B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-46/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Mai 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 2. Juni 2009 erfolgte die
Befragung zur Person (BzP) und am 23. Juni 2009 wurde sie zu den
Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme ur-
sprünglich aus (…), einem Dorf in Bhutan. Im Alter von neun Jahren sei
sie zusammen mit ihrer Mutter nach (…) ((…) Indien) gegangen. Ein Jahr
später sei ihre Mutter gestorben; sie habe keinerlei Verwandtschaft mehr.
Bis zum 15. Lebensjahr habe sie als Dienstmädchen bei der Familie ge-
lebt, bei welcher sie bereits mit ihrer Mutter gewohnt habe, danach habe
sie im Haushalt des verheirateten Sohnes dieser Familie gewohnt. An-
fänglich habe sie dort im Haushalt gearbeitet, die letzten fünf Jahre vor
der Ausreise sei sie (…) in einem Kleidergeschäft gewesen. Sie wisse
nicht, welchem Staat sie angehöre, und sie habe keine Nationalität. In
Bhutan würden alle "(…)" wie sie vertrieben, weshalb sie nicht dorthin zu-
rückkehren könne. Im Jahre (…) sei sie dreimal jeweils zwei Tage lang in
Nepal gewesen, habe dort aber nicht bleiben dürfen, weil sie keine Nepa-
lesin sei. Sie sei deshalb nach (…) zurückgekehrt. Dort hätten die Leute
über sie geredet, weil sie keinen Vater habe beziehungsweise ein unehe-
liches Kind sei. Das habe sie nicht mehr ertragen können. Mit Hilfe eines
Schleppers sei sie mit dem Bus und der Bahn nach Mumbai gefahren und
von dort am (…) auf dem Luftweg über Katar nach Italien gereist, von wo
aus sie mit der Bahn in die Schweiz gelangt sei.
Sie gab an, noch nie einen heimatlichen Pass oder eine Identitätskarte
besessen zu haben.
B.
Das BFM stellte mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom
6. Dezember 2013 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei vom Vollzug einer
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allfälligen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und es sei eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, dem Rechtsvertreter sei nach der Aktenzustellung Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung zu gewähren und er sei vor Abschluss des
Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote einzuladen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies die Anträge auf Ansetzen einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung und Einreichung einer Kostennote ab und forderte
sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf, welcher frist-
gerecht bezahlt wurde.
E.
Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 30. Januar 2014 Gelegenheit
zur Vernehmlassung ein; diese ging am 13. Februar 2014 beim Gericht
ein und wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2014 zur Kenntnis
gebracht.
F.
Am 19. Februar 2014 ging beim Gericht eine Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 18. Februar 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
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1.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
an, es entstehe aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Herkunft, ihrem familiären Hintergrund, ihrem Lebenslauf, den fehlenden
Ausweispapieren und ihren Asylgründen der Eindruck, dass sie sich ei-
nen Lebenslauf konstruiert habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu erhalten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs
seien von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde al-
lerdings ihre Grenzen bei der Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht ei-
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nes Beschwerdeführers. Im Falle fehlender Hinweise sei es nicht Aufgabe
des Bundesamtes, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen
Herkunftsländern abzuklären.
4.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe be-
reits Vorgebrachtes und führt ergänzend an, sie habe zwar nach dem Tod
ihrer Mutter bei der Familie weiterleben können, bei der sie schon früher
gelebt habe, sie sei aber eine "Kinderarbeiterin" gewesen. Es könne ihr
nicht angelastet werden, dass die Mutter ihr nichts über den Vater habe
erzählen wollen. Auch habe sie nicht die fehlende Orientierung über die
Umstände des Todes ihrer Mutter zu verantworten. Sie werde nach der
Akteneinsicht weitere Ausführungen zum Aufenthalt in Indien, zur Reise
nach Europa und zu den als Vollwaise erlebten Schikanen machen.
4.3. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und ver-
weist auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
4.4. In ihrer Eingabe vom 18. Februar 2014 teilt die Beschwerdeführerin
mit, die ihr zwischenzeitlich vom BFM zugestellten Akten würden die Aus-
führungen in der Beschwerde bestätigen. Weder Bhutan noch Indien
noch Nepal würden sie als Staatsangehörige anerkennen. Der Vollzug
der Wegweisung sei daher nicht zulässig und auch nicht möglich.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuches
im Kern lediglich vor, in den fünf Jahren vor ihrer Ausreise als uneheli-
ches Kind von der Dorfbevölkerung (…) schikaniert worden zu sein; die
Leute hätten sie nicht gemocht und gesagt, es sei schlecht für das Dorf,
wenn eine Frau ohne Eltern beziehungsweise ohne Vater dort lebe. Dabei
blieben ihre Vorbringen trotz Nachfrage sehr vage und oberflächlich, und
sie erscheinen als realitätsfremd vor dem Hintergrund, dass sie in den
Jahren 1990 bis 2004 als Waise offensichtlich problemlos in (…) leben
konnte, von der sie beherbergenden Familie gut behandelt wurde, Freun-
dinnen und auch eine Arbeitsstelle hatte (vgl. Akten BFM A10/17 F41, 49,
5, 55, 119, 125 f). Das BFM hat zudem zutreffend ausgeführt, die vorge-
brachten Schikanen wären – selbst wenn sie sich wie geschildert zuge-
tragen hätten – mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant.
5.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, nach Bhutan kön-
ne sie nicht zurückkehren, weil "alle (…)" dort vertrieben würden, ist fest-
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zuhalten, dass es sich dabei lediglich um unsubstanziierte Behauptung
handelt. Aufgrund der Aktenlage besteht im Weiteren kein Anlass zur An-
nahme, sie sei tatsächlich eine Staatsangehörige von Bhutan. Zwar gab
sie an, sie "denke", dass sie eine Bhutanesin sei, ihre Angaben zum an-
geblichen Heimatstaat Bhutan verbleiben aber ohne Substanz. So mut-
masste sie bloss, ihr Vater sei Bhutanese, und gab an, nichts über ihn
oder allfällige weitere Verwandte zu wissen. Auch zum Tode ihrer Mutter
kann sie keine Angaben machen ("genau weiss ich es nicht, vermutlich
war sie krank"; vgl. A 10/17 F31), und sie vermag weder zu ihrem angeb-
lichen Heimat- und Geburtsort (…), wo sie immerhin die ersten neun Le-
bensjahre verbracht haben will, noch zur Reise von Bhutan nach (…) et-
was zu berichten. Das Verlassen der Heimat und der bekannten Umge-
bung und ebenso der Verlust der Mutter sind stark berührende Situatio-
nen und Erlebnisse, an die sich die Beschwerdeführerin bis in Einzelhei-
ten müsste erinnern können. Nicht verständlich ist auch, dass sie offen-
sichtlich nie ein Interesse daran hatte, die Umstände des Todes ihrer Mut-
ter in Erfahrung zu bringen, zumindest hat sie gemäss den Akten bei der
Familie, bei der sie wohnte, nicht nachgefragt. Das insgesamt gezeigte
Desinteresse an der eigenen Vergangenheit ist nicht nachvollziehbar, und
der blosse Hinweis auf das Kindesalter von neun beziehungsweise zehn
Jahren vermag das Fehlen jeglicher Angaben zu grundlegenden Sach-
verhalten in Bezug auf ihre Herkunft und nähere Verwandte nicht zu er-
klären. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5)
in Aussicht gestellten zusätzlichen Angaben wurden im Übrigen nicht
nachgereicht. Demnach kann dem BFM in dem Sinne gefolgt werden,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Her-
kunft konstruiert erscheinen und folglich nicht glaubhaft sind; es liegt ihr
augenscheinlich daran, gegenüber den Behörden die Herkunft zu ver-
schleiern, um deren Abklärungen ins Leere laufen zu lassen.
5.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
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spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2.
7.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimat- oder Herkunftsort dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.2.2. Weiter ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen, zumal im Falle der Beschwerde-
führerin, welche Nepali spricht, über mehrjährige Arbeitserfahrung und
zumindest in (…) auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und den
Akten gemäss keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme hat, kei-
ne individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind. In diesem Zu-
sammenhang bleibt mit dem BFM festzuhalten, dass die Abklärungs-
pflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden sein kann, im
Falle von offenkundig ungenügenden respektive gar erkennbar irrefüh-
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renden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an
hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen. Die Be-
schwerdeführerin hat insofern die Folgen ihrer offenkundig fehlenden
Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihrer tatsäch-
lichen persönlichen Umstände zu tragen, indem vermutungsweise davon
ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort respektive in ihre Heimat.
7.2.3. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin an der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: