Abtei lung V
E-4626/2006
gyk/swn
{T 0/2}
Urteil vom 30. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Zoller, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiber Swain
X._______, geboren _______, alias Y._______, geboren _______, alias Y._______
geboren _______, alias Z._______, geboren _______, Somalia,
wohnhaft _______
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Mai 2005 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. oder 2. Februar 2005 illegal in die Schweiz ein,
und wurde am 3. Februar 2005 von der Kantonspolizei in O._______ wegen
illegaler Einreise verhaftet. Am 8. Februar 2005 wurde er dem Empfangszentrum
Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags unter Angabe der Identität Y._______,
geboren _______, Somalia, ein Asylgesuch stellte.
B. Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2005 erklärte der Beschwerdefüh-
rer, sein Asylgesuch zurückziehen zu wollen, worauf das Gesuch mit Verfügung
gleichen Tages abgeschrieben wurde. Nachdem der Beschwerdeführer mit Einga-
be seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2005 seine Rückzugserklärung
zurückzog und um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte, wurde das Asyl-
verfahren mit Verfügung des BFM vom 28. Februar 2005 wieder aufgenommen.
Am 11. und 12. Mai 2005 führte das BFM direkte Anhörungen des Beschwerdefüh-
rers gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch.
C.
a) Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der
Empfangsstellenbefragung im Wesentlichen vor, er gehöre dem Clan der
B._______ an und stamme aus C._______. Seit 1992 habe er sich in D._______
Provinz E._______, aufgehalten. Ende November 2004 sei er nach Äthiopien
ausgereist und habe sich in der Folge bis Anfang Februar 2005 in F.________
aufgehalten, von wo er mit Hilfe eines Schleppers, welcher ihm einen falschen
Pass beschafft habe, per Flugzeug in die Schweiz gelangt sei.
b) Anlässlich der Befragungen durch das BFM gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, seine Identität laute X._______, geboren _______ und er gehöre dem Clan
G._______ an. Seine wahre Identität habe er vorerst verschwiegen um zu
verbergen, dass er bereits in anderen Ländern um Asyl nachgesucht habe. Sein
Vater sei 1990 oder 1991 umgebracht worden; seine Mutter und seine Geschwis-
ter würden in Äthiopien, den USA und weiteren Ländern leben. Im Heimatstaat
habe er keine Familienangehörigen mehr. Er habe Somalia im Januar 1991 verlas-
sen und habe dann bis Dezember 1995 im Flüchtlingslager H._______ in
Äthiopien gelebt. Danach habe er sich 3 Monate bei Verwandten in Dubai aufge-
halten und sei darauf nach einem zweimonatigen Aufenthalt in C._______ etwa
Anfang Februar 1996 in Frankreich eingereist und habe dort um Asyl nachgesucht.
Ohne den Entscheid abzuwarten, sei er im Sommer 1996 nach Dänemark gereist
und habe dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt, welches positiv entschieden wor-
den sei. Trotzdem sei er im Sommer 1997 nach Schweden gegangen, wo er sich
etwa 5 Monate aufgehalten habe. Nach der Wegweisung durch die schwedischen
Behörden Ende 1997 oder Anfang 1998 sei er nach Brüssel weitergereist und
habe dort erneut um Asyl nachgesucht. Nach einem Monat sei er jedoch unterge-
taucht und habe etwa sieben oder acht Monate illegal in Belgien gelebt. Im Jahre
1998 sei er nach Dänemark zurückgekehrt, wo ihm aber sein Flüchtlingsstatus
3aberkannt worden sei. In der Folge habe er sich dort illegal aufgehalten. Im Jahre
2000 habe er in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt, sei aber nach einem
oder zwei Jahren, nachdem ein erneutes Asylgesuch in Frankreich abgelehnt wor-
den sei, nach Grossbritannien gereist und habe dort im Sommer 2001 wiederum
ein Asylgesuch gestellt. Mitte 2002 sei er von den britischen Behörden nach den
Niederlanden ausgeschafft worden, von wo er nach drei oder vier Monaten erneut
nach Dänemark gegangen sei. Ein zweites dort gestelltes Asylgesuch sei rechts-
kräftig abgewiesen worden. Daraufhin sei er Ende Dezember 2004 nach Deutsch-
land weitergereist. Dort sei er wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert worden und
nach der Freilassung in die Schweiz eingereist. Ausser gegenüber den französi-
schen Behörden habe er stets falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er sei
aus seinem Heimatstaat ausgereist, weil er seit dem Jahre 1990 obdachlos gewe-
sen sei und wegen des Bürgerkrieges sein Leben in Gefahr gewesen sei. Im Janu-
ar 1991 sei er zusammen mit seiner Schwester entführt und erst nach einer Löse-
geldzahlung freigelassen worden. Im Januar oder Februar 1991 sei sein Vater
umgebracht worden, worauf er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern
zunächst zu einem Onkel in ein anderes Quartier von C._______ und darauf nach
Äthiopien geflüchtet sei.
D. Abklärungen der Schweizer Asylbehörden ergaben, dass der Beschwerdeführer
vor der Einreise in die Schweiz unter verschiedenen Identitäten in Dänemark,
Grossbritannien, den Niederlanden, Belgien und Deutschland in Erscheinung
getreten ist.
E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 stimmte das deutsche Bundesgrenzschutzamt
Weil am Rhein einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
F. Mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 30. Mai 2005 trat das BFM gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG und Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juni 2005 erhob der Beschwerdefüh-
rer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung
sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylge-
suchs. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In for-
meller Hinsicht beantragte er die Offenlegung des Briefverkehrs mit dem deut-
schen Bundesgrenzschutz, der Akten des Asylverfahrens in Dänemark sowie des
Lingua-Gutachtens, die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen
Gutachtens von Amtes wegen, sowie die Unterbringung im Kanton Thurgau.
Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung sei-
ner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Flüchtlingskoordi-
natorin D.G. von Amnesty International vom 6. Juni 2005 sowie einen Ausschnitt
aus einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Identitäts-
4dokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern“ vom
3. März 2005, ein.
H. Mit Telefax vom 9. Juni 2005 ersuchte die ARK das Ausländeramt des Kantons
Thurgau, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2005 stellte die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Aktenstücke A38/1, A43/3, A50/3, A67/1 und A71/1 gewährt. Er wurde
zudem aufgefordert, innert 30 Tagen die in Aussicht gestellten Beweismittel aus
Äthiopien und vom UNHCR einzureichen, darüber zu orientieren, ob er seinen
Strafantrag vom 17. Februar 2005 aufrecht erhalte und über den Stand dieses Ver-
fahrens zu berichten, sowie zu erklären, ob er eine ärztliche oder psychologische
Behandlung in Anspruch nehme und gegebenenfalls die behandelnden Fachperso-
nen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Auf das Gesuch um Unterbringung im
Kanton Thurgau wurde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin Stellung zu den offen gelegten Akten, dem von ihm angehobenen Asyl-
verfahren in Dänemark, dem von ihm eingereichten Strafantrag gegen zwei Securi-
tas-Angestellte sowie zu der von ihm in Anspruch genommenen ärztlichen
Behandlung und reichte ein Schreiben des UNHCR Verbindungsbüros in Genf vom
18. Juli 2005 sowie diverse Akten bezüglich seiner zwangsweisen psychiatrischen
Behandlung in Dänemark zu den Akten.
K. Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 - vorab per Telefax - reichte der Beschwerdeführer
eine Stellungnahme von Rechtsanwalt M.B., welcher den Beschwerdeführer im
Strafverfahren vertritt, vom 18. Juli 2005 sowie ein Schreiben seines Rechtsvertre-
ters in Dänemark vom 15. Juli 2005 ein.
L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2005 forderte die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu erklären, wie er in den
Besitz der Dokumente aus Dänemark gelangt sei und wieso die meisten davon
nicht unterzeichnet seien. Ferner wurde er ersucht, innert derselben Frist das
Schreiben des dänischen Anwalts im Original nachzureichen, den ihn behandeln-
den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und einen ärztlichen Bericht einzu-
reichen.
M. Mit Eingabe vom 9. August 2005 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den
Umständen der Beschaffung der Dokumente von Dänemark, und reichte einen
Auszug aus einem Protokoll des Stadtgerichts Kopenhagen vom 8. Juli 2005, ein
Schreiben des Staatsanwalts für Kopenhagen I._______ vom 1. Juni 2005 sowie
eine Eingabe des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers H.M. vom 15. Juli 2005
ein. Ferner gab er eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht sowie ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals J._______ vom
23. Juni 2005 zu den Akten und stellte ein weiteres Arztzeugnis in Aussicht.
N. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2005 hielt die Vorinstanz an der
5angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben. Ferner
wurden ihm die Aktenstücke A 44/1, A 59/2 (recte: 57/2), A 88/2, A 89/2 und A92/1
sowie die Lingua-Analyse vom 6. Juni 2005 offengelegt.
P. Mit Eingabe vom 15. November 2005 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte diverse Berichte der
SFH zur humanitären Lage in Somalia und in Somaliland zu den Akten.
Q. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers mit, dass sich dessen psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlech-
tert habe, weshalb er in stationärer psychiatrischer Behandlung sei, und stellte
einen entsprechenden ärztlichen Bericht in Aussicht.
R. Am 25. Juli 2006, 11. Dezember 2006, 27. Dezember 2006 und 8. Januar 2007
erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch und persönlich nach dem Ver-
fahrensstand und ersuchte um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde.
S. Mit schriftlicher Erklärung vom 5. Januar 2007 entband der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht von der Schweigepflicht gegenüber der Klinik
K._______.
T. Mit Eingabe vom 16. Januar 2007 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers wegen dessen schlechten Gesundheitszustandes um Verfahrensbeschleu-
nigung und reichte einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Klinik K._______
vom 8. Januar 2007 ein.
U. Am 17. Januar 2007 ging beim neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein
Bericht des Durchgangsheims für Asylsuchende L._______ vom 8. Januar 2007
zu, wonach gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung
erstattet worden sei, ihm kein Taschengeld mehr ausgezahlt werde und von der
Klinik K._______ zugesichert worden sei, dass ihm bis auf Weiteres kein Urlaub
mehr gewährt werde.
V. Am 7. Juni 2007 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
erneut nach dem Verfahrensstand. Dabei erklärte sie, dieser sei in der Zwischen-
zeit aus der Klinik K._______ entlassen worden, weil er aufgrund seiner
Weigerung, Medikamente einzunehmen, als nicht therapierbar gelte.
W. Auf telefonische Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers
mit Telefax vom 31. Juli 2007 eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
6SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisge-
mäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz ist somit darauf limitiert, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5
S. 39, 1995 Nr. 14 S. 127 f., mit weiteren Hinweisen). Nur betreffend die verfügte
Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kogniti-
on, weil diese Punkte vom Bundesamt bereits materiell geprüft wurden. Mithin ist
auf den Antrag in der Beschwerde vom 9. April 2005 auf Gewährung des Asyls
und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung auf-
grund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. f AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn der betroffene Asylsuchende in einem Staat der Europäi-
schen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten hat, ausser die Anhörung ergebe Hinweise darauf,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, es stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Staaten um Asyl nachgesucht
7und in Dänemark am 25. März 2003 einen ablehnenden rechtskräftigen Asylent-
scheid erhalten habe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörungen hätten sich zudem keine Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse ergeben, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Kantonspolizei als
auch bei der Einreichung des Asylgesuchs in Kreuzlingen und anlässlich der
Empfangsstellenbefragung seine Identität als Y._______, geboren _______,
angegeben. In der direkten Bundesanhörung vom 11./12. Mai 2005 habe er jedoch
zu Protokoll gegeben, diese Angaben seien falsch und seine korrekte Identität
laute X._______, geboren _______. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer
die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht habe. Zudem habe er bei
seinen Asylgesuchen in anderen europäischen Ländern zahlreiche, von den
Angaben gegenüber den Schweizer Behörden abweichende Identitätsangaben
gemacht und er habe bisher keine Identitätsdokumente zum Beleg seiner
angeblich wahren Identität eingereicht. Dass er in Frankreich ein Asylgesuch unter
Angabe derselben Identität wie in der Schweiz gestellt habe, könne nicht geglaubt
werden, da er nach Angabe der französischen Behörden dort daktyloskopisch
nicht registriert sei. Im Übrigen würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm im Herkunftsstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene
Behandlung oder Strafe drohe, und er habe keine Gründe angegeben, welche
gegen eine Rückkehr in jene europäischen Staaten, in welchen er sich vor der
Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, namentlich nach Deutschland, sprechen
würden. Aufgrund der Zusicherung der deutschen Behörden erfolge die
Wegweisung nach Deutschland. Da dieser Staat seinen Verpflichtungen aus der
Flüchtlingskonvention und der EMRK nachkomme, müsse der Beschwerdeführer
nicht befürchten, in einen allfälligen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden.
5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst aus, er
habe die Schweizer Behörden bei der Einreichung seines Asylgesuchs tatsächlich
über seine Identität täuschen wollen, aus Angst davor, erneut abgeschoben zu
werden. Dies sei aufgrund seiner Fluchtgeschichte - er habe eine wahre Odyssee
durch Europa hinter sich - aber nachvollziehbar und entschuldbar. Aus dem
Umstand, dass nach Angaben der französischen Behörden seine Fingerabdrücke
dort nicht gespeichert seien, könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass
er dort nicht um Asyl ersucht habe. Wie von Amnesty International bestätigt werde,
seien Fälle bekannt, in denen trotz belegter Asylgesuchstellung in Frankreich das
Vorliegen von Fingerabdrücken von den entsprechenden Behörden verneint wor-
den sei. Anlässlich der Anhörungen durch das BFM vom 11./12. Mai 2005 habe
die Täuschungsabsicht aber nicht mehr bestanden. Da mehrere seiner Familienan-
gehörigen in den Jahren 1991 bis 1995 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien
registriert gewesen seien, habe er beim UNHCR in Genf entsprechende Nachfor-
schungen veranlasst. Es sei ihm nicht möglich, echte Identitätsdokumente beizu-
bringen, weil er in seinem Heimatland keine Familienangehörigen mehr habe und
dort keine funktionierenden Behörden existieren würden. Er versuche jedoch, mit
seiner Mutter, welche illegal in Äthiopien lebe, und Bekannten in Mogadischu Kon-
takt aufzunehmen um seine alten Identitätspapiere zu beschaffen. Immerhin ver-
möge das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Lingua-Gutachten seine Her-
8kunft zu belegen. Betreffend den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 lit. f
AsylG sei zunächst festzustellen, dass aus den vorliegenden Akten der dänischen
Behörden nicht schlüssig hervorgehe, aus welchen Gründen auf sein zweites dort
gestelltes Asylgesuch im Jahre 2002 nicht eingetreten worden sei. Es stelle sich
die Frage, ob aufgrund seiner nunmehr wahren Angaben zu seiner Clan-Zuge-
hörigkeit neue massgebliche Ereignisse vorliegen würden, welche ein Eintreten
auf das Asylgesuch und einen neuen Entscheid rechtfertigen würden. Er gehöre
nämlich einem Minderheiten-Clan an, welcher in Somalia Diskriminierungen und
gezielten Übergriffen ausgesetzt sei. Zufolge der Einschätzung der dänischen
Behörden, dass er psychisch krank sei und unter Wahnvorstellungen leide, dürfe
ihm sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese Umstände vermöch-
ten vielleicht auch sein Umherziehen von einem europäischen Staat in den ande-
ren sowie das vermeintliche Verwischen von Spuren zu erklären. Möglicherweise
sei dies aber auch ein Indiz für die im Heimatstaat erlittene Traumatisierung. Im
Übrigen sei bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG von einem tiefen
Beweismassstab und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen. Ferner wäre
er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in Somalia aufgrund der Bürger-
kriegssituation und seiner Zugehörigkeit zum G._______-Clan einer Gefährdung
im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Betreffend die Wegweisung nach Deutsch-
land habe die Vorinstanz eine unzulässige Vermischung von Rechtsinstituten
vorgenommen. Eine vorsorgliche Wegweisung im Sinne von Art. 42 AsylG sei nur
dann zumutbar, wenn der übernehmende Staat staatsvertraglich zuständig sei.
Deutschland sei vorliegend jedoch nicht zuständig, sondern gemäss dem Dubliner
Abkommen Dänemark. Da somit die deutschen Behörden kein Asylverfahren
durchführen könnten, drohe ihm eine Kettenabschiebung, welche Art. 3 EMRK
verletzen würde. Schliesslich sei das von ihm gegen zwei Securitas-Angestellte in
die Wege geleitete Strafverfahren noch nicht abgeschlossen; eine Wegweisung
würde seine Rechte im Strafprozess einschränken. Zudem sei er wegen der
erlittenen Verletzungen in medizinischer Behandlung, deren Abbruch ihm nicht
zumutbar sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2005 führte das BFM aus, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Asylverfahren in verschiedenen Ländern
die jeweiligen Behörden vorsätzlich über seine Identität getäuscht, um Vorteile im
Asylverfahren zu erlangen und Abklärungen über seine Herkunft zu behindern.
Das Schreiben von Amnesty International bezüglich der Praxis der französischen
Behörden sei nicht geeignet, das Ergebnis der daktyloskopischen Abklärung
umzustossen. Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Dänemark vorerst
verschwiegen und erst auf Vorhalt hin zugegeben habe, sei eine Täuschungsab-
sicht offensichtlich gegeben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem
Flüchtlingslager in Äthiopien habe durch das UNHCR nicht bestätigt werden kön-
nen. Es bestünden aber verschiedene Anhaltspunkte für eine Beziehung des
Beschwerdeführers zu Nordsomalia. So stamme eine frühere Lebenspartnerin aus
Djibouti und seine Mutter lebe in Äthiopien. Zudem habe eine am 7. März 2005
durchgeführte Lingua-Expertise ergeben, dass der Beschwerdeführer einen soma-
lischen Dialekt spreche, welcher im Norden Somalias und Umgebung verbreitet
sei. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, er habe
nur von 1986 bis 1988 in Somaliland gelebt; vielmehr müsse davon ausgegangen
9werden, dass er im Norden oder Nordwesten Somalias oder angrenzenden Län-
dern sozialisiert worden sei. Ferner habe er auffallend unsubstanziierte und unge-
naue Angaben zu seinem Clan und seiner Sippe gemacht. Seine Erklärung dafür,
weshalb er bei der Erstbefragung diesbezüglich falsche Angaben gemacht habe,
sei nicht nachvollziehbar. Trotz angeblich regelmässigem Kontakt mit Familienan-
gehörigen in verschiedenen Ländern habe er seine angebliche Identität bisher
auch nicht ansatzweise belegen können. Aufgrund der falschen Angaben des
Beschwerdeführers zu Identität, Reiseweg und Aufenthalten in Drittstaaten hätten
die Eckdaten seines Aufenthalts in Deutschland erst durch mehrere Abklärungen
festgestellt werden können. Daher hätten die deutschen Behörden der Rücküber-
nahme erst nach anfänglicher Ablehnung zugestimmt. Entgegen seiner Rüge habe
der Beschwerdeführer in alle Dokumente betreffend die Rückübernahmeersuchen
und die Antworten der deutschen Behörden vollständig Einsicht erhalten. Der
Wegweisungsvollzug nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbe-
sondere komme Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht eine Rückschaffung in einen möglichen Verfolger-
staat befürchten müsse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der tätli-
chen Auseinandersetzung mit zwei Securitas-Angestellten am 11. Februar 2005
sowie die Aussage, dass sein anfänglicher Rückzug des Asylgesuchs während der
Befragung im Empfangszentrum durch schikanöse Bemerkungen von Securitas-
Angestellten provoziert worden sei, werde zurückgewiesen. Vielmehr liege der
Schluss nahe, dass er erkannt habe, nicht in der Lage zu sein, eine glaubwürdige
Geschichte vorzutragen. Bereits in Dänemark sei der Beschwerdeführer wiederholt
durch aggressives und gewalttätiges Verhalten gegenüber Amtspersonen aufgefal-
len. Aus einem vom ihm eingereichten Schreiben seines dänischen Verteidigers
vom 15. Juli 2005 sowie einem Schreiben der britischen Behörden vom 27. Juli
2005 ergebe sich, dass er psychisch nicht krank sei, sondern davon auszugehen
sei, er habe sich nur krank gestellt. Es sei davon auszugehen, dass er Aggression
gezielt einsetze. Namentlich habe er einen Zeugen seiner tätlichen Auseinander-
setzung mit den Securitas-Beamten durch Androhung von Gewalt zum Rückzug
seiner Zeugenaussage zu bewegen versucht. Weder das noch laufende Strafver-
fahren noch allfällig benötigte therapeutische Behandlung würde der Wegweisung
in einen anderen europäischen Staat entgegenstehen.
5.4 In seiner Replikeingabe vom 15. November 2005 wies der Beschwerdeführer
zunächst darauf hin, dass gemäss den Ausführungen in der Zwischenverfügung
der ARK zum Lingua-Gutachten das von ihm gesprochene Standard-Somalisch
auch in den zentralen Landesteilen gebräuchlich sei. Er habe zutreffende Angaben
zu Gebräuchen und Geographie sowohl des Nordens Somalias als auch
C_______s gemacht. Diese Umstände seien durchaus vereinbar mit seinen
Angaben, er habe zuerst in Mogadischu, dann von 1986 bis 1988 in M._______,
Somaliland und anschliessend bis 1991 wieder in C._______ gelebt. Da er mit
seiner Familie von 1991 bis 1995 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gelebt
habe, sei durchaus nachvollziehbar, dass er gewisse typische Ausdrücke von
Somaliern aus dem Norden übernommen habe. Zudem hätten gemäss Angaben
des UNHCR nicht alle Flüchtlinge in diesem Lager aus Somaliland gestammt. Es
werde daran festgehalten, dass die Beschaffung von echten somalischen
Identitätspapieren derzeit unmöglich sei. Der Vorwurf der Täuschungsabsicht
10
werde zurückgewiesen. Angesichts der uneinheitlichen Praxis der jeweiligen
Behörden zu Somalia seien gar keine Vorteile durch Falschangaben zu erlangen
gewesen. Zudem scheine seine Clanzugehörigkeit im Verfahren in Dänemark
keine Rolle gespielt zu haben. Seine Angaben zum Clan der G._______ und
dessen Verhältnis zu anderen Clans seien durchaus detailreich und zutreffend. Es
sei zu beachten, dass er auch in der Schweiz durch andere Somalier geächtet
worden sei. Die Angaben im Schreiben von Amnesty International zum Verhalten
der französischen Behörden würden auch daktyloskopische Vergleiche betreffen.
Seine Aussagen zum Vorfall mit den Securitas-Angestellten seien keineswegs
irreführend. Die diesbezüglichen Aussagen der Befragerin, welche nicht Zeugin
des Vorfalls gewesen sei, hätten keine Legitimation.
6.
6.1 Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt eine sum-
marische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuch stel-
lenden Person voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf
die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben
herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der Praxis der ARK
nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 2
AsylG genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 368 f., 2004 Nr. 35
E. 4.3. S. 247 f.). Hingegen kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ein enger Verfolgungsbegriff zur Anwendung. Gemäss Rechtsprechung ist ein
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dann gerechtfer-
tigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates
der EU oder des EWR festgestellt oder implizite davon ausgegangen wurde, dass
die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (EMARK 2006 Nr. 33
E. 5.2. und E. 5.4. S. 367 f.). Ein ausnahmsweises Eintreten auf ein Asylgesuch
trotz rechtskräftigem Asylentscheid in diesem Sinne ist dann möglich, wenn die
betroffene Person die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann oder wenn sich aus der
Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 66 ff. AsylG relevant sind
(EMARK 2006 Nr. 33).
6.2 Eigenen Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer in Frankreich, Belgien, den
Niederlanden und Grossbritannien Asylgesuche eingereicht, über welche jedoch
nicht materiell befunden wurde. Dem Bericht der dänischen Asylbehörden vom
4. Mai 2005 (Aktenstück A 57/2) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in Dänemark am 21. Mai 1996 ein erstes Mal um Asyl nachsuchte und ihm am
25. Februar 1997 eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem er
am 5. August 1998 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war, wurde mit Urteil
der Beschwerdeinstanz vom 21. Januar 1999 eine Landesverweisung gegen ihn
ausgesprochen. Diese wurde zwar auf Beschwerde hin mit Urteil vom 15. Septem-
ber 1999 wieder aufgehoben. Trotzdem hat der Beschwerdeführer Dänemark am
1. November 2000 verlassen. Am 18. September 2002 hat der Beschwerdeführer
11
erneut in Dänemark ein Asylgesuch gestellt, welches am 25. März 2003 rechtskräf-
tig abgewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Ent-
scheid vom 25. Februar 1997 nur eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung
zugesprochen wurde, kann implizite geschlossen werden, dass bereits anlässlich
des ersten Asylverfahrens in Dänemark die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.
Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass im zweiten Asylverfahren
mit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs am 25. März 2003 auch die
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Somit liegt ein rechtskräftiger Entscheid
eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vor. Zudem ergeben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Ein-
schätzung der dänischen Behörden umzustossen vermöchte, oder dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant
sein könnten. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Beschaffung weiterer
Akten zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Dänemark, weshalb der
entsprechende Verfahrensantrag abgewiesen wird.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs in der
Schweiz beziehen sich ausschliesslich auf die Zeit vor dem Asylverfahren in Däne-
mark und hätten bereits damals vorgebracht werden können. Seinen Aussagen ist
zu entnehmen, dass er nach Abschluss des Verfahrens in Dänemark nicht in sei-
nen Heimatstaat zurückgekehrt ist und keinen Kontakt zu den heimatlichen Behör-
den hatte. Unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen
anlässlich der Asylgesuche in Dänemark - im Gegensatz zum vorliegenden Ver-
fahren - falsche Angaben gemacht habe (vgl. A62/ S. 13 und 15) und insbesonde-
re seine Zugehörigkeit zum Clan der G._______ verschwiegen habe. Denn er kann
aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den dänischen Asylbehör-
den im schweizerischen Asylverfahren keine Vorteile ableiten. Aus den Akten
ergeben sich ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
entgegen der Einschätzung der dänischen Behörden tatsächlich eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat zu befürchten hätte. Erhebli-
che Zweifel an der angeblichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan
der G._______ sind gerechtfertigt, nachdem er diesem Umstand nach eigenen
Angaben anlässlich der Asylgesuche in diversen europäischen Ländern
verschwieg und auch bei der Empfangsstellenbefragung vom 11. Februar 2005
andere Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machte. Jedoch selbst wenn dieses
Vorbringen als glaubhaft erachtet würde, kann daraus nicht auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung in Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden, da nach
Erkenntnissen der Schweizerischen Asylbehörden die Repressalien gegenüber
den Angehörigen des Minderheitenclans der G._______ nicht das Ausmass einer
Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung erreichen (vgl. EMARK 2006 Nr.
1 E. 4.3. S. 3 f.).
6.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob
auch die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG gegeben wären.
12
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Rückübernahmezu-
sicherung des Bundesgrenzschutzamts Weil am Rhein vom 27. Mai 2005 (Akten-
stück A71/1) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland angeord-
net. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernah-
me von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 20. Dezember 1993
(SR 0.142.111.368) übernimmt die ersuchte Vertragspartei Personen, deren Rück-
übernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf
Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. Nachdem vorliegend
jedoch bereits zwei Jahre vergangen sind, seit die Zusicherung der deutschen
Behörden gegeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dieselbe keine
Gültigkeit mehr besitzt. Demzufolge ist die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Deutschland nicht (mehr) möglich.
13
8.3 Angesichts dieses Zwischenergebnisses ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia zu prüfen.
8.4 Die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung durch Rückschaffung unter dem Aspekt
von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK entfällt, weil die Vorbringen des Beschwer-
deführers mangels Eintretens - nachdem keine Hinweise auf für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisse vorliegen - nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG oder Art. 1 A Ziff. 2 FK zu würdigen sind. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5
8.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
8.5.2 Die ARK hat in ihrem Entscheid EMARK 2006 Nr. 2 festgehalten, dass sich auf-
grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und
Süd-Somalia ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell
unzumutbar erweise. Demgegenüber könne - unter gewissen Bedingungen - ein
Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist jedoch
erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich
dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung
eines Familienclans rechnen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region
ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar
erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist ange-
sichts seiner massiv divergierenden Angaben anlässlich der Befragungen im erst-
instanzlichen Verfahren und seines Eingeständnisses, bei den Asylgesuchen in
anderen europäischen Ländern jeweils falsche Angaben gemacht zu haben,
grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Zudem liegen gewisse Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer möglicherweise im Norden Somalias sozialisiert wur-
de. Namentlich hat eine von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Lingua-Analyse
ergeben, dass er einen vor allem im Norden Somalias verbreiteten Dialekt spricht.
14
Zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in seiner Kindheit zwei Jahre
in Somaliland und von 1991 bis 1996 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebte,
wo er mit Landsleuten aus dem Norden Somalias in Kontakt gekommen sein dürf-
te, kann aus diesen Indizien nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass
er entgegen seinen Angaben aus Somaliland oder Puntland stammt. Jedenfalls
besteht aber angesichts der Aktenlage keine hinreichende Gewähr dafür, dass der
Beschwerdeführer einem in diesen Gebieten sesshaften Clan angehört oder dort
über ein Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen könnte.
Zudem hat er keine besonderen Qualifikationen, welche es ihm ermöglichen wür-
den, auch ohne familiäre Unterstützung seine Existenz zu sichern.
Angesichts dieser Umstände muss der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Somalia praxisgemäss als unzumutbar erachtet werden.
8.6 Zu prüfen ist unter diesen Umständen weiter, ob dem Beschwerdeführer die vor-
läufige Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG wegen schwerwiegender
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verwei-
gern ist.
8.6.1 Nach der Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit
Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffen-
den Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich
an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten.
Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Ver-
letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu
einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine sol-
che schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das
begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteili-
gen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen
in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung
kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die
vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann auch das
Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt
werden. Gefährdet die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in schwerwiegender Weise, kann Art. 14a Abs. 6 ANAG auch dann angewendet
werden, wenn ein entsprechendes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist
(vgl. zum Ganzen EMARK 2003 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen).
8.6.2 Im Februar 2005 führte die Staatsanwaltschaft O._______ gegen den Beschwer-
deführer ein Verfahren wegen ANAG-Widerhandlungen, eventuell Fälschung
beziehungsweise Missbrauchs eines Ausweispapiers. Am 11. Februar 2005 reichte
er wegen einer Auseinandersetzung im Empfangszentrum Kreuzlingen Strafanzei-
ge gegen zwei Securitas-Angestellte wegen Körperverletzung ein. Im Gegenzug
wurde von denselben Personen gegen ihn ebenfalls Strafantrag wegen Tätlichkeit
und Körperverletzung gestellt. Am 11. November 2005 wurde ein weiterer Strafan-
trag wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer gestellt. Ausserdem unterzeich-
nete eine Landsfrau gleichentags eine Erklärung, gegen den Beschwerdeführer
binnen drei Monaten Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Drohung stellen
15
zu können. Mit Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons P._______
vom 6. November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen
das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt. Schliesslich ist den
Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Drohungen gegen
Dritte ausgesprochen hat. Am 21. November 2006 wurde er wegen selbst- und
fremdgefährdenden Verhaltens mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in die Kli-
nik K._______ eingeliefert. Am 7. Januar 2007 hat er anlässlich einer gewährten
Absenz von der Klinik im Durchgangsheim L._______ erhebliche Sachbeschädi-
gungen angerichtet. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Einreichung einer Strafan-
zeige in Aussicht gestellt (vgl. Bericht des Durchgangsheims L._______ vom 8.
Januar 2007), aber gemäss mündlicher Aussage der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers bis heute nicht erhoben (vgl. Telefonnotiz vom 2. Juli 2007).
8.6.3 Abgesehen von der Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft P._______ hat
bisher keine der erwähnten Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer zu einer
strafrechtlichen Verurteilung geführt. Dessen ungeachtet besteht vorliegend eine
hinreichende Grundlage, um das Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte von
Art. 14a Abs. 6 ANAG zu würdigen.
Gegen den Beschwerdeführer spricht nach dem Gesagten, dass er mehrmals
straffällig geworden ist und wiederholt aggressives Verhalten gegenüber anderen
Personen gezeigt hat. Andererseits ist zu beachten, dass es bezüglich der ihm
vorgeworfenen sexuellen Belästigung bisher offenbar nicht zu einer Anzeige
gekommen ist. Dem Rapport betreffend den Vorfall im Empfangszentrum vom
11. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Körperverletzung um keine schwerwiegende handelt. Bei den
Verstössen des Beschwerdeführers gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften und
das Transportgesetz sowie bei den aktenkundigen Sachbeschädigungen handelt
es sich schliesslich nicht um Verletzungen besonders wertvoller Rechtsgüter.
Ohne zu verkennen, dass die vom Beschwerdeführer wiederholt gegenüber Dritten
ausgesprochenen Drohungen eine nicht leicht zu nehmende Verletzung der Inte-
grität der Betroffenen darstellen und als ein nicht tolerierbares Verhalten bezeich-
net werden müssen, gelangt das Gericht in Abwägung aller Umstände zum
Schluss, dass die Vergehen des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung
insgesamt nicht von derart erheblicher Schwere sind, dass sie auf eine dem
Beschwerdeführer inhärente beachtliche kriminelle Energie schliessen liessen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sein aggressives Verhalten mit seiner unsiche-
ren Aufenthaltssituation in den verschiedenen europäischen Ländern, wo er sich
aufgehalten hat, und der fehlenden Perspektive zusammenhängen dürfte, weshalb
begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass im Falle der Gewährung eines
Aufenthaltsrechts sich sein soziales Verhalten bessern wird.
8.6.4 Insbesamt besteht nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips kein hinreichender Grund von einer schwerwiegenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6
ANAG auszugehen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung dieser Einschätzung in
16
Betracht gezogen werden müsste, falls der Beschwerdeführer weiterhin deliktisch
in Erscheinung treten sollte und sich nicht um ein den gesellschaftlichen Normen
entsprechendes Verhalten bemühen würde, namentlich durch die Inanspruchnah-
me medizinischer Behandlung für seine psychischen Probleme. Dies könnte wie-
dererwägungsweise zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus humanitä-
ren Gründen und zum Vollzug der Wegweisung führen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage
des Nichteintretens auf die Asylgesuche und der Wegweisung abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist. Hingegen wird die Beschwerde soweit den Vollzug
der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom
30. Mai 2005 werden aufgehoben und das Bundesamt für Migration wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines
bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Juni
2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
11. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird
unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seiner
Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2007 auf Fr. 2794.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgehei-
ssen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 30. Mai 2005 werden aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im
Übrigen wird die Beschwerde - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2794.- (inkl. MWSt) zu entrichten
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- Q._______ des Kantons R._______
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand am: