B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4618/2018
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrem Ehemann und ihren Kindern am
2. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2015 wurde
sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten
A5/10) und am 26. September 2017 zu ihren Asylgründen angehört (Anhö-
rung; Protokoll in den SEM-Akten A32/16).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie
sei afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie und in G._______
(…) geboren. Im Alter von (…) Jahren sei sie mit einem Kommandanten
zwangsverheiratet worden. Sie sei von ihm grob behandelt worden und
schliesslich Mutter (…) geworden. Ihr Ex-Ehemann sei nach der Vergewal-
tigung eines Mädchens verhaftet worden, woraufhin sie sich nach vielen
Bemühungen von ihm habe scheiden lassen können. Später habe sie ihren
jetzigen Ehemann geheiratet und mit ihm in H._______ gelebt. Sie habe
ihre Ausbildung fortgesetzt und bei Wahlkampagnen mitgearbeitet. Ihr Ex-
Ehemann habe ihr aus dem Gefängnis Drohbriefe wegen der Scheidung
geschickt und sie auch am Telefon bedroht. Nachdem sie erfahren habe,
dass ihr Ex-Ehemann mittels Bestechung aus dem Gefängnis entlassen
worden sei und eine Person mit ihrer Ermordung beauftragt habe, seien
sie nach I._______ zu (…) umgezogen. Die Situation in I._______ sei je-
doch wegen den Taliban gefährlich geworden. Eines Abends hätten be-
waffnete Personen mit bedeckten Gesichtern von ihr verlangt, die Türe zu
öffnen und hätten dabei ihren Vornamen genannt. Sie habe laut geschrien
und sei zum Haus ihres Nachbarn gelaufen. Von dort aus habe sie ihren
Ehemann angerufen und ihm vom Vorfall erzählt. Danach seien die Nach-
barn und auch (…) mit der Polizei auf (…) gekommen, woraufhin die be-
waffneten Personen geflüchtet seien.
Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Dokumente (…) zu den Ak-
ten.
B.
Mit am 12. Juli 2018 eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte die Vo-
rinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit separater Verfügung
vom 10. Juli 2018 wurde auch das Asylgesuch des Ehemannes der Be-
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schwerdeführerin abgelehnt und seine vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Der Asylentscheid des
Ehemannes erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
zuhalten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen anzugeben, wen
sie hinter den bewaffneten Personen vermute. Eine asylrelevante Verfol-
gung durch diese Personen sei nicht erstellt und der Grund für die Suche
nach ihr unklar. Sollten die bewaffneten Personen die Beschwerdeführerin
tatsächlich in der Absicht aufgesucht haben, sich ihrer zu bemächtigen,
hätten sie nicht lediglich an die Türe geklopft und ihren Namen gerufen,
sondern sich gewaltsam Zugang zum Haus verschafft. Zudem zeuge der
Umstand, dass sie unbemerkt zum Nachbarhaus habe flüchten können,
obwohl sie laut geschrien habe, nicht von einem besonderen Interesse an
ihrer Person. Aufgrund der geschilderten Umstände könne deshalb nicht
von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden.
Zu den geltend gemachten Nachstellungen des Ex-Ehemannes sei zu er-
wähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfragen nicht
genau habe erklären können, wie sie vom Auftrag ihres Ex-Ehemannes zu
ihrer Ermordung erfahren habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass
er erst nach seiner Entlassung jemanden auf seine Ex-Ehefrau angesetzt
habe, zumal davon auszugehen sei, dass er dies bereits viel früher aus
dem Gefängnis heraus hätte organisieren können. Die Drohbriefe und An-
rufe über mehrere Jahre hinweg würden eher darauf hindeuten, dass das
Interesse des Ex-Ehemannes an der Beschwerdeführerin nicht sonderlich
gross gewesen sei. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung erscheine fragwür-
dig, und es sei davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um eine
Vermutung ihrerseits handle. Da der oben thematisierte Vorfall mit den be-
waffneten Personen nicht als Nachstellung des Ex-Ehemannes gedeutet
werden könne, lägen keine Hinweise auf einen solchen Auftrag vor. Man-
gels Intensität der Nachstellungen durch den Ex-Ehemann sei nicht von
einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der
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Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung
des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine angemessene Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung und, unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die amtliche Bestellung einer Rechtsbeistandschaft. Als Beilage
reichte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, bis zum 6. September 2018 entweder einen Beleg für ihre
Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen.
Des Weiteren wurde sie aufgefordert, innert der gleichen Frist eine geeig-
nete Person für die Übernahme der amtlichen Rechtsbeistandschaft zu be-
zeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei ungenutzter
Frist wurde die Bestellung einer Rechtsbeistandschaft von Amtes wegen
vorbehalten.
E.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung der Gemeindeverwaltung (…) einreichen.
F.
Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte MLaw Vanessa Koenig von
der (…) eine Vollmacht, die sie zur Übernahme der amtlichen Rechtsbei-
standschaft ermächtige, und eine Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die pauschale Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die detaillier-
ten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Kontext mit einer asylrelevanten
Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgewogen zu prüfen, respektive asylrele-
vante Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, womit sie
den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, wird
in keiner Weise substanziiert und erweist sich daher als offensichtlich un-
begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine nicht
richtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Zudem
ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise begründet wurde, weshalb die gesuchsbegründenden Aussagen
keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, respektive in Bezug auf die
geltend gemachte Auftragserteilung durch den Ex-Ehemann Zweifel an de-
ren Wahrheitsgehalt bestünden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung wird deshalb abgewiesen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt sodann in Übereinstimmung mit
dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auch
wenn die geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Be-
schwerdeführerin, sie habe erfahren, dass ihr Ex-Ehemann nach seiner
Entlassung aus dem Gefängnis eine Person mit ihrer Ermordung beauf-
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tragt habe (A32/16 F31 ff. und F54 ff.), nicht völlig zu überzeugen vermö-
gen. Allein der Umstand, dass der Ex-Ehemann die Möglichkeit gehabt
hätte, bereits im Gefängnis eine Person mit der Ermordung der Beschwer-
deführerin zu beauftragen, lässt jedenfalls noch nicht auf die fehlende
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage schliessen.
Festzuhalten ist aber, dass weder bei den Nachstellungen des Ex-Ehe-
mannes noch bei den bewaffneten Personen, die die Beschwerdeführerin
aufgefordert hätten, die Türe zu öffnen und dabei ihren Vornamen gerufen
hätten (A32/9 F63), ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erkennbar ist. Ob die Be-
schwerdeführerin bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Af-
ghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz an-
geordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshin-
dernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdevorbringen nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der allgemein in Afgha-
nistan herrschenden Situation und derjenigen der Beschwerdeführerin ist
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme – auch unter Berücksichti-
gung der frauenspezifischen Fluchtgründe – Rechnung getragen worden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz an-
geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in
Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
10.
10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer Rechtsbeistand-
schaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Be-
gehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung einer Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: