B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4618/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka, alle wohnhaft (…),
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Einspracheentscheid des BFM vom 15. Juli 2014 / (…).
E-4618/2014
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Sachverhalt:
I
A.
Am 6. Juni 2014 deponierte die Beschwerdeführerin für sich und ihre bei-
den Kinder je ein Antragsformular ("Application for Schengen Visum; An-
trag auf Erteilung eines Schengen-Visums") bei der Schweizer Botschaft
in Colombo (vgl. vorinstanzliche Akten S. 4-12, 16-24 und 45-48).
B.
Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung eines humanitären
Visums für die Schweiz wurden von der Vertretung in Colombo am
19. Juni 2014 abgewiesen ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa").
Als Begründung wurde auf dem entsprechenden Formular festgehalten,
der Zweck und die Bedingungen für den beabsichtigten Aufenthalt (in der
Schweiz) seien nicht nachgewiesen worden; die Absicht der Beschwerde-
führenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (vgl.
zum Vorgehen bei Verweigerung des Visums aus humanitären Gründen
Ziff. 5 der Weisung des BFM an die Auslandvertretungen Nr. 322.126 vom
28. September 2012; im Nachfolgenden "Weisungen des BFM"). Im Wei-
teren drohe den Beschwerdeführenden keine unmittelbar bevorstehende
Bedrohung ("no imminent threats").
Die Beschwerdeführerin hat am 19. Juni 2014 unterschriftlich den Erhalt
dieses Entscheides bestätigt (vorinstanzliche Akten S. 43).
C.
Gegen diese negative Verfügung erhob die Beschwerdeführerin für sich
und ihre Kinder mit Eingabe vom 24. Juni 2014 Einsprache ("Appeal on
Refusal of Visa"; vgl. dazu Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Darin ergänzte sie ihre bisherigen Vorbringen dahingehend, der
Bruder ihres Ehemannes habe innerhalb der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) eine prominente Funktion ausgeübt. Ihr Schwager werde
seit Beendigung des Bürgerkrieges vermisst; seine Angehörigen wüssten
nicht, ob er noch am Leben sei. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte wür-
den die Beschwerdeführerin verdächtigen, mit ihrem Schwager Kontakte
zu unterhalten. Als die Behelligungen zugenommen hätten, habe auch
der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden Sri Lanka ver-
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Seite 3
lassen. Dieser halte sich in der Schweiz auf, weil er in Sri Lanka gefähr-
det sei und nicht ins Heimatland zurückkehren könne. Die Beschwerde-
führerin befürchte, ihre Kinder alleine zurückzulassen, wenn ihr selbst et-
was zustosse. Personen – wie die Beschwerdeführenden – mit einem
LTTE-Hintergrund lebten unter kritischen Umständen (vgl. vorinstanzliche
Akten S. 40 und 41).
D.
Mit Begleitschreiben vom 27. Juni 2014 übermittelte die Schweizer Bot-
schaft dem BFM die Verfahrensakten der Visums-Gesuche der drei Be-
schwerdeführerenden (vorinstanzliche Akten S. 49; vgl. dazu Ziff. 3 der
Weisung des BFM).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 wies das BFM die Einsprache
der Beschwerdeführenden vom 24. Juni 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
AuG und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und Visumsertei-
lung (VEV; SR 142.204) ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben
(vgl. vorinstanzliche Akten S. 52-55).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, gemäss Art.
2 Abs. 4 VEV könnten das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen
aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder
internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c des Schen-
gener Grenzkodex). Die schweizerische Vertretung in Colombo habe die
Visumsgesuche der Beschwerdeführenden unter Anwendung des im An-
hang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz
abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes als
nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere würden keine besonde-
ren, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die die Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise aus
humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person auf-
grund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben bedroht sei. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer indi-
vidueller Gefährdung gegeben sein. Die Bewilligung eines Visums aus
humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die
im Fall der Auslandasylgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Recht-
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sprechung müsse der Gesuchsteller die ihn betreffende ernsthafte Ge-
fährdung für Leib und Leben selber belegen können, wozu auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (D-3367/2013) vom 12. Mai 2014 ver-
wiesen werde.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände sei
ein Interesse der Sicherheitskräfte am Ehemann und an dessen Bruder
zwar nachvollziehbar, was zu Befragungen und einer gewissen Kontrolle
führen könne. Dies möge unangenehm sein, die Intensität sei jedoch
nicht als Situation einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung an Leib
und Leben einzustufen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich machen würde. Selbst wenn die Beschwerdeführenden ernsthafte
Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder einen unerträglichen psychischen
Druck erlitten hätten, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums
nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe, wie vom Bundesverwaltungsgericht
kürzlich bestätigt, die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn
sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde (vgl. dazu: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2014, D-1458/2010 E.
4.4 und vom 12. Mai 2014, D-3367/2013, E. 4.4).
Es könne nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege keine besonde-
re Notsituation vor, welche für sie im Gegensatz zu anderen Personen ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, weshalb die Vor-
aussetzungen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt seien.
Es seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen
Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt.
Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Vi-
sums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufent-
haltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalts in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuch-
stellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu
bieten vermöge. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen wer-
den, dass die Beschwerdeführenden die Absicht hätten, dauerhaft in der
Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit
der Visen sei nicht gewährleistet. Die vorerwähnten Einreisevorausset-
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zungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gelten-
den "einheitlichen Visums" seien somit nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 und Art.
32 Visakodex; Art. 12 VEV).
Dieser Einspracheentscheid ist den Beschwerdeführenden mit Begleit-
schreiben der Schweizer Botschaft vom 4. August 2014 zugesandt wor-
den.
F.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 (Eingang bei der Botschaft am
20. August 2014) erhoben die Beschwerdeführenden fristgerecht Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid des BFM vom 15. Juli 2014
und beantragten die Erteilung eines humanitären Visums für die Schweiz.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten bereits
zweimal um Asyl respektive Erteilung eines humanitären Visums in der
Schweiz nachgesucht; ihre Gesuche seien jeweils abgelehnt worden. Wie
die Beschwerdeführerin in früheren Eingaben geltend gemacht habe,
werde sie von Angehörigen des sri-lankischen Militärs und des Geheim-
dienst und diesen Organisationen nahestehenden Akteuren verfolgt, weil
sie einer den LTTE nahe stehenden Familie angehörten. Im vergangenen
Juni und Juli (2014) sei es zu zwei Begegnungen mit Agenten des Militärs
und des Geheimdienstes gekommen. So sei sie von zwei Mitgliedern der
Sicherheitskräfte auf der Strasse verfolgt worden, als sie ihre Kinder von
der Schule abgeholt habe. Sie sei angehalten, bedroht und nach dem
Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Ihre Schritte würden intensiv
beobachtet. Der ältere Bruder ihres Ehemannes sei ein Kadermann in-
nerhalb der LTTE gewesen. Nach Ansicht der Sicherheitskräfte sei dieser
Schwager noch am Leben und – wie auch ihr Ehemann - am Wiederauf-
bau der LTTE im Ausland beteiligt. Deshalb seien die staatlichen Sicher-
heitskräfte auch an ihrer Person interessiert. Diese würden versuchen,
sie in die Enge zu treiben. Sie ersuche um Asyl in der Schweiz auf einer
humanitären Basis, zumal es ihr nicht möglich sei, ihren Aufenthaltsort in-
nerhalb Sri Lankas zu verändern, da sie ständig beobachtet und verfolgt
werde.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2014 (Eingang beim Gericht: 26. September
2014) erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen.
E-4618/2014
Seite 6
II
H.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin respektive der Vater der im
Rubrum aufgeführten Kinder, D._______, geboren (…), Sri Lanka, hat im
(…) 2009 in der Schweiz um Asyl ersucht.
Im Verlauf seines vorinstanzlichen Asylverfahrens (N […]) hat der Ehe-
mann D._______ mehrfach auf die Situation seiner in Sri Lanka verblie-
benen Ehefrau (die Beschwerdeführerin) verwiesen und hat im Weiteren
zur Stützung seiner eigenen Asylvorbringen auch mehrere Schreiben sei-
ner Ehefrau als Beweismittel eingereicht.
Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten des Ehemannes geht insbe-
sondere hervor, dass die Beschwerdeführenden als Familie in der Region
von (...) (Vanni-Gebiet) gelebt haben sollen. Von Mai bis August 2009 hät-
ten sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Ehemann (respektive Vater)
in einem von Nicht-Regierungs-Organisationen (unter anderem in einem
vom UNHCR) geführten Camp ([...]) aufgehalten, wobei die Familie spä-
ter getrennt worden sei. Seit der Ausreise des Ehemannes im (…) 2009
würden die sri-lankischen Behörden, namentlich der Geheimdienst CID,
oft bei den in Sri Lanka zurückgebliebenen Beschwerdeführenden zu
Hause erscheinen und sie über den Verbleib ihres Ehemannes (respekti-
ve Vaters) befragen; die Beschwerdeführerin habe dabei jeweils wahr-
heitsgemässe Angaben gemacht: ihr Ehemann sei für die LTTE tätig ge-
wesen und sei nicht mehr in Sri Lanka; er lebe im Ausland. Das Wohn-
haus der Beschwerdeführenden stehe unter Beobachtung; der Ehemann
ersuche darum, seine Ehefrau und Kinder so bald wie möglich in die
Schweiz bringen zu dürfen.
I.
Das BFM hat im Asylverfahren des Ehemannes (N […]) mit Verfügung
vom 11. Juli 2014 festgestellt, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zu gewärtigen hätte und er daher
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) erfüllt. Weiter hielt das Bundesamt fest, der Ehemann sei von
der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, da davon auszugehen sei,
dass dieser schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art.
1 F Bst. b FK begangen habe, indem er während mehreren Jahren [Vor-
E-4618/2014
Seite 7
geworfenen Aktivitäten], was eine "besonders schwere Straftat" darstelle.
Der politische Charakter dieser Tat überwiege nicht, weshalb es sich bei
diesen Handlungen um Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von
Art. 1 F Bst. b FK handle. Der Ehemann wurde wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges (aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3
der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) in der Schweiz vorläufig
aufgenommen.
Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin gegen diese BFM-Verfügung
erhobene Beschwerde vom 13. August 2014 ist zur Zeit beim Bundes-
verwaltungsgericht hängig ([…]).
J.
Zur Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Er-
teilung humanitärer Visa zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden Kindern hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten
des Ehemannes (respektive Vaters) der Beschwerdeführenden (N […])
beigezogen .
III
K.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2014 im Verfahren der Be-
schwerdeführenden hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen
fest. Ergänzend führte das Bundesamt aus, die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten, wiederholten Kontrollen und Befragungen durch
die Sicherheitskräfte blieben sicherlich unbestritten. Indessen sei in
Übereinstimmung mit der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrau-
ten schweizerischen Auslandsvertretung davon auszugehen, dass diese
nicht eine derart intensive und mittelbare Gefährdung an Leib und Leben
darstellten, dass sie ein behördliches Eingreifen unumgänglich machen
würden. Nachdem das vorliegende Verfahren schliesslich auch nicht die
Frage nach einer Familienzusammenführung zum Gegenstand haben
könne, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-4618/2014
Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügun-
gen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Er-
teilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin sinngemäss
beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen, da die-
ses Begehren über das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hinaus-
geht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG).
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitions-
beschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es
sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungs-
punkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche
Materie handelt und die VEV eine Ausführungsverordnung zum AuG dar-
stellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden.
E-4618/2014
Seite 9
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der Schweizerischen Vertretung in Colombo sowie die der Vorin-
stanz, welche als paginierte Ausdrucke per 21. August 2014 der elektro-
nischen Dokumentenverwaltung (e-Dossier) vorliegen.
2.
Die Vernehmlassung des BFM vom 5. September 2014 wurde den Be-
schwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Da sich das
BFM im Rahmen dieser Vernehmlassung nicht zu neuen, in der ange-
fochtenen Verfügung nicht gewürdigten, Aspekten des vorliegenden Vi-
sumsgesuches äussert, kann aus prozessökonomischen Gründen auf die
Einräumung eines Replikrechts verzichtet werden. Die Vernehmlassung
wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem vorliegenden Urteil
eröffnet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen in erster Linie um die Erteilung
eines Visums aus humanitären Gründen.
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum AuG vom 8.
März 2001, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen sowie
BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch dreier sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Als sri-lankische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführen-
den nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen.
Vielmehr untersteht die Beurteilung ihres Gesuchs dem Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse im Hinblick auf die Bewilligung der Einreise und
die Erteilung von Visa insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Seite 10
Die im AuG und seinen Ausführungsverordnung enthaltenen Regelungen
über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
3.4 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie dar-
über hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung
{EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert
durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl.
auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs.
4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsange-
hörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit
in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
E-4618/2014
Seite 11
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines (räumlich beschränkten) Visums
aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung
der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylge-
such einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur ent-
sprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit
der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug
genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen De-
partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr.
322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch
einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der hu-
manitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Perso-
nen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet
seien, bewilligt werde (BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfah-
rensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem
Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass
keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person
stattzufinden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490,
4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
E-4618/2014
Seite 12
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Ge-
fährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktu-
ellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befin-
det sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur ent-
sprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte
auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl.
BBl 2010 S. 4468, 4490); seiner Einschätzung zufolge werde sich die
Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmun-
gen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis
2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der
restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums jährlich rund um 20 Personen reduzieren (BBl 2010 S. 4520).
4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.4 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu bele-
gen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung
eines humanitären Visumserteilung wird vielmehr davon ausgegangen,
dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er
sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen
zu verlassen hat.
5.
5.1 In ihrem Gesuch vom 6. Juni 2014 (vgl. vorstehend Bst. A), ihrer Ein-
sprache vom 24. Juni 2014 (vgl. Bst. C) sowie in ihrer Beschwerde vom
11. August 2014 (vgl. Bst. F) ersuchen die Beschwerdeführenden um Er-
E-4618/2014
Seite 13
teilung eines humanitären Visums. Sie machen dazu geltend, ihr Leben in
Sri Lanka sei in Gefahr, weil sich nahe Angehörige ihrer Familie (Ehe-
mann [respektive Vater] und Schwager [respektive Onkel]) in Sri Lanka
aktiv und in exponierter Position für die LTTE betätigt hätten. Die sri-
lankischen Sicherheitskräfte hegten den Verdacht, dass diese nahen Fa-
milienangehörigen auch im Ausland am Wiederaufbau der LTTE aktiv be-
teiligt seien und dass die Beschwerdeführerin über sie informiert sei. Da-
her würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in regelmässigen Ab-
stand von den Behörden zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt.
5.2 Die Beschwerdeführenden unterliegen als sri-lankische Staatsange-
hörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 (vgl. oben, Erw. 3.4).
5.3 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden kei-
ne konkrete Argumente vorgetragen, die die Einschätzung in Frage stel-
len würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem
Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im
Gegenteil ersuchen die Beschwerdeführenden um dauerhaften Schutz
vor Gefährdungen in ihrem Heimatland.
Hingegen fechten die Beschwerdeführenden die Verweigerung ihrer Visa
aus humanitären Gründen an und bestreiten die vorinstanzliche Ein-
schätzung, sie hätten keine akute Gefährdung an Leib und Leben aufzu-
zeigen vermocht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin im Folgenden zu prüfen, ob
das BFM zu Recht die Bewilligung der Visa aus humanitären Gründen
abgelehnt hat.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der
Verfahrensakten der Beschwerdeführenden (betreffend Erteilung humani-
tärer Visa), und nach Beizug der Verfahrensakten ihres Ehemannes [und
Vaters] D._______ (N 531 125) zum Schluss, dass das BFM vorliegend
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das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums im Ergebnis zu
Recht abgelehnt hat.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass weder die Schweizerische Vertretung
noch das BFM die Schilderungen der Beschwerdeführerin, namentlich zu
den seitens der Sicherheitskräfte regelmässig durchgeführten Vorspra-
chen und Verhöre an ihrem Wohnort (...), in Zweifel gezogen haben. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind, insbesonde-
re nach dem Beizug der Verfahrensakten ihres Ehemannes, nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar
ausgefallen. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubhaftig-
keit dieser Angaben oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin zu zweifeln.
Die Schilderungen, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit
geraumer Zeit immer wieder Vorsprachen und Kontrollen der Sicherheits-
kräfte an ihrem Wohnort über sich haben ergehen lassen müssen und die
Behörden dabei nach ihrem Ehemann und Schwager gefragt haben,
vermögen indessen die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu be-
gründen.
Insbesondere muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden
im Rahmen des Visumsverfahrens keine behördlichen Übergriffe geltend
gemacht haben, die einschneidender Natur wären und die insbesondere
geeignet wären, klare Hinweise auf eine akut drohende Gefährdungslage
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Sri Lanka darzustellen.
6.3 Wie in Erwägung 4.3 festgehalten, kann gemäss der Weisung vom
28. September 2012 ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Die Weisung setzt voraus, dass die betroffenen Personen sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfer-
tigt.
Wie aus den Verfahrensakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin
hervorgeht, hat dieser Sri Lanka bereits im Jahr 2009 verlassen. Die Be-
schwerdeführenden haben im Visumsverfahren keine behördlichen Be-
helligungen oder Übergriffe vorgetragen, die sich seit der Ausreise des
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Ehemannes respektive Vaters ereignet haben sollen, die von ihrem Aus-
mass oder von ihren Konsequenzen her die Anforderungen an die von
der zitierten Weisung vorausgesetzte Intensität erfüllen würden. Die Be-
schwerdeführenden befinden sich seit 2009, somit seit über fünf Jahren,
ohne ihren Ehemann und Vater in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsge-
richt zweifelt nicht an den behördlichen Vorsprachen, die sich mehrfach
zugetragen haben, und verkennt nicht, dass diese geeignet sind, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder einzuschüchtern und sie bei der Bewäl-
tigung ihres Lebensalltages zu verängstigen. Diese behördlichen Vor-
sprachen und Repressalien stellen jedoch keine besondere Notlage im
Sinne der Weisung vom 28. September 2012 dar, zumal es den Be-
schwerdeführenden offensichtlich trotz diesen Einschüchterungsmass-
nahmen möglich war, ohne ihren Ehemann und Vater ihrem Alltag nach-
zugehen und sie ihr Leben grundsätzlich in gewohntem Umfang weiter-
führen konnten und ihr Lebensalltag nicht auf unzumutbare Weise einge-
schränkt wurde.
Im Fall der Beschwerdeführenden erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt daher eine besondere Notsituation im Sinne einer unmittelbaren,
ernsthaften und konkreten Gefährdung, wie sie der Bundesrat als Vor-
aussetzung für die Erteilung eines humanitären Visums umschrieben hat
(vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010, S. 4468, 4472, 4490) und
wie sie auch in der Weisung des BFM vom 28. September 2012 angeführt
wird, als nicht gegeben.
6.4 Zusammenfassend lassen die derzeitigen Lebensumstände der Be-
schwerdeführenden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
schliessen. Die Beschwerdeführenden befinden sich nicht in einer unmit-
telbaren Gefahr, welche die Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.
Vorliegend sprechen auch keine anderen Gründe für die Erteilung eines
humanitären Visums
7.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung ei-
nes humanitären Visums verweigert hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
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8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene
Verfügung verletzt kein Bundesrecht, hat den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und ist angemessen. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ih-
ren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Er-
hebung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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