B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4620/2019
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz am (…) Juli 2015 um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom (…). Juli 2019 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom (…) August 2015 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien Kurden und in
E._______ aufgewachsen,
dass der Beschwerdeführer 1 den Antritt seines Militärdiensts mehrmals
habe verschieben können, schlussendlich aber ein Aufgebot für den (…)
2013 erhalten habe, dem er nicht nachgekommen sei,
dass kurz vor und nach ihrer Heirat vom (…) mehrmals Angehörige der
Partiya Yekitîya Demokrat versucht hätten, den Beschwerdeführer 1 zu
rekrutieren,
dass sie vor diesem Hintergrund und angesichts der schlechten Sicher-
heitslage – namentlich der Gefahr für die alevitischen Familienmitglieder
von islamistischen Gruppierungen verfolgt zu werden – Syrien (…) 2014
illegal verlassen und in die Türkei gezogen seien, wo sie während ungefähr
eines Jahres gelebt hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2019 die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte
sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Weg-
weisung dabei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (beim Be-
schwerdeführer 1 wegen Unzulässigkeit, bei den Beschwerdeführen-
den 2–4 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2019 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und darin inhaltlich beantragen liessen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien
sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantrag-
ten und überdies verlangten, es sei ihnen in gewisse Akten ihres Asylver-
fahrens Einsicht zu gewähren, eventualiter sei zu den genannten Akten so-
wie zu den vom SEM genannten länderspezifischen "Quellen" das rechtli-
che Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019
unter anderem feststellte, dass das SEM hinsichtlich der von den Be-
schwerdeführenden erwähnten Aktenstücke die Einsicht – zumindest im
Ergebnis – zu Recht verweigert habe und den diesbezüglichen Antrag um
Akteneinsicht respektive um Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenso
abwies wie ein Begehren um Setzen einer Nachfrist zur Ergänzung der
(ausserordentlich umfangreichen) Beschwerdebegründung,
dass in der gleichen Instruktionsverfügung das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde und die Beschwerde-
führenden aufgefordert wurden, bis zum 15. November 2019 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten,
dass dieser Vorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden in einer weiteren ergänzenden Eingabe
vom 18. November 2019 auf das Asyl-Beschwerdeverfahren eines Lands-
mannes vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweisen liessen,
dass sich die Rechtslage in jenem Verfahren D-2850/2019 (N […]) gleich
wie beim Beschwerdeführer 1 präsentiere (erstinstanzliche Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in
"Zusammenhang mit dem Militärdienst") und das SEM dem Landsmann im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise Asyl
gewährt habe,
dass deshalb die Durchführung eines Schriftenwechsels mit dem SEM be-
antragt werde,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass das Verfahren
der Beschwerdeführenden spruchreif ist, sie die rechtlichen Anforderungen
an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM
ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat,
dass schon deshalb keine Veranlassung für die mit Eingabe vom 18. No-
vember 2019 beantragte Durchführung eines Schriftenwechsels – zwecks
allfälliger wiedererwägungsweiser Asylgewährung durch die Vorinstanz –
besteht und diesem Begehren keine Folge zu geben ist (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass mit Bezug auf die Rügen der Verletzung der Akteneinsicht respektive
des rechtlichen Gehörs – respektive die Anträge auf Gewährung der
Akteneinsicht respektive um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um
Setzen einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung – auf die
Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2019 verwie-
sen werden kann,
dass auch die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
unbegründet erscheint,
dass diese Verpflichtung der Behörde beinhaltet, dass diese ihren Ent-
scheid so begründet, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten und sich (wie auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen kann,
dass das SEM sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl.
statt vieler etwa BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3 und E. 5.3
m.H. auf Lehre und Praxis),
dass der angefochtenen Verfügung eine rechtsgenügliche Auseinanderset-
zung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu entneh-
men ist und ihm die sachgerechte Anfechtung der Verfügung – wie aus
dem vorliegenden Rechtsmittel erkennbar wird – offenkundig möglich ge-
wesen ist und das SEM vorliegend seine Begründungspflicht nicht verletzt
hat,
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dass die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive
der daraus folgenden Abklärungspflicht der Behörde (vgl. dazu wiederum
BVGer E-5332/2018, a.a.O., E. 4.4) sich nach Durchsicht der Akten eben-
falls als unbegründet erweisen,
dass praxisgemäss die blosse Tatsache, dass zwischen der Einreichung
des Asylgesuchs und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen und
Erlass der Verfügung eine gewisse Zeit verstrichen ist, unter dem Blickwin-
kel des Untersuchungsgrundsatzes nicht problematisch erscheint, zumal
es hierbei keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Ver-
pflichtung des SEM gibt, einem langen Zeitablauf zwischen Befragung und
Anhörung allerdings bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen
ist,
dass in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten ist, dass die proto-
kollierten Aussagen des Beschwerdeführers als solche von der Vorinstanz
als glaubhaft erachtet worden sind und damit umso weniger eine durch den
Zeitablauf verursachte Problematik im genannten Sinn erkennbar ist,
dass zusammenfassend das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig
festgestellt hat, und sich keine Verletzung der Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers vorwerfen lassen muss,
dass die Beschwerde damit im Hauptpunkt abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den
Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges ent-
gegenzusetzen,
dass die ausführlichen Ausführungen in der Beschwerde vornehmlich die
vorinstanzliche Würdigung von Desertion/Refraktion (und illegaler Aus-
reise) im Kontext zu Syrien betreffen,
dass dazu eine entsprechende und gefestigte Rechtsprechung besteht, die
mit der generellen Kritik, teilweise auch an der Art und Weise der eingefüg-
ten Hinweise auf diese Rechtsprechung, sowie mit Mutmassungen hin-
sichtlich der Quellenlage und -auswertung nicht umgestossen werden
kann,
dass gemäss gefestigter Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 und seither in vielen weiteren Urteilen festgestellt
worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Sy-
rienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag,
sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass beim Verfahren der Beschwerdeführenden offenkundig keine solche
Konstellation vorliegt und in der Beschwerde keine konkreten Hinweise auf
relevante Zusatzfaktoren im Sinn der Rechtsprechung erfolgen (vgl.
Rechtsmittel S. 41 ff.) und namentlich die ethnische und religiöse Zugehö-
rigkeit oder die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden keine solchen
darzustellen vermögen,
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dass die Beschwerdeführenden, soweit ersichtlich, bei den Befragungen in
ihrem erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reflexverfolgung mit Bezug
auf den Bruder des Ehemannes – dem vom SEM am 18. August 2017 ge-
stützt auf die damalige Praxis des Staatssekretariats wegen Refraktion
Asyl gewährt worden war (Verfahren N […]) – geltend gemacht haben (vgl.
a.a.O. S. 43), und den Akten hierfür auch keine entsprechenden Hinweise
zu entnehmen sind,
dass im syrischen Kontext auch eine illegale Ausreise per se praxisgemäss
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. zur diesbezüglichen Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile E-3692/2016 vom
13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember
2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen),
dass Gleiches grundsätzlich auch für die Rekrutierungsversuche durch die
PYD respektive deren bewaffneter Arm – die YPG (kurdische Volksvertei-
digungseinheiten, Yekîne Parastina Gel) – gilt (vgl. das Referenzurteil
BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.6 m.w.H.),
dass eine Belästigung der Beschwerdeführerin 2 an einem Checkpoint
(vgl. Anhörungsprotokoll B4/16 S. 8 ff. und Beschwerde S. 40) offensicht-
lich nicht eine flüchtlingsrechtliche Intensität aufwies und deshalb in asyl-
rechtlicher Hinsicht nicht relevant ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass die Beschwerdeführenden vom SEM vorläufig aufgenommen worden
sind und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – oder deren konkrete
Begründung (nachdem Wegweisungsvollzugshindernisse praxisgemäss
alternativer Natur sind; vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4) – im vorliegenden
Verfahren nicht zu überprüfen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser
Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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