B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4621/2018
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) stam-
mende Tamile – suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. November 2015
und der Anhörung vom 28. April 2017 machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
In Jaffna sei er als (...) tätig gewesen. Er habe einen Grossonkel in Austra-
lien, der im Mai 2015 nach Jaffna gereist sei und ihn gebeten habe, eine
(…) für ein Buch, in dem der Grossonkel über die Zerstörung der Herkunfts-
spuren sri-lankischer Tamilen geschrieben habe, zu organisieren. Darauf-
hin habe er (Beschwerdeführer) für den 16. Mai 2015 diese (…) organisiert.
Nach dem Anlass sei der Grossonkel am 19. Mai 2015 wieder nach Aust-
ralien zurückgekehrt. In der Folge sei der Beschwerdeführer von Unbe-
kannten wiederholt zu Hause gesucht worden. Da jeweils nur seine Ehe-
frau anwesend gewesen sei, hätten diese erklärt, sie würden nochmals
vorbei kommen. Am Abend des 4. Juni 2015 seien zwei ihm unbekannte
Personen vor seinem Haus erschienen und hätten, um angeblich jeman-
den ins Spital zu bringen, seinen Fahrdienst in Anspruch genommen. Da-
bei hätten diese ihn während der Fahrt auf die (...) angesprochen und ihm
eine Waffe an den Kopf gehalten und damit auf den Hinterkopf geschlagen.
Es sei ihm schliesslich gelungen, (...) zu springen und wegzurennen. Er
habe noch Schüsse gehört. Von Zweigen und Ästen habe er sich Verlet-
zungen an den Beinen geholt (anlässlich der Anhörung zeigte er mehrere
vernarbte Verletzungen in der Grösse von Ein- oder Zweifrankenstücken
am linken Schienbein). In der Folge habe er einem Freund telefoniert, der
ihn abgeholt und zur Bushaltestelle gebracht habe. Von dort sei er vorerst
nach Trincomalee in sein Elternhaus gelangt, habe seiner Ehefrau telefo-
nisch von seinen Problemen berichtet und ihr erklärt, wo man sein (...) fin-
den würde. Zwei Tage später sei er weiter nach Colombo gereist. Während
er dort seine Ausreise organisiert habe, sei er bei seiner Ehefrau und sei-
nen Eltern von unbekannten Personen gesucht worden. Nachdem er sich
bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe sich die Polizei am 26. Feb-
ruar 2016 wegen des Verdachts der illegalen Ausreise nach ihm erkundigt.
Sie hätte noch vier bis fünf Mal nach ihm gefragt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der
Beschwerdeführer reichte verschiedene Ausweise (Identitätskarte im Ori-
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ginal sowie Kopien seines Führerscheins, des Ehescheins und von Ge-
burtsscheinen seiner Ehefrau und Kinder) sowie sieben Fotos als Beweis-
mittel ein.
B.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 – eröffnet am 13. Juli 2018
– fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht, eventualiter nach Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm vollständige Ein-
sicht in die gesamten Akten des SEM sowie in sämtliche nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu
gewähren. Nach erfolgter Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das
Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschie-
dene Beweisanträge.
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Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
– vier Fotos seiner Narben am (…) sowie am (…);
– vier Fotos, welche Hausbesuche der Polizei bei seiner Ehefrau und das
Innere der Polizeiwache C._______ zeigen sollen;
– eine CD mit weiteren Beweismitteln (373 Beilagen zum Bericht zu Sri
Lanka, Version vom 9. Juli 2018, und 47 weitere Dokumente [zwei
Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum
Lagebild des SEM, Rechtsgutachten Prof. Dr. Walter Kälin vom
23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014,
Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka
vom 9. Juli 2018, Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lan-
kisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung SEM zu
D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformati-
onen, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14]).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 zeigte die Instruktionsrichte-
rin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit,
er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
5.
Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen,
ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.3). Der Antrag um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des
SEM wird nicht näher begründet und ist daher ebenfalls abzuweisen. Ent-
sprechend sind auch die Anträge um Einräumung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung abzuweisen.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht)
sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
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Seite 6
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
7.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und den An-
hörungen. Dieser Umstand stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfeh-
lung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine jus-
tiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2).
7.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, da die Narben, die er sich anlässlich des Entführungsversuchs im
Juni 2015 zugezogen habe, als Teilbeweis dieses Vorbringens nicht be-
rücksichtigt worden seien. Narben würden gemäss dem Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 einen Risikofaktor darstel-
len. Es sei eine Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen,
um den Ursprung der Narben fachärztlich attestieren zu lassen.
Dazu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen hätte, einen Arztbericht
einzureichen. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollzieh-
bar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten
liess. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und es war diesem möglich, den Entscheid sachge-
recht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis
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der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs liegt wie erwähnt nicht vor.
7.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte den politischen Kontext Sri
Lankas zum Zeitpunkt der (...) abklären müssen, da dabei die Rolle des
Beschwerdeführers als Organisator der Publikationsveranstaltung erkenn-
bar geworden wäre. Zudem habe diese Veranstaltung Personen angezo-
gen, die mit Sicherheit bereits im Visier der Sicherheitsbehörden gestan-
den hätten. Unter den geladenen Gästen seien auch TNA-Politiker, regime-
kritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gewesen. Schliess-
lich habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer zu exilpo-
litischen Aktivitäten zu befragen. Die Vorinstanz habe ferner die aktuelle
Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte La-
gebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erho-
bene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die Rele-
vanz der Parlamentswahlen von 2015 für das vorliegende Verfahren, die
familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu LTTE-Mitgliedern, die zu
erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf, die standardmässig zu erwartenden behördlichen „Background-
check“ korrekt und vollständig abzuklären.
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam
gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen solle und am
Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gäbe, die gegen eine
Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkei-
ten erwähnte er nicht. Überdies hat er die Frage, ob er sich in der Schweiz
für die tamilische Politik interessiere, verneint (vgl. vorinstanzliche Akten
A13 S. 7 und 15). Die Vorinstanz hat seine Ausführungen vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur gel-
tend gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Personen stufte sie als
insgesamt unglaubhaft ein. Zudem kam sie gestützt darauf zum Schluss,
aufgrund seiner illegalen Ausreise bestehe kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich
die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Al-
leine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
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Seite 8
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung be-
zieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
7.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender
Beweismittel zu den LTTE-Verbindungen seiner Familienmitglieder
(Cousin) sowie eines fachärztlichen Berichts betreffend seiner Beschwer-
den an (...) und seiner diversen Narben anzusetzen. Er sei zu seinen exil-
politischen Tätigkeiten anzuhören und ihm sei eine Frist zur Beschaffung
entsprechender Unterlagen anzusetzen.
8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre
ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubrin-
gen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit
gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt sich. Die Beweisanträge sind
abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.
10.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, auf-
grund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass
er vor Mai 2015 weder ein politisches noch ein sonstiges Profil gehabt
habe, welches für die Behörden oder Dritte von Interesse sein könnte. Auf-
grund seines Mitwirkens an der (...) seines Grossonkels, welches aus-
schliesslich organisatorischer und nicht inhaltlicher Natur gewesen sei, sei
nicht zu erwarten, dass dies eine Gefährdungslage mit sich ziehen könnte.
Zwar weise der Anlass aufgrund des (...) eine politische Komponente auf;
indessen sei die (...) von diversen Politikern, Akademikern und Journalisten
besucht worden, womit der Anlass nicht als politisch oder gefährlich einzu-
stufen sei. Überdies sei er polizeilich bewilligt gewesen. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, wie die diesbezügliche Organisation oder Teilnahme ein
Gefährdungsprofil für den Beschwerdeführer hätte entstehen lassen sol-
len. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation sei-
tens unbekannter Personen sei er nicht in der Lage gewesen, diese schlüs-
sig und gehaltvoll darzulegen. Zudem erscheine die von ihm geschilderte
Fluchtweise aus einem fahrenden Fahrzeug aufgrund der Umstände nicht
plausibel. Die wenige Details aufweisenden Angaben zum Fluchtmoment
würden den Verdacht bestärken, dass es sich bei diesen Schilderungen
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Seite 10
um ein Konstrukt handle. Es sei zudem äusserst befremdlich, dass der Be-
schwerdeführer den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet habe. Seine
diesbezüglichen Erklärungsversuche seien nicht nachvollziehbar. Es sei
verwunderlich, dass ihn dieser Vorfall ohne weitere Abklärungen seiner-
seits zur Ausreise bewegt haben soll. Die mangelnde Substanz und die
Ungereimtheiten in den Schilderungen zum Vorfall vom 4. Juni 2015 wür-
den die fehlende Plausibilität bestärken. Insgesamt habe er nicht glaubhaft
darlegen können, inwiefern die Organisation der (...) eine begründete
Furcht vor Verfolgung zu begründen vermocht habe. Er habe keinen
schlüssigen Zusammenhang zwischen dem Anlass und der Suche nach
ihm herstellen können. Daran würden die eingereichten Fotos nichts än-
dern, zumal sich diese ausschliesslich auf die (...) beziehen würden, wel-
che nicht in Abrede gestellt werde. Aufgrund der Tatsache, dass es bei ei-
ner illegalen Ausreise nach sri-lankischem Recht um eine strafbare Hand-
lung gehe, sei ein Aufsuchen seiner Person zwecks Eröffnung einer allfäl-
ligen Untersuchung legitim und entfalte damit keine Asylrelevanz. Im Wei-
teren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015
E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka schliessen. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung so-
wie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder
Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfol-
gung darstellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Oktober 2015 in Sri Lanka
wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch sechs Jahre dort
gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren
hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör-
den auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt würde.
10.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde
geltend, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Verfolgungsmass-
nahmen im Zusammenhang mit der (...) wegen leicht divergierender zeitli-
cher Angaben zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Diese seien nicht
von entscheidender Bedeutung. Zwischen der BzP und der Anhörung liege
zudem eine Zeitspanne von 17,5 Monaten. Weiter seien die festgestellten
Ungereimtheiten auf die ungenaue Lesart des vorinstanzlichen Fachspezi-
alisten zurückzuführen. In Bezug auf den Ablauf des Entführungsversuchs
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Seite 11
sei in seinen Schilderungen kein Widerspruch ersichtlich; vielmehr sei die-
ser anlässlich der Anhörung einfach ausführlicher ausgefallen. Die Vo-
rinstanz habe ihm zudem zu Unrecht vorgeworfen, dass er die Entführer
nicht näher habe beschreiben können, sei es doch zu jenem Zeitpunkt be-
reits dunkel, die Strassen schlecht beleuchtet und der Augenkontakt zu den
Mitfahrern eingeschränkt gewesen. Weiter habe er sich auf die Strasse
konzentrieren müssen. Als (...) sei es ferner nicht möglich, sich an alle
seine Klienten erinnern zu können.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich der Gefährdungs-
lage von tamilischen RückkehrerInnen habe das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Referenzurteil E-1866/2015 die Risikofaktoren aufgeführt
und analysiert. Überdies verweist er auf ein Urteil des Gerichts in Vavuniya
vom Juli 2017. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht de-
finierten Risikofaktoren. Er sei ein Tamile aus einer politisch sensibilisierten
Familie. Ein Familienmitglied sei LTTE-Kämpfer, sein Grossonkel ein Ge-
lehrter, der Bücher zur tamilischen Frage schreibe. Überdies habe er fast
20 Jahre in der Ostprovinz gelebt, sei exilpolitisch aktiv und weise Narben
an den (...) sowie am (…) auf.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C erwähnten Beweis-
mittel ein.
11.
11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor ver-
wiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der
Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die eingereichten
Fotos, welche Besuche der Polizei bei seiner Ehefrau im Mai 2018 und Juli
2018 sowie das Innere des Polizeipostens C._______ zeigen sollen, las-
sen keine andere Beurteilung zu, ist damit doch nicht erstellt, dass diese
im Zusammenhang mit einer politisch motivierten behördlichen Suche
nach dem Beschwerdeführer stehen.
11.2 Weiter ist die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers, welche dieser frühestens nach dem 27. Ap-
ril 2017 (Datum der Anhörung) begonnen hat (vgl. A13 S. 7 und 15), als
niederschwellig einzustufen. Auch die Mitgliedschaft im tamilischen Verein
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Seite 12
in der Schweiz, der sogenannten TWA (Tamilische Welfare Association),
an deren Veranstaltungen er regelmässig teilgenommen habe, lässt nicht
auf ein besonderes politisches Engagement schliessen. Weiter will er an
Demonstrationen und an politisch-separatistischen Veranstaltungen wie
dem (…) in D._______ im November 2017 dabei gewesen zu sein. Indes-
sen legt er mit diesen Vorbringen in keiner Weise dar, inwieweit er sich
durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben
müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten
in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vor.
11.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel,
sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das
vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabili-
tierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung ei-
ner jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Co-
lombo (Finanzierung der LTTE), sind nicht ansatzweise mit der Situation
des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf;
er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen,
wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardi-
siertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur
aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-
lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrun-
des anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen.
11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
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Seite 13
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
11.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
ausgefallen sind, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante
Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein
exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt
er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter
wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch
nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie,
der rund zweidreivierteljährigen Landesabwesenheit und seiner Narben
am (...) und (…) sowie am (…) kann er keine Gefährdung ableiten. In die
Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine (be-
deutenden) Verbindungen zu den LTTE aus. Jedenfalls vermag der Um-
stand, wonach ein Cousin des Beschwerdeführers im Jahre 2009 als LTTE-
Kämpfer gestorben ist und sein Grossonkel, den der Beschwerdeführer an-
lässlich einer (...) unterstützt habe, nicht auf solche schliessen. Es ist nicht
anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt
sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten,
Berichten und Länderinformationen.
11.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
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milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte (exilpolitisch aktiver Tamile mit familiärem LTTE-Hinter-
grund) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer sol-
chen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil des
EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, vom 26. Januar 2017 hinweist.
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Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshand-
lungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch
nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch un-
zumutbar sei.
13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background
Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zulässig.
13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
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Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte während über dreissig Jahren in der Ost- be-
ziehungsweise Nordprovinz, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und sei-
nen Kindern in B._______. Diese würden sich abwechslungsweise in
E._______ und F._______ aufhalten, wo auch weitere Verwandte wohnhaft
seien. Der Beschwerdeführer hat zudem während mehrerer Jahre auf einer
(…) sowie als (…) gearbeitet (vgl. A4 S. 4 f.). Diese Berufserfahrung wird
ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem
ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung
unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass
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sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die gleichen
allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten Rechts-
begehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden worden
ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers, stan-
dardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden
unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Alexandra Püntener