Abtei lung V
E-4625/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4625/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, aus der Provinz Aleppo stammend und kurdi-
scher Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
August 2004, reiste auf dem Landweg über die Türkei und weiter über
ihm unbekannte Länder nach Deutschland, bevor er am 1. Februar
2005 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stell-
te. Am 9. Februar 2005 fand die Kurzbefragung im Empfangszentrum
Kreuzlingen und am 15. Februar 2005 die direkte Anhörung zu den
Asylgründen statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der
Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, im Rahmen der Protestkundgebungen vom März 2004
habe er an einer Demonstration in seinem Heimatdorf teilgenommen,
in deren Verlauf beim Angriff auf den örtlichen Polizeiposten dessen
Einrichtung und Bilder des syrischen Präsidenten zerstört sowie Poli-
zeifahrzeuge demoliert worden seien. Der Beschwerdeführer habe Be-
amte beschimpft und vor Ort die syrische Flagge mit der kurdischen
ersetzt, wobei er von einem Polizeibeamten dabei beobachtet worden
sei. Als Folge dieser Ereignisse sei vom örtlichen Polizeibeamten zu
Hause nach ihm gesucht worden, wobei sein Bruder mit der Auskunft,
der Beschwerdeführer halte sich nicht zu Hause auf, vorerst weitere
Massnahmen des Polizisten habe abwenden können. Darauf habe sich
der Beschwerdeführer bei einem Verwandten in einem anderen Dorf
versteckt gehalten, wobei er von seinem Bruder erfahren habe, die Po-
lizei suche alle fünf bis sechs Tage bei ihnen zu Hause nach ihm. Vor
diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer sein Heimatland ver-
lassen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 16. September 2005 gut, hob die angefochtene Verfü-
gung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rück.
Seite 2
E-4625/2006
D.
Mit neuer Verfügung vom 3. November 2005 lehnte das Bundesamt
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Hingegen ordnete
das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2005 beantragte der Be-
schwerdeführer bei der ARK, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzu-
heben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
erfülle insbesondere auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft.
Mit der Beschwerde wurde ein Gutachten des Europäischen Zentrums
für Kurdische Studien vom 6. September 2005 und eine Fotografie zu
den Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung der ARK vom 15. Dezember 2005 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2006 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Ebenso mit Eingabe vom 6. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der YEKITI-Partei, wonach er Sympathisant der Par-
tei sei und eine Fotografie, die ihn an einer Kundgebung in der
Schweiz zeige, zu den Akten.
I.
Mit weiterer Vernehmlassung vom 26. Januar 2006 beantragte die Vor-
instanz wiederum die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
E-4625/2006
J.
Mit Eingaben vom 2. Mai 2006, 31. Januar 2007 und 21. April 2008
reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung seiner exilpo-
litischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten (namentlich Fotos be-
treffend die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, Internetbe-
richte über die Kundgebungen, Presseberichte).
K.
Auf schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April
2008 hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2008
mit, dass er an der Beschwerde festhalten wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu
Recht eingetreten.
Seite 4
E-4625/2006
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtwei-
se abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a
S. 4 f.).
Seite 5
E-4625/2006
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nachfolgen-
den Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die
Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann.
4.2
4.2.1 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsge-
richt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente
enthalten. So hat das BFM zu Recht erkannt, dass er offensichtlich
nicht in der Lage war, die Reaktionen der syrischen Behörden auf die
kurdischen Protestkundgebungen im März 2004 zu beschreiben. Die
Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er nur an der Protest-
kundgebung in seinem Dorf teilgenommen und deshalb nicht gewusst
habe, was in den anderen Orten geschehen sei, vermag nicht zu über-
zeugen, zumal er selbst über die Reaktionen der Behörden im eigenen
Dorf nicht plausibel zu berichten wusste und zudem aufgrund der Trag-
weite und Publizität der Ereignisse sowie der Betroffenheit der Bevöl-
kerung zu konkreteren Angaben hätte befähigt sein müssen, falls er
persönlich in die Geschehnisse involviert gewesen wäre.
4.2.2 Zu den weiteren von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftig-
keitselementen nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleinga-
be nicht Stellung. Es ist jedoch auch in Wahrnehmung der Prüfung von
Amtes wegen der Einschätzung des BFM zuzustimmen, wonach der
Beschwerdeführer den geltend gemachten Angriff auf den Polizeipos-
ten nicht plausibel zu schildern vermochte. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur polizeilichen Suche nach ihm nicht nur vage, son-
dern auch unplausibel ausgefallen sind. Zwar empfiehlt es sich aus
verschiedenen Gründen, der Beurteilung von individuellen Aussagen
auf deren Glaubhaftigkeit, Verhaltensmuster von Sicherheitsorganen,
wie sie sich in bestimmten Situationen aus objektiver und länderspezi-
fischer Sicht richtigerweise zu verhalten hätten, mit gewisser Zurück-
haltung zu begegnen. Vorliegend ist jedoch aus der vom Beschwerde-
führer geschilderten Art und Weise der angeblichen polizeilichen Su-
che nach ihm zumindest nicht zu schliessen, die Sicherheitsorgane
Seite 6
E-4625/2006
hätten mit ernsthafter Absicht versucht, seiner habhaft zu werden.
Zudem hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass vom Beschwerde-
führer eine detailreichere Schilderung der Suche nach ihm hätte er-
wartet werden dürfen, wenn er sie in der von ihm geschilderten Art
auch tatsächlich erlebt hätte.
4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkre-
ter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die eine Vorverfolgung schliessen las-
sen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen
gewesen wäre.
5.
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerde-
verfahrens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Seite 7
E-4625/2006
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren
Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe
beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit
weiteren Hinweisen).
5.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv,
wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppo-
sitionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so
gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage
für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lü-
ckenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syri-
sche Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kur-
den syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exil-
land politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates
– politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierun-
gen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.
Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem einge-
henden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmo-
mente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der
Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheim-
dienste zu erwarten.
Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Si-
tuation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in
diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschre-
Seite 8
E-4625/2006
ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minder-
heit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausge-
setzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach
gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 An-
gehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch
akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren
Hinweisen).
6. Aus der eingereichten Bestätigung der Yekiti-Partei ergibt sich, dass
er Sympathisant dieser Partei ist. Aufgrund der zu den Akten gereich-
ten Fotos ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Kund-
gebungen in der Schweiz insbesondere syrischer-exilkurdischer Aus-
richtung teilgenommen hat. Teilweise sind Fotos im Internet aufge-
schaltet worden.
In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er
sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungswei-
se exponiert hätte.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von
den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundge-
bungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine
Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrschein-
lich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, be-
reits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass
der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist
bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts
indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien ge-
ahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und
sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politi-
sche System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren
lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach au-
ssen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar-
stellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üb-
Seite 9
E-4625/2006
lichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht
aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist
vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt -
beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres
politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach
Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen
Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung
erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. November 2005 auf-
grund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere
Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und
die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
Seite 10
E-4625/2006
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers aufgrund der Akten auszugehen war, wurde das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgehei-
ssen und der Beschwerdeführer davon befreit, die Verfahrenskosten zu
tragen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung, darauf
zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-4625/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 12