B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-462/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 18. August 2016 wurde sie summarisch befragt und man ge-
währte ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Ita-
lien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte sie vor, sie habe kein Interesse nach Italien zurückzugehen, weil
sie dort Schlimmes erlebt habe. Nachdem sie in Italien das Camp verlas-
sen habe, habe sie auf der Strasse schlafen müssen.
B.
Am 28. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert
Frist keine Stellung.
C.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Mit Schreiben vom
10. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nachträglich explizit zu.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am 16. Januar 2017 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Kind aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte
sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (vorab per Fax) reichte die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
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die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei der
Verbleib in der Schweiz für den weiteren Verfahrensverlauf zu bewilligen.
Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Sie reichte eine Vaterschaftsklage vom 17. Januar 2017 zu den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 25. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italieni-
schen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz
keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Angesichts der kon-
kreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der
Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vorliegen, welche
darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind gemeinsam in einer dem Alter des Kindes gerecht
werdenden Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Kind gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von
Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische
Mängel würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine vorlie-
gen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es keine Gründe.
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4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte in Anwendung
von Art. 9 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintreten müssen. Der biologi-
sche Vater ihrer Tochter lebe in der Schweiz und verfüge über die Flücht-
lingseigenschaft.
Art. 9 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht anwendbar. Dass es sich bei der
von der Beschwerdeführerin genannten Person tatsächlich um den biolo-
gischen Vater ihrer Tochter handelt, ist nicht erstellt, zumal die Vater-
schaftsklage, welche im Übrigen von Italien aus weiterverfolgt werden
kann, noch hängig ist. Auch dürfte kaum von einer dauerhaften Beziehung
mit dem Kindsvater ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin
angab, in C._______ vergewaltigt worden zu sein (SEM-Akten, A6/10
S. 3). Ausserdem fehlt es vorliegend an der Zustimmung des mutmassli-
chen Vaters ihrer Tochter, welche ebenfalls Voraussetzung für die Anwen-
dung dieser Bestimmung bildet.
Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu-
treffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte in An-
wendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus huma-
nitären Gründen auf ihr Asylgesuch eintreten müssen. Sie und ihr Kind hät-
ten ein gesundes und stabiles Umfeld nötig. Sie sei alleinerziehende Mut-
ter. Dem müsse besonders Beachtung geschenkt werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von
Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal diese die Familienverhält-
nisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten
kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Verbleib in der Schweiz ist
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: