Abtei lung V
E-4620/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und ihre Kinder
B._______, C._______, D._______, und E._______,
Libanon,
vertreten durch Ursula Gyr, Rechtsanwältin, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4620/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen H._______ nach Angaben
der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2004 und gelangten über
Syrien, die Türkei, Bulgarien und unbekannte Staaten am 29. Dezember
2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (damals Empfangsstelle) in Kreuzlingen um Asyl
nachsuchten. Am 31. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin
zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen
summarisch befragt.
Sie machte geltend, palästinensischer Herkunft zu sein. Sie sei Toch-
ter eines Palästinensers und einer Libanesin. Sie habe bis zum (...).
Altersjahr mit ihren Eltern im palästinensischen Flüchtlingslager (...),
und anschliessend mit ihrem libanesischen Ehemann in H._______
gelebt. Ihr Ehemann, I._______, sei bei der palästinensischen Fatah
als bewaffneter Kämpfer aktiv gewesen. Islamisten, angeblich An-
gehörige der Jamaa-Islamiye, hätten ihn am (...) 2003 in (...)
erschossen. Sie habe diesen Mord nicht bei der Polizei gemeldet, weil
sich die Palästinenser bei den Tätern noch hätten rächen wollen. Sie
habe ihren Mann auf dem Friedhof (...) bei (...) begraben.
Anschliessend habe sich der Schwiegervater, der sie nicht gemocht
habe, dafür eingesetzt, dass sie die libanesische Staatsbürgerschaft
nicht erwerben konnte. Er habe mehrmals, letztmals am (...) 2004,
Leute gesandt, um ihr die Kinder wegzunehmen. Da sie jeweils
geweint und geschrien habe, sei es in der Folge zu einem Auflauf ihrer
Nachbarn gekommen. Die vom Schwiegervater gesandten Leute seien
daraufhin unverrichteter Dinge abgezogen. Zudem hätten Personen
der Fatah versucht, ihre Kinder zur Zusammenarbeit mit der
Organisation zu gewinnen. Weiter habe sie das ungeliebte Kopftuch
nicht mehr getragen. Sie sei nie mit den Behörden in Konflikt geraten,
nie inhaftiert worden oder vor Gericht gestanden. Sie habe sich nie
politisch oder religiös betätigt. Andere Ausreisegründe gebe es nicht.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren auf (...) lautenden, in (...)
ausgestellten Flüchtlingsausweis vom (...) ein.
A.b Das BFM führte mit der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2005
eine so genannte Lingua-Analyse durch, gemäss welcher sie eindeutig
im Libanon in einem libanesischen – nicht einem palästinensischen –
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Milieu sozialisiert worden und sicher keine assimilierte Palästinenserin
sei.
A.c Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 wurde ein Rechtsvertretungs-
verhältnis angezeigt.
A.d In der Anhörung vom 12. Januar 2005 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lin-
gua-Analyse. Sie hielt daran fest, Palästinenserin zu sein und im Liba-
non gelebt zu haben; das Flüchtlingslager habe sie vor (...) Jahren ver-
lassen, um sich ihren Kindern zu widmen. Sie habe nicht in Palästina
gelebt, sondern im Libanon, was ihre Sprechweise erkläre. Sie be-
fürchte, dass der Schwiegervater ihr die Kinder wegnehme bei einer
Rückkehr in den Libanon. Am (...) 2004 sei sie vom Schwager bedroht
worden. Er habe sie vor die Wahl gestellt, entweder ihm die Kinder zu
überlassen oder erschossen zu werden.
A.e Das BFM liess den eingereichten Ausweis für palästinensische
Flüchtlinge vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf dessen
Authentizität hin untersuchen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 teil-
te das Labor dem BFM mit, dass es die Echtheit des eingereichten
Ausweises nicht beurteilen könne.
A.f Am 13. Januar 2005 reichte die Rechtsvertreterin Fernkopien ei-
nes Ausweises der Beschwerdeführerin und einer Sterbeurkunde des
Ehemannes ein.
A.g Das BFM ersuchte am 19. Januar 2005 die Schweizer Botschaft
in Amman unter Übermittlung der beiden Ausweise per Telefax um Zu-
stellung allfälliger Visumsunterlagen der Beschwerdeführenden. Diese
teilte gleichentags mit, die Beschwerdeführenden nicht zu kennen und
ihnen keine Visa ausgestellt zu haben. Bei den beiden Ausweisen
handle es sich um eine Spezialkarte für palästinensische Flüchtlinge
und eine in H._______ ausgestellte libanesische Identitätskarte, beide
lautend auf A._______, wohnhaft im Libanon.
A.h Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 teilte die zuständige Behörde
Deutschlands auf Anfrage des BFM gestützt auf eine daktyloskopische
Abklärung mit, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland weder
polizeilich noch ausländerrechtlich erfasst sei.
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A.i Am 21. Januar 2005 liess die Beschwerdeführerin ein weiteres
Dokument in Kopie einreichen.
A.j Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 gab die United Nations Relief
and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)
dem BFM auf Anfrage und nach Übermittlung der palästinensischen
Flüchtlingskarte hin bekannt, dass eine Person namens (A_______)
und ihr Vater (...) als palästinensische Flüchtlinge registriert seien.
A.k Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 2. Februar 2005 die
Schweizer Botschaft im Libanon um Mitteilung, ob die Beschwerdefüh-
renden ein Visum für die Reise in die Schweiz beantragt hätten, was
die Botschaft tags darauf verneinte.
A.l Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2005 zu
den Asylgründen an. Sie bekräftigte, Palästinenserin zu sein und bis
zum (...) Altersjahr in einem Flüchtlingslager gelebt zu haben. Die
Verwandten ihres Ehemannes hätten sie nie als Ehefrau akzeptiert. Ihr
Mann habe sie gegen den Willen seiner Familie geheiratet. Ihr eigener
Vater habe sie erst nach grossen Bemühungen zur Heirat freigegeben.
Nun beabsichtigten die (...) Schwäger, ihr die Kinder wegzunehmen.
Ihr Schwager habe ihr am (...) 2004 mit dem Tod gedroht, falls sie sich
weiterhin gegen eine Übergabe der Kinder auflehne. Sie habe sich bei
einem libanesischen Richter über die rechtliche Situation erkundigt
und erfahren, dass das Sorgerecht dem Grossvater väterlicherseits
respektive bei dessen Ableben dessen Söhnen zufalle. Im Falle eines
Rechtsstreits hätte sie keine Chancen, zumal die Familie des
Verstorbenen vermögend sei. Weiter wolle die Fatah Einfluss auf ihre
Kinder nehmen und sie ihr allenfalls wegnehmen. Sie kenne im
Libanon niemanden, der ihr in ihrer Situation helfen könne. (...). Be-
züglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
B.
B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2005 trat
das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug.
Für das BFM stand fest, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehör-
den über ihre Identität getäuscht habe. So sei es ihr nicht gelungen,
die Abklärungsergebnisse des Lingua-Experten umzustossen. Daran
hätten die eingereichten Identitätspapiere, über deren Authentizitität
das Urkundenlabor nichts Relevantes sagen könne, nichts ändern kön-
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nen. Die Papiere würden aufgrund des erwähnten Gutachtens die An-
gaben der Beschwerdeführerin nicht stützen. Ebensowenig würden die
Abklärungsergebnisse der UNRWA eine Identifizierung der Beschwer-
deführerin ermöglichen. Ihre Aussagen, wonach sie eine alleinstehen-
de Frau mit Kindern sei und ein fehlendes soziales Netz im Libanon
habe, seien nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
B.b Mit Beschwerde vom 21. Februar 2005 beantragten die Beschwer-
deführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK), die Verfügung vom 10. Februar 2005 sei aufzuhe-
ben und die Sache ans BFM zur materiellen Neubeurteilung zurückzu-
weisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In formeller Hinsicht wurde um Offenlegung der wesentlichen Ergeb-
nisse des Lingua-Gutachtens zum Zwecke einer Gegenexpertise oder
Stellungnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, beantragt.
Die Beschwerdeführenden vertraten die Ansicht, es dürfe nicht einzig
die Lingua-Analyse als Beweismittel herangezogen werden. Dieses
Vorgehen werde ihrem Fall nicht gerecht. Es brauche eine Gesamtbe-
urteilung aller Aspekte des Sachverhalts. Es sei im Lingua-Gutachten
dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Beschwer-
deführerin seit ihrem (...) Altersjahr mit einem Libanesen
zusammengelebt habe und ihre eigene Mutter Libanesin gewesen sei.
Ausserdem habe sie eine Identitätskarte und weitere Beweismittel
vorgelegt. Sie sei bei der UNRWA registriert. Eine Rückreise sei für die
alleinstehende Mutter mit den kleinen Kindern nicht zumutbar. Die
Lage im Libanon sei unsicher. Auf die weitere Begründung der
Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen
eingegangen.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2005 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die Verfahrensakten wurden
dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
B.d Mit Schreiben vom 10. März 2005 wies die Rechtsvertreterin das
BFM darauf hin, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin seit 71
Tagen in der Empfangsstelle aufhalte. Die Empfangsstelle sei für eine
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längere Betreuung der Familie nicht eingerichtet. Es werde um eine
Kantonszuweisung oder um eine schriftliche Begründung deren
Verweigerung ersucht.
B.e Mit Telefonat vom 14. März 2005 teilte das BFM der Rechtsvertre-
terin mit, dass wegen eines formellen Mangels – Nichtgewährung des
rechtlichen Gehörs in Sachen Werdegang des Lingua-Experten – eine
neue Verfügung zu verfassen sei. Es sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht
sinnvoll, die Beschwerdeführenden einem Kanton zuzuordnen. Die
Rechtsvertreterin verzichtete auf schriftliche Beantwortung ihres Ge-
suchs um Kantonszuweisung.
B.f Am 15. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Werdegang und zur Qualifikation des Lingua-Experten im
Rahmen einer Anhörung gewährt. Sie machte geltend, der Sachver-
ständige habe keine Kenntnisse über den Libanon; er habe sie über
Palästina befragt, was sinnlos sei, zumal sie im Libanon geboren sei.
Der Experte verdiene keinen Respekt.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2005, der Rechtsvertreterin eröffnet am
17. März 2005, hob das BFM seine Verfügung vom 10. Februar 2005
auf und erliess an ihrer Stelle erneut einen Nichteintretensentscheid,
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingaben vom 22. (Telefax) und 23. März 2005 (Postaufgabe)
reichten die Beschwerdeführenden bei der ARK auch gegen die neue
Verfügung Beschwerde ein. Sie beantragten die Übernahme aller ihrer
Anträge und der Begründung in der Eingabe vom 21. Februar 2005 ge-
gen die Verfügung vom 16. März 2005. Gleichzeitig ersuchten sie um
eine Weisung an die Vorinstanz, die Kantonszuweisung der Beschwer-
deführenden unverzüglich vorzunehmen.
E.
Mit Beschluss der ARK vom 30. März 2005 wurde die gegen die
Verfügung vom 10. Februar 2005 eingereichte Beschwerde wegen
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Wegfalls des Anfechtungsobjekts unter Ausrichtung einer Parteient-
schädigung als gegenstandslos abgeschrieben.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung der ARK vom 1. April 2005 wurde die Ein-
gabe der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass für Kantonszu-
weisungen grundsätzlich das BFM zuständig ist; letzteres wurde zur
Vernehmlassung eingeladen.
F.b Am 5. April 2005 wies das BFM die Beschwerdeführenden für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu.
F.c Mit Schreiben vom 5. April 2005 legte die bisherige Rechtsvertre-
terin ihr Mandat nieder.
F.d Mit Vernehmlassung vom 28. April 2005 und Nachtrag vom 12. Mai
2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es hielt an
den Resultaten der Lingua-Analyse fest. Die Abklärungen bei der
UNRWA würden die angebliche Identität der Beschwerdeführerin nicht
stützen. Auch das Argument des hohen Assimilationsgrades der Be-
schwerdeführerin an das libanesische Milieu überzeuge nicht. Die ein-
gereichten Ausweise seien nicht von der UNRWA ausgestellt worden.
Ein anderes Dokument sei durch das Innenministerium Libanons aus-
gestellt worden, was ebenfalls aufzeige, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin mit der Faktenlage nicht übereinstimmen können. Es
seien Abweichungen zum Vergleichsmaterial des BFM feststellbar, die
darauf hinweisen könnten, dass die eingereichten Karten nicht authen-
tisch seien. Weiter sei das BFM der Auffassung, dass gemischt-ethni-
sche Abstammung der Beschwerdeführerin ein überprüfbares Identi-
tätsmerkmal sei. Eine Offenlegung des Amtswissens über das Ver-
gleichsmaterial erachte das BFM angesichts der bekannten Hinweise
in der Anhörung vom 12. Januar 2005 und der Formulierung in der Ver-
nehmlassung vom 28. April 2005 als nicht sachgerecht.
F.e Am 25. Juli 2005 traf bei der ARK ein anonymes Denunziations-
schreiben mit diversen fotokopierten Ausweisen ein.
F.f Mit zweiter Vernehmlassung vom 8. August 2005 hielt das BFM an
seiner bisherigen Beurteilung fest und sprach den von unbekannter
Seite eingereichten Ausweiskopien jeden Beweiswert ab.
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G.
Am 2. November 2005 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin der
ARK die Schweizer Botschaft in Beirut um Abklärungen und legte di-
verse Aktenstücke in Kopie bei.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 teilte die Botschaft mit, sie habe
in erwähnter Angelegenheit innerhalb der letzten Monate wiederholt
von anonymer Seite Informationen erhalten. Aus den eingereichten
Belegen gehe jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin und de-
ren Kinder die libanesische Staatsbürgerschaft besitzen würden.
H.
Mit Schreiben vom 10. November 2005 teilte das zuständige kantonale
Migrationsamt der ARK mit, es habe kürzlich eine anonyme Zuschrift
erhalten, wonach die Beschwerdeführenden nicht palästinensischer,
sondern libanesischer Herkunft seien. In der Beilage reichte das Mig-
rationsamt Kopien von libanesischen Reisepässen ein.
I.
Am 23. November 2005 ersuchte die ARK die Schweizer Botschaft in
Beirut um weitere Abklärungen. Sie legte ihrem Ersuchen Belege der
eingereichten anonymen Schreiben zur Verifizierung bei und erkundig-
te sich nach der Rechtslage in Sachen Sorgerecht für die Kinder.
J.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 übermittelte das zuständige
kantonale Migrationsamt der ARK ein weiteres Schreiben von unbe-
kannter Seite, das es via die Kantonspolizei J._______ erreicht habe.
K.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 zeigte eine neue Rechtsvertrete-
rin gegenüber der ARK die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig wurde
die Kopie der UNWRA-Registrierungskarte für die Familie der Be-
schwerdeführerin eingereicht.
L.
Die Antwort der Schweizer Botschaft datiert vom 21. März 2006. Darin
wird unter anderem die palästinensische Herkunft der Beschwerdefüh-
rerin bestätigt; mit der Heirat habe sie die libanesische Staatsangehö-
rigkeit erworben. Weiter wurde bestätigt, dass der Ehemann bezie-
hungsweise Vater der Beschwerdeführenden am (...) 2003 verstorben
sei und dass nach religiösem Recht die Kinder ab einem gewissen
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Alter zur Vaterfamilie gehörten. Der angebliche Anspruch der Fatah auf
die Kinder wird angesichts der Nichtexistenz dieser Organisation im
Libanon verneint.
M.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 gewährte die ARK den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu den Botschaftsanfragen und -ant-
worten sowie den BFM-Vernehmlassungen.
N.
Am 30. Mai 2006 fand die Notiz eines (...) vom 1. Juni 2006 Eingang in
die Beschwerdeakten, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber der
damaligen Zentrumsleitung K._______, wo die Beschwerdeführenden
vom April 2005 bis Mitte Dezember 2005 wohnten, wiederholt
behauptet habe, von einem Libanesen telefonisch bedroht worden zu
sein. Im Spätsommer 2005 habe dieser Mann bekanntgegeben, sie
lokalisiert zu haben, und gleichzeitig in Aussicht gestellt, nächstens
bei ihr aufzutauchen; er habe sie bedrängt und bedroht; er
beabsichtige, ihr die Kinder wegzunehmen. Die Zentrumsleitung habe
daraufhin Sicherheitsmassnahmen ergriffen.
O.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 legitimierte sich die aktuelle Rechts-
vertreterin mit einer Vollmacht und nahm die mit Verfügung der ARK
vom 16. Mai 2006 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.
Im Wesentlichen bestätigte die Beschwerdeführerin die Resultate der
Botschaftsanwort. Der Bericht halte fest, dass sie palästinensischer
Herkunft sei. Sie habe in M._______ mit ihrer Familie in einer
Mietwohnung gelebt. Die Todesursache ihres Ehemannes sei eine (...)
gewesen. Es treffe somit nicht zu, dass sie politisch verfolgt und ihr
Ehemann infolge seiner politischen Aktivitäten bei der Fatah erschos-
sen worden sei; dieses Konstrukt habe sie auf Rat eines Arabischspre-
chenden gewählt. Es treffe zu, dass sie und ihr verstorbener Ehemann
den Lebensunterhalt mit (...) in H._______ verdient hätten. Für ihre
Ausreise gebe es zwei Gründe:
Sie sei von N._______, (...), bedrängt und bedroht worden; er habe sie
unbedingt heiraten wollen. N._______ habe hohen Einfluss auf die
Politik, und sie fürchte sich vor ihm. Ihre Angst sei so gross gewesen,
dass sie ihre Habe verkauft oder verschenkt und das Land mit ihren
vier Kindern im Alter von (...) bis (...) Jahren verlassen habe. Doch
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dieser Mann sei ihr bis in die Schweiz gefolgt. Sie sei sich sicher, dass
er die Person sei, die immer wieder angerufen und sie bedroht habe
und von der die anonymen Schreiben stammen. Das Asylzentrum, in
welchem sie gewohnt habe, habe Sicherheitsmassnahmen veranlasst.
Als Beweis wurde eine Zeugin bei der kantonalen Behörde angerufen.
Der zweite Grund sei die Angst, dass die Familie ihres verstorbenen
Ehemanns, namentlich der Schwager, mit dem sie zeitlebens kein gu-
tes Verhältnis gehabt habe, ihr die Kinder wegnehme. Das Recht auf
die Kinder stehe im Islam bei einem Todesfall des Ehemanns der Fa-
milie des Verstorbenen zu, wobei die Mutter bei ihren Kindern bleiben
könne. Sie wolle aber weder die Kinder hergeben, noch als zweite
Frau beim Schwager leben. Die Behauptung im Bericht der Botschaft,
wonach der verstorbene Ehemann keinen männlichen (Rechts-)Nach-
folger gehabt und deshalb die Familie dieses Recht nicht beansprucht
habe, stimme nicht; sein Bruder (...) sei sein Nachfolger im hier
gemeinten Sinn.
Somit stehe sie unter einem enormen psychischen Druck und ersuche
aus frauenspezifischen Gründen, die über das Mass hinausgingen,
das andere Frauen im Libanon aufgrund der dortigen Situation er-
dulden müssten, um Schutz in der Schweiz. Die vielfachen anonymen
Schreiben seien Hinweise für die Ernsthaftigkeit ihrer Situation.
P.
Mit Schreiben vom 21. September 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin
um Berichtigung der Personaldaten, wobei es sich bei den Namen
lediglich um Transkriptionsvarianten (...) handelt.
Q.
Die ARK forderte im November 2006 von der Rechtsvertreterin Klar-
heit in Bezug auf die aktuellen Vertretungsverhältnisse der Beschwer-
deführenden (Mehrfachvertretung oder neues Mandat anstelle der bis-
herigen Vertretung). Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die
vorherige Rechtsvertreterin mit, sie habe das Mandat niedergelegt.
R.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin die
Beschwerde. Sie beschrieb ihr Verhältnis zu N._______ und dessen
Umfeld; sie zeigte auf, wie (...) den eingereichten Personalausweis von
N._______ habe beschaffen können. N._______ sei (...). Nicht nur
Angehörige ihres Ehemannes, sondern namentlich auch Leute wie
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N._______ und Personen der Hisbollah hätten sich nach dem Tod
ihres Mannes bei ihr zu Hause eingefunden; aber man habe ihr
eindringlich abgeraten, (...) mit Christen zusammen zu wohnen(...).
Man habe ihr sogar Geld angeboten und es wurde gesagt, dass für
ihre Kinder gesorgt werde. Sie habe aber diesen Leuten ausweichen
wollen, zumal ihr klar gewesen sei, dass sie sich in grosse
Abhängigkeit begeben hätte. Sie habe selber bestimmen wollen, wie
ihre Kinder aufwachsen. Sie habe sich nach dem Tod ihres Mannes in
einer psychisch-traumatischen Zwangslage befunden und ihr Heil und
dasjenige ihrer Kinder in der Flucht gesucht.
Die Beschwerdeführenden formulierten am Ende ihrer Stellungnahme
folgende Rechtsbegehren: Aufhebung der Verfügung vom 16. März
2005, Überweisung der Stellungnahme vom 16. Juni 2006 und der Er-
gänzung vom 19. April 2007 als neues Asylgesuch an das BFM, Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung frauenspe-
zifischer Gründe, Asylgewährung, eventualiter Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
S. In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten dritten Vernehm-
lassung vom 14. Februar 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt
fest und beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde. Die Be-
schwerdeführerin habe die Asylbehörden mit der Behauptung, die liba-
nesische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen, über ihre Identität ge-
täuscht und gestehe ein, Tatsachenwidriges vorgetragen zu haben. Sie
habe versucht, ihren letzten Wohnsitz zu verheimlichen, indem sie be-
hauptet habe, im (...) H._______ gewohnt zu haben. Das Bot-
schaftsergebnis habe ergeben, dass sie in M._______ (...) wohnhaft
gewesen sei. Ausserdem sei sie – entgegen ihrer Darstellung – mit
ihren Kindern legal (...) ausgereist. Die legale Ausreise mit ihren
Kindern sei ein Indiz dafür, dass sie die elterliche Gewalt innehabe.
Die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei damit
erschüttert. Die neu vorgebrachte Verfolgungssituation sei der
Versuch, durch einen konstruierten Sachverhalt ein Vollzugshindernis
zu schaffen.
T.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 wies die Beschwerdeführerin erneut
darauf hin, in welch schwieriger psychischer Situation sie sich im Hei-
matland befunden habe. N._______ und ein Schwager hätten ihr
nachgestellt und enormen Druck auf sie ausgeübt. Der Schwager habe
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ihr zu verstehen gegeben, dass er ein Recht auf sie und die Kinder
habe. Sie habe vor ihrer Abreise mit ihrem Ehemann und den Kindern
sowie nach dessen Tod erneut in H._______ gewohnt. Im letzten Jahr
seiner (...) sei sie zu ihren Eltern nach M._______ und dort bald in
eine eigene Wohnung gezogen. Sie habe in H._______, wo sie im
(...)bereich tätig gewesen sei, die zwei jüngeren Söhne ins Heim
O._______ gegeben, das sicher genug erschienen sei, um der Familie
ihres Mannes den direkten Zugriff auf die Kinder zu verunmöglichen.
Für die beiden älteren (...) habe sie gesorgt, indem sie deren
Schulweg sicherer gemacht habe. Der Stress und die Furcht vor dem
drohenden Schicksal ihrer Kinder habe sie nicht mehr ertragen. Sie
habe ihre ganzen Ersparnisse für die Flucht eingesetzt.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 wurden Korrekturen an der vorer-
wähnten Eingabe angebracht und die Bestätigung des Heims im Liba-
non in Aussicht gestellt.
U.
Am 15. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin elf Bestätigungen in
Bezug auf den Aufenthalt der jüngeren [Kinder] vor der Ausreise und
die Schulbesuche ihrer älteren [Kinder] ein.
V.
In einer weiteren, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten vierten
Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 hielt das BFM an seiner ursprüngli-
chen Stellungnahme fest.
Es sei gewiss unsympathisch, dass Denunziationen eine wesentliche
Rolle bei der Aufdeckung dieses Falles gespielt hätten. Anderseits hät-
ten die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen die Argumentation der
angefochtenen Verfügung nachträglich auch objektiv bestätigt. Die zu-
letzt von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen des
Vereins "(...)" betreffend Schulbesuch hätten kaum Beweiswert, zumal
derartige Schreiben im Libanon leicht erwerbbar seien, namentlich
auch von einer Person mit den Beziehungen und finanziellen
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Im Übrigen habe sich die
allgemeine Lage im Libanon wieder stabilisiert und es bestehe keine
Situation allgemeiner Gewalt.
W.
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2009 nahmen die Beschwerdeführen-
den zur letzten Vernehmlassung des BFM Stellung und ersuchten na-
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mentlich darum, ihre Anträge vom 16. Juni 2006 und vom 17. bezie-
hungsweise 19. April 2007 gutzuheissen und ihre Aussagen vor dem
16. Juni 2006 nicht zu beachten.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe mit dem Umstand,
dass das Ausmass des auf sie ausgeübten Druckes durch die Denun-
ziationsschreiben augenfällig sei. Sie habe mit einer Ausnahme – Exis-
tenz eines Nachkommen von der Vaterseite ihres verstorbenen Ehe-
mannes, der Anspruch auf die Kinder habe – die Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärungen bestätigt, alle Fakten nach ihrer Stellungnahme
vom 16. Juni 2007 wahrheitsgemäss den Asylbehörden offengelegt
und sinngemäss die entscheidwesentlichen Teile ihrer Situation nach-
gewiesen. Ferner beleuchtete die Rechtsvertreterin diverse Aspekte
der bisherigen und künftigen Integrationsanstrengungen der Familie in
der Schweiz. Zum Nachweis der wirtschaftlichen und sozialen Integra-
tion reichte sie einen Anstellungsvertrag, eine Arbeitsbestätigung, ein
Lohnblatt und einen Mietvertrag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich
die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1). Somit ist auf das Ge-
such um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive Gewäh-
rung des Asyls nicht einzutreten.
Die Vorinstanz hat indessen die Frage der Wegweisung und des Voll-
zuges materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt.
4. Vorab sind die formellen Anträge auf Nichtbeachtung eines Teils der
Vorbringen und Überweisung der Sache als neues Asylgesuch ans
BFM zu behandeln.
4.1 Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei auf sämtliche Aussa-
gen der Beschwerdeführerin, die diese vor dem Datum des 16. Juni
2006 gemacht habe, im vorliegenden Verfahren nicht abzustellen, ist
abzuweisen. Ein solches Vorgehen würde dem Sinn und Zweck eines
ordentlichen Asylverfahrens, in umfassender Weise den möglicherwei-
se entscheidrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, zuwiderlaufen. Auch
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E-4620/2006
im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin sind diese früheren Aussagen grundsätzlich von Bedeutung.
4.2 Ebenfalls abzuweisen ist das Gesuch, die Parteieneingaben ab
dem 16. Juni 2006 dem BFM als neues Asylgesuch zu überweisen.
Vorab steht eine ordentlich eingereichte Beschwerde zur Behandlung
an. In diesem Verfahren geht es unter anderem gerade um die Frage,
ob das BFM das Asylgesuch materiell zu prüfen hat. Das Anhängigma-
chen zweier Verfahren in derselben Angelegenheit ist nicht möglich.
5.
5.1 Das BFM stützt seine Nichteintretensverfügung auf Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG. Nach dieser Bestimmung wird auf Asylgesuche nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
Als Identität im asylrechtlichen Sinn gelten gemäss Wortlaut der ein-
schlägigen Bestimmung in der Ausführungsverordnung: Namen, Vor-
namen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und
Geschlecht (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Juni 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]).
5.2 In Bezug auf die Angaben und Aussagen der Beschwerdeführerin
und die Stellungnahmen des BFM wird auf den Sachverhalt verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise bis zur Einreichung der
Stellungnahme vom 16. Juni 2006 unbestrittenermassen diverse Falsch-
angaben gemacht. Erst als ihr Resultate aus Botschaftsabklärungen
vorgelegt worden sind, hat sie sich zur Richtigstellung ihrer Angaben
entschlossen. Die Angst, "mit der Angabe ihrer wahren Gründe kein
Asyl zu erhalten" (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2006, act. 26 S. 5), kann
ebensowenig als Rechtfertigungsgrund für ihr Fehlverhalten dienen
wie der angebliche Druck, unter welchem sie von seiten der Familie
des verstorbenen Mannes und von N_______ stand (vgl. Eingabe vom
3. März 2008, act. 38 S. 1). Im Rahmen der Überprüfung der Vor-
aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind lediglich ihre
Falschangaben zur Identität massgebend. Sie hat ab ihrer ersten Be-
fragung im Empfangszentrum Kreuzlingen angegeben, keine Staatsan-
gehörigkeit zu besitzen, obwohl sie – wie sie nach Vorhalt der Bot-
schaftsabklärungen zugab – durch Heirat libanesische Staatsangehöri-
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E-4620/2006
ge wurde. Ohne Nachprüfung im Libanon wären ihre Falschangaben
geeignet gewesen, die Asylbehörden zu täuschen. Mithin waren die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und in Verbindung mit Art. 1 Bst.
a AsylV 1 (Identitätsmerkmal der Staatsangehörigkeit) gegeben. Daran
ändert nichts, dass die der Beschwerdeführerin vom BFM abgespro-
chene palästinensische Herkunft bewiesen worden ist und sie keine
weiteren Falschangaben zu ihrer Identität und derjenigen der Kinder –
zu den Transkriptionen der Namen vgl. Sachverhalt sub P – gemacht
hat.
Das BFM ist demnach im Ergebnis zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
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8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1 mit weiteren Hin-
weisen).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen
(vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutref-
fende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6; zur Publikation
bestimmtes Urteil vom 9. Juli 2009, D-3357/2006, E. 9.3.2). In Bezug
auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kin-
des, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der
Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei ei-
nem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31; Urteil
D-3357/2006, a.a.O.).
7.2.1 Die Beschwerdeführenden sind im Dezember 2004 in die
Schweiz eingereist. Die Familie hält sich demnach seit bald fünf Jah-
ren hier auf. Im Zeitpunkt der Einreise waren die Kinder (...)jährig. Alle
vier haben haben in der Schweiz die Schulen besucht. Die beiden
Älteren haben die obligatorische Schulzeit hinter sich; gemäss
Darstellung der Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 19. Juni
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2009 (act. 47 S. 2) ist B._______ auf der Suche nach einer Lehrstelle
und C._______ befindet sich in einem Werkjahr. Die beiden Jüngsten
sind in der Schweiz eingeschult worden; sie sollen inzwischen die (...)
Primarklasse besuchen. Sie alle sind in erheblichem Mass durch das
hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist davon
auszugehen, dass sie in den vergangenen Jahren ihr eigenes
Beziehungsnetz aufgebaut haben, während dasjenige, das sie im
Libanon hatten, zerrissen sein dürfte. Die beiden jüngeren Kinder
werden kaum (mehr) über viel Kenntnis der arabischen Sprache und
Schrift verfügen, was für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsys-
tem im Libanon Voraussetzung wäre. Ihre Reintegration im Libanon
wäre mit Sicherheit problembehaftet. Namentlich für die beiden Jünge-
ren besteht somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der
Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozia-
len Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeich-
nende Problematik einer Reintegration in die ihnen weitgehend immer
fremder werdende Kultur zu starken Belastungen in ihrer Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls – jeden-
falls nach heutiger Sicht und Kenntnis der Aktenlage – kaum zu verein-
baren wären. Die beiden älteren Kinder stehen am Anfang des Berufs-
leben. Ein Wechsel des ganzen Umfeldes und das Wiedereintauchen
in eine fremd gewordene Kultur dürfte in diesem Alter zu Assimilati-
onsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen führen.
7.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist aber über diese zu erwarten-
den Schwierigkeiten der Kinder hinaus die glaubhaft gemachte familiä-
re Zwangssituation. Als glaubhaft ist die Darstellung der Beschwerde-
führerin zu erachten, wonach einerseits ihr Schwager ihr die Kinder
wegnehmen wolle oder ihr die Alternative zum Einziehen in seiner Fa-
milie gemeinsam mit ihren Kindern angeboten habe, und anderseits
(...) N._______ sie unbedingt heiraten wolle und sie deswegen
dauernd – (...) – unter Druck setze (vgl. Sachverhalt sub Bst. O, R und
T).
Einmal zurück im Libanon würde die Beschwerdeführerin dem Druck
beziehungsweise der Gewalt seitens der Familie ihres verstorbenen
Ehemannes kaum standhalten können. Gegen ihren erklärten Willen
bei der Familie ihres Schwagers einzuziehen oder ihre Kinder an ihn
"abzutreten", ist weder für die Beschwerdeführerin noch für die vier
(...) eine zumutbare Option. Die Beschwerdeführerin müsste ange-
sichts der von der Schweizer Botschaft bestätigten Rechtslage damit
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rechnen, dass sie – wenn die Familienangehörigen des Verstorbenen
väterlicherseits ihr Recht mit Unterstützung der zuständigen Gerichts-
behörden durchsetzen – die elterliche Gewalt und das Sorgerecht ver-
liert. Ob sich die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall, sei es den
Kindern zuliebe oder um sich vor den nachgewiesenen Nachstellun-
gen durch (...) N._______ zu schützen, in den Machtbereich des
Schwagers und neuen Sorgerechtsinhabers begeben würde, einer
Person, der sie bereits schon bedrängt und bedroht haben soll, kann
offen bleiben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sowohl die
beiden noch schulpflichtigen Kinder, als auch die dem
Erwachsenenalter entgegengehenden älteren [Kinder] in ihrer Entwick-
lung erheblich gestört würden. Ferner ist keineswegs auszuschliessen,
dass (...) N._______ seine auf eine Heirat ausgerichteten Avancen
und seinen Druck auf die Beschwerdeführerin mit Billigung der
Verwandschaft ihres verstorbenen Ehemannes macht: Durch die Heirat
der verwitweten Schwägerin würden die männlichen Rechtsnachfolger
des verstorbenen Ehemannes ihrer traditionellen und rechtlichen
Verantwortung für die Kinder der Beschwerdeführerin enthoben.
Angesichts der Energie und Ausdauer von N._______, (...) (vgl.
Sachverhalt sub F.e, G, J), und des Drucks, den er auf die Beschwer-
deführerin mit (...) aufrecht erhält – an der Urheberschaft von
N._______ ist angesichts des eng (...) verbundenen Inhalts und des
Umstandes, dass (...) der Schriftstücke den handschriftlichen Vermerk
"(...)" tragen (sub act. 19), nicht zu zweifeln –, kann abgeschätzt
werden, wie schwierig oder unmöglich es für sie sein würde, sich im
Libanon seinem Druck und den geltenden gesellschaftlichen und
letztlich auch ökonomischen Zwängen zu widersetzen und zu
entziehen.
7.2.3 Eine Rückkehr in den Libanon hätte für alle fünf Familienmitglie-
der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass sie erneut entwurzelt
und aus ihren heute geregelten Bahnen geworfen würden, dass sie in
unerwünschte Beziehungen und familiäre Verhältnisse hineingezwun-
gen würden und dass die Beziehung zwischen der Mutter und den Kin-
dern erheblich gestört, wenn nicht gar unterbunden würde. Im Ergeb-
nis ist festzustellen, dass für die ganze Familie der Vollzug der Weg-
weisung in den Libanon als unzumutbar zu beurteilen ist.
7.2.4 Einer vorläufigen Aufnahme zufolge unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs steht gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG unter anderen entge-
gen, wenn die weggewiesenen Personen erheblich oder wiederholt ge-
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gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder
die äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
Betreffend B._______, C._______ und D._______ liegen Akten von
Strafuntersuchungsbehörden vor. Während es bei B._______ um einen
geringfügigen Diebstahl ging und das Verfahren zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt wurde, und D._______ wegen eines
geringfügigen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz mit
einem Verweis bestraft wurde, hat sich C._______ im (...) 2006 der
Nötigung und im (...) 2008 der unberechtigten Verwendung eines
Fahrrades schuldig gemacht und ist mit einem Verweis
beziehungsweise einer persönlichen Arbeitsleistung von einem Tag
bestraft worden; ein weiteres Strafverfahren wurde zufolge Verzichts
auf Strafantrag im (...) 2007 eingestellt. Die Beschwerdeführerin selber
hat sich ein halbes Jahr nach der Einreise in der Schweiz eines
geringfügigen Vermögensdelikts – Diebstahl von Kosmetikartikeln am
(...) 2005 – schuldig gemacht. Alle diese Verfehlungen erreichen
allerdings die Anforderungen an den Ausschlusstatbestand von Art. 83
Abs. 7 AuG deutlich nicht, da sie weder als erheblich noch als
wiederholt einzustufen sind.
7.2.5 Damit steht der Regel von Art. 83 Abs. 1 AuG nichts entgegen;
die Beschwerdeführenden sind zufolge Unmutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, brauchen die beiden andern nicht
mehr geprüft zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist diesfalls un-
durchführbar, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; gegen de-
ren allfällige Aufhebung durch die Vorinstanz steht den (ab- und weg-
gewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse von neuem zu prüfen wären (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 und EMARK 1997 Nr. 27).
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zu Recht auf
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das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und
die Wegweisung in den Libanon verfügt hat. Demgegenüber erweist
sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2005 ist daher betreffend die
Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen,
die Beschwerdeführerin und ihre vier unmündigen Kinder vorläufig auf-
zunehmen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art.
65 Abs. 1 VwVG).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen
Bruttolohn von rund Fr. 6'000.– pro Monat erzielt. Nach Abzug des
Mietzinses von Fr. 1'510.– und der Fixabzüge verbleiben ihr somit
mehr als Fr. 3'100.–. Damit ist sie nicht als prozessual bedürftig zu er-
achten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit abzuweisen.
9.2 Das Unterliegen im Eintretenspunkt und bezüglich Wegweisung
und das Obsiegen im Wegweisungsvollzugspunkt ist als hälftiges Ob-
siegen zu gewichten. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden die
Hälfte der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 300.–, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Von den durch die Botschaftsabklärungen entstandenen Kos-
ten haben sie einen Anteil von Fr. 1'000.– zu tragen (vgl. Art. 6 des
Reglements über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. Februar 2008 [Gebr-BVGer, SR 173.320.3]), da es dem
jahrelangen Festhalten an Falschaussagen seitens der Beschwerde-
führerin zuzuschreiben ist, dass das Gericht ausführliche Abklärungen
im Libanon und in der Schweiz veranlasst hat. Von den durch diese
Abklärungen entstandenen Kosten ist ihr ein Anteil von Fr. 1'000.– auf-
zuerlegen (vgl. Art. 6 des Reglements über die Verwaltungsgebühren
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 (Gebr-BVGer,
SR 173.320.3). Die Kosten des Beschwerdefahrens sind mithin im Um-
fang von Fr. 1'300.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 21
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9.3 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten; obsiegt sie nur teilweise, so
ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
reichung einer solchen kann verzichtet werden. Da die Beschwerde
nur teilweise gutzuheissen ist und im Wesentlichen erst die Abklärun-
gen des BFM, der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts im Liba-
non zur Klärung des Sachverhaltes und zur Teilgutheissung geführt
haben, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen pauschal auf
Fr. 500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil). Das
BFM ist anzuweisen, diesen Betrag als Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Anträge auf Nichtbeachtung eines Teils der Vorbringen und Über-
weisung der Sache als neues Asylgesuch ans BFM werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutge-
heissen, und die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 16. März
2005 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig auf-
zunehmen.
4.
Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'300.– (Gerichtsgebühr Fr. 300.–,
Auslagenanteil Fr. 1'000.–) festgesetzt und den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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(...)
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