Abtei lung V
E-4619/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
unbekannter Herkunft, angeblich Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4619/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge aus (...)
stammend, sein Heimatland am 23. November 2008 von Mogadischu
aus auf dem Luftweg mit Hilfe eines Schleppers und einem auf einen
ihm unbekannten Namen lautenden Reisepass verlassen habe, über
Djibuti und Frankreich am 24. November 2008 in die Schweiz gelangt
sei und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. Dezember 2008 im Transitzentrum Altstätten und am
19. Mai 2010 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater, der als Soldat oder Polizist
in der Funktion eines Offiziers tätig gewesen sei, sei am 4. Oktober
2007 von Milizionären der Islamischen Gerichte beziehungsweise der
Al-Shabab auf dem Weg zwischen Mogadischu und (...) getötet
worden,
dass am 4. November 2008 Milizionäre der Islamischen Gerichte be-
ziehungsweise der Al-Shabab zu Hause nach dem Beschwerdeführer
gesucht hätten und er zwei Tage später von einem Feld aus, auf dem
er gearbeitet habe, beobachtet habe, dass die Leute erneut in seinem
Elternhaus nach ihm gesucht hätten,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland mit einem nicht auf
seinen Namen lautenden roten Reisepass verlassen habe, den er dem
Schlepper nach der Einreise in die Schweiz habe abgeben müssen,
dass er je weder Identitätspapiere besessen noch beantragt habe,
dass sich der Beschwerdeführer demnach mit keinerlei Identitäts-
papieren auszuweisen vermochte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 25. Juni 2010 (Poststempel) formell die Aufhebung der
Punkte 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass er im Rahmen der Begründung der Beschwerde jedoch auch die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er der Beschwerde eine Bestätigung "In Lieu of Birth Certificate"
der "Transitional Federal Government" (TFG) der "Somali Permanent
Mission to the United Nations Office at Geneva and Specialized
Institutions in Switzerland" vom 31. Mai 2010 beilegt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen,
durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Be-
urteilung zulassen,
dass das BFM insbesondere zu Recht gefolgert hat, der Beschwerde-
führer stamme offensichtlich nicht aus dem Ort, den er angegeben
habe,
dass das BFM im Weiteren zu Recht erkannt hat, dass der Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht hat und angesichts des offensicht-
lich widersprüchlich vorgetragenen Sachverhaltes die geltend ge-
machte Verfolgung in Somalia nicht geglaubt werden könne,
dass der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach es sich auf-
grund der Ungereimtheiten in seinen Aussagen des Beschwerde-
führers und angesichts der auffällig substanzarmen Vorbringen bei
seiner Asylbegründung um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die ausführ-
lichen und mit entsprechenden Fundstellen in den Akten abgestützten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, seine mangelhaften Kenntnisse und die widersprüch-
lichen Angaben seien auf seine fehlende Schulbildung, sowie auf den
Umstand zurückzuführen, dass er nie aus seinem Dorf heraus-
gekommen sei und die umliegenden Dörfer innerhalb der Familie nie
ein Thema gewesen seien, nicht zu überzeugen vermag,
dass auch die weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht in
einem anderen Licht erscheinen lassen und der Einwand, die unter-
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schiedlichen Aussagen seien nicht widersprüchlich, sondern würden
einfach das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers
wiedergeben, nicht stichhaltig ist,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er habe sich auf der
somalischen Botschaft in Genf bestätigen lassen, dass er in
Mogadischu geboren sei und dort gelebt habe,
dass er die entsprechende Bestätigung zu den Akten gereicht hat,
dass vorerst nicht nachvollziehbar ist, dass ihm als Geburtsort und
Wohnsitz Mogadischu bestätigt werden sollte, wenn der Beschwerde-
führer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens hierzu andere
Angaben gemacht hat,
dass das eingereichte Bestätigungsschreiben des TFG jedoch auch
aus den nachfolgenden Gründen keine Beweiskraft zu entfalten
vermag,
dass somalische Vertretungen im Ausland konsularische Dienst-
leistungen erbringen,
dass nach Kenntnis des Gerichts Pässe beziehungsweise Identitäts-
papiere auch lediglich nach Angaben der Antragsteller ausgestellt
werden, wobei die Identität eines Somaliers mangels einer offiziellen
Behörde vor Ort beziehungsweise mangelnder Personenregister weder
in Somalia noch im Ausland durch die Vertretungen überprüft werden
können,
dass gemäss interner Abklärungen des Gerichts gelegentlich selbst für
Personen offensichtlich nicht somalischer Herkunft somalische Pässe
erhältlich gemacht werden können,
dass der Beschwerdeführer demnach aus der eingereichten Be-
stätigung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
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Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offen-
kundig nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht von jenem somalischen
Ort stammt, den er angegeben hat, und davon auszugehen ist, dass er
an seinem tatsächlichen Herkunftsort nicht gefährdet ist, ansonsten er
sich nicht hätte veranlasst sehen müssen, entsprechende Falschan-
gaben zu machen,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss an-
gefochtener Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich ver-
schwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Be-
hörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Regle -
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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