Abtei lung V
E-4627/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, dessen Ehefrau B._______
und deren Kinder C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 20. Mai 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4627/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 30. Januar 2005 und gelangten auf dem
Landweg über ihnen unbekannte Staaten am 6. Februar 2005 illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. Februar
2005 fanden in Vallorbe die summarischen Befragungen des
Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihrer Tochter C._______ statt,
und am 17. Februar 2005 erfolgten die Bundesanhörungen zu den
Asylgründen. Im Wesentlichen machten die Beschwerderführenden
dabei geltend, sie seien albanischsprechende Roma aus dem Kosovo
und hätten bis Mitte Juni 1999 in X._______ gelebt. Im Juni 1999
hätten Albaner den Onkel des Beschwerdeführers umgebracht und die
Häuser der Roma angezündet. Daraufhin seien die Beschwerde-
führenden über Y._______ (Nordkosovo) zu einem Cousin
mütterlicherseits nach Z._______ (Westmontenegro) gezogen. Dort
hätten sie vom Textilhandel gelebt. Wegen Verdachts der Kollaboration
mit Serben sei der Beschwerdeführer in Z._______ von Kosovo-
Albanern gesucht worden. Aus Angst vor Übergriffen seitens der
Albaner und weil ihre Tochter H._______ im Dezember 2004 anlässlich
eines kurzen Aufenthalts in Y._______, zwecks Beschaffung von
Ausweispapieren für die Ausreise, mutmasslich entführt worden sei,
hätten sie Z._______ am 30. Januar 2005 mit Hilfe eines Franzosen
verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei
Nationalitätenausweise der Romapartei, einen jugoslawischen
Geburtsschein des Beschwerdeführers, eine
Verschwundenenerklärung der Tochter H._______ sowie eine
Geburtsurkunde der Tochter C._______, ausgestellt durch die UNMIK,
in Kopie sowie diverse Papiere mit handschriftlichen Telefonnummern
und zwei Telefonkarten zu den Akten.
A.b Abklärungen des BFM in Deutschland ergaben, dass der
Beschwerdeführer und seine Frau am 27. September 1992 in
Deutschland einreisten, wo ihre Asylgesuche am 17. Oktober 2003
abgelehnt wurden. Am 7. April 2004 wurden sie in das damalige
Serbien und Montenegro zurückgeschafft.
A.c Im Rahmen der Anhörungen vom 26. November 1993 des in
Deutschland durchgeführten Asylverfahrens (vgl. A 18) machten die
Beschwerdeführenden geltend, dass sie seit 1990 in W._______
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(ehemals V._______; Montenegro) gelebt hätten und der
Beschwerdeführer dort bis 1992 in einer Strassenreinigungsfirma
gearbeitet habe. Weil er Albaner sei, habe man ihn entlassen. Im
September 1992 habe er eine Vorladung zum Wehrdienst in
U._______ (Kroatien) erhalten, welcher er jedoch nicht gefolgt sei, da
er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Aus diesen Gründen hätten
er und seine Ehefrau das Heimatland am 23. September 1992
verlassen.
A.d In Kenntnis der deutschen Akten gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 das
rechtliche Gehör zu einer beabsichtigen Wegweisung. Dabei teilte
ihnen die Vorinstanz mit, sie hätten den schweizerischen Behörden
falsche Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht, zumal Fingerabdruck-
vergleiche mit Deutschland ergeben hätten, dass sie bereits im Jahre
1992 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hätten, das 2003
abgelehnt worden sei, worauf sie im April 2004 mit einem 'Laisser-
passer' der serbisch-montenegrinischen Behörden nach Montenegro
zurückgeschafft worden seien. Darüber hinaus seien sie von den
dortigen Behörden als ihre Staatsangehörigen akzeptiert worden.
Zudem gehe aus den deutschen Akten hervor, dass die Beschwerde-
führenden seit dem Jahr 1990 in V._______ gelebt hätten und auch
montenegrinische Identitätspapiere von 1990 vorliegen würden. Im
Weiteren gehe aus den Geburtsdaten der Kinder hervor, dass die
Beschwerdeführenden bereits im Jahr 1988 in V._______ gelebt
hätten. Damit und aufgrund der Falschangaben beabsichtige das BFM,
die Beschwerdeführenden nach Serbien und Montenegro
wegzuweisen.
A.e Mit Schreiben vom 5. Mai 2005 – Poststempel – reichte die
Tochter C._______ eine als "Meine Geschichte" betitelte
Stellungnahme zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Als Gründe für die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es
an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass eine
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Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle. Zudem bezeichnete es den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In Bezug auf
den Wegweisungsvollzug wurde insbesondere festgehalten, ein
Wegweisungsvollzug sei sowohl nach Montenegro als auch in den
Kosovo zumutbar.
C.
Mit Eingaben vom 20. Juni 2005 und vom 22. Juni 2005 erhoben die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter wie auch selbst-
ständig bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung vom 20. Mai 2005 sei aufzuheben. Aufgrund
völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerde-
führenden, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, auf Vollzugshand-
lungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu
verzichten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der
Beschwerdeeingabe vom 22. Juni 2005 wurden die Übersetzung eines
Zeitungsberichts und drei Fotografien zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren
verwies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zudem stellte sie fest, dass die Beschwer-
deführenden lediglich den angeordneten Wegweisungsvollzug ange-
fochten hätten, womit die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorins-
tanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen seien.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Insbesondere sei festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
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den ihren langjährigen Deutschlandaufenthalt verschwiegen hätten,
womit ein grosser Teil ihrer Vorbringen auch in sich unglaubhaft sei.
Schliesslich entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass die Roma
in Montenegro grundsätzlich diskriminiert würden und dort keine
Existenz aufbauen könnten; dies zeige sich darin, dass die
Beschwerdeführenden dort offensichtlich zahlreiche Verwandte hätten.
F.
Mit Replik vom 17. Juli 2005 hielten die Beschwerdeführenden an
ihren Begehren und Standpunkten fest und verwiesen zur Begründung
auf ihre Beschwerdeeingaben vom 20. und 22. Juni 2005.
G.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 teilten die Sozialen Dienste
T._______ der ARK mit, die zweitälteste Tochter D._______ werde von
ihren Eltern körperlich misshandelt und wohne deswegen seit dem 8.
Februar 2006 bei einer Pflegefamilie. Da eine Rückplatzierung in die
eigene Familie aufgrund des Kindeswohls nicht angezeigt sei, sei es
nötig, D._______ langfristig bei der Pflegefamilie zu platzieren. Damit
bestehe die Einheit der Familie seit dem 2. Februar 2006 nicht mehr,
weshalb ihre Aufenthaltsberechtigung separat zu prüfen sei.
Am 19. April 2006 konstituierte sich Herr I.H., Caritas Luzern, als
Rechtsvertreter von D._______
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 teilte die Sozialarbeiterin der Stadt
T._______ der ARK mit, dass die Tochter D._______ seit Ende
Dezember 2006 auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin zu ihren Eltern
zurückgekehrt sei.
Am 8. März 2007 informierte der Rechtsvertreter von D._______ die
ARK, er habe das diesbezügliche Mandat mit sofortiger Wirkung
niedergelegt.
H.
Am 13. April 2007 – Poststempel – liessen die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe auf albanisch zukom-
men.
I.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 verwarnte das Wohnheim für
Asylbewerber der Stadt T._______ die Beschwerdeführenden, da
Seite 5
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Nachbarn wegen massiven Lärms und übermässig vielen Besuchern
belästigt worden seien. Zudem verfügte das Wohnheim ab sofort und
bis auf Weiteres ein absolutes Besuchsverbot von 22 Uhr abends bis
10 Uhr morgens.
J.
Mit E-Mail-Mitteilungen vom 21. Mai 2007 und vom 5. Juni 2007
meldete das Wohnheim für Asylbewerber dem Bundesverwaltungs-
gericht, dass sich bei den Beschwerdeführern eine Fremdschläferin
mit ihrem Kind aufhalte, bei der es sich laut Angaben von
Mitbewohnern um die verschwundene Tochter der Beschwerde-
führenden handle. Eine albanische Familienbegleiterin habe diesen
Verdacht zudem bestätigt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, ihre auf albanisch verfasste Eingabe in eine
der Amtssprachen übersetzen zu lassen, ansonsten diese im
vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden
werde. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden jedoch
nicht nach.
L.
Am 6. Juli 2007 ersuchte die Stadt T._______, Soziale Dienste, das
(...) wegen dissozialen Verhaltens der Beschwerdeführenden um
Unterstützung, zumal eine Integration der Familie schwierig sei, da
diese ihrerseits nicht aktiv angestrebt werde. Aufgrund dessen
gelangte das (...) mit Schreiben vom 13. Juli 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte dieses um prioritäre
Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal sich
wegen dissozialen Verhaltens und mangelnder
Anpassungsbereitschaft an die hiesigen Gepflogenheiten grosse
Schwierigkeiten im Umgang mit den Beschwerdeführenden ergeben
würden. Nicht zuletzt würden sich auch erhebliche finanzielle
Belastungen abzeichnen, damit den von der Familie verursachten
Problemen mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden
könne.
Seite 6
E-4627/2006
M.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 wurde das BFM vom
Bundesverwaltungsgericht erneut zur Vernehmlassung eingeladen mit
dem Hinweis, sich im vorliegenden Verfahren in Berücksichtigung der
noch immer geltenden Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 10 und 11) im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungs-
vollzuges zu äussern.
M.b Am 31. Juli 2007 ersuchte die Vorinstanz das Schweizerische
Verbindungsbüro in Prishtina um einzelfallspezifische Abklärungen im
vorliegenden Verfahren. Der entsprechende Bericht erfolgte am 25.
Mai 2007 (Eingang beim BFM am 6. Oktober 2007). Mit
Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 wurden den
Beschwerdeführenden die Abklärungsergebnisse zur Stellungnahme
unterbreitet, worauf jene am 5. November 2007 dazu Stellung nahmen.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie in
Montenegro weder ein Haus noch ein Grundstück besitze und nicht
mehr dorthin zurückkehren könne. Zudem könne man aus einem
Laissez-passer der montengerinischen Behörden noch nicht auf eine
tatsächliche offizielle Registrierung bzw. auf ein Aufenthaltsrecht
schliessen. Sodann sei eine der Töchter im Jahre 2004 in Y._______
entführt worden. Diese Aussagen seien vom BFM immer noch nicht
verifiziert worden. Schliesslich sei die Lage der Roma im Kosovo nach
wie vor sehr schlecht.
M.c Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus, die
Abklärungen über das Verbindungsbüro in Prishtina hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführenden aus X._______ stammten und den
Kosovo vor ungefähr 20 Jahren verlassen hätten, um nach
Montenegro auszuwandern, wo sie Arbeit im Weinanbaugebiet
gefunden hätten. Die Familie habe heute keinen Grundbesitz mehr im
Kosovo, zumal sie diesen vor ihrem Wegzug nach Montenegro verkauft
habe. Gemäss Auskunft von Dorfbewohnern in X._______ könne es
sein, dass der Beschwerdeführer eine Schwester im Kosovo habe,
man wisse jedoch nicht wo. Des Weiteren hätten die
montenegrinischen Behörden den Beschwerdeführenden im Jahr 2004
ein 'Laisser-Passer' ausgestellt, womit davon auszugehen sei, dass
die Familie dort offiziell registriert sei. Es sei somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden über Jahre in Montenegro gelebt
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E-4627/2006
hätten und auch dorthin zurückkehren könnten. Aus diesem Grund
erübrigten sich zusätzliche Abklärungen in dieser Sache. Ihren
eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden in
W._______ ein Haus, dass sie unter anderem mit Hilfe von deutschen
Bekannten nach ihrer Rückführung im Jahre 2004 wieder aufgebaut
bzw. renoviert hätten. Dass dieses Haus mangels Baubewilligung
wieder zerstört worden sei, müsse als unbewiesene Behauptung
gewertet werden, zumal der diesbezüglich in Aussicht gestellte
Originalzeitungsbericht nie eingereicht worden sei. Die Fotografie, die
die Beschwerdeführenden vor einer Hausruine zeigten, seien als
Beweismittel ungeeignet, da sie weder Rückschlüsse auf den
Aufnahmeort noch die tatsächlichen Eigentümer der Hausruine
zuliessen. Daneben wäre auch eine Rückkehr in den Kosovo, wo beide
Elternteile geboren und aufgewachsene seien, nicht grundsätzlich
unzumutbar. Die Lage der Roma im Kosovo habe sich verbessert,
weshalb insbesondere einer Rückkehr in die Gemeinde S._______
unter dem Aspekt der Sicherheitslage nichts im Wege stehe. Die
angebliche Entführung einer der Töchter in Y._______ müsse sodann
vor dem Hintergrund der Eingaben der Wohngemeinde der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft beurteilt werden. Schliesslich
sei auf das dissoziale Verhalten der Beschwerdeführenden in der
Schweiz hinzuweisen.
N.
Am 4. Februar 2008 replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden.
O.
Mit Entscheid (respektive Erziehungsverfügung) der Jugendanwalt-
schaft (...) vom 8. Januar 2008 wurde der Sohn, E._______ , wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Klassenzimmer zu einer
persönlichen Arbeitsleistung von 2 Tagen verpflichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 festgestellt,
richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 sind somit mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht
mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs). Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die
Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
Seite 9
E-4627/2006
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar
2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die
vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwer-
wiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzes-
änderung aufgehoben worden.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig
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feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
ihren Heimatstaat respektive Herkunftsstaat (vgl. E. 4.3.3 nachfolgend)
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Kosovo oder nach Montenegro dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihnen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo respektive nach
Montenegro eine derartige Gefahr droht, welche den
Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008
anerkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und
Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem
"Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des
Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur
Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind
entsprechend keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völ-
kerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis der Beschwer-
deführenden ersichtlich.
Auch aus der allgemeinen Situation in der Republik Montenegro lässt
sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Wegweisungs-
vollzugshindernis ableiten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen,
Seite 11
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dass Montenegro gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember
2006 per 1. Januar 2007 zum "safe country" erklärt wurde.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Ko-
sovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die
ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo
infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 – von einigen
Ausnahmen abgesehen – als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich
jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen
Truppen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im
Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der
Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK
2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali
und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern
aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch
Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die
berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage
nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das
Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK
2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich bisher
nichts geändert, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in
EMARK 2006 Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschloss (vgl.
Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111
ff.).
4.3.2 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Fall erst auf Beschwerde-
ebene Abklärungen vor Ort, wie sie in EMARK 2006 Nr. 10 postuliert
wurden, durch. Auf Beschwerdeebene wurde dies nicht explizit gerügt.
In Anbetracht der nachgeholten Abklärungen verbunden mit dem
Schriftenwechsel rechtfertigt es sich vorliegend, von der Heilung des
erwähnten Verfahrensmangels auszugehen. Eine solche
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Einzelfallabklärung wurde vorliegend via das Verbindungsbüro in
Prishtina durchgeführt. Dessen Abklärungsergebnis und die Würdi-
gung durch das BFM zeichnen sich durch Einlässlichkeit und Ausge-
wogenheit aus. Die Erkenntnis einer zwar mit Schwierigkeiten verbun-
denen, aber gesamthaft durchaus überwiegenden Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges in den Kosovo wie auch nach Montenegro ist
zu bestätigen. Die Zumutbarkeitsfrage ist in einer gesamtheitlichen
Betrachtung sämtlicher positiven und negativen Aspekte zu
beantworten. Dieser Untersuchungs- und Abwägungspflicht ist das
BFM nachgekommen. Sodann ist festzustellen, dass die
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht bereits dann
vorliegt, wenn eine Weiterführung des im Gastland gewohnten
Lebensstandards im Heimat- respektive Herkunftsstaat nicht mehr
gewährleistet ist, sondern erst dann, wenn eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Sinne einer eigentlichen existenziellen
Notlage anzunehmen ist. Eine solche ist vorliegend aufgrund der
persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der allgemeinen
Situation im Kosovo zu verneinen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass
die Beschwerdeführenden, von denen keine gesundheitlichen
Probleme aktenkundig sind, bei einer Rückkehr mit
Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Der Umstand
hingegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre ganze
Kindheit und einen Teil ihres Erwachsenenlebens im Kosovo gelebt
haben und dort mit einiger Wahrscheinlichkeit auch über Bekannte
verfügen dürften, lässt dieses Erschwernis in den Hintergrund treten.
Auch steht der Beschwerdeführer mit einem Alter von (...) Jahren noch
einige Jahre im Erwerbsleben. Darüber hinaus lässt die Tatsache, dass
sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz vermehrt dissozial
verhalten und zu Beanstandungen Anlass gegeben haben, den
Schluss zu, dass eine weitgehende Assimilierung an die
schweizerische Kultur und Lebensweise bislang nicht erfolgt ist.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine zehnjährige
Berufserfahrung als selbstständiger (...) und als (...) und spricht zwei
Sprachen, was eine Rückkehr in den angestammen Lebensraum
erleichtern dürfte. Anzunehmen ist ferner, dass er im Rahmen des 12-
jährigen Aufenthaltes in Deutschland erwerbstätig war respektive
aufgrund seiner Fertigkeiten zumindest zeitweise Arbeit finden konnte.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
die Grundlage geschaffen hat, im Kosovo innert nützlicher Frist
wiederum eine Erwerbstätigkeit zu finden. Auch eine Unterstützung
durch Verwandte aus dem Ausland wie beispielsweise (...) Schwestern
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in Deutschland (vgl. A 1/14 S. 4) erscheint als möglich, zumal wenig
wahrscheinlich anmutet, dass der Beschwerdeführer in den Jahren
seines Aufenthalts in Deutschland keinen Kontakt zu jenen gehabt hat.
Festzuhalten ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführenden im
Bedarfsfall nach wie vor an die zahlreichen nationalen, internationalen,
und nichtstaatlichen Institutionen und Hilfsorganisationen wenden und
Rückkehrhilfe via das BFM beantragen können. Sozialhilfe kann
sodann – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – bei den
rund 30 Zentren des „Ministry of Labour and Social Welfare“ bezogen
werden. Schliesslich bietet ein Netz verschiedener unabhängiger
Ombudspersonen unentgeltlich Hilfe an in Fällen unrechtmässiger
Behandlung von Minderheitsangehörigen durch öffentliche
Institutionen. Die aktuelle Entwicklung im Kosovo ist geprägt durch das
Inkrafttreten der neuen Verfassung am 15. Juni 2008. Diese und die
gleichzeitig erlassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und
den Schutz der Minderheiten. Im 120-köpfigen Parlament sollen 20
Mandate für ethnische Minderheiten reserviert sein. Anlässlich der
Kosovo-Geberkonferenz vom 11. Juli 2008 sind ferner Zusagen von
weit über einer Milliarde Euro für die kommenden vier Jahre gemacht
worden. Der Investitionskatalog umfasst als wichtigste Gebiete
Energie, Infrastruktur, Bildung/Erziehung, Gesundheit und
Landwirtschaft. Die Investitionsschwerpunkte der Gebernation
Schweiz liegen bei Umwelt und Energie, Budgethilfe sowie
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; die bestehenden Massnahmen für
Minderheitenrechte sollen ferner ausgebaut werden. Vor dem
Hintergrund des Gesagten, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
den Kosovo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.
Zudem ist zu erwähnen, dass der Bezug der Beschwerdeführenden
zum Herkunftsland Montenegro aufgrund der Aktenlage offensichtlich
ist, zumal sich dort – gemäss Angaben des Beschwerdeführers –
seine (...) Brüder aufhalten (vgl. A1/14 S. 4; A9/21 S. 17). Wie die
Abklärungen des Verbindungsbüros in Prishtina ergeben haben, haben
die montenegrinischen Behörden den Beschwerdeführenden ein
'Laisser-Passer' ausgestellt, was bedeute, dass die Familie dort
offiziell registriert sei. Damit verfügen sie auch in Montenegro formell
über eine Aufenthaltsbewilligung oder könnten eine solche problemlos
erlangen. Dieser Schluss wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass
das BFM am 28. April 2005 feststellte, es lägen montenegrinische
Identitätsausweise aus dem Jahre 1990 vor (vgl. A19/2). Vor diesem
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Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung der Beschwerdeführenden
jedenfalls keine massgeblichen Probleme entgegenstehen. Es
rechtfertigt sich mithin der Schluss, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr nach Montenegro dort nicht auf sich allein gestellt
wären. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in W._______ über ein Haus verfügen und die
Behauptung, dieses sei mangels Baubewilligung zerstört worden, als
unbewiesene Behauptung gewertet werden muss (vgl. Ausführungen
des BFM unter Bst. M.c oben). In dieser besonderen Fallkonstellation
ist demnach auch von einer tauglichen Aufenthaltsalternative in
Montenegro auszugehen, zumal dem Bericht der Abklärungen vor Ort
durch den Chef des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina
auch nicht entnommen werden kann, dass die Sicherheitslage eine
Gründung einer neuen Existenz in Montenegro massgeblich behindern
würde.
4.3.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bun-
desverwaltungsgerichts weitergeführt wird, ist bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls
zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6
können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat
infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der
Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass
die fünf Kinder der Beschwerdeführenden mit rund (...) Jahren in die
Schweiz gelangten. Die volljährige Tochter C._______ lasse sich nur
mit viel Mühe für die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm bewegen.
Die Tochter D._______ musste notfallmässig nach angeblicher Gewalt
ihres Vaters in Betreuung und danach für zehn Monate bei einer
Pflegefamilie fremdplatziert werden. Was die beiden Söhne E._______
und F._______ betrifft, so ist festzustellen, dass sie offensichtlich
Mühe haben, sich zu integrieren. Sie müssen sich deliktisches
beziehungsweise dissoziales Verhalten vorhalten lassen (vgl.
Schreiben der Stadt T._______, Sozialdienst, vom 6. Juli 2007).
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E._______ besuche die Sonderklasse, würde in der Schule wiederholt
Diebstähle begehen und sei wegen Aggressivität und Nichtführbarkeit
in seiner Klasse nicht mehr tragbar. Zudem drohe ihm eine teure
Heimeinweisung. Der jüngere Bruder F._______ sei in seiner
Kleinklasse ebenfalls untragbar und müsse unter Umständen mit
einem Ausschluss rechnen, zumal es bereits zu sexuellen
Belästigungen gegenüber einer Mitschülerin gekommen sei. Allgemein
würden die Kinder wenig Strukturen, Grenzen und Anleitungen seitens
der Eltern erhalten und seien oft sich selbst überlassen. Des Weiteren
bestünden Nachbarstreitigkeiten wegen nächtlicher Lärmbelästigung
und Dauerbesuch, was bereits zu Drohungen seitens der
Nachbarschaft und zu Polizeieinsätzen geführt habe. Den Kindern
dürfte angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland (12
Jahre) sowie in der Schweiz, mithin ausserhalb ihres Kulturkreises,
eine Integration im Kosovo respektive in Montenegro zwar nicht leicht
fallen. Seit Februar 2005, mithin seit dreieinhalb Jahren, befinden sich
die Kinder zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz, wo jene –
soweit den Akten zu entnehmen ist und wie dargelegt wurde – zu
verschiedenen Klagen Anlass gegeben haben. Die Verwurzelung der
Beschwerdeführenden in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland lediglich von
untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem
längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen – mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin – als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. EMARK 1998 Nr. 31 Nr. 31 E. 8c. ff. ccc. S. 260 f.); diese
Voraussetzungen sind aufgrund der fehlenden Integration in der
Schweiz im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Der
Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die jüngste Tochter
G._______ erst (...) Jahre alt und somit noch stark von ihren Eltern
abhängig ist. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass die
Beschwerdeführenden zumindest in Montenegro über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich auch positiv
auf die Eingliederung ihrer Tochter auswirken dürfte.
4.3.4 Zusammenfassend erscheint der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden sowohl bezogen auf die Lage im Kosovo, als
auch jene in Montenegro zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
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4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates oder Montenegro die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeits-
stelle verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde im Vollzugs-
punkt nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des
Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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