B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4626/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 14. Mai 2014 in Richtung Nepal. Am 30. August 2014
habe er Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes
verlassen. Am 1. September 2014 sei er in die Schweiz gelangt, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch einreichte. Am 16. September 2014 wurde er im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgrün-
den angehört. Am 21. Oktober 2014 erfolgte die Bundesanhörung.
B.
Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
Tingri, Präfektur Shigatse zu stammen. Er habe aufgrund der psychischen
Erkrankung seiner Mutter nur eine Woche die Schule besucht, und sich
sonst vor allem mit der Tierhaltung beschäftigt. Am 13. Mai 2014 hätten er,
ein Onkel und zwei Freunde verbotenerweise eine religiöse Versammlung
vorbereitet, als zwei Polizisten aus dem Dorf aufgetaucht seien und nach
einem längeren Gespräch zunächst die Opfergaben mit einem Holzstock
weggestossen und zerstört, und sodann den Onkel festgenommen hätten.
Daraufhin habe er auf Chinesisch Parolen für den Dalai Lama ausgerufen,
weshalb einer der Polizisten ihm nachgestellt habe. Er habe aber nach
Hause flüchten können, woraufhin sein Vater ihm nach fünf Minuten die
Ausreise nahegelegt habe. Daraufhin habe er sich 5 Stunden bei einem
Onkel aufgehalten und habe am 14. Mai 2014 mit der Hilfe eines Freundes
seines Vaters die Grenze zu Nepal überschritten.
C.
Am 1. April 2016 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des
SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. In der Evalu-
ation des Alltagswissens vom 1. April 2016 gelangte der Experte aufgrund
einer landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers
zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geo-
graphischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. Die Vorinstanz gewährte
ihm am 20. Juni 2016 das rechtliche Gehör zur Evaluation seines Alltags-
wissens.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 – eröffnet am 5. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss
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des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Be-
schwerde war eine Unterstützungsbestätigung des Amtes für Migration und
Zivilrecht des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2016 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz gehe auf die
von ihm eingereichten Fotos mit keinem Wort ein, wird wohl eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) geltend
gemacht. Da die Behauptung jedoch klar aktenwidrig ist – die Vorinstanz
führte zu den Fotos aus, sie hätten keinerlei Beweiskraft, da keine Hin-
weise bestünden, dass sie im Tibet aufgenommen worden seien –, braucht
darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Man gehe gestützt auf die Expertenmei-
nung (Alltagswissensevaluation) davon aus, dass der Beschwerdeführer
nie im geltend gemachten geographischen Raum gelebt habe. Deshalb
könne seine angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet sowie
seine Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden.
Auch die Beschreibung des angeblichen Polizeiübergriffs am 13. Mai 2014
sei substanzarm ausgefallen und lasse darauf schliessen, dass der Vorfall
nie so stattgefunden habe.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird der ausführlichen und wohlbegründeten
Verfügung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Be-
schwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunkts,
den der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Evaluation seines Alltagswissens eingenommen hat.
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Diese Bedenken wurden aber in der angefochtenen Verfügung schon be-
rücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich der Feststellung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des
Beschwerdeführers geklärt ist. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung
dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er
im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist
vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder seine
Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine legale oder ille-
gale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser
Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
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chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar
in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlos-
sen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst haben. Er entzieht mit seinem Verhalten die für ge-
nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
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Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner