B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4627/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Distrikt Mullaitivu – verliess
Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2015 und gelangte mit
dem Flugzeug von Colombo über Doha in den Iran und anschliessend in
einem Fahrzeug am 30. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP), die
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. Februar 2017 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zum Ausbruch des Krieges mit seinen
Eltern und Geschwistern in C._______ gelebt und sei in den Jahren 2006-
2008 als (…) sowie von anfangs 2007 bis etwa Mitte 2008 als (…) in einem
(…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Sein Bru-
der sei im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und im Januar
20(…) umgekommen. Im März 20(…) sei seine Schwester bei einer Rake-
tenexplosion verletzt worden, sie habe seither einen Splitter im Kopf. Sein
Vater sei im Dorf Präsident des Vereins D._______ (Abkürzung dem Ge-
richt nicht bekannt) gewesen, weshalb mehrere Male Soldaten bei ihnen
zuhause aufgetaucht seien. In den Jahren 2012 bis 2015 habe er hin und
wieder der Partei Tamil National Alliance (TNA) geholfen und für sie Flyer
verteilt, Plakate aufgehängt, bei Meetings mitgeholfen und einmal an einer
Demonstration teilgenommen. An dieser Demonstration habe das Criminal
Investigation Departement (CID) Fotos gemacht und er glaube, dass er
nach dieser Demonstration intensiv gesucht worden sei. Im Jahr 2014 sei
er zu Hause von unbekannten Leuten aufgesucht worden. Sein Vater sei
daraufhin aus Angst von zu Hause weggegangen und übernachte seither
bei Verwandten. Im Juni 2015 seien dieselben Leute wiedergekommen und
hätten erneut nach ihm gesucht. Da er dieses Mal zu Hause gewesen sei,
hätten sie ihn geschlagen und beschuldigt, dass er beziehungsweise sein
Bruder Mitglied der Bewegung sei. Seither habe er manchmal Hüftschmer-
zen. Nach diesem Vorfall habe er nicht mehr zu Hause übernachtet und
seine Familie habe seine Ausreise organisiert. Im Jahr 2016 seien diese
Leute noch einmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm
gesucht, seine Mutter und seine Schwestern bedroht und ihnen angedroht,
dass sie ihn erschiessen würden. Dabei sei seine Schwester der Mitglied-
schaft bei den LTTE verdächtigt worden. Seither würden seine Mutter und
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seine Schwestern nicht mehr zu Hause, sondern bei seiner Tante mütterli-
cherseits wohnen. Mitte 2016 habe er an einer Demonstration in Genf teil-
genommen, bei der eine Kriegsverbrechensuntersuchung gefordert wor-
den sei.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer seine temporäre Identitätskarte (im Original), eine Übersetzung seiner
Geburtsurkunde und eine Übersetzung der Todesurkunde seines Bruders
sowie ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des SEM vom
17. Juli 2017 sei aufzuheben und das Verfahren sei an das Amt zurückzu-
weisen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventu-
aliter sei ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer einen Beleg
für die Röntgenuntersuchung seiner Schwester sowie eine Fürsorgebestä-
tigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2017 hielt die Vorinstanz – un-
ter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an ihren Erwägungen fest. Die
Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
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vom 5. September 2017 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm Ge-
legenheit geboten, innert Frist eine Replik einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 nahm der Beschwerdeführer fristge-
recht zur Vernehmlassung des SEM vom 1. September 2017 Stellung und
reichte zwei neue Beweismittel (Schreiben der Schwester und eines Pries-
ters) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre
Abklärungspflicht verletzt, zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt werden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit weiteren Hin-
weisen).
Aus der Verfügung des SEM vom 17. August 2017 geht hervor, dass sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Er-
gebnis gelangt ist, diese seien nicht glaubhaft. Eine konkrete Würdigung
des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweis-
mittel nicht beachtet hätte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen
in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung sondern wird bei der materiellrechtlichen Würdigung zu ent-
scheiden sein. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage
als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentli-
chen damit, die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er gesucht wor-
den sei, seien völlig widersprüchlich, vage und undifferenziert geblieben.
So habe er zunächst angegeben, er sei aufgrund der Mitgliedschaft seines
Bruders bei den LTTE beobachtet und gesucht worden und man habe ihm
auch vorgeworfen, dass er für die TNA tätig sei. Später habe er zu Protokoll
gegeben, dass die Behörden gar nicht gewusst hätten, dass sein Bruder
für die LTTE tätig gewesen und auch im Rahmen dieser Tätigkeit verstor-
ben sei. Darüber hinaus seien auch seine Schilderungen zu dessen Tod
nicht nachvollziehbar, der eingereichte Todesschein sei erst nach seiner
Ausreise ausgestellt worden und auch das Schreiben des Parlamentsmit-
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glieds stehe im Widerspruch zu seinen Angaben. Diesem komme – in An-
betracht der Ausstellung des Dokuments – überdies kein Beweiswert zu.
Auch seine Vorbringen, wonach nun ebenfalls seine Schwester der LTTE-
Mitgliedschaft verdächtigt werde, seien repetitiv und ebenso vage ausge-
fallen und er habe nicht erklären können, weshalb sich sein Vater versteckt
habe. So habe er denn auch zu den Tätigkeiten des Vaters teilweise wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Dasselbe gelte für seine Ausführungen be-
treffend die geltend gemachten Tätigkeiten für die TNA und den Ablauf des
Übergriffs vom Juni 2015. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass seine
Mutter und die Schwestern nicht mehr im Familienhaus in C._______ leben
würden. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er – wenn die Unbe-
kannten ihn hätten rehabilitieren wollen – zwischen Mitte 2014 und Juni
2015 intensiver gesucht worden wäre und man ihn auch mitgenommen
hätte.
Rückkehrer, die im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder
nach denen behördlich gesucht werde, würden am Flughafen zu ihrem Hin-
tergrund befragt, diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle jedoch keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig erfolge eine Befragung am Her-
kunftsort der Rückkehrer, auch diese Kontrollmassnahme nehme grund-
sätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, er habe überdies nach Kriegs-
ende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht er-
sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt werde. Dies selbst, wenn er im Jahre 2016 einmal an
einer Demonstration in Genf teilgenommen habe. Schliesslich habe er
auch gesagt, dass den Behörden nicht bekannt gewesen sei, dass sein
Bruder LTTE-Mitglied gewesen sei und es sei auch nicht zu erwarten, dass
er deswegen noch irgendwelche Verfolgungen oder Nachteile zu erwarten
habe, da sein Bruder schon während des Krieges verstorben sei. Dasselbe
gelte für die beiden Cousins, welche im Jahr 20(…) angeblich festgenom-
men worden und seither verschollen seien.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhal-
ten.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei von
den Behörden stets als mögliches Mitglied der LTTE verdächtigt worden,
dies nur schon, weil er aus dem Kerngebiet der vormaligen LTTE und aus
einer LTTE-nahen Familie stamme sowie der ordentlichen Rehabilitierung
entgangen sei. Die Behörden hätten die Umstände des Todes seines Bru-
ders nicht gekannt, sondern lediglich dessen LTTE-Mitgliedschaft ange-
nommen. Angesichts der ausgedehnten Informationsbeschaffung von Spit-
zeln hätten die Behörden auch Kenntnis von seiner Tätigkeit als (…) für die
LTTE gehabt. Die Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen würden nur Ne-
benpunkte betreffen und seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen beziehungsweise seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Er
gehe davon aus, dass er hauptsächlich aufgrund des LTTE-Verdachts
Probleme gehabt habe, diese aber auch auf der Unterstützung der TNA
gründen würden. Da die Demonstration bildlich erfasst worden sei, scheine
eine Verbindung zur Suche nach ihm naheliegend. Auch betreffend die
Überfälle liege ein blosser Scheinwiderspruch vor, zumal seine Familie be-
reits im Juni 2014 massiv bedroht worden sei. Die Tätigkeit des Vaters im
Verein D._______ habe überdies Auswirkungen auf die ganze Familie ge-
habt, weshalb sein Vater diese aufgegeben habe und abgetaucht sei. Dies
habe die Verdachtsmomente ihm gegenüber noch verstärkt. Dass sich die
Verfolgungsproblematik erst ab dem Jahre 2014 aktualisiert habe sei da-
rauf zurückzuführen, dass sich die Informationsbasis der Sicherheitskräfte
verbessert und der Verdacht gegen ihn verdichtet habe, was nicht zuletzt
auch auf sein Engagement für die TNA zurückzuführen sei.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er – als ziviles Mitglied der
LTTE – nicht dem normalen Background-Check unterworfen und aufgrund
des Kampfeinsatzes seines Bruders resultiere möglicherweise eine Re-
flexverfolgung. Seine exilpolitische Tätigkeit verstärke das bestehende Ri-
sikoprofil.
5.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2017 brachte die
Vorinstanz im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass die Be-
hörden schon während des mehr als einjährigen Aufenthalts der Familie
des Beschwerdeführers im Flüchtlingscamp Abklärungen getätigt hätten,
ob die Familie Verbindungen zu den LTTE habe und über Informationen zu
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den LTTE verfüge. Da weder sein Vater noch seine Schwester je eine Re-
habilitation durchlaufen hätten, sei nicht davon auszugehen, dass sie zu
diesem Zeitpunkt je im Fokus der Behörden gestanden seien. Der Be-
schwerdeführer habe auch nicht darlegen können, weshalb er plötzlich im
Jahr 2014 und dann im Juni 2015 gesucht worden sei. Die eingereichte
Röntgenbestätigung seiner Schwester vermöge daran nichts zu ändern,
zumal nie angezweifelt worden sei, dass sie gegen Kriegsende tatsächlich
verletzt worden sei.
5.4 In seiner Replik vom 20. September 2017 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass die beiden nun eingereichten Schreiben den geschilderten
Sachverhalt bestätigen würden. Aus dem Schreiben der Schwester ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Flücht-
lingslager wieder Schulungen in (…) erteilt und das Militär davon Kenntnis
erhalten habe. Die Armee habe aufgrund einer Meldung von seiner frühe-
ren Ausbildungstätigkeit erfahren.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Er-
eignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft sowie
die zu erwartenden Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Her-
kunftsort zu Recht als nicht asylrelevant einstufte.
6.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl.
EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat sich der Beschwerdefüh-
rer mehrfach widersprüchlich zu den Gründen geäussert, weshalb er von
Unbekannten beziehungsweise den Behörden gesucht worden sei. So gab
er anlässlich der BzP an, er sei aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines
Bruders ständig beobachtet und belästigt worden (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A4/12, S. 7). Es sei ihm im Rahmen des Vorfalls vom Juni 2015
gesagt worden, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen und der Be-
schwerdeführer selber für die TNA tätig sei (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A4/12, S. 7). Später gab er diesbezüglich zu Protokoll, seine Familie habe
in der Todesurkunde des Bruders nicht angegeben, dass dieser LTTE-Mit-
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glied gewesen sei, die Behörden hätten entsprechend nicht von dieser Mit-
gliedschaft gewusst und seien deshalb davon ausgegangen, dass er selber
LTTE-Mitglied sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/19, F 40, 72). Diese
Ausführungen stehen nicht nur in offensichtlichem Widerspruch zu seinen
Angaben anlässlich der BzP, vielmehr machte der Beschwerdeführer auch
während der Bundesanhörung mehrfach unterschiedliche Angaben. So
gab er – wiederum betreffend die angebliche LTTE-Tätigkeit des Bruders
– an, seine Familie habe vom Tod des Bruders erfahren, da darüber unter
Nennung dessen Namens im Radio berichtet worden sei (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A9/19, F64). Sodann steht auch die Vermutung, er sei
nach der Demonstrationsteilnahme (im Rahmen seiner angeblichen Tätig-
keit für die TNA) intensiv gesucht worden, in offensichtlichem Widerspruch
zu seiner späteren Bestätigung, er habe aufgrund seiner Tätigkeit für die
TNA nie Probleme gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/19,
F 94, 137). Anlässlich der Bundesanhörung brachte der Beschwerdeführer
erstmals vor, er habe von anfangs 2007 bis Mitte 2008 als (…) für die LTTE
gearbeitet. Er gab diesbezüglich jedoch an, dass er kein Mitglied der LTTE
gewesen sei, sondern nur für diese gearbeitet habe (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A9/19, F 44, 50). In seiner Replikeingabe macht er nun geltend,
er habe auch nach seiner Rückkehr vom Flüchtlingscamp im Jahre 2011
wieder Schulungen in (…) erteilt und den Behörden sei seine Tätigkeit für
die LTTE bekannt gewesen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater sei als Präsident des Ver-
eins D._______ mehrmals von den Behörden aufgesucht und gefragt wor-
den, weshalb er seine Position aufgegeben habe. In erster Linie seien die
Behörden wegen des Vaters vorbeigekommen, sie hätten jedoch auch
nach ihm gefragt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 8). Anlässlich
der Anhörung gab er diesbezüglich aber zu Protokoll, sein Vater habe bis
zum Vorfall im Jahre 2014 keine Probleme aufgrund dessen Tätigkeit für
den Verein gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/19, F 113, 144 f.).
6.3 Aufgrund der schwerwiegenden Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er von unbe-
kannten Personen beziehungsweise von den Behörden gesucht, bedroht
und sogar geschlagen worden sei sowie dass die Behörden von einer all-
fälligen LTTE-Mitgliedschaft des Bruders gewusst hätten. Hinzu kommt,
dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – die Behörden bereits an-
lässlich des Aufenthalts der Familie im Flüchtlingscamp, wo gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers ständig Kontrollen durch das CID stattgefun-
den hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/19, F 58), abklären konnten,
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ob die Familie Verbindungen zu den LTTE hat. Zu diesem Zeitpunkt war
sein Bruder nämlich bereits verstorben, was auch im Camp gemeldet wor-
den sei, und auch seine Schwester erlitt bereits die geschilderte Kriegsver-
letzung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/19, F 68 und 171). Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Behörden, wenn sie doch auch schon anläss-
lich des Campaufenthalts hätten reagieren können, bis ins Jahr 2014 hät-
ten warten sollen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Rechts-
mitteleingabe, dies sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass sich
die Informationsbasis der Sicherheitskräfte verbessert und der Verdacht
gegen ihn verdichtet habe, vermag indes nicht zu überzeugen. Sodann ist
auch der Einwand in seiner Replikeingabe, er sei nach seiner Rückkehr
aus dem Flüchtlingscamp erneut als (…) tätig gewesen, als konstruiert und
nachgeschoben zu erachten.
Daran vermögen auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern, zu-
mal sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, welche überdies leicht
käuflich erwerbbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ähnliche
Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qua-
lifiziert und ihnen keinen Beweiswert beigemessen (vgl. statt vieler das Ur-
teil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Nach dem Ge-
sagten kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass
seine Familie aufgrund der geltend gemachten Bedrohungssituation nicht
mehr im Familienhaus lebt.
6.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19
E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17).
Der Beschwerdeführer konnte die geltend gemachte Verfolgung nicht
glaubhaft machen (vgl. E. 6.2 f. hiervor). Überdies gab er an, dass die Be-
hörden nicht von der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE gewusst hätten.
Selbst wenn sein Bruder tatsächlich für die LTTE tätig gewesen wäre, ist
dem Beschwerdeführer demnach daraus kein Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG erwachsen und es sind – nachdem sein Bruder bereits im Jahre
20(…) verstorben war und der Beschwerdeführer immerhin noch sechs
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weitere Jahre in Sri Lanka lebte – keine Hinweise ersichtlich, dass er in
absehbarer Zukunft die Zufügung solcher Nachteile befürchten müsste.
6.5 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, dass exilpolitische
Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen
Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werde. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer jedoch
nur einmal an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung teil-
genommen. Seinen Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass sich
seine Rolle auf diejenige eines einfachen Demonstrationsteilnehmers be-
schränkte. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der be-
gründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal
davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“
von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in
Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.4).
6.6 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Re-
ferenzurteil E-1886/2015 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktu-
elle Analyse der Situation von (tamilischen) Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen und sich bei der Beurteilung deren Risikos, Opfer ernsthaf-
ter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiede-
nen Risikofaktoren orientiert hat. Es hat dabei festgehalten, bestimmte Ri-
sikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exil-
politische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da
sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine
genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Dem-
gegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine
zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra-
tion (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach ri-
sikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Re-
gel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen zu begründen vermöchten (vgl. weitergehend die ausführlichen Er-
wägungen im Referenzurteil a.a.O. E. 8).
6.6.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er in einem
von den LTTE betriebenen (…) – sofern überhaupt glaubhaft – während
eineinhalb Jahren, dies aber nur einige Stunden pro Woche, als (…) tätig
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(selber aber nie LTTE-Mitglied) war. Es dürfte sich dabei höchstens um
eine untergeordnete Tätigkeit für die LTTE handeln. Solche Tätigkeiten
wurden von einem grossen Teil der tamilischen Bevölkerung geleistet. Sie
führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis,
zumal sie von den sri-lankischen Behörden nicht als künftige Gefahr für
den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werden. Dass die Behör-
den von dieser Tätigkeit gewusst haben, ist zudem – wie bereits aufgezeigt
wurde – unwahrscheinlich beziehungsweise unglaubhaft. Sein Bruder, der
bei den LTTE gewesen sein soll, verstarb sodann im Jahre 20(…). Seine
Cousins sollen im Jahr 20(…) inhaftiert worden und seither verschwunden
sein. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich keine exponierten exilpoli-
tischen Tätigkeiten nachweisen. In seinem Falle ist somit kein stark risiko-
begründender Faktor gegeben.
6.6.2 Mit der Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der ille-
galen Ausreise sowie der Asylgesuchstellung und dem Aufenthalt in der
Schweiz sind vorliegend – wenn überhaupt – höchstens schwach risikobe-
gründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände mögen zwar bei
der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen aufwer-
fen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen der Ausreise ohne Reise-
pass gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-
lankisches Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil a.a.O.
E. 8.4.4). Dass er aufgrund dieser Umstände jedoch flüchtlingsrechtliche
Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdäch-
tigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin
ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein In-
teresse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben
würden.
6.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
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Seite 14
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
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in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festhält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilin-
nen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und
Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
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und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Ge-
biet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis vor kurzem als unzu-
mutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist
dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende
des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei
die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das
Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder
soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O.
insb. E. 9.5.9).
8.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______
beziehungsweise im Distrikt Mullaitivu, der sich – wie bereits erwähnt – im
Vanni-Gebiet befindet, über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7 und A9/19, F 21 ff.). Es darf daher
davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr an seinen frühe-
ren Wohnort eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und er von seiner
Familie sowie allenfalls seinen Verwandten unterstützt wird. Der junge und
gesunde Beschwerdeführer (wobei zu den geltend gemachten (…) keine
ärztlichen Zeugnisse eingereicht wurden) hat bereits vor seiner Ausreise
selbständig gearbeitet. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die
darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
24. August 2017 wurde indes sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
ist somit zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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