiten
im Iran zu Schwierigkeiten für die Protagonisten führen könnten. Ohne sich vor-
gängig politisch engagiert zu haben, hätten die Beschwerdeführer kurz nach ihrer
Einreise in die Schweiz begonnen, an von der DVF organisierten Demonstrationen
teilzunehmen. In den Akten würden zudem Belege für ein über eine blosse Mit-
gliedschaft beziehungsweise Mitläuferschaft hinausgehendes Engagement bei der
DVF und deren Demonstrationen fehlen. Die blosse Mitgliedschaft in einer exilpoli-
tischen Organisation in der Schweiz genüge jedoch zur Bejahung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Sodann enthalte die Dokumentation keine Belege für religiöse
Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz. Es sei somit davon auszugehen,
dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz nichts im
Iran ausgelöst hätten, das auf eine allfällige Gefährdung hindeuten würde. Dies
werde durch die Erkenntnisse des BFM bestätigt, wonach, selbst wenn die irani-
schen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatangehörigen im Aus-
land informiert wären, sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden ira-
nischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizie-
ren könnten. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele
7iranische Emigranten aus vorwiegend asylfremden Gründen versuchten, sich in
Europa und speziell in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indes nur dann
Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die
Beschwerdeführer würden jedoch über kein politisches Profil verfügen, das sie bei
der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, angesichts der aktuellen Lage hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungsfreiheit und der Menschenrechtsverletzungen im Iran sei es
nachvollziehbar, dass Personen, wie die Beschwerdeführer, erst im Ausland ihre
Meinung frei zu äussern wagen und ihrem neuen Glauben nachleben würden. Mit
der DVF glaubten die Beschwerdeführer eine Organisation gefunden zu haben,
welche ihren Anliegen, auch der Religionsfreiheit, Rechnung trage. Der vorinstanz-
liche Vorwurf unechten politischen Engagements müsse daher zurückgewiesen
werden. Sodann sei die Kontrolle der exilpolitischen Aktivitäten von Iranern durch
den iranischen Geheimdienst entgegen der Ansicht des BFM umfassend.
5.
5.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ein Jahr vor ihrer Aus-
reise aus dem Iran erste Kontakte mit der christlichen (protestantischen) Kirche
hatten, in der Folge die Bibel lasen und an christlichen Zusammenkünften teilnah-
men. Inwieweit sie in ihrem Heimatland missionarisch tätig waren, bleibt aufgrund
widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführer unklar. Der Beschwerdeführer
machte anlässlich beider Befragungen keine missionarischen Tätigkeiten geltend.
Die Beschwerdeführerin hingegen gab zu Protokoll, sie und ihr Ehemann hätten
gemeinsam Bibeln unter die Haustüren von ihnen unbekannten Personen gelegt.
Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass sich die Beschwerdeführer im Iran nicht
taufen liessen (A1, S. 5; A2, S. 5; A11, S.5; A12, S. 5), sondern erst während ihres
Aufenthalts in Griechenland am 9. Februar 2003. Aus zwei eingereichten Bestäti-
gungen ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführer während ihrer Aufenthalte
in Griechenland und Belgien aktiv am christlichen Pfarreileben teilgenommen ha-
ben. Entsprechende Berichte aus Norwegen oder der Schweiz liegen nicht vor.
5.2 Im Islam werden das Judentum, das Christentum (armenisch, assyrisch und chal-
däisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen, deren Anhän-
ger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art. 13 der iranischen
Verfassung geniessen diese drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen
Rahmes das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien
und ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubesspezifischen Belan-
gen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese traditionellen christli-
chen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch sprachlich und
kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen vereinigen hingegen
sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch immer mehr muslimische
Konvertiten. Im Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen
protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern of-
fen und betreiben diese aktiv Missionsarbeit. Dies, obwohl im Iran ein umfassen-
des Missionsverbot existiert.
8Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Mög-
lichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der
Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde
gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen
Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Strafbe-
stand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen
Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch wenn in den
vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen Konversion mehr ergangen
sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssitua-
tion ausgesetzt sind. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der
Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung
beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung
seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Inter-
essen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin auch der Konvertit, der den hei-
matlichen Behörden bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Hal-
tung aufgefallen ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum
Informationsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie
weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen Behörden mit
Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit vom ira-
nischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in grossem Ausmass von seinem eige-
nen Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbe-
merkt von den iranischen Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen aus-
üben, droht ihnen keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffent-
lichkeit auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Behelli-
gungen rechnen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass den iranischen Behörden
durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen
ausführlich: FLORIAN LÜTHY, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der
SFH vom 18. Oktober 2005).
5.3 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführer im Iran Kontakte mit der protes-
tantischen Kirche hatten, sich jedoch nicht taufen liessen. Aus ihren Aussagen er-
geben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland inner-
halb ihrer protestantischen Religionsgemeinschaft eine exponierte Stellung inne
hatten. Ferner bestehen aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwer-
deführer zum Verteilen von Bibeln ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
angeführten missionarischen Tätigkeit. Weiter gaben die Beschwerdeführer über-
einstimmend zu Protokoll, die heimatlichen Behörden hätten keine belastenden
Beweise gegen sie gehabt (vgl. A1, S. 5; A12, S. 9). Zum anderen erklärten die
Beschwerdeführer, ebenfalls übereinstimmend, ihre Versammlungen seien sehr
diskret abgehalten worden (vgl. A11, S. 7; A12, S. 9). Vor diesem Hintergrund ist
zu schliessen, dass die heimatlichen Behörden entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführer keine Kenntnis von deren Religionsübertritt hatten. Dieser
Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt - im Falle des
tatsächlichen Bekannt-Werdens der Konversion der Beschwerdeführer die heimat-
lichen Behörden rigoros gegen dieselben vorgegangen wären. Des Weitern ma-
chen die Beschwerdeführer geltend, aufgrund ihres Religionswechsels Schwierig-
keiten mit ihren Familien gehabt zu haben. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
9die Aussagen der Beschwerdeführer zu diesen angeblichen Schwierigkeiten
ebenfalls widersprüchlich ausgefallen sind und der Beschwerdeführer die
Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau im Rahmen der kantonalen
Anhörung nicht auszuräumen vermochte (vgl. A1, S. 5; A11, S. 13 und 15; A12, S.
9). Bei dieser Sachlage ist somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - eine
vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in Zusammenhang mit der Konversion der
Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr auszuschliessen.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Aussagen der Beschwerdeführer
zu ihrer Verfolgung vor der Ausreise aus dem Iran als unsubstanziiert (religiöse
Tätigkeiten in Isfahan, Verhöre auf dem Gesinnungsbüro) und in zentralen Vorbrin-
gen auch als widersprüchlich (Todesdrohungen seitens der Familie, Ort der Ein-
vernahmen des Beschwerdeführers während der Arbeitszeit) zu erkennen sind. An
dieser Stelle sei zumindest erwähnt, dass die Aussage der Beschwerdeführer,
Norwegen habe ihre Asylgründe nicht geprüft, klar aktenwidrig ist, da der Auskunft
des norwegischen Immigration Service (A 22) - in welche die Beschwerdeführer
mit Aktenzustellung des BFM vom 2. August 2005 Einsicht erhalten haben - zu
entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer am 22. Oktober 2003 in Norwegen um
Asyl ersucht hatten, dieses Gesuch am 8. März 2004 abgewiesen und ein Rekurs
vom 12. März 2004 am 21. Juni 2004 ebenfalls abgewiesen wurde.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aufgrund ihrer Kinderlosigkeit
Schwierigkeiten mit der Familie des Beschwerdeführers gehabt zu haben. Dabei
handelt es sich um private Probleme innerhalb der Familie, welche offensichtlich
nicht asylbeachtlich sind.
5.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihre Taufe am 9. Februar
2003 in Griechenland und ihre religiösen Aktivitäten in Griechenland und Belgien
einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt
haben und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllen. Ebenso sind unter diesem Gesichtspunkt die erstmals
auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführer beim DVF zu prüfen.
5.5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon,
ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin
zutreffenden Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
5.5.2 Die christliche Taufe der Beschwerdeführer in Griechenland ist durch die Bestäti-
gung vom 9. Februar 2003 belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise zu ent-
nehmen, wonach die Konversion der Beschwerdeführer öffentlich bekannt gewor-
den wäre. Zwar liegt eine Bestätigung des "Christian Center, A Church For All Na-
10
tions" vom 31. März 2005 vor, wonach die Beschwerdeführer während ihres vier-
monatigen Aufenthalts in Belgien aktiv am Leben der christlichen Gemeinde teilge-
nommen haben. Auch ein entsprechendes Schreiben vom 13. Oktober 2004 aus
Griechenland liegt vor. Gemäss diesem Schreiben haben die Beschwerdeführer in
der „Eglise apostolique du Christ“ im Diakonat geholfen und an deren Aktivitäten
teilgenommen. Die einzelnen Aktivitäten der Beschwerdeführer werden im Schrei-
ben indes nicht substanziiert dargelegt. Sodann ist das Schreiben nicht auf dem
offiziellen Briefpapier der Kirche verfasst. Auch ist der zuständige Pfarrer nament-
lich nicht erwähnt und die Bestätigung nicht unterzeichnet. Es bestehen daher er-
hebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes, mithin vermögen die Be-
schwerdeführer aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Des
Weitern liegen weder aus Norwegen, wo sich die Beschwerdeführer insgesamt
rund zwei Jahre aufgehalten haben, noch aus der Schweiz, wo sich die Beschwer-
deführer seit nunmehr zweieinhalb Jahren befinden, Schreiben vor, welche allfälli-
ge religiöse Aktivitäten der Beschwerdeführer belegen würden. Insoweit ergeben
sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer während ihrer Auslandauf-
enthalte im Zusammenhang mit ihrem Religionsübertritt in ihrer neuen Religions-
gemeinschaft in leitender Funktion tätig gewesen wären oder sich in besonderer
Weise exponiert hätten. Namentlich sind auch der umfangreichen Dokumentation,
welche die Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereicht haben, keine An-
haltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten der Beschwerdeführer zu
entnehmen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die iranischen Be-
hörden von der Konversion der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit keine Kenntnis erlangt haben. Die begründete Furcht vor einer Verfolgung
durch die iranischen Behörden zufolge der im Ausland erfolgten Konversion - und
insoweit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - ist demnach zu ver-
neinen.
5.5.3 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführer erstmals geltend, sich in
der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Sie hätten sich der DVF angeschlos-
sen und zunächst zwischen dem 16. April und 27. August 2005 an fünf Kundge-
bungen teilgenommen. Am 14. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu ihrer exilpolitischen Tätigkeit zwischen September 2005 und Sep-
tember 2006 ein. Gemäss dem eingereichten Dossier nahmen die Beschwerdefüh-
rer in diesem Zeitraum an zwölf Protestkundgebungen zum Thema „Missachtung
der Menschenrechte im Iran“, einer Kundgebung gegenüber der iranischen
Botschaft, einer Kundgebung im Zusammenhang mit dem Tag der Menschen-
rechte sowie der Generalversammlung des DVF teil. Als Beleg für ihre Aktivitäten
reichten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumentationen der DVF sowie
Fotos von ihnen anlässlich der 19 Kundgebungen der DVF ein, welche auch im
Internet veröffentlicht worden seien.
5.5.4 Wie vorstehend dargelegt wurde, konnten die Beschwerdeführer keine Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden geltend machen. Sodann waren sie gemäss ih-
ren eigenen Angaben vor der Ausreise im Iran nie politisch aktiv. Bei dieser Sach-
lage kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem
Verlassen ihres Heimatlandes - aus politischen Gründen - als regimefeindliche
Personen beim iranischen Geheimdienst registriert waren und überwacht wurden.
Weiter sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be-
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schwerdeführer während ihrer Auslandaufenthalte in Griechenland, Norwegen und
Belgien in irgendeiner Form exilpolitisch aktiv waren. Die Beschwerdeführer enga-
gierten sich in der Schweiz - soweit den Akten zu entnehmen ist - nur bis Septem-
ber 2006, mithin knapp eineinhalb Jahre durch die Teilnahme an öffentlichen
Standkundgebungen für die DVF, eine Vereinigung, die durch gewaltlose öffentli-
che Auftritte in verschiedenen Städten der Schweiz auf die politischen Zustände,
namentlich die Menschenrechtssituation im Iran aufmerksam machen will. Darüber
hinaus haben sich die Beschwerdeführer offensichtlich nicht politisch betätigt. Das
Engagement der Beschwerdeführer bei Standaktionen der DVF ist durch verschie-
dene Fotografien dokumentiert, auf welchen die Beschwerdeführer auch zu erken-
nen sind. Indes werden die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fotos
an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen besonders und über
das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit
exponierte Führungsposition innegehabt hätten. Einzig der Zweck der jeweiligen
Kundgebungen, nämlich der Protest gegen das Regime im Iran, ist aus den Fotos
aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und ange-
sichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz
Westeuropa und den USA ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Be-
schwerdeführer aufgrund der geltend gemachten, in keiner Weise exponierten exil-
politischen Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden mangelnden politischen
Profils von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen worden sind und befürchten müssen, deswegen verfolgt
zu werden. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung vom 8.
Juni 2007 verwiesen werden.
5.5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts än-
dern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling
anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu
Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
12
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführer in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den
Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
13
6.5.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation
allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet wer-
den und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die
allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz die-
ser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asyl-
gesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der
sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend anschliesst, grundsätzlich - das
heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zu-
mutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Allein aus der Tatsache, dass sich die Be-
schwerdeführer im Ausland aufgehalten haben, erwächst ihnen bei der Rückkehr
in den Iran nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kein Nachteil.
Die - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Beschwerdeführer haben bis
zu ihrer Ausreise im Jahre 2002, mithin 37 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt und
gearbeitet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Wei-
ter ist den Akten zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer über eine sehr gute
Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer ist
Petrochemieingenieur, die Beschwerdeführerin PC-Operateurin. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs.
4 ANAG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es den Be-
schwerdeführern frei und ist ihnen zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem
bisherigen Wohnort Isfahan niederzulassen.
6.5.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2005 hat der Instruktionsrichter der da-
mals zuständigen ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gutgeheissen, weshalb den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben,
Beilagen: 2 Taufscheine vom 9. Februar 2003)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- K._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: