Abtei lung V
E-46/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch
Patrizia Carù,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-46/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass ein erstes, vom Beschwerdeführer am 12. November 2008 am
Flughafen A._______ eingereichtes Asylgesuch vom BFM mit Verfü-
gung vom 28. November 2008 abgewiesen und die Wegweisung aus
dem Transitbereich sowie deren Vollzug angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 2. Dezember 2008 auf
dem Luftweg aus dem Transitbereich des Flughafens A._______
abreiste,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 erneut im Flugha-
fen A._______ ein Asylgesuch stellte,
dass ihm mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens A._______ als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 ausführ-
lich zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zur Rückkehr in
sein Heimatland entschlossen, nachdem er von seinem Onkel anläss-
lich eines Telefongesprächs dazu aufgefordert worden sei,
dass er am 2. Dezember 2008 von zwei Polizisten in ein Flugzeug
gebracht worden sei und in diesem nach B._______ geflogen sei,
dass ihm dort die Behörden wegen Problemen mit seinen Papieren die
Weiterreise nach Afghanistan verweigert hätten,
dass er zudem von B._______ aus einem Freund namens C._______
in seinem Heimatort telefoniert habe, und ihm dieser erzählt habe,
seine Mutter und sein Bruder hätten das Elternhaus verlassen und
dieses sei vom Onkel verkauft worden,
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dass sich ferner der Onkel den Taliban angeschlossen habe und er
befürchte, von diesen ebenfalls rekrutiert zu werden,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen an den im ersten Asylverfahren
gemachten Angaben zu Alter, Identität und Herkunft festhielt,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 24. Dezember 2008 –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass auf die Begründung der angefochtenen Verfügung – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei
festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss den Anträgen in der Beschwerde die Ziffern 3-5 des Dis-
positivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten werden, dass die
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 daher, soweit sie die Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu
überprüfen ist,
dass nämlich auf den Antrag, wonach die vom BFM verfügte Wegwei-
sung aufzuheben sei, nicht einzutreten ist, da dieser Antrag in der
Beschwerde nicht begründet wird und diesbezüglich auch von Amtes
wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist,
dass vorliegend somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit - alternativer Natur sind,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu erach-
ten und die weitere Anwesenheit gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eine dieser Voraussetzun-
gen erfüllt ist (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführun-
gen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesamt auf den Standpunkt stellte, der Beschwerde-
führer habe unwahre Angaben zu seiner Identität, namentlich seinem
Alter und seiner Herkunft, gemacht und dadurch seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt,
dass daher auf eine nähere Prüfung allfälliger Wegweisungshindernis-
se verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer nach seinen übereinstimmenden Angaben
in beiden Asylverfahren am (...) geboren ist und demnach minderjährig
wäre,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zum Beleg seiner Identität eingereicht hat,
dass das BFM die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers nicht explizit bestritten hat und ihm denn auch in beiden
Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet hat, was als Indiz zu
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werten ist, dass das BFM zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht von
einer offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers ausging,
dass somit durchaus gewisse Indizien für die vom Beschwerdeführer
behauptete Minderjährigkeit vorliegen, und diese rechtsgenüglich
abzuklären sind,
dass aufgrund der allfälligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das
Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden müsste
(vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E 5e S. 98 ff., mit weiteren Hinweisen),
dass somit von Amtes wegen weitere Abklärungen zu Wegweisungs-
vollzugshindernissen, namentlich dazu, ob er zu seinen Eltern oder
anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der
Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken, nötig gewesen wären (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e bb),
dass gemäss Praxis bei Minderjährigen generell weniger hohe Anfor-
derungen an die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und an einen
widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK
1999 Nr. 2, Erw. 6d),
dass zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist,
dass der Beschwedeführer nur sehr vage Angaben zu seinen Familien-
angehörigen und seinem Herkunftsort gemacht hat, dies aber wenig-
stens zum Teil auf sein jugendliches Alter zurückzuführen sein dürfte,
dass demnach das Bundesamt zu Unrecht unter Berufung auf eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht auf eine weitere Prüfung von Weg-
weisungshindernissen verzichtet hat,
dass im Übrigen weitergehende Abklärungen durch die Unsubstanzi-
iertheit der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers zwar
erschwert, aber nicht verunmöglicht sind, zumal nicht ausgeschlossen
erscheint, dass eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers
zu präziseren Angaben führen könnte,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung infolge Bundesrechtsverletzung aufzuheben und
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das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in die
Schweiz einreisen zu lassen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer vorliegend trotz Obsiegens keine Partei-
entschädigung zu entrichten ist, da ihm durch die Beschwerdeführung
angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 wird – soweit die
Dispositiv-Ziffer 4 betreffend – aufgehoben. Die Akten werden dem
BFM zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, mit den Akten Ref.-Nr.
N (...) (vorab per Telefax und per Kurier in Kopie)
- die Flughafenpolizei A._____, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl
(per Telefax; in Kopie)
- (...)
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