B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4619/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, Elbistan,
Provinz Kahramanmaras, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 4. August 2008 und gelangte am 18. August 2008 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. August
2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
befragt. Am 17. September 2008 folgte eine einlässliche Anhörung durch
das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Dorf
B._______ Kleinvieh gezüchtet und Landwirtschaft betrieben. Wegen der
Nähe seines Dorfes zu den Bergen hätten Guerilla-Kämpfer ihn und seine
Familie oftmals zu Unterstützungstätigkeiten aufgefordert. Deshalb sei er
von den türkischen Sicherheitskräften mehrere Male festgenommen und
festgehalten worden. Er sei auch unter Folter und Schlägen dazu ge-
zwungen worden, seine Unterstützungstätigkeit zuzugeben. Diese Re-
pressionen hätten im Jahre 2005 zugenommen. Es sei gegen ihn ein Ver-
fahren wegen Gehilfenschaft und Beherbergung der Guerilla eingeleitet
worden. Deshalb sei er nach Deutschland ausgereist und habe dort ein
Asylgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, sei er in sein
Dorf zurückgekehrt. Das seinerzeit gegen ihn eingeleitete Verfahren sei
nach ein paar Monaten eingestellt worden. Er sei aber weiterhin von der
Guerilla zu Unterstützungstätigkeiten gezwungen worden. Deswegen sei
er wiederum festgenommen und gefoltert worden. Als er einmal für die
Guerilla mit seinem Pferd Kisten in die Berge hätte bringen müssen, sei
er in einen Schusswechsel geraten, bei dem sein Pferd getötet worden
sei. Später habe er erfahren, dass in den Kisten Waffen gefunden worden
seien. Da er sich in Gefahr gefühlt habe, sei er nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt und habe sich stattdessen bei einem Freund in Elbistan
versteckt. Von diesem habe er am nächsten Tag erfahren, dass die Be-
wohner der umliegenden Häuser sowie seine Mutter und zwei Brüder
festgenommen worden seien. Die Bewohner seien nach einem Tag wie-
der freigelassen worden, während seine Familienangehörigen in Haft ge-
wesen seien. Aus diesem Grund habe sein Freund für ihn die Ausreise
organisiert.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 trat das BFM gestützt auf aArt.
32 Abs. 2 Bst. f AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an.
B.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 wurde dagegen Beschwerde erho-
ben.
B.c Am (…) 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, welche
im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B ist.
B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2010 wurde
die Beschwerde vom 8. Oktober 2008 gutgeheissen und die Sache zur
Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.
Am 13. November 2012 folgte eine ergänzende Anhörung des Beschwer-
deführers gemäss aArt. 41 Abs. 1 AsylG. Für deren Inhalt wird auf die Ak-
ten verwiesen.
D.
Das Bundesamt ersuchte am 24. April 2013 die Schweizerische Botschaft
in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Diese teilte die Ergebnis-
se ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 4. Juni 2013 mit. Dabei hielt sie
fest, über den Beschwerdeführer bestehe weder ein Datenblatt noch ein
Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren oder ein Haftbefehl gegen ihn.
E.
Der Beschwerdeführer nahm am 25. Juni 2013 Stellung zu den Abklä-
rungsergebnissen. Dabei ersuchte er um Offenlegung der Informationen
der Botschaft, da aus der Botschaftsabklärung nicht ersichtlich sei, in
welche Akten und Register in der Türkei Einsicht genommen worden sei.
Das BFM habe nur Zugang in offizielle Datensammlungen. Aus dem Feh-
len eines Eintrages könne nicht geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer in keinem anderen Register vermerkt sei. Es seien zu-
dem die aktuellen Entwicklungen in der Türkei – die Protestaktionen im
Zusammenhang mit dem Gezi Park in Istanbul – zu berücksichtigen.
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2013, eröffnet am 17. Juli
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2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den
Vollzug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die
angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. September 2013 fristgerecht geleis-
tet.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. September 2014 wurde die
Vorinstanz unter Hinweis auf die im (…) 2008 erfolgte Heirat des Be-
schwerdeführers mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche über ei-
ne Aufenthaltsbewilligung verfügt, und die markierten Stellen in der Beila-
ge 2 der Beschwerdeschrift aufgefordert, Stellung zu nehmen.
J.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2014 –
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. Oktober 2014 (nach
erfolgloser telefonischer und schriftlicher Rückfrage beim BFM und am
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15. Oktober 2014 erfolgter Bestellung der N-Akten) – auf eine Stellung-
nahme.
K.
Mit Replik vom 23. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
In der Beschwerdeschrift wird vorab in formeller Hinsicht die Verletzung
der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts gerügt.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die
Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach-
verhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneinte. Unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswe-
sentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann
der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3747/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).
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4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit
eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten
und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Da-
raus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentli-
chen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.).
5.
5.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit
der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten Verfolgung des Beschwer-
deführers abgelehnt hat. Dabei verwies sie einerseits auf die Botschafts-
abklärung vom 4. Juni 2013, welche ergeben habe, dass über den Be-
schwerdeführer weder ein Datenblatt noch ein Ermittlungs- oder Ge-
richtsverfahren und auch kein Haftbefehl bestehe. In der Folge hielt sie
jedoch fest, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Die straf-
rechtliche Verfolgung zur Abklärung eines Falles wegen Unterstützung ei-
ner terroristischen Organisation sei legitim. Weiter unten führte sie aus,
der Beschwerdeführer werde im Rahmen des Strafverfahrens die Gele-
genheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vgl. a.a.O. E. 2).
5.2 Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt worden ist, lag
beim Redigieren der Verfügung offensichtlich eine andere Verfügung als
Vorlage vor, wobei wesentliche Teile übernommen worden sind, welche
keinen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben. Auch kann
den Anhörungsprotokollen nicht entnommen werden, der Beschwerdefüh-
rer sei von falschen Anschuldigungen gegen ihn ausgegangen (vgl. Akten
A9 S. 4 ff., A34). Des Weiteren weist bereits der Sachverhalt mehrere fal-
sche Angaben auf. So wurde in E. 5 aufgeführt, der Beschwerdeführer
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habe – im vorausgehenden Verfahren – am 17. August 2011 eine Be-
schwerde erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
3. Oktober 2011 gutgeheissen worden und die angefochtene Verfügung
vom 9. August 2011 aufgehoben worden. Indessen datiert jene Be-
schwerde vom 8. Oktober 2008, die aufgehobene Verfügung vom
1. Oktober 2008 und das Urteil des BVGer vom 30. April 2010.
5.3 Schliesslich fehlen im Sachverhalt Angaben zur Heirat des Be-
schwerdeführers. So hat dieser am (…) 2008 eine Landsfrau geheiratet,
welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist. Die Vor-instanz hat
diesen Umstand, der aktenkundig ist, in ihren Erwägungen nicht gewür-
digt und sich damit zu einem allfälligen, daraus fliessenden Anspruch des
Beschwerdeführers nicht geäussert.
Die Vorinstanz wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom
10. September 2014 auf die Heirat des Beschwerdeführers mit einer tür-
kischen Staatsangehörigen, welche über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, sowie die in der Beilage 2 der Beschwerdeschrift markierten Stellen
hingewiesen und zu einer Stellungnahme eingeladen. Indessen hat sie
mit Schreiben vom 22. September 2014 ausdrücklich auf die Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet.
5.4 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung nicht mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
befasst und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat, wenngleich nicht in einer Weise, welche die
sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Zudem hat sie den Sach-
verhalt unrichtig festgestellt und muss sich ausserdem eine unsorgfältige
Verfahrensführung vorwerfen lassen.
5.5 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung
des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches
ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffen-
den Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesver-
waltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Ge-
hörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen auf-
grund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten
Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revi-
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dierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit;
vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Ge-
hörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit bezie-
hen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden
können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zu-
kommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O.,
E. 3.4.4 m.w.H.).
Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, ei-
ne Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen respektive den Sachver-
halt an Stelle der Vorinstanz vollständig festzustellen, zumal dem Be-
schwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die
vorliegende Gehörsverletzung als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine
Heilung nicht angebracht ist.
5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 13. September 2013 geleistete Kos-
tenvorschuss ist zurückzuerstatten.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
(vgl. Art. 14 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten eingereicht
worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
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tenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vo-
rinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neu-
beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: