B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4621/2013
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Juli 2013 / N (…).
E-4621/2013
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Sachverhalt:
A.
Der pakistanische Beschwerdeführer aus der Provinz Punjab sei am (…)
2012 von Islamabad über ein arabisches Land in ein ihm unbekanntes
Land in Europa ausgereist, von wo aus er am 11. Januar 2012 mit einem
Auto in die Schweiz gefahren sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am
18. Januar 2012 summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg be-
fragt; am 5. Juli 2013 wurde er eingehend zu seiner Asylbegründung ange-
hört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Stiefvater habe ihn
misshandelt und er werde aufgrund seines Glaubens – er sei ein Angehö-
riger der Ahmadiyya – ständig belästigt und bedroht.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 – eröffnet am 16. Juli 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete sei-
nen Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen unglaubhaft
(Art. 7 AsylG) und asylirrelevant (Art. 3 AsylG) seien. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2013 durch seinen Rechts-
vertreter eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2013 das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme zu verfügen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Der Eingabe lagen unter anderem je eine Kopie eines "(…)" vom (…) 2008
des "(…)", Karachi, und eines undatierten "(…)" des "(…)" über den Ab-
schluss des Beschwerdeführers als Automechaniker sowie Berichte über
die Lage der Ahmadis in Pakistan bei.
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch
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um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die Behandlung des Ge-
suchs um unentgeltliche Prozessführung wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
E.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das BFM am 7. Oktober 2013 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen
könnten.
F.
In seiner Replik unterstrich der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 die
Bedrohungslage der Ahmadis in Pakistan und wies auf seine persönliche
Situation hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Aus-
nahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch
beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsu-
mieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3
und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern
keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Aus-
nahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf
das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zuguns-
ten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2011/50 E. 3.1.2; 2010/57 E. 2.4 und 3.2, je m.w.H.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, dass er ab seinem (…) Le-
bensjahr, d.h. nach der Scheidung seiner Eltern (A16 S. 3), bei seiner Mut-
ter in B._______ (Provinz Punjab) gewohnt habe (A6 S. 5; A16 S. 13). Mit
(…) Jahren (ca. im Jahr 1994/95) sei er zu seinen Grosseltern ins Chak (=
Dorf) (...) (bei C._______, Provinz Punjab) – ca. (…) Autostunden von
B._______ entfernt – umgesiedelt (A16 S. 13). Regelmässig während der
Schulferien habe er jedoch seine Mutter besucht (A16 S. 4 f. und 13).
Diese habe ca. im Jahr 2004/05 (A6 S. 9) wieder geheiratet, doch dieser
Stiefvater habe ihn immer, wenn er betrunken war – was zwei- bis dreimal
in der Woche geschehen sei –, geschlagen. Zudem habe dieser ihn auch,
um an Geld zur Befriedigung seiner Alkoholsucht zu kommen, verkaufen
wollen (A6 S. 9; A16 S. 3 f., 6 und 11 f.).
Im Chak (...) sei er als praktizierender Ahmadi gewohnheitsmässig durch
die Dorfbewohner und die Mullahs bedroht, beschimpft und belästigt wor-
den. Man habe ihn auch schlagen wollen (A6 S. 9; A16 S. 3 f., 7 und 9).
Sein Grossvater sei der Präsident ihrer Glaubensgemeinschaft gewesen,
weshalb der Beschwerdeführer kleinere Arbeiten, wie z.B. Kinder zu unter-
richten, in der Gemeinschaft übernommen habe (A16 S. 7 f.). Eines Nachts
(ca. im Jahr 2010) hätten Unbekannte versucht, seinen Grossvater zu ent-
führen: Während der Beschwerdeführer im Haus gewesen sei, habe sein
Grossvater mit Gästen draussen in einem offenen Aufenthaltsraum gele-
gen, dann habe der Beschwerdeführer Schüsse und laute Stimmen gehört
und sie – die im Haus waren – hätten sich versteckt. Später sei der Gross-
vater ins Haus gekommen. Er habe berichtet, dass zwei bewaffnete Per-
sonen ihn während des Schlafs überrascht und versucht hätten, ihn fest-
zuhalten; als er wach geworden sei, habe er sich mit einem Kopfkissen
gewehrt. Dabei sei eine der unbekannten Personen auf den Boden gefallen
und ein Schuss habe sich gelöst. Danach sei der Grossvater ins Haus ge-
flüchtet (A16 S. 8, 10 f. und 13). Der Grossvater habe dem Beschwerde-
führer deshalb – nach dem Tod seiner Mutter im Herbst 2011 (A6 S. 9; A16
S. 5 und 13 f.) – geraten, ins Ausland zu gehen (A6 S. 9; A16 S. 9). Am (…)
2012 habe er dann das Land verlassen (A6 S. 7).
Der Vater des Beschwerdeführers – D._______ (N […]) – ist am (…) 1995
in die Schweiz eingereist und stellte ein Asylgesuch; seit dem Jahr 2014
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sind er, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder eingebürgert.
D._______ habe ungefähr im Jahr 2008/09 mit dem Beschwerdeführer
Kontakt aufgenommen (A16 S. 4).
5.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 15. Juli 2013 fest, dass die Vor-
bringen nicht glaubhaft seien im Sinne von Art. 7 AsylG. So habe der Be-
schwerdeführer die versuchte Entführung seines Grossvaters an der Be-
fragung nicht erwähnt; an der späteren Anhörung sei die Schilderung die-
ser Tat schliesslich widersprüchlich ausgefallen, welche zudem der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche. Auch sei un-
klar, ob der Beschwerdeführer nach seiner Schulzeit gearbeitet habe und
wann genau seine Mutter verstorben sei. Darüber hinaus seien seine An-
gaben hinsichtlich des Treffens mit dem Schlepper und des Reisewegs
ebenfalls nicht konsistent.
Die geschilderten Beeinträchtigungen und Beschimpfungen, denen der Be-
schwerdeführer als Angehöriger der Ahmadiyya ausgesetzt gewesen sei,
würden die erforderliche Schwelle der Intensität nicht erreichen, um im
Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant zu sein. Es gelte festzuhalten, dass die
Diskriminierungen und Schikanen, welche die Ahmadis in Pakistan zu er-
leiden hätten, keine Kollektivverfolgung darstellen würden. Die Befürch-
tung, entführt zu werden, könne, so das BFM weiter, nicht geteilt werden.
Zudem habe der Beschwerdeführer keine besondere Position innerhalb
der Gemeinschaft inne gehabt und seinen Glauben im privaten Rahmen
praktiziert. Aufgrund des tiefen Gefährdungsprofils und des Fehlens asyl-
relevanter Verfolgungsmassnahmen könne nicht von einer befürchteten
Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden.
Den angeblichen Misshandlungen durch den Stiefvater des Beschwerde-
führers und dessen Absicht, ihn verkaufen zu wollen, sei der Beschwerde-
führer mit dem Tod der Mutter nicht länger ausgesetzt, weshalb darauf ver-
zichtet werden könne, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu prüfen.
5.3 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mittelschrift vom 16. August 2013 im Wesentlichen, dass behauptete Un-
glaubhaftigkeitselemente auf eine fehler- oder lückenhafte Übersetzung
seiner Aussagen zurückzuführen seien, da der Übersetzer kein Ahmadi ge-
wesen sei. Die genaue Umschreibung der versuchten Entführung spre-
chen weiter dafür, dass diese tatsächlich stattgefunden habe. Darüber hin-
aus seien entgegen der Behauptung der Vorinstanz hinsichtlich des zeitli-
chen Ablaufs der versuchten Entführung keine Widersprüche erkennbar.
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Zudem habe der Beschwerdeführer – wie das beigelegte Attest belege –
einen Automechanikerkurs von ca. drei bis vier Monaten besucht; aufgrund
seiner Glaubenszugehörigkeit habe er indes nie eine Arbeitsstelle gefun-
den. Ferner sei bezüglich der Angaben des Todeszeitpunkts der Mutter nur
eine Abweichung von drei Monaten festzustellen; dass dieser Tod nur vor-
geschoben sei, sei somit nicht haltbar. Letztlich seien die Vorgaben insge-
samt als glaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen ein Ahmadi sei und deswegen von staatlicher wie
auch von nichtstaatlicher Seite verfolgt werde, habe er wegen dieser Reli-
gionszugehörigkeit bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rech-
nen (Art. 3 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht legt hinsichtlich der Fragen der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung im Folgenden das Gewicht auf die
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG).
6.2 Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sind in Pa-
kistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt.
Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Musli-
men jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale Glaubensprin-
zip des Islams – Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen – ver-
worfen haben. 1974 wurden die Ahmadis durch Beschluss der pakistani-
schen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausge-
schlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither wur-
den einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetz-buch
aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"),
die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere auch gegen
die Ahmadis richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadis ihren mus-
limischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken,
dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und
ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen der
Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulö-
sen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.4; Urteile des BVGer D-5941/2013 vom 8. Ja-
nuar 2014 E. 5.6.2 und E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3; EMARK
2002 Nr. 3 E. 7.d.bb).
6.3 Der Beschwerdeführer gab an, dass ca. im Jahr 2010 (A16 S. 8) be-
waffnete Unbekannte versucht hätten, seinen Grossvater – der Präsident
der Ahmadiyya des Chak (...), welche ungefähr (…) Mitglieder habe (A16
S. 7) – zu entführen. Nach diesem Vorfall sei er meistens – seine Mutter
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sei im (…) 2011 verstorben (A6 S. 9; A16 S. 5 und 13 f.) – im Dorf geblie-
ben; weitere Entführungsversuche oder andere Vorfälle habe es nicht ge-
geben (A16 S. 9). Dieser Vorfall habe ihn indes bewogen, das Land zu ver-
lassen (A16 S. 9). Tatsächlich sei er aber erst am (…) 2012 – also fast zwei
Jahre später – ausgereist (A6 S. 7). Diese angebliche Verfolgungssituation
ist indes nach fast zwei Jahren nicht mehr als aktuell zu bezeichnen, d.h.
zwischen dem Ereignis und der Flucht besteht durch die längere Zeit-
spanne kein zeitlicher Kausalzusammenhang (vgl. E. 4.2). Es besteht zu-
dem kein Anlass zur Annahme, dass sich im Falle einer Rückkehr eine sol-
che Verfolgungsmassnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht, zumal der mutmassliche Entführungsversuch
sich nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet habe. Letztlich
genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Um-
ständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Folglich sind diese Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur
Ausreise bewogen haben sollen, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG.
6.4 Des Weiteren gab er an, er werde – weil er der Glaubensgemeinschaft
der Ahmadiyya zugehöre – im Chak (...) ständig bedroht, beschimpft und
belästigt. Der Beschwerdeführer sei ein praktizierender Ahmadi; er habe
regelmässig drei bis vier Kinder der Gemeinschaft über den Koran sowie
über die Art und Weise des Betens unterrichtet und habe das Gotteshaus
zum Beten besucht. Dies sei indes nicht öffentlich geschehen, weil dies
verboten sei (A16 S. 7 f.), obwohl jeder im Dorf gewusst habe, dass er ein
Ahmadi sei (A16 S. 8). Dass der Beschwerdeführer ein Ahmadi ist, wurde
vom BFM in seiner Verfügung vom 15. Juli 2013 nicht bestritten.
6.4.1 Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen nicht
nur gezielt und kausal für die Flucht sein, sondern auch eine bestimmte
Intensität aufweisen. Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer als
Ahmadi mit Belästigungen von Privatpersonen aus dem Dorf zu kämpfen
hatte: Er sei früher in der Schule verprügelt worden, man habe ihn als Un-
gläubigen beschimpft und er durfte damals das Wasser in der Schule nicht
trinken (A16 S. 9). Auch nach der Schule sei er grundlos beschimpft und
belästigt worden, weswegen er die meiste Zeit zu Hause gesessen habe.
Ihre Gebetshäuser durften sie nicht Moschee nennen (A16 S. 9). Die
Ahmadis hätten überall in ganz Pakistan (z.B. Karachi, Lahore etc.) Prob-
leme; egal, wohin man gehen würde (A16 S. 12). Diese Behelligungen sind
nicht genügend intensiv, um als asylrelevant zu gelten, auch wenn durch
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ihre Regelmässigkeit eine gewisse Zermürbung nicht bestritten wird. Wei-
ter fällt auf, dass der Beschwerdeführer immer nur von Behelligungen im
Chak (...) – dem Wohnort des Grossvaters – gesprochen hat; indes hat er
nie von Belästigungen in B._______ berichtet, wo seine Mutter gewohnt
hat. Dies mag daran liegen, dass von der Bevölkerung der Stadt
B._______, die im Jahr (…) von Angehörigen der Ahmadiyya Muslim Ja-
maat (AMJ) gegründet und die gegen den Willen der Einwohner im Jahr
(…) in E._______ umbenannt wurde, mehr als 95% der Ahmadiyya ange-
hören.
6.4.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Nach
konstanter Rechtsprechung anerkennt das Bundesverwaltungsgericht be-
treffend Ahmadis keine Kollektivverfolgung. Es geht aber in ständiger Pra-
xis davon aus, dass der besonderen Situation der Ahmadis dadurch Rech-
nung zu tragen ist, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensge-
meinschaft als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs gilt (vgl. E. 8.3); die Beurteilung im Einzelfall ist in-
des nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen (vgl. BVGE
2014/32 E. 7.4 m.w.H.).
6.4.3 Dem Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) vom 5. September 2012
(in den Rechtssachen C-71/11 und C-99/11) kommt für den vorliegenden
Fall keine Bedeutung zu. Der Gerichtshof stellte sich wie auch die schwei-
zerischen Asylbehörden auf den Standpunkt, dass nicht jeder Eingriff in die
Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu beach-
tenden Bestimmungen bedeutet. Wie die schweizerischen Asylbehörden
geht der EuGH davon aus, dass bei einem Antragssteller, der nach seiner
Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde,
die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzten, begründete
Furcht vor Verfolgung vorliegen könne.
Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er sich nach einer
allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiös betätigen wird, da er schon seit
Geburt ein Ahmadi war (A16 S. 3) und sich als praktizierend – indes nicht
als religiös aktiv (A6 S. 10) – bezeichnet (A16 S. 7). Diese Tatsache sei im
Chak (...) auch allgemein bekannt gewesen (A16 S. 8). Aufgrund seiner
Religion war er zwar Behelligungen ausgesetzt, die indes bis anhin nicht
intensiv genug waren (vgl. E. 6.4.1). Deshalb kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner
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Seite 10
bekannten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen
Glauben lebt, verfolgt würde.
6.5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor-
zubringen, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der
Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pa-
kistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die Vorinstanz bemerkte in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2013 im We-
sentlichen, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich
seien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan
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Seite 12
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation gerate, welche einen Vollzug
der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Rahmen der
Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 hielt das BFM zudem fest, dass kein
zusätzliches Gefährdungsindiz erkennbar sei, zumal er keine exponierte
Stellung innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft eingenommen habe.
8.3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt demgegenüber
fest, dass – mit Hinweis auf verschiedene Berichte und Zeitungsartikel –
das religiöse Leben der Ahmadis in Pakistan in einschneidender Weise ein-
geschränkt sei. Als starkes Indiz für einen unzumutbaren Vollzug der Weg-
weisung sei seine Abstammung aus einer bekannten Ahmadi-Familie; zu-
dem habe er Kindern auch zum Thema Religion unterrichtet. Als Ahmadi
könne er weder über eine geregelte Wohnsituation noch über ein gesicher-
tes Einkommen verfügen.
8.3.3 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist.
8.3.4 Der schwierigen Lage, der die Ahmadis in Pakistan ausgesetzt sind,
wird praxisgemäss dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zuge-
hörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird,
wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung
vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann
anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden
Beschwerdeführers ein zusätzliches – das heisst über die schwierige All-
tagslage der Ahmadis hinausgehendes – individuelles Gefährdungsindiz
ergibt (vgl. Urteil BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3). In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Lage der Ahmadis sich in den
letzten Jahren mit der zunehmenden Islamisierung in Pakistan verschärft
hat. Gemäss diversen Berichten stieg die Zahl der Übergriffe, Tötungen
und Festnahmen von Ahmadis in den letzten Jahren kontinuierlich an. Am
28. Mai 2010 kam es zu zwei Terroranschlägen auf Ahmadis in
Lahore/Punjab, bei welchen insgesamt 86 Menschen ums Leben kamen
und 124 verletzt wurden (vgl. U.S. Department of State, International Reli-
gious Freedom Report 2010, 17. November 2010, S. 1 und 8 ff.; Amnesty
International Report 2010, Pakistan, S. 250 und 252 f.). Auch sind seither
immer wieder Übergriffe auf Ahmadis und deren Institutionen zu verzeich-
nen, wobei die Behörden meist nicht oder nur unzureichend intervenieren
(vgl. NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 17. März 2015, Christen im Visier,
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Kommentar von ANDRES WYSLING; UK Home Office, Country Information
and Guidance, Pakistan: Ahmadis, Februar 2015; U.S. Commission on In-
ternational Religious Freedom, Annual Report 2012, März 2012, S. 120 ff.;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2012
Executive Summary, 20. Mai 2013). Im Jahr 2014 wurden elf Ahmadis für
ihren Glauben getötet (vgl. Report on the Persecution of Ahmadis in Paki-
stan during the Year 2014, S. 1 ff. [
/wp-content/uploads/2010/03/Per-secution-of-Ahmadis-in-Pakis-
tan-2014.pdf, besucht am 29. September 2015]).
8.3.5 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer stammt aus der Provinz
Punjab und somit aus einer der Provinzen (Punjab und Sindh), in denen
die Übergriffe auf Ahmadis vermehrt vorkommen. Es ist indes festzuhalten,
dass er in seiner Heimat keine besonders exponierte Stellung in der
Ahmadiyya im Chak (...) inne hatte. Zwar sei sein Grossvater Präsident
dieser Gemeinschaft (A16 S. 7), doch diese Stellung bezieht sich auf Letzt-
genannten und hat keine erkenntlichen Auswirkungen auf den Beschwer-
deführer. Im Chak (...) leben ca. (…) Ahmadis in (…) Häusern (A16 S. 7),
also eine eher kleine Gruppe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ca.
drei bis vier Kinder des Dorfes über den Koran unterrichtet und sei als Vor-
beter tätig gewesen (A16 S. 7). Doch diese Funktionen sind nicht als aus-
sergewöhnlich zu bezeichnen, zumal er diese nur ausübte, wenn keine an-
dere erwachsene Person anwesend gewesen sei (A16 S. 8). Konflikte mit
Behörden oder Organisationen habe er nie gehabt (A6 S. 10). Aus den Ak-
ten geht weiter hervor, dass er in F._______ über eine verheiratete
Schwester (A6 S. 6) verfügt, welche indes ihre Adresse häufig aufgrund
derselben Problemen wechsle (A6 S. 10; A16 S. 12). Folglich habe er nur
über seinen Grossvater Kontakt mit ihr (A16 S. 3). In B._______ habe er
einen Onkel, der ihm indes auch nicht helfen könne (A16 S. 12). Indes
kennt er die Stadt B._______ bzw. E._______ (vgl. E. 6.4.1) seit seiner
Kindheit, da er teilweise dort aufgewachsen sei und immer wieder seine
dort wohnhaft gewesene Mutter besucht habe. Es kann folglich davon aus-
gegangen werden, dass er dort oder auch im Chak (...), wo er den grössten
Teil seines Lebens verbracht habe und wo sein Grossvater und seine
Grossmutter noch leben würden (A16 S. 3 und 13), über ein solides Bezie-
hungsnetz verfügt. Seinem Grossvater gehe es gut; er habe monatlich
Kontakt zu ihm (A16 S. 2 f.). Hinzu kommt, dass er mit der Unterstützung
seines hier in der Schweiz anwesenden Vaters rechnen kann. Der junge
und gesunde Beschwerdeführer verfügt zudem über eine fast (…)jährige
Schulbildung und über eine Ausbildung von drei bis vier Monaten als Auto-
mechaniker (A6 S. 4; unklar ist, ob er auf diesem Beruf vor seiner Ausreise
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tätig gewesen ist [A16 S. 11]), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der
Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Die Rückkehrhilfe der Schweiz, die
ihm allenfalls gewährt wird, wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan eben-
falls erleichtern (Art. 93 AsylG und Art. 62 ff. AsylV 2).
8.3.6 Nach Berücksichtigung aller Umstände ist festzuhalten, dass sich
vorliegend kein ausreichendes zusätzliches – d.h. über die schwierige Aus-
gangslage der Ahmadis hinausgehendes – individuelles Gefährdungsindiz
ergibt, das den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumut-
bar erscheinen lassen würde.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift vom
16. August 2013 ein Gesuch um Gewährung er unentgeltlichen Prozess-
führung ein. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde der Entscheid über
dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint.
10.3 Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Rechts-
begehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Trotz
der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsmitarbeiter im (…) in
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G._______ ist aufgrund des geringen Lohnes von seiner Bedürftigkeit aus-
zugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe